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11 provisions
Art. 1
Ausgleichskasse
1. Grundsatz
1 Der Kanton führt unter dem Namen «Ausgleichskasse Nidwalden»
eine Ausgleichskasse im Sinne von Art. 61 des Bundesgesetzes.
2 Die Ausgleichskasse Nidwalden, nachfolgend Ausgleichskasse genannt, ist eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts
mit Sitz in Stans.
Art. 2
2. Zweck
1 Die Ausgleichskasse hat alle Aufgaben zu erfüllen, die gemäss der
Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung2)
der kantonalen Ausgleichskasse zugewiesen werden.
2 Der Ausgleichskasse können durch die kantonale Gesetzgebung gegen Entrichtung voller Entschädigung weitere Aufgaben zugewiesen
werden; die Genehmigung durch die zuständigen Bundesorgane bleibt
vorbehalten.
Art. 3
3. Organisation
a) Landrat
1 Dem Landrat obliegt die Oberaufsicht über die Ausgleichskasse.
1) SR 831.10
2) SR 831.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
741.1
2 Er ist insbesondere zuständig für:
1. die Wahl der Verwaltungskommission und aus ihrer Mitte des
Präsidenten;
2. die Bezeichnung des für die Wahl des Direktors zuständigen Organs;
3. die Abnahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung
sowie die Beschlussfassung über die Entlastung der Organe;
4. die Erfüllung der weitern ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.
Art. 4
b) Organe der Ausgleichskasse
1 Die Organe der Ausgleichskasse sind:
1. die Verwaltungskommission;
2. der Direktor;
3. die Revisionsstelle.
2 Der Landrat ordnet die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse
dieser Organe in der Vollziehungsverordnung.
Art. 5
c) Personal
1 Das Personal der Ausgleichskasse untersteht der kantonalen Beamtengesetzgebung3), sofern durch den Landrat nicht besondere Vorschriften erlassen werden.
Art. 6
AHV-Zweigstellen
1. Grundsatz
1 Jede politische Gemeinde errichtet eine AHV-Zweigstelle im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes; die Verwaltungskommission kann
mehreren Gemeinden die Errichtung einer gemeinsamen AHV-Zweigstelle bewilligen.
2 Die politischen Gemeinden erhalten von der Ausgleichskasse einen
jährlichen Beitrag an die Kosten der AHV-Zweigstellen.
Art. 7
2. Führung
1 Die Führung der AHV-Zweigstelle obliegt einem Leiter.
2 Der AHV-Zweigstellenleiter wird vom Gemeinderat unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Verwaltungskommission gewählt.
3) NG 165.1 (heute Personalgesetz)
741.1
3 Ist die ordnungsgemässe Führung einer AHV-Zweigstelle nicht
gewährleistet, trifft die Ausgleichskasse die erforderlichen Massnahmen;
sie beantragt der Verwaltungskommission nötigenfalls den Widerruf der
Wahlgenehmigung.
Art. 8
Kostentragung
1 Die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse werden gemäss Art. 69
des Bundesgesetzes durch besondere Beiträge der Beitragspflichtigen
sowie durch Zuschüsse aus dem eidgenössischen Ausgleichsfonds der
Alters- und Hinterlassenenversicherung gedeckt.
Art. 10 Art. 9 * …
Haftung
1 Die Ausgleichskasse haftet für Schäden gemäss Art. 70 Abs. 1 des
Bundesgesetzes; reichen ihre Mittel nicht aus, haftet der Kanton für diese Schäden.
2 Für Schäden, die von der Ausgleichskasse in Erfüllung übertragener
kantonaler Aufgaben verursacht wurden, haftet der Kanton gemäss den
Bestimmungen des Haftungsgesetzes4).
3 Die politischen Gemeinden haften gegenüber der Ausgleichskasse
und dem Kanton für Schäden gemäss Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes, die durch die AHV-Zweigstelle verursacht werden.
4 Bezüglich des Rückgriffs der Ausgleichskasse, des Kantons und der
politischen Gemeinde auf den Funktionär ist das Haftungsgesetz sinngemäss anwendbar.
Art. 11
Vollzug
1 Der Landrat erlässt die zum Vollzug der Bundesgesetzgebung und dieses Einführungsgesetzes erforderliche Verordnung.
2 Er ordnet insbesondere die Zuständigkeit der Behörden und Amtsstellen, das Verfahren und die Rechtsmittel.
4) NG 161.2
741.1
Art. 12
Rechtskraft
1 Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den
Bund5) mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft; es ist im
Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
2 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Einführungsgesetz vom 24. April 1960 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung6).
5) Vom Bund genehmigt am 14. Juni 1996
6) A 1960, 463
741.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.04.1993 25.04.1993 Erlass Erstfassung A 1993, 755
24.10.2007 01.01.2008 Art. 9 aufgehoben A 2007, 1734, A 2008, 92
741.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.04.1993 25.04.1993 Erstfassung A 1993, 755
Art. 9 24.10.2007 01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1734, A 2008, 92