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Datenschutzgesetz (DSG) vom 4. Oktober 2018

Liechtenstein · 235.1 · statute

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Contents: 90 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Anwendungsbereich
  3. Art. 3 Begriffe und Bezeichnungen
  4. Art. 4 Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen
  5. Art. 5 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
  6. Art. 6 Benennung
  7. Art. 7 Stellung
  8. Art. 8 Aufgaben
  9. Art. 9 Stellung und Organisation
  10. Art. 10 Zuständigkeit
  11. Art. 11 Unabhängigkeit
  12. Art. 13 b) Übriges Personal der Datenschutzstelle
  13. Art. 14 Rechte und Pflichten
  14. Art. 15 Aufgaben
  15. Art. 16 Tätigkeitsbericht
  16. Art. 17 Befugnisse
  17. Art. 18 Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss
  18. Art. 19 Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden
  19. Art. 20 Rechtsmittel
  20. Art. 21 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
  21. Art. 22 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch öffentliche Stellen
  22. Art. 23 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nicht-öffentliche Stellen
  23. Art. 24 Datenübermittlungen durch öffentliche Stellen
  24. Art. 25 Einschränkung des Auskunftsrechts für Medienschaffende
  25. Art. 26 Datengeheimnis
  26. Art. 27 Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
  27. Art. 28 Datenverarbeitung zu Zwecken der Personen-, Familien- und genealogischen Forschung sowie der Führung und Veröffentlichung von Familienchroniken und Biografien
  28. Art. 29 Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken
  29. Art. 30 Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten
  30. Art. 31 Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften
  31. Art. 32 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
  32. Art. 33 Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
  33. Art. 34 Auskunftsrecht der betroffenen Person
  34. Art. 35 Recht auf Löschung
  35. Art. 36 Widerspruchsrecht
  36. Art. 37 Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschliesslich Profiling
  37. Art. 38 Datenschutzbeauftragte nicht-öffentlicher Stellen
  38. Art. 39 Akkreditierung
  39. Art. 40 Übertretungen nach der Verordnung (EU) 2016/679
  40. Art. 41 Unbefugtes Beschaffen von personenbezogenen Daten
  41. Art. 42 Verletzung des Datengeheimnisses
  42. Art. 43 Verwendungsverbot
  43. Art. 44 Haftung und Recht auf Schadenersatz
  44. Art. 45 Anwendungsbereich
  45. Art. 46 Begriffsbestimmungen
  46. Art. 47 Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
  47. Art. 48 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
  48. Art. 49 Verarbeitung zu anderen Zwecken
  49. Art. 50 Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken
  50. Art. 51 Einwilligung
  51. Art. 52 Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen
  52. Art. 53 Datengeheimnis
  53. Art. 54 Automatisierte Einzelentscheidung
  54. Art. 55 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen
  55. Art. 56 Benachrichtigung betroffener Personen
  56. Art. 57 Auskunftsrecht
  57. Art. 58 Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung
  58. Art. 59 Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
  59. Art. 60 Anrufung der Datenschutzstelle
  60. Art. 61 Auftragsverarbeitung
  61. Art. 62 Gemeinsam Verantwortliche
  62. Art. 63 Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung
  63. Art. 64 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Datenschutzstelle
  64. Art. 65 Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
  65. Art. 66 Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung
  66. Art. 67 Zusammenarbeit mit der Datenschutzstelle
  67. Art. 68 Anhörung der Datenschutzstelle
  68. Art. 69 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
  69. Art. 70 Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
  70. Art. 71 Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen
  71. Art. 72 Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen
  72. Art. 73 Verfahren bei Übermittlungen
  73. Art. 74 Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung
  74. Art. 75 Protokollierung
  75. Art. 76 Vertrauliche Meldung von Verstössen
  76. Art. 77 Allgemeine Voraussetzungen
  77. Art. 78 Datenübermittlung bei geeigneten Garantien
  78. Art. 79 Datenübermittlung ohne geeignete Garantien
  79. Art. 80 Sonstige Datenübermittlung an Empfänger in Drittstaaten
  80. Art. 81 Gegenseitige Amtshilfe
  81. Art. 82 Schadenersatz und Entschädigung
  82. Art. 83 Strafbestimmung
  83. Art. 84 Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten
  84. Art. 85 Durchführungsverordnungen
  85. Art. 86 Aufhebung bisherigen Rechts
  86. Art. 87 Datenschutzbeauftragter und übriges Personal
  87. Art. 88 Datenschutzkommission
  88. Art. 89 Videoüberwachungen
  89. Art. 90 Akkreditierungen und Zertifizierungen
  90. Art. 91 Inkrafttreten

90 provisions

Art. 1 Zweck

1) Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. 2) Es dient zudem: a) der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1); b) der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89). 3) Die jeweils geltende Fassung der in Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und der Staatsverträge zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. c und k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2 Anwendungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen. Für nicht-öffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung ausschliesslich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. 2) Spezialgesetzliche Bestimmungen über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschliessend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes subsidiär Anwendung. Die Verpflichtung zur Wahrung von Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder Amtsgeheimnissen bleibt unberührt. 3) Dieses Gesetz findet Anwendung auf öffentliche Stellen. Auf nicht-öffentliche Stellen findet es Anwendung, sofern: a) der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Inland verarbeitet; b) die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt; oder c) der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar keine Niederlassung in einem EWR-Mitgliedstaat hat, er aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fällt. Sofern dieses Gesetz nicht nach Satz 2 Anwendung findet, gelten für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nur Art. 9 bis 20 und 39 bis 44. 4) Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten, finden die Verordnung (EU) 2016/679 und Kapitel I und II dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist. 5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: a) Beratungen im Landtag und in Kommissionen des Landtags sowie im Richterauswahlgremium; b) hängige Zivilverfahren und Verwaltungsbeschwerdeverfahren; c) hängige Verfahren vor dem Staatsgerichtshof; d) die Tätigkeiten der Finanzkontrolle des Landes. 6) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit das EWR-Recht, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679, unmittelbar gilt.

Art. 3 Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a) "öffentliche Stellen": 1. die Organe des Staates, der Gemeinden und von Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts; 2. nicht-öffentliche Stellen, soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben tätig sind; b) "nicht-öffentliche Stellen": 1. natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die dem Privatrecht unterstehen, soweit sie nicht unter Bst. a Ziff. 2 fallen; 2. öffentliche Stellen nach Bst. a Ziff. 1, wenn sie privatwirtschaftlich handeln. 2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 4 Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

Art. 5 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume

1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit: a) sie erforderlich ist: 1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen; 2. zur Wahrnehmung des Hausrechts; oder 3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke; und b) keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. 2) Bei der Videoüberwachung folgender Anlagen und Einrichtungen gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse: a) öffentlich zugängliche grossflächige Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätze; oder b) Fahrzeuge und öffentlich zugängliche grossflächige Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs. 3) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Massnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen. 4) Die Speicherung oder Verwendung von nach Abs. 1 und 2 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Abs. 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit, zur Abwehr einer schweren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum sowie zur Verfolgung von Straftaten oder zur Beweissicherung erforderlich ist; in den letztgenannten Fällen kann die Landespolizei die Übermittlung der erhobenen Daten verlangen. 5) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung nach Art. 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. Art. 32 gilt entsprechend. 6) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. 7) Der Einsatz einer Videoüberwachung muss vor der Inbetriebnahme bei der Datenschutzstelle gemeldet werden. Von einer Meldung ausgenommen sind Bildübermittlungen in Echtzeit ohne Aufzeichnungs- oder sonstige weitere Verarbeitungsmöglichkeit. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. 8) Wer vorsätzlich gegen die Meldepflicht nach Abs. 7 verstösst, wird von der Datenschutzstelle wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft. Art. 40 Abs. 3 bis 6 findet entsprechende Anwendung.

Art. 6 Benennung

1) Öffentliche Stellen benennen einen Datenschutzbeauftragten. Dies gilt auch für öffentliche Stellen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2, die privatwirtschaftlich handeln. 2) Für mehrere öffentliche Stellen kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Grösse ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden. 3) Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere seines Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in Art. 8 genannten Aufgaben. 4) Der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigter der öffentlichen Stelle sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen. 5) Die öffentliche Stelle veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der Datenschutzstelle mit.

Art. 7 Stellung

1) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäss und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird. 2) Die öffentliche Stelle unterstützt den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 8, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellt. 3) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der Leitung der öffentlichen Stelle. Der Datenschutzbeauftragte darf von der öffentlichen Stelle wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. 4) Die Abberufung des Datenschutzbeauftragten ist nur in entsprechender Anwendung von Art. 24 des Staatspersonalgesetzes zulässig. 5) Betroffene Personen können den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte nach der Verordnung (EU) 2016/679, diesem Gesetz sowie anderen Gesetzen über den Datenschutz im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen. Der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf die betroffene Person zulassen, verpflichtet, soweit er nicht davon durch die betroffene Person befreit wird. 6) Wenn der Datenschutzbeauftragte bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten erhält, für die der Leitung oder einer bei der öffentlichen Stelle beschäftigten Person aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch dem Datenschutzbeauftragten und den ihm unterstellten Beschäftigten zu. Über die Ausübung dieses Rechts entscheidet die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zusteht, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des Datenschutzbeauftragten reicht, unterliegen seine Akten und andere Dokumente einem Beschlagnahmeverbot.

Art. 8 Aufgaben

1) Dem Datenschutzbeauftragten obliegen neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben zumindest folgende Aufgaben: a) Unterrichtung und Beratung der öffentlichen Stelle und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschliesslich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Gesetze; b) Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschliesslich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Gesetze, sowie der Strategien der öffentlichen Stelle für den Schutz personenbezogener Daten, einschliesslich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Beschäftigten und der diesbezüglichen Überprüfungen; c) Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung nach Art. 66; d) Zusammenarbeit mit der Datenschutzstelle; e) Tätigkeit als Anlaufstelle für die Datenschutzstelle in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschliesslich der vorherigen Konsultation nach Art. 68 und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen. 2) Im Fall eines bei einem Gericht bestellten Datenschutzbeauftragten beziehen sich die Aufgaben nach Abs. 1 nicht auf das Handeln des Gerichts im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit. 3) Der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen. 4) Der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.

Art. 9 Stellung und Organisation

1) Die Datenschutzstelle ist die nationale Aufsichtsbehörde nach Art. 51 der Verordnung (EU) 2016/679 und Art. 41 der Richtlinie (EU) 2016/680. 2) Die Datenschutzstelle besteht aus dem Leiter der Datenschutzstelle und dem übrigen Personal. 3) Soweit sich aus der Verordnung (EU) 2016/679 oder diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt, findet auf das Dienstverhältnis des Leiters der Datenschutzstelle und des übrigen Personals der Datenschutzstelle das Staatspersonalgesetz sinngemäss Anwendung.

Art. 10 Zuständigkeit

1) Die Datenschutzstelle ist zuständig für die Aufsicht über die von öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen vorgenommenen Verarbeitungen. 2) Die Datenschutzstelle ist nicht zuständig für die Aufsicht über: a) die von der Regierung im Rahmen ihrer Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen; b) die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.

Art. 11 Unabhängigkeit

1) Die Datenschutzstelle handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse völlig unabhängig. Sie unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von aussen und ersucht weder um Weisung noch nimmt sie Weisungen entgegen. 2) Die Datenschutzstelle unterliegt der Prüfung durch die Finanzkontrolle nach dem Finanzkontrollgesetz.

Art. 13 b) Übriges Personal der Datenschutzstelle

1) Das übrige Personal der Datenschutzstelle wird auf Vorschlag des Leiters der Datenschutzstelle von der Regierung angestellt. 2) Bestimmungen über die Versetzung und die Beendigung des Dienstverhältnisses nach Art. 16 und 18 bis 27 des Staatspersonalgesetzes finden auf das übrige Personal der Datenschutzstelle mit der Massgabe Anwendung, dass die Versetzung oder Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Regierung eines Antrags des Leiters der Datenschutzstelle bedarf.

Art. 14 Rechte und Pflichten

1) Der Leiter der Datenschutzstelle sieht von allen mit den Aufgaben seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während seiner Amtszeit keine andere mit seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. Der Leiter der Datenschutzstelle darf weder dem Landtag, der Regierung, einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde angehören noch die Funktion eines Gemeindevorstehers oder eines Gemeinderates einer liechtensteinischen Gemeinde ausüben. Mit seiner Bestellung scheidet er aus solchen Ämtern aus. Er darf nicht gegen Entgelt aussergerichtliche Gutachten abgeben. 2) Der Leiter der Datenschutzstelle ist berechtigt, über Personen, die ihm in seiner Eigenschaft als Leiter der Datenschutzstelle Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für das übrige Personal der Datenschutzstelle mit der Massgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts der Leiter der Datenschutzstelle entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des Leiters der Datenschutzstelle reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Dokumenten von ihm nicht gefordert werden. 3) Der Leiter der Datenschutzstelle ist, auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses, verpflichtet, über die ihm in Ausübung seines Amtes bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Leiter der Datenschutzstelle entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, ob und inwieweit er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder aussergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung des amtierenden Leiters der Datenschutzstelle erforderlich. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen. 4) Für den Leiter der Datenschutzstelle und das übrige Personal der Datenschutzstelle gelten die Art. 84 und 85 des Steuergesetzes nicht. Dies gilt nicht, soweit die Steuerbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt. Stellt die Datenschutzstelle einen Datenschutzverstoss fest, ist sie befugt, diesen anzuzeigen und die betroffene Person hierüber zu informieren. 5) Der Leiter der Datenschutzstelle darf als Zeuge aussagen, es sei denn, die Aussage würde: a) dem Wohl des Landes Nachteile bereiten, insbesondere Nachteile für die Sicherheit oder die Beziehungen zu anderen Staaten; oder b) Grundrechte verletzen. 6) Betrifft die Aussage nach Abs. 5 laufende oder abgeschlossene Vorgänge, die dem Zuständigkeitsbereich der Regierung zuzurechnen sind oder sein könnten, darf der Leiter der Datenschutzstelle nur in Abstimmung mit der Regierung aussagen. Diese darf die Genehmigung nur verweigern, wenn es das Wohl des Landes erfordert. 7) Der Leiter der Datenschutzstelle erlässt ein Organisationsreglement, das der Regierung zur Kenntnis gebracht wird.

Art. 15 Aufgaben

1) Die Datenschutzstelle hat neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten die folgenden Aufgaben: a) die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschliesslich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Gesetze, zu überwachen und durchzusetzen; b) die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären, wobei spezifische Massnahmen für Kinder besondere Beachtung finden; c) den Landtag, die Regierung und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Massnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beraten; d) die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschliesslich den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Gesetze, entstehenden Pflichten zu sensibilisieren; e) auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschliesslich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Gesetze, zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten; f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes nach Art. 55 der Richtlinie (EU) 2016/680 zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist; g) mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe zu leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschliesslich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Gesetze, zu gewährleisten; h) Untersuchungen über die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschliesslich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Gesetze, durchzuführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde; i) massgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken; k) Beratung in Bezug auf die in Art. 68 genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten; und l) Beiträge zur Tätigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses zu leisten. 2) Im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 nimmt die Datenschutzstelle zudem die Aufgabe nach Art. 60 wahr. 3) Zur Erfüllung der in Abs. 1 Bst. c genannten Aufgabe kann die Datenschutzstelle zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten stehen, von sich aus oder auf Anfrage Stellungnahmen an den Landtag oder eine seiner Kommissionen, die Regierung, sonstige Einrichtungen und Stellen richten. Auf Ersuchen des Landtags, einer seiner Kommissionen oder der Regierung geht die Datenschutzstelle ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen nach. 4) Die Datenschutzstelle erleichtert das Einreichen der in Abs. 1 Bst. f genannten Beschwerden durch Massnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden. 5) Die Erfüllung der Aufgaben der Datenschutzstelle ist für die betroffene Person unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder, insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung, exzessiven Anfragen kann die Datenschutzstelle eine angemessene Gebühr auf der Grundlage des Aufwands verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Datenschutzstelle die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Die Regierung regelt das Nähere über die Gebühr mit Verordnung.

Art. 16 Tätigkeitsbericht

Die Datenschutzstelle erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstösse und der Arten der getroffenen Massnahmen, einschliesslich der verhängten Sanktionen und der Massnahmen nach Art. 58 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679, enthalten kann. Sie übermittelt den Bericht dem Landtag und der Regierung zur Kenntnisnahme und macht ihn der Öffentlichkeit, dem Europäischen Datenschutzausschuss und der EFTA-Überwachungsbehörde zugänglich.

Art. 17 Befugnisse

1) Die Datenschutzstelle nimmt im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 die Befugnisse nach Art. 58 der Verordnung (EU) 2016/679 wahr. Kommt die Datenschutzstelle zu dem Ergebnis, dass Verstösse gegen die Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegen, teilt sie dies der zuständigen spezifischen Aufsichtsbehörde mit und gibt dieser vor der Ausübung der Befugnisse des Art. 58 Abs. 2 Bst. b bis g, i und j der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber dem Verantwortlichen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist. Von der Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme kann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint oder ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Massnahmen enthalten, die aufgrund der Mitteilung der Datenschutzstelle getroffen worden sind. 1a) Auf die Befugnisse der Datenschutzstelle im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 findet Art. 58 der Verordnung (EU) 2016/679 - mit Ausnahme von Art. 58 Abs. 2 Bst. i - sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass sie: a) vor der Wahrnehmung ihrer Befugnisse den Verantwortlichen zur Darlegung auffordert, ob durch die von ihr geplanten Massnahmen die Erfüllung der in Art. 45 genannten Aufgaben beeinträchtigt wird; b) bei der Ausübung ihrer Befugnisse die Gefahr einer Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung durch den Verantwortlichen gegenüber den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person abwägt; c) soweit die Gefahr einer Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung überwiegt, die Wahrnehmung ihrer Befugnisse aufschiebt, einschränkt oder unterlässt. 2) Stellt die Datenschutzstelle bei Datenverarbeitungen durch nicht-öffentliche oder öffentliche Stellen zu Zwecken ausserhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Richtlinie (EU) 2016/680 Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so beanstandet sie dies gegenüber dem Verantwortlichen. Im Fall einer öffentlichen Stelle informiert sie zusätzlich die Regierung über die Beanstandung. Sie gibt dem Verantwortlichen, im Falle einer öffentlichen Stelle zusätzlich auch der Regierung, Gelegenheit zu einer Stellungnahme innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist. Die Datenschutzstelle kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Massnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der Datenschutzstelle getroffen worden sind. Die Datenschutzstelle kann den Verantwortlichen auch davor warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen in diesem Gesetz enthaltene und andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstossen. 3) Die Befugnisse der Datenschutzstelle erstrecken sich auch auf: a) von öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen erlangte personenbezogene Daten über den Inhalt und die näheren Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs; und b) personenbezogene Daten, die einem Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach Art. 83 des Steuergesetzes, unterliegen. 4) Die öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen sind verpflichtet, der Datenschutzstelle und den von ihr mit der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz beauftragten Personen: a) nach vorgängiger Verständigung durch die Datenschutzstelle oder beauftragten Personen Zugang zu den Grundstücken und Räumen, einschliesslich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, zu gewähren; und b) alle Informationen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, bereitzustellen. Im Fall nicht-öffentlicher Stellen kann der Informationspflichtige die Information verweigern, wenn deren Bereitstellung ihn selbst oder einen der in § 108 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würde. Der Informationspflichtige ist darauf hinzuweisen. 5) Die Kontrolltätigkeit nach Abs. 4 ist unter möglichster Schonung der Rechte der öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen und Dritter auszuüben. 6) Die Datenschutzstelle berät und unterstützt die Datenschutzbeauftragten mit Rücksicht auf deren typische Bedürfnisse. Sie kann die Abberufung des Datenschutzbeauftragten verlangen, wenn er die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde nicht besitzt oder im Fall des Art. 38 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2016/679 ein schwerwiegender Interessenkonflikt vorliegt. 7) Die Datenschutzstelle darf die von ihr gespeicherten Daten nur für Zwecke der Aufsicht verarbeiten; hierbei darf sie Daten an andere Aufsichtsbehörden übermitteln. Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist über Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 hinaus zulässig, wenn: a) offensichtlich ist, dass sie im Interesse der betroffenen Person liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung verweigern würde; b) sie zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist; oder c) sie zur Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Massnahmen des Strafgesetzbuches oder von Erziehungsmassnahmen oder weiteren Massnahmen im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Geldbussen erforderlich ist.

Art. 18 Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss

Die Datenschutzstelle vertritt das Land im Europäischen Datenschutzausschuss.

Art. 19 Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden

Vor Übermittlung eines Standpunktes an die Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, die EFTA-Überwachungsbehörde oder den Europäischen Datenschutzausschuss beteiligt die Datenschutzstelle andere nationale Aufsichtsbehörden nach Art. 85 und 91 der Verordnung (EU) 2016/679, sofern diese von der Angelegenheit betroffen sind.

Art. 20 Rechtsmittel

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Datenschutzstelle kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; dieses Recht steht auch der Datenschutzstelle zu. 3) Die Datenschutzstelle darf Entscheidungen und Verfügungen gegenüber einer öffentlichen Stelle die aufschiebende Wirkung nicht entziehen.

Art. 21 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

1) Abweichend von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig: a) durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, wenn sie: 1. erforderlich ist, um die aus dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte auszuüben und den diesbezüglichen Pflichten nachzukommen; 2. zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich oder aufgrund eines Vertrags der betroffenen Person mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs erforderlich ist und diese Daten von ärztlichem Personal oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden; 3. aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie des Schutzes vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten erforderlich ist; ergänzend zu den in Abs. 2 genannten Massnahmen sind insbesondere die berufsrechtlichen und strafrechtlichen Vorgaben zur Wahrung des Berufsgeheimnisses einzuhalten; oder 4. aus Gründen eines überwiegenden öffentlichen Interesses zwingend erforderlich ist; b) durch öffentliche Stellen, wenn sie: 1. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist; 2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls zwingend erforderlich ist; oder 3. aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle des Landes auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Massnahmen erforderlich ist und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung in den Fällen des Bst. a Ziff. 4 und des Bst. b die Interessen der betroffenen Person überwiegen. 2) In den Fällen des Abs. 1 sind angemessene und spezifische Massnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen können dazu insbesondere gehören: a) technisch organisatorische Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung nach der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt; b) Massnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten eingegeben, verändert oder entfernt worden sind; c) Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten; d) Benennung eines Datenschutzbeauftragten; e) Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle und von Auftragsverarbeitern; f) Pseudonymisierung personenbezogener Daten; g) Verschlüsselung personenbezogener Daten; h) Sicherstellung der Fähigkeit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, einschliesslich der Fähigkeit, die Verfügbarkeit und den Zugang bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen; i) zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung die Einrichtung eines Verfahrens zur regelmässigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Massnahmen; oder k) spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2016/679 sicherstellen.

Art. 22 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch öffentliche Stellen

1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, durch öffentliche Stellen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung ist zulässig, wenn: a) offensichtlich ist, dass sie im Interesse der betroffenen Person liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung verweigern würde; b) Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen; c) sie zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit, zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls oder zur Sicherung des Steuer- und Zollaufkommens erforderlich ist; d) sie zur Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Massnahmen des Strafgesetzbuches oder von Erziehungsmassnahmen oder weiteren Massnahmen im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Geldbussen erforderlich ist; e) sie zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist; oder f) sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen des Verantwortlichen dient; dies gilt auch für die Verarbeitung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch den Verantwortlichen, soweit schutzwürdige Interessen der betroffenen Person dem nicht entgegenstehen. 2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und ein Ausnahmetatbestand nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach Art. 21 vorliegen.

Art. 23 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nicht-öffentliche Stellen

1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, durch nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn: a) sie erforderlich ist: 1. zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten; oder 2. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche; und b) die Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegen. 2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und ein Ausnahmetatbestand nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach Art. 21 vorliegen.

Art. 24 Datenübermittlungen durch öffentliche Stellen

1) Die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Verarbeitung nach Art. 22 zulassen würden. Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unter den Voraussetzungen des Art. 22 zulässig. 2) Die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn: a) sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Verarbeitung nach Art. 22 zulassen würden; b) der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat; oder c) sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist und der Dritte sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach Satz 1 zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat. 3) Die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 und ein Ausnahmetatbestand nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach Art. 21 vorliegen.

Art. 25 Einschränkung des Auskunftsrechts für Medienschaffende

1) Werden personenbezogene Daten ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums verarbeitet, so kann der Verantwortliche die Auskunft nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn: a) die personenbezogenen Daten Aufschluss über die Informationsquellen geben; b) Einblick in Entwürfe für Publikationen gegeben werden müsste; oder c) die freie Meinungsbildung des Publikums gefährdet würde. 2) Medienschaffende können die Auskunft nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 zudem verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn ihnen die Verarbeitung personenbezogener Daten ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument dient.

Art. 26 Datengeheimnis

Wer personenbezogene Daten verarbeitet oder verarbeiten lässt, hat personenbezogene Daten aus Verarbeitungen, die ihm aufgrund seiner beruflichen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich gemacht geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Offenlegung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen Daten besteht.

Art. 27 Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken

1) Abweichend von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auch ohne Einwilligung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke zulässig, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Massnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 vor. 2) Für im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke darf der Verantwortliche alle personenbezogenen Daten, die nicht unter Abs. 1 Satz 1 fallen, verarbeiten, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und wenn: a) die Daten öffentlich zugänglich sind; b) die Daten für den Verantwortlichen pseudonymisierte personenbezogene Daten sind und der Verantwortliche die Identität der betroffenen Person mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann; oder c) die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich ist oder sonst einen unverhältnismässigen Aufwand bedeutet. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Art. 4 bleibt unberührt. 3) Die Bestimmungen von Abs. 1 und 2 gelten auch für personenbezogene Daten, die der Verantwortliche für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke zulässigerweise ermittelt hat. 4) Die in den Art. 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungs- oder Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungs- oder Statistikzwecke notwendig ist. Das Recht auf Auskunft nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht darüber hinaus nicht, wenn die Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sind und die Auskunftserteilung einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. 5) Ergänzend zu den in Art. 21 Abs. 2 genannten Massnahmen sind zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitete personenbezogene Daten zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Statistikzweck möglich ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder Statistikzweck dies erfordert. 6) Der Verantwortliche darf personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen unerlässlich ist.

Art. 28 Datenverarbeitung zu Zwecken der Personen-, Familien- und genealogischen Forschung sowie der Führung und Veröffentlichung von Familienchroniken und Biografien

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist auch ohne Einwilligung der betroffenen Person zu Zwecken der Personen-, Familien- und genealogischen Forschung sowie der Führung und Veröffentlichung von Familienchroniken und Biografien zulässig, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist. Sofern es sich um die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 handelt, ist dies abweichend von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen die Interessen der betroffenen Personen an einem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Massnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 vor.

Art. 29 Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken

1) Abweichend von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Massnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 vor. 2) Für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, darf der Verantwortliche alle personenbezogenen Daten, die nicht unter Abs. 1 Satz 1 fallen, verarbeiten, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und wenn: a) die Daten öffentlich zugänglich sind; b) die Daten für den Verantwortlichen pseudonymisierte personenbezogene Daten sind und der Verantwortliche die Identität der betroffenen Person mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann; oder c) die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich ist oder sonst einen unverhältnismässigen Aufwand bedeutet. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Art. 4 bleibt unberührt. 3) Die Bestimmungen von Abs. 1 und 2 gelten auch für personenbezogene Daten, die der Verantwortliche für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke zulässigerweise ermittelt hat. 4) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen. 5) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person nach Art. 16 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen. 6) Die in Art. 18 Abs. 1 Bst. a, b und d, Art. 20 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

Art. 30 Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten

1) Für die Rechte der betroffenen Person nach Art. 14, 15 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Folgendes: a) die Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Art. 14 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die: 1. einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen; oder 2. ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen; b) das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die: 1. einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen; oder 2. ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen; c) die Pflicht zur Benachrichtigung nach Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nicht, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die: 1. einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen; oder 2. ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Abweichend von der Ausnahme nach Bst. c Ziff. 2 ist die betroffene Person nach Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benachrichtigen, wenn die Interessen der betroffenen Person, insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen. 2) Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt. 3) Gegenüber den in § 121 Abs. 1, 3 und 4 des Strafgesetzbuches genannten Personen oder deren Auftragsverarbeitern bestehen die Untersuchungsbefugnisse der Datenschutzstelle nach Art. 58 Abs. 1 Bst. e und f der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoss gegen die Geheimhaltungspflichten dieser Personen führen würde. Erlangt die Datenschutzstelle im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht im Sinne des Satzes 1 unterliegen, gilt die Geheimhaltungspflicht auch für die Datenschutzstelle.

Art. 31 Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften

1) Die Verwendung eines Wahrscheinlichkeitswerts über ein bestimmtes zukünftiges Verhalten einer natürlichen Person zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dieser Person (Scoring) ist nur zulässig, wenn: a) die Vorschriften des Datenschutzrechts eingehalten wurden; b) die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts genutzten Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind; c) für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts nicht ausschliesslich Anschriftendaten genutzt wurden; und d) im Fall der Nutzung von Anschriftendaten die betroffene Person vor Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts über die vorgesehene Nutzung dieser Daten unterrichtet worden ist; die Unterrichtung ist zu dokumentieren. 2) Die Verwendung eines von Auskunfteien ermittelten Wahrscheinlichkeitswerts über die Zahlungsfähig- und Zahlungswilligkeit einer natürlichen Person ist im Fall der Einbeziehung von Informationen über Forderungen nur zulässig, soweit die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen und nur solche Forderungen über eine geschuldete Leistung, die trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, berücksichtigt werden: a) die durch einen Exekutionstitel nach Art. 1 der Exekutionsordnung festgestellt worden sind; b) die nach Art. 66 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner in der Prüfungstagsatzung bestritten worden sind; c) die der Schuldner ausdrücklich anerkannt hat; d) bei denen: 1. der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist; 2. die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt; 3. der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist; und 4. der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat; oder e) deren zugrunde liegendes Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und bei denen der Schuldner zuvor über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist. 3) Die Zulässigkeit der Verarbeitung, einschliesslich der Ermittlung von Wahrscheinlichkeitswerten, von anderen bonitätsrelevanten Daten nach allgemeinem Datenschutzrecht bleibt unberührt.

Art. 32 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person

1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung: a) eine Weiterverarbeitung analog gespeicherter Daten betrifft, bei der sich der Verantwortliche durch die Weiterverarbeitung unmittelbar an die betroffene Person wendet, der Zweck mit dem ursprünglichen Erhebungszweck nach der Verordnung (EU) 2016/679 vereinbar ist, die Kommunikation mit der betroffenen Person nicht in digitaler Form erfolgt und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere mit Blick auf den Zusammenhang, in dem die Daten erhoben wurden, als gering anzusehen ist; b) im Fall einer öffentlichen Stelle die ordnungsgemässe Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Bst. a bis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen; c) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Landes Nachteile bereiten würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen; d) die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen; oder e) eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen gefährden würde. 2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Massgabe des Abs. 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Massnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschliesslich der Bereitstellung der in Art. 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Abs. 1 Bst. d und e keine Anwendung. 3) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Abs. 1 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.

Art. 33 Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden

1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 und der in Art. 30 Abs. 1 Bst. a genannten Ausnahme nicht, wenn die Erteilung der Information: a) im Fall einer öffentlichen Stelle: 1. die ordnungsgemässe Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Bst. a bis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde; oder 2. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Landes Nachteile bereiten würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss; b) im Fall einer nicht-öffentlichen Stelle: 1. die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde oder die Verarbeitung Daten aus zivilrechtlichen Verträgen beinhaltet und der Verhütung von Schäden durch Straftaten dient, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt; oder 2. die zuständige öffentliche Stelle gegenüber dem Verantwortlichen festgestellt hat, dass das Bekanntwerden der Daten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Landes Nachteile bereiten würde; im Fall der Datenverarbeitung für Zwecke der Strafverfolgung bedarf es keiner Feststellung nach dem ersten Halbsatz. 2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Massgabe des Abs. 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Massnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschliesslich der Bereitstellung der in Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. 3) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an die Landespolizei für ihre Aufgabenerfüllung im Rahmen des Staatsschutzes, ist sie nur mit Zustimmung der Landespolizei zulässig.

Art. 34 Auskunftsrecht der betroffenen Person

1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Art. 27 Abs. 4, Art. 29 Abs. 4 und Art. 30 Abs. 1 Bst. b genannten Ausnahmen nicht, wenn: a) die betroffene Person nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a, b Ziff. 2 oder Abs. 3 nicht zu informieren ist; oder b) die Daten: 1. nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmässiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen; oder 2. ausschliesslich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und die Auskunftserteilung einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen ausgeschlossen ist. 2) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Massgabe des Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/679 einzuschränken. 3) Wird der betroffenen Person durch eine öffentliche Stelle keine Auskunft erteilt, so ist die Auskunft auf Verlangen der betroffenen Person der Datenschutzstelle zu erteilen, soweit nicht die Regierung im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der Datenschutzstelle an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. 4) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten, die durch eine öffentliche Stelle weder automatisiert verarbeitet noch nicht automatisiert verarbeitet und in einem Dateisystem gespeichert werden, besteht nur, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht ausser Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.

Art. 35 Recht auf Löschung

1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter oder automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Verarbeitung oder Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmässig verarbeitet wurden. 2) Ergänzend zu Art. 18 Abs. 1 Bst. b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Art. 17 Abs. 1 Bst. a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. 3) Ergänzend zu Art. 17 Abs. 3 Bst. b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Abs. 1 entsprechend im Fall des Art. 17 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemässe oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

Art. 36 Widerspruchsrecht

Das Recht auf Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine gesetzliche Bestimmung zur Verarbeitung verpflichtet.

Art. 37 Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschliesslich Profiling

1) Das Recht nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679, keiner ausschliesslich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, besteht über die in Art. 22 Abs. 2 Bst. a und c der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen hinaus nicht, wenn die Entscheidung im Rahmen: a) der Leistungserbringung nach einem Versicherungsvertrag ergeht und 1. die Festsetzung der Versicherungsprämie betrifft; 2. dem Begehren der betroffenen Person stattgegeben wurde; oder 3. die Entscheidung auf der Anwendung verbindlicher Entgeltregelungen für Heilbehandlungen beruht; b) der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung, der risikoadäquaten Überwachung sowie der Risikobewertung nach den Art. 5, 9 und 9a des Sorgfaltspflichtgesetzes ergeht; c) des Kreditgeschäfts nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Bankengesetzes ergeht; oder d) der Erbringung bzw. Ausübung einer Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit sowie Nebendienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes oder der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung sowie Nebendienstleistung nach Art. 3 des Vermögensverwaltungsgesetzes ergeht. 2) Mit Ausnahme von Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und Bst. b hat der Verantwortliche angemessene Massnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person zu treffen, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunktes und auf Anfechtung der Entscheidung zählt; der Verantwortliche informiert die betroffene Person über diese Rechte spätestens zum Zeitpunkt der Mitteilung, aus der sich ergibt, dass dem Antrag der betroffenen Person nicht vollumfänglich stattgegeben wird oder die betroffene Person von der automatisierten Entscheidung negativ betroffen sein könnte. 3) Entscheidungen nach Abs. 1 Bst. a dürfen auf der Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 4 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 beruhen. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Massnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 vor.

Art. 38 Datenschutzbeauftragte nicht-öffentlicher Stellen

1) Ist die Benennung eines Datenschutzbeauftragten bei nicht-öffentlichen Stellen zwingend vorgeschrieben, so ist die Abberufung des Datenschutzbeauftragten nur unter den Voraussetzungen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen über die fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen nach § 1173a Art. 53 ABGB zulässig. 2) Der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf die betroffene Person zulassen, verpflichtet, soweit er nicht davon durch die betroffene Person befreit wird. 3) Wenn der Datenschutzbeauftragte bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten erhält, für die dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch dem Datenschutzbeauftragten und den ihm unterstellten Beschäftigten zu. Über die Ausübung dieses Rechts entscheidet die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des Datenschutzbeauftragten reicht, unterliegen seine Akten und andere Dokumente einem Beschlagnahmeverbot.

Art. 39 Akkreditierung

1) Die Erteilung der Befugnis, als Zertifizierungsstelle nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 tätig zu werden, erfolgt durch die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle. 2) Die Regierung kann das Nähere über die Akkreditierung mit Verordnung regeln.

Art. 40 Übertretungen nach der Verordnung (EU) 2016/679

1) Von der Datenschutzstelle wird wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 2 bestraft, wer - wenn auch nur fahrlässig - nach Massgabe von Art. 83 Abs. 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 verstösst. 2) Die Busse beträgt: a) in den Fällen nach Art. 83 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679: bis zu 11 Millionen Franken oder im Fall einer juristischen Person von bis zu 2 % ihres gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher der Beträge höher ist; b) in den Fällen nach Art. 83 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EU) 2016/679: bis zu 22 Millionen Franken oder im Fall einer juristischen Person von bis zu 4 % ihres gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. 3) Die Datenschutzstelle hat Bussen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie: a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten; b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben. 4) Für Übertretungen, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 3 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen. 5) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 3 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 4 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die Datenschutzstelle kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen. 6) Die Datenschutzstelle wird den Katalog des Art. 83 Abs. 2 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 so zur Anwendung bringen, dass die Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Insbesondere bei erstmaligen Verstössen wird die Datenschutzstelle im Einklang mit Art. 58 der Verordnung (EU) 2016/679 von ihren Abhilfebefugnissen insbesondere durch Verwarnen Gebrauch machen. 7) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen werden keine Bussen verhängt.

Art. 41 Unbefugtes Beschaffen von personenbezogenen Daten

Wer unbefugt personenbezogene Daten, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datenverarbeitung beschafft, ist auf Verlangen des Verletzten vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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