Law

Datenschutzgesetz (DSG) vom 4. Oktober 2018

Liechtenstein · 235.1 · statute

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 a326b8572502139178b72421411a555432e3c667abd37d0be1263119a07cfa05

Contents: 90 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Anwendungsbereich
  3. Art. 3 Begriffe und Bezeichnungen
  4. Art. 4 Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen
  5. Art. 5 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
  6. Art. 6 Benennung
  7. Art. 7 Stellung
  8. Art. 8 Aufgaben
  9. Art. 9 Stellung und Organisation
  10. Art. 10 Zuständigkeit
  11. Art. 11 Unabhängigkeit
  12. Art. 13 b) Übriges Personal der Datenschutzstelle
  13. Art. 14 Rechte und Pflichten
  14. Art. 15 Aufgaben
  15. Art. 16 Tätigkeitsbericht
  16. Art. 17 Befugnisse
  17. Art. 18 Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss
  18. Art. 19 Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden
  19. Art. 20 Rechtsmittel
  20. Art. 21 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
  21. Art. 22 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch öffentliche Stellen
  22. Art. 23 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nicht-öffentliche Stellen
  23. Art. 24 Datenübermittlungen durch öffentliche Stellen
  24. Art. 25 Einschränkung des Auskunftsrechts für Medienschaffende
  25. Art. 26 Datengeheimnis
  26. Art. 27 Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
  27. Art. 28 Datenverarbeitung zu Zwecken der Personen-, Familien- und genealogischen Forschung sowie der Führung und Veröffentlichung von Familienchroniken und Biografien
  28. Art. 29 Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken
  29. Art. 30 Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten
  30. Art. 31 Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften
  31. Art. 32 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
  32. Art. 33 Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
  33. Art. 34 Auskunftsrecht der betroffenen Person
  34. Art. 35 Recht auf Löschung
  35. Art. 36 Widerspruchsrecht
  36. Art. 37 Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschliesslich Profiling
  37. Art. 38 Datenschutzbeauftragte nicht-öffentlicher Stellen
  38. Art. 39 Akkreditierung
  39. Art. 40 Übertretungen nach der Verordnung (EU) 2016/679
  40. Art. 41 Unbefugtes Beschaffen von personenbezogenen Daten
  41. Art. 42 Verletzung des Datengeheimnisses
  42. Art. 43 Verwendungsverbot
  43. Art. 44 Haftung und Recht auf Schadenersatz
  44. Art. 45 Anwendungsbereich
  45. Art. 46 Begriffsbestimmungen
  46. Art. 47 Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
  47. Art. 48 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
  48. Art. 49 Verarbeitung zu anderen Zwecken
  49. Art. 50 Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken
  50. Art. 51 Einwilligung
  51. Art. 52 Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen
  52. Art. 53 Datengeheimnis
  53. Art. 54 Automatisierte Einzelentscheidung
  54. Art. 55 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen
  55. Art. 56 Benachrichtigung betroffener Personen
  56. Art. 57 Auskunftsrecht
  57. Art. 58 Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung
  58. Art. 59 Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
  59. Art. 60 Anrufung der Datenschutzstelle
  60. Art. 61 Auftragsverarbeitung
  61. Art. 62 Gemeinsam Verantwortliche
  62. Art. 63 Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung
  63. Art. 64 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Datenschutzstelle
  64. Art. 65 Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
  65. Art. 66 Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung
  66. Art. 67 Zusammenarbeit mit der Datenschutzstelle
  67. Art. 68 Anhörung der Datenschutzstelle
  68. Art. 69 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
  69. Art. 70 Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
  70. Art. 71 Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen
  71. Art. 72 Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen
  72. Art. 73 Verfahren bei Übermittlungen
  73. Art. 74 Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung
  74. Art. 75 Protokollierung
  75. Art. 76 Vertrauliche Meldung von Verstössen
  76. Art. 77 Allgemeine Voraussetzungen
  77. Art. 78 Datenübermittlung bei geeigneten Garantien
  78. Art. 79 Datenübermittlung ohne geeignete Garantien
  79. Art. 80 Sonstige Datenübermittlung an Empfänger in Drittstaaten
  80. Art. 81 Gegenseitige Amtshilfe
  81. Art. 82 Schadenersatz und Entschädigung
  82. Art. 83 Strafbestimmung
  83. Art. 84 Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten
  84. Art. 85 Durchführungsverordnungen
  85. Art. 86 Aufhebung bisherigen Rechts
  86. Art. 87 Datenschutzbeauftragter und übriges Personal
  87. Art. 88 Datenschutzkommission
  88. Art. 89 Videoüberwachungen
  89. Art. 90 Akkreditierungen und Zertifizierungen
  90. Art. 91 Inkrafttreten

90 provisions

Art. 42 Verletzung des Datengeheimnisses

1) Wer vorsätzlich geheime, personenbezogene Daten unbefugt einem anderen zugänglich macht, veröffentlicht oder verwertet, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, ist auf Verlangen des Verletzten vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist auf Verlangen des Verletzten mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 3) Ebenso ist zu bestrafen, wer vorsätzlich geheime, personenbezogene Daten unbefugt einem anderen zugänglich macht, veröffentlicht oder verwertet, von denen er bei seiner Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem erfahren hat. 4) Das unbefugte einem anderen zugänglich machen oder veröffentlichen geheimer, personenbezogener Daten ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar.

Art. 43 Verwendungsverbot

Eine Meldung nach Art. 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Strafverfahren nach Art. 41 und 42 gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 108 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.

Art. 44 Haftung und Recht auf Schadenersatz

1) Jede Person, der wegen eines Verstosses gegen die Verordnung (EU) 2016/679 oder gegen die Bestimmungen des Kapitels I oder II ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter nach Art. 82 der Verordnung (EU) 2016/679. Im Einzelnen gelten für diesen Schadenersatzanspruch die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. 2) Hat der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter einen Vertreter nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 benannt, gilt dieser auch als bevollmächtigt, Zustellungen in zivilgerichtlichen Verfahren entgegenzunehmen. Art. 12 des Zustellgesetzes bleibt unberührt.

Art. 45 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung zuständigen öffentlichen Stellen, soweit sie Daten zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben verarbeiten. Die öffentlichen Stellen gelten dabei als Verantwortliche. Die Verhütung von Straftaten im Sinne des Satzes 1 umfasst den Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Die Sätze 1 und 2 finden zudem Anwendung auf diejenigen öffentlichen Stellen, die für die Vollstreckung von Strafen, von Massnahmen der Strafgesetzgebung, von Erziehungsmassnahmen oder weiteren Massnahmen im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes und von Geldbussen zuständig sind. Soweit dieses Kapitel Vorschriften für Auftragsverarbeiter enthält, gilt es auch für diese.

Art. 46 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels gelten als: a) "personenbezogene Daten": alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden kann; b) "Verarbeitung": jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung, die Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich, die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; c) "Einschränkung der Verarbeitung": die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken; d) "Profiling": jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; e) "Pseudonymisierung": die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Massnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden; f) "Dateisystem": jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird; g) "Verantwortlicher": die zuständige Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; h) "Auftragsverarbeiter": eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet; i) "Empfänger": eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht; Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem EWR/Schengen-Recht oder anderen Gesetzen personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäss den Zwecken der Verarbeitung; k) "Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten": eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmässig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden; l) "genetische Daten": personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betroffenen natürlichen Person gewonnen wurden; m) "biometrische Daten": mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, insbesondere Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten; n) "Gesundheitsdaten": personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschliesslich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen; o) "besondere Kategorien personenbezogener Daten": 1. Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen; 2. genetische Daten; 3. biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person; 4. Gesundheitsdaten; und 5. Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung; p) "Aufsichtsbehörde": eine von einem EWR/Schengen-Staat nach Art. 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle; q) "internationale Organisation": eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr Staaten geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde; r) "Einwilligung": jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

Art. 47 Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten müssen: a) auf rechtmässige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden; b) für festgelegte, eindeutige und rechtmässige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden; c) dem Verarbeitungszweck entsprechen, für das Erreichen des Verarbeitungszwecks erforderlich sein und ihre Verarbeitung nicht ausser Verhältnis zu diesem Zweck stehen; d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Massnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden; e) nicht länger als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht; und f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet; hierzu gehört auch ein durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen zu gewährleistender Schutz vor unbefugter oder unrechtmässiger Verarbeitung, unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung.

Art. 48 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist und: a) ein Gesetz es ausdrücklich vorsieht; b) der Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person dient; oder c) sich auf personenbezogene Daten bezieht, die von der betroffenen Person offensichtlich selbst öffentlich gemacht worden sind. 2) Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein: a) spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle; b) die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen; c) die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten; d) die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle; e) die von anderen Daten getrennte Verarbeitung; f) die Pseudonymisierung personenbezogener Daten; g) die Verschlüsselung personenbezogener Daten; oder h) spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmässigkeit der Verarbeitung sicherstellen.

Art. 49 Verarbeitung zu anderen Zwecken

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, ist zulässig, wenn es sich bei dem anderen Zweck um einen der in Art. 45 genannten Zwecke handelt, der Verantwortliche befugt ist, Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten, und die Verarbeitung zu diesem Zweck erforderlich und verhältnismässig ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen, in Art. 45 nicht genannten Zweck ist zulässig, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.

Art. 50 Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken

Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen der in Art. 45 genannten Zwecke in archivarischer, wissenschaftlicher oder statistischer Form verarbeitet werden, wenn hieran ein öffentliches Interesse besteht und geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorgesehen werden. Solche Garantien können in einer so zeitnah wie möglich erfolgenden Anonymisierung der personenbezogenen Daten, in Vorkehrungen gegen ihre unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte oder in ihrer räumlich und organisatorisch von den sonstigen Fachaufgaben getrennten Verarbeitung bestehen.

Art. 51 Einwilligung

1) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Massgabe einer gesetzlichen Bestimmung auf der Grundlage einer Einwilligung erfolgen kann, muss der Verantwortliche die Einwilligung der betroffenen Person nachweisen können. 2) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person nach Abs. 1 durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. 3) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung nach Abs. 1 jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmässigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person ist vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis zu setzen. 4) Die Einwilligung nach Abs. 1 ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Person beruht. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, müssen die Umstände der Erteilung berücksichtigt werden. Die betroffene Person ist auf den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung hinzuweisen. Ist dies nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder verlangt die betroffene Person dies, ist sie auch über die Folgen der Verweigerung der Einwilligung zu belehren. 5) Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung nach Abs. 1 ausdrücklich auf diese Daten beziehen.

Art. 52 Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen

Jede einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschliesslich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet ist.

Art. 53 Datengeheimnis

Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit dem Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Art. 54 Automatisierte Einzelentscheidung

1) Eine ausschliesslich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffene Person verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, ist nur zulässig, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. 2) Entscheidungen nach Abs. 1 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten beruhen, sofern nicht geeignete Massnahmen zum Schutz der Rechtsgüter sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Personen getroffen wurden. 3) Profiling, das zur Folge hat, dass betroffene Personen auf der Grundlage von besonderen Kategorien personenbezogener Daten diskriminiert werden, ist verboten.

Art. 55 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen

Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über: a) die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen; b) die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung; c) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten; d) das Recht, die Datenschutzstelle anzurufen; und e) die Erreichbarkeit der Datenschutzstelle.

Art. 56 Benachrichtigung betroffener Personen

1) Ist die Benachrichtigung betroffener Personen über die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten in spezialgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere bei verdeckten Massnahmen, vorgesehen oder angeordnet, so hat diese Benachrichtigung zumindest die folgenden Angaben zu enthalten: a) die in Art. 55 genannten Angaben; b) die Rechtsgrundlage der Verarbeitung; c) die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; d) gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten; und e) erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere, wenn die personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben wurden. 2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Verantwortliche die Benachrichtigung insoweit und solange aufschieben, einschränken oder unterlassen, wie andernfalls: a) die Erfüllung der in Art. 45 genannten Aufgaben, b) die öffentliche Sicherheit oder c) Rechtsgüter Dritter beeinträchtigt würden, wenn das Interesse an der Vermeidung dieser Gefahren das Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt. 3) Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an die Landespolizei für ihre Aufgabenerfüllung im Rahmen des Staatsschutzes, ist sie nur mit Zustimmung der Landespolizei zulässig. 4) Im Fall der Einschränkung nach Abs. 2 gilt Art. 57 Abs. 7 entsprechend.

Art. 57 Auskunftsrecht

1) Der Verantwortliche hat betroffenen Personen auf Antrag Auskunft darüber zu erteilen, ob er sie betreffende Daten verarbeitet. Betroffene Personen haben darüber hinaus das Recht, Informationen zu erhalten über: a) die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie gehören; b) die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; c) die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage; d) die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Daten offengelegt worden sind, insbesondere bei Empfängern in Drittstaaten oder bei internationalen Organisationen; e) die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; f) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der Daten durch den Verantwortlichen; g) das Recht nach Art. 60, die Datenschutzstelle anzurufen; und h) Angaben zur Erreichbarkeit der Datenschutzstelle. 2) Abs. 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb verarbeitet werden, weil sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder die ausschliesslich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, wenn die Auskunftserteilung einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen ausgeschlossen ist. 3) Von der Auskunftserteilung ist abzusehen, wenn die betroffene Person keine Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und deshalb der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand ausser Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. 4) Der Verantwortliche kann unter den Voraussetzungen des Art. 56 Abs. 2 von der Auskunft nach Abs. 1 Satz 1 absehen oder die Auskunftserteilung nach Abs. 1 Satz 2 teilweise oder vollständig einschränken. 5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an die Landespolizei für ihre Aufgabenerfüllung im Rahmen des Staatsschutzes, ist sie nur mit Zustimmung der Landespolizei zulässig. 6) Der Verantwortliche hat die betroffene Person über das Absehen von oder die Einschränkung einer Auskunft unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von oder der Einschränkung der Auskunft verfolgten Zweck gefährden würde. 7) Wird die betroffene Person nach Abs. 6 über das Absehen von oder die Einschränkung der Auskunft unterrichtet, kann sie ihr Auskunftsrecht auch über die Datenschutzstelle ausüben. Der Verantwortliche hat die betroffene Person über diese Möglichkeit sowie darüber zu unterrichten, dass sie nach Art. 60 die Datenschutzstelle anrufen oder eine rechtsmittelfähige Verfügung verlangen kann. Macht die betroffene Person von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, ist die Auskunft auf ihr Verlangen der Datenschutzstelle zu erteilen, soweit nicht die Regierung im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Landes gefährdet würde. Die Datenschutzstelle hat die betroffene Person zumindest darüber zu unterrichten, dass alle erforderlichen Prüfungen erfolgt sind oder eine Überprüfung durch sie stattgefunden hat. Diese Mitteilung kann die Information enthalten, ob datenschutzrechtliche Verstösse festgestellt wurden. Die Mitteilung der Datenschutzstelle an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser keiner weitergehenden Auskunft zustimmt. Der Verantwortliche darf die Zustimmung nur insoweit und solange verweigern, wie er nach Abs. 4 von einer Auskunft absehen oder sie einschränken könnte. Die Datenschutzstelle hat zudem die betroffene Person über ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz zu unterrichten. 8) Der Verantwortliche hat die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung zu dokumentieren.

Art. 58 Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung

1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger Daten zu verlangen. Insbesondere im Fall von Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht den Inhalt der Aussage oder Beurteilung. Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Daten nicht festgestellt werden kann, tritt an die Stelle der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung. In diesem Fall hat der Verantwortliche die betroffene Person zu unterrichten, bevor er die Einschränkung wieder aufhebt. Die betroffene Person kann zudem die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist. 2) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Löschung sie betreffender Daten zu verlangen, wenn deren Verarbeitung unzulässig ist, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist oder diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen. 3) Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen, kann der Verantwortliche deren Verarbeitung einschränken, wenn: a) Grund zu der Annahme besteht, dass eine Löschung schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde; b) die Daten zu Beweiszwecken in Verfahren, die Zwecken des Art. 45 dienen, weiter aufbewahrt werden müssen; oder c) eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist. In ihrer Verarbeitung nach Satz 1 eingeschränkte Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand. 4) Hat der Verantwortliche eine Berichtigung vorgenommen, hat er einer Stelle, die ihm die personenbezogenen Daten zuvor übermittelt hat, die Berichtigung mitzuteilen. In Fällen der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach den Abs. 1 bis 3 hat der Verantwortliche Empfängern, denen die Daten übermittelt wurden, diese Massnahmen mitzuteilen. Der Empfänger hat die Daten zu berichtigen, zu löschen oder ihre Verarbeitung einzuschränken. 5) Der Verantwortliche hat die betroffene Person über ein Absehen von der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder über die an deren Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung schriftlich zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von der Unterrichtung verfolgten Zweck gefährden würde. 6) Art. 57 Abs. 7 und 8 findet entsprechende Anwendung.

Art. 59 Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

1) Der Verantwortliche hat mit betroffenen Personen unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu kommunizieren. 2) Bei Anträgen hat der Verantwortliche die betroffene Person unbeschadet des Art. 57 Abs. 6 und des Art. 58 Abs. 5 unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie verfahren wurde. 3) Die Erteilung von Informationen nach Art. 55, die Benachrichtigungen nach den Art. 56 und 65 und die Bearbeitung von Anträgen nach den Art. 57 und 58 erfolgen unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen nach den Art. 57 und 58 kann der Verantwortliche entweder eine angemessene Gebühr verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. In diesem Fall muss der Verantwortliche den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags belegen können. 4) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität einer betroffenen Person, die einen Antrag nach den Art. 57 oder 58 gestellt hat, kann er von ihr zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung ihrer Identität erforderlich sind.

Art. 60 Anrufung der Datenschutzstelle

1) Jede betroffene Person kann sich unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe mit einer Beschwerde an die Datenschutzstelle wenden, wenn sie der Auffassung ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen zu den in Art. 45 genannten Zwecken in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Dies gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Gerichte, soweit diese die Daten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit verarbeitet haben. Die Datenschutzstelle hat die betroffene Person über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde zu unterrichten und sie hierbei auf die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 20 hinzuweisen. 2) Die Datenschutzstelle hat eine bei ihr eingelegte Beschwerde über eine Verarbeitung, die in die Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde in einem anderen EWR/Schengen-Staat fällt, unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde des anderen Staates weiterzuleiten. Sie hat in diesem Fall die betroffene Person über die Weiterleitung zu unterrichten und ihr auf deren Ersuchen weitere Unterstützung zu leisten.

Art. 61 Auftragsverarbeitung

1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag eines Verantwortlichen durch andere Personen oder Stellen verarbeitet, hat der Verantwortliche für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz zu sorgen. Die Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Schadenersatz sind in diesem Fall gegenüber dem Verantwortlichen geltend zu machen. 2) Ein Verantwortlicher darf nur solche Auftragsverarbeiter mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragen, die mit geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen sicherstellen, dass die Verarbeitung im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet wird. 3) Auftragsverarbeiter dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen keine weiteren Auftragsverarbeiter hinzuziehen. Hat der Verantwortliche dem Auftragsverarbeiter eine allgemeine Genehmigung zur Hinzuziehung weiterer Auftragsverarbeiter erteilt, hat der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen über jede beabsichtigte Hinzuziehung oder Ersetzung zu informieren. Der Verantwortliche kann in diesem Fall die Hinzuziehung oder Ersetzung untersagen. 4) Zieht ein Auftragsverarbeiter einen weiteren Auftragsverarbeiter hinzu, so hat er diesem dieselben Verpflichtungen aus seinem Vertrag mit dem Verantwortlichen nach Abs. 5 aufzuerlegen, die auch für ihn gelten, soweit diese Pflichten für den weiteren Auftragsverarbeiter nicht schon aufgrund anderer Vorschriften verbindlich sind. Erfüllt ein weiterer Auftragsverarbeiter diese Verpflichtungen nicht, so haftet der ihn beauftragende Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen für die Einhaltung der Pflichten des weiteren Auftragsverarbeiters. 5) Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter hat auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments zu erfolgen, der oder das den Auftragsverarbeiter an den Verantwortlichen bindet und der oder das den Gegenstand, die Dauer, die Art und den Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Rechte und Pflichten des Verantwortlichen festlegt. Der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument haben insbesondere vorzusehen, dass der Auftragsverarbeiter: a) nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen handelt; ist der Auftragsverarbeiter der Auffassung, dass eine Weisung rechtswidrig ist, hat er den Verantwortlichen unverzüglich zu informieren; b) gewährleistet, dass die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet werden, soweit sie keiner angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen; c) den Verantwortlichen mit geeigneten Mitteln dabei unterstützt, die Einhaltung der Bestimmungen über die Rechte der betroffenen Person zu gewährleisten; d) alle personenbezogenen Daten nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen nach Wahl des Verantwortlichen zurückgibt oder löscht und bestehende Kopien vernichtet, wenn nicht eine gesetzliche Verpflichtung zur Speicherung der Daten besteht; e) dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen, insbesondere die nach Art. 75 erstellten Protokolle, zum Nachweis der Einhaltung seiner Pflichten zur Verfügung stellt; f) Überprüfungen, die von dem Verantwortlichen oder einem von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglicht und dazu beiträgt; g) die in den Abs. 3 und 4 aufgeführten Bedingungen für die Inanspruchnahme der Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters einhält; h) alle nach Art. 63 erforderlichen Massnahmen ergreift; und i) unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den Art. 63 bis 66 und 68 genannten Pflichten unterstützt. 6) Der Vertrag im Sinne von Abs. 5 ist schriftlich oder elektronisch abzufassen. 7) Ein Auftragsverarbeiter, der die Zwecke und Mittel der Verarbeitung unter Verstoss gegen diese Vorschrift bestimmt, gilt in Bezug auf diese Verarbeitung als Verantwortlicher.

Art. 62 Gemeinsam Verantwortliche

Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung fest, gelten sie als gemeinsam Verantwortliche. Gemeinsam Verantwortliche haben ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen, soweit diese nicht bereits in einem Gesetz festgelegt sind. Aus der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen, wer welchen Informationspflichten nachzukommen hat und wie und gegenüber wem betroffene Personen ihre Rechte wahrnehmen können. Eine entsprechende Vereinbarung hindert die betroffene Person nicht, ihre Rechte gegenüber jedem der gemeinsam Verantwortlichen geltend zu machen.

Art. 63 Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung

1) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit der Verarbeitung verbunden Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zu treffen, um bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. Der Verantwortliche hat hierbei die einschlägigen allgemein anerkannten technischen Richtlinien und Empfehlungen in der Informationstechnik zu berücksichtigen. 2) Die in Abs. 1 genannten Massnahmen können unter anderem die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten umfassen, soweit solche Mittel in Anbetracht der Verarbeitungszwecke möglich sind. Die Massnahmen nach Abs. 1 sollen dazu führen, dass: a) die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sichergestellt werden; und b) die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und der Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederhergestellt werden können. 3) Im Fall einer automatisierten Verarbeitung haben der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter nach einer Risikobewertung Massnahmen zu ergreifen, die Folgendes bezwecken: a) Verwehrung des Zugangs zu Verarbeitungsanlagen, mit denen die Verarbeitung durchgeführt wird, für Unbefugte (Zugangskontrolle); b) Verhinderung des unbefugten Lesens, Kopierens, Veränderns oder Löschens von Datenträgern (Datenträgerkontrolle); c) Verhinderung der unbefugten Eingabe von personenbezogenen Daten sowie der unbefugten Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten (Speicherkontrolle); d) Verhinderung der Nutzung automatisierter Verarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung durch Unbefugte (Benutzerkontrolle); e) Gewährleistung, dass die zur Benutzung eines automatisierten Verarbeitungssystems Berechtigten ausschliesslich zu den von ihrer Zugangsberechtigung umfassten personenbezogenen Daten Zugang haben (Zugangskontrolle); f) Gewährleistung, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden oder werden können (Übertragungskontrolle); g) Gewährleistung, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Verarbeitungssysteme eingegeben oder verändert worden sind (Eingabekontrolle); h) Gewährleistung, dass bei der Übermittlung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Vertraulichkeit und Integrität der Daten geschützt werden (Transportkontrolle); i) Gewährleistung, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können (Wiederherstellbarkeit); k) Gewährleistung, dass alle Funktionen des Systems zur Verfügung stehen und auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit); l) Gewährleistung, dass gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können (Datenintegrität); m) Gewährleistung, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle); n) Gewährleistung, dass personenbezogene Daten gegen Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle); o) Gewährleistung, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene personenbezogene Daten getrennt verarbeitet werden können (Trennbarkeit). 4) Ein Zweck nach Abs. 3 Bst. b bis f kann insbesondere durch die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren erreicht werden.

Art. 64 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Datenschutzstelle

1) Der Verantwortliche hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und möglichst innerhalb von 72 Stunden, nachdem sie ihm bekannt geworden ist, der Datenschutzstelle zu melden, es sei denn, dass die Verletzung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Erfolgt die Meldung an die Datenschutzstelle nicht innerhalb von 72 Stunden, so ist die Verzögerung zu begründen. 2) Ein Auftragsverarbeiter hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich dem Verantwortlichen zu melden. 3) Die Meldung nach Abs. 1 hat zumindest folgende Informationen zu enthalten: a) eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die, soweit möglich, Angaben zu den Kategorien und der ungefähren Anzahl der betroffenen Personen, zu den betroffenen Kategorien personenbezogener Daten und zu der ungefähren Anzahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze zu enthalten hat; b) den Namen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Person oder Stelle, die weitere Informationen erteilen kann; c) eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung; und d) eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Massnahmen zur Behandlung der Verletzung und der getroffenen Massnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen. 4) Wenn die Informationen nach Abs. 3 nicht zusammen mit der Meldung übermittelt werden können, hat der Verantwortliche sie unverzüglich nachzureichen, sobald sie ihm vorliegen. 5) Der Verantwortliche hat Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu dokumentieren. Die Dokumentation hat alle mit den Vorfällen zusammenhängenden Tatsachen, deren Auswirkungen und die ergriffenen Abhilfemassnahmen zu umfassen. 6) Soweit von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten personenbezogene Daten betroffen sind, die von einem oder an einen Verantwortlichen in einem anderen EWR/Schengen-Staat übermittelt wurden, sind die in Abs. 3 genannten Informationen dem dortigen Verantwortlichen unverzüglich zu übermitteln. 7) Das Verwendungsverbot nach Art. 43 findet entsprechende Anwendung. 8) Weitere Pflichten des Verantwortlichen zu Benachrichtigungen über Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten bleiben unberührt.

Art. 65 Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten

1) Hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so hat der Verantwortliche die betroffenen Personen unverzüglich über den Vorfall zu benachrichtigen. 2) Die Benachrichtigung nach Abs. 1 hat in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu beschreiben und zumindest die in Art. 64 Abs. 3 Bst. b bis d genannten Informationen und Massnahmen zu enthalten. 3) Von der Benachrichtigung nach Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn: a) der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und diese Vorkehrungen auf die von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Daten angewandt wurden; dies gilt insbesondere für Vorkehrungen wie Verschlüsselungen, durch die die Daten für unbefugte Personen unzugänglich gemacht wurden; b) der Verantwortliche durch im Anschluss an die Verletzung getroffene Massnahmen sichergestellt hat, dass aller Wahrscheinlichkeit nach keine erhebliche Gefahr im Sinne von Abs. 1 mehr besteht; oder c) dies mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre; in diesem Fall hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Massnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden. 4) Wenn der Verantwortliche die betroffenen Personen über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht benachrichtigt hat, kann die Datenschutzstelle förmlich feststellen, dass ihrer Auffassung nach die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Hierbei hat sie die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass die Verletzung zu einem hohen Risiko im Sinne von Abs. 1 führt. 5) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen nach Abs. 1 kann unter den in Art. 56 Abs. 2 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, soweit nicht die Interessen der betroffenen Person aufgrund des von der Verletzung ausgehenden hohen Risikos im Sinne von Abs. 1 überwiegen. 6) Das Verwendungsverbot nach Art. 43 findet entsprechende Anwendung.

Art. 66 Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung

1) Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der natürlichen Personen zur Folge, so hat der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für die betroffenen Personen durchzuführen. 2) Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohen Risiken kann eine gemeinsame Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen werden. 3) Der Verantwortliche hat den Datenschutzbeauftragten an der Durchführung der Folgenabschätzung zu beteiligen. 4) Die Folgenabschätzung hat den Rechten der von der Verarbeitung betroffenen Personen Rechnung zu tragen und zumindest Folgendes zu enthalten: a) eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung; b) eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf deren Zweck; c) eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen; und d) die Massnahmen, mit denen bestehenden Risiken abgeholfen werden soll, einschliesslich der Garantien, der Sicherheitsvorkehrungen und der Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nachgewiesen werden sollen. 5) Soweit erforderlich, hat der Verantwortliche eine Überprüfung durchzuführen, ob die Verarbeitung den Massgaben folgt, die sich aus der Folgenabschätzung ergeben haben.

Art. 67 Zusammenarbeit mit der Datenschutzstelle

Der Verantwortliche hat mit der Datenschutzstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.

Art. 68 Anhörung der Datenschutzstelle

1) Der Verantwortliche hat vor der Inbetriebnahme von neu anzulegenden Dateisystemen die Datenschutzstelle anzuhören, wenn: a) aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 66 hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hätte, wenn der Verantwortliche keine Abhilfemassnahmen treffen würde; oder b) die Form der Verarbeitung, insbesondere bei der Verwendung neuer Technologien, Mechanismen oder Verfahren, ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zur Folge hat. Die Datenschutzstelle kann eine Liste der Verarbeitungsvorgänge erstellen, die der Pflicht zur Anhörung nach Satz 1 unterliegen. 2) Der Datenschutzstelle sind im Fall des Abs. 1 vorzulegen: a) die nach Art. 66 durchgeführte Datenschutz-Folgenabschätzung; b) gegebenenfalls Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeiten des Verantwortlichen, der gemeinsam Verantwortlichen und der an der Verarbeitung beteiligten Auftragsverarbeiter; c) Angaben zu den Zwecken und Mitteln der beabsichtigten Verarbeitung; d) Angaben zu den zum Schutz der Rechtsgüter der betroffenen Personen vorgesehenen Massnahmen und Garantien; und e) Name und Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten. Auf Verlangen sind ihr zudem alle sonstigen Informationen zu übermitteln, die sie benötigt, um die Rechtmässigkeit der Verarbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen bestehenden Gefahren und die diesbezüglichen Garantien bewerten zu können. 3) Falls die Datenschutzstelle der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung gegen gesetzliche Vorgaben verstossen würde, insbesondere weil der Verantwortliche das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder keine ausreichenden Abhilfemassnahmen getroffen hat, kann sie dem Verantwortlichen und gegebenenfalls dem Auftragsverarbeiter innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen nach Einleitung der Anhörung schriftliche Empfehlungen unterbreiten, welche Massnahmen noch ergriffen werden sollten. Die Datenschutzstelle kann diese Frist um einen Monat verlängern, wenn die geplante Verarbeitung besonders komplex ist. Sie hat in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Einleitung der Anhörung den Verantwortlichen und gegebenenfalls den Auftragsverarbeiter über die Fristverlängerung zu informieren. 4) Hat die beabsichtigte Verarbeitung erhebliche Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des Verantwortlichen und ist sie daher besonders dringlich, kann er mit der Verarbeitung nach Beginn der Anhörung, aber vor Ablauf der in Abs. 3 Satz 1 genannten Frist beginnen. In diesem Fall sind die Empfehlungen der Datenschutzstelle im Nachhinein zu berücksichtigen und sind die Art und Weise der Verarbeitung daraufhin gegebenenfalls anzupassen.

Art. 69 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

1) Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in seine Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten: a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen sowie den Namen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten; b) die Zwecke der Verarbeitung; c) die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen; d) eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten; e) gegebenenfalls die Verwendung von Profiling; f) gegebenenfalls die Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation; g) Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung; h) die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten; und i) eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Massnahmen nach Art. 63. 2) Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungen zu führen, die er im Auftrag eines Verantwortlichen durchführt, das Folgendes zu enthalten hat: a) den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie gegebenenfalls des Datenschutzbeauftragten; b) gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation unter Angabe des Staates oder der Organisation; und c) eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Massnahmen nach Art. 63. 3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Verzeichnisse sind schriftlich oder elektronisch zu führen. 4) Verantwortliche und Auftragsverarbeiter haben auf Verlangen ihre Verzeichnisse der Datenschutzstelle zur Verfügung zu stellen.

Art. 70 Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen

1) Der Verantwortliche hat sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung selbst angemessene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Datenschutzgrundsätze wie etwa die Datenminimierung wirksam umzusetzen, und die sicherstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten und die Rechte der betroffenen Personen geschützt werden. Er hat hierbei den Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen an dem Ziel auszurichten, nur die erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Personenbezogene Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verarbeitungszweck möglich ist. 2) Der Verantwortliche hat geeignete technische und organisatorische Massnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellungen grundsätzlich nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden können, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist. Dies betrifft die Menge der erhobenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit. Die Massnahmen müssen insbesondere gewährleisten, dass die Daten durch Voreinstellungen nicht automatisiert einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht werden können.

Art. 71 Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen

Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten so weit wie möglich zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden. Dies betrifft insbesondere folgende Kategorien: a) Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen haben; b) Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie in naher Zukunft eine Straftat begehen werden; c) verurteilte Straftäter; d) Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen darauf hindeuten, dass sie Opfer einer Straftat sein könnten; und e) andere Personen wie insbesondere Zeugen, Hinweisgeber oder Personen, die mit den in Bst. a bis d genannten Personen in Kontakt oder Verbindung stehen.

Art. 72 Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen

Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung so weit wie möglich danach zu unterscheiden, ob personenbezogene Daten auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen. Zu diesem Zweck soll er, soweit dies im Rahmen der jeweiligen Verarbeitung möglich und angemessen ist, Beurteilungen, die auf persönlichen Einschätzungen beruhen, als solche kenntlich machen. Es muss ausserdem feststellbar sein, welche Stelle die Unterlagen führt, die der auf einer persönlichen Einschätzung beruhenden Beurteilung zugrunde liegen.

Art. 73 Verfahren bei Übermittlungen

1) Der Verantwortliche hat angemessene Massnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die unrichtig oder nicht mehr aktuell sind, nicht übermittelt oder sonst zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck hat er, soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, die Qualität der Daten vor ihrer Übermittlung oder Bereitstellung zu überprüfen. Bei jeder Übermittlung personenbezogener Daten hat er zudem, soweit dies möglich und angemessen ist, Informationen beizufügen, die es dem Empfänger gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der Daten sowie deren Aktualität zu beurteilen. 2) Gelten für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten besondere Bedingungen, so hat bei Datenübermittlungen die übermittelnde Stelle den Empfänger auf diese Bedingungen und die Pflicht zu ihrer Beachtung hinzuweisen. Die Hinweispflicht kann dadurch erfüllt werden, dass die Daten entsprechend markiert werden. 3) Die übermittelnde Stelle darf auf Empfänger in anderen EWR/Schengen-Staaten und auf Einrichtungen und sonstige Stellen, die nach Titel V Kapitel 4 und 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichtet wurden, keine Bedingungen anwenden, die nicht auch für entsprechende innerstaatliche Datenübermittlungen gelten.

Art. 74 Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung

1) Der Verantwortliche hat personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. 2) Der Verantwortliche hat personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn ihre Verarbeitung unzulässig ist, sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen oder ihre Kenntnis für seine Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. 3) Art. 58 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Sind unrichtige personenbezogene Daten oder personenbezogene Daten unrechtmässig übermittelt worden, ist auch dies dem Empfänger mitzuteilen. 4) Unbeschadet gesetzlich festgesetzter Höchstspeicher- oder Löschfristen hat der Verantwortliche für die Löschung von personenbezogenen Daten oder eine regelmässige Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung angemessene Fristen vorzusehen und durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Fristen eingehalten werden.

Art. 75 Protokollierung

1) In automatisierten Verarbeitungssystemen haben Verantwortliche und Auftragsverarbeiter mindestens die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren: a) Erhebung; b) Veränderung; c) Abfrage; d) Offenlegung einschliesslich Übermittlung; e) Kombination; und f) Löschung. 2) Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen müssen es ermöglichen, die Begründung, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge und so weit wie möglich die Identität der Person, die die personenbezogenen Daten abgefragt oder offengelegt hat, und die Identität des Empfängers der Daten festzustellen. 3) Die Protokolle dürfen ausschliesslich für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Datenverarbeitung durch den Datenschutzbeauftragten, die Datenschutzstelle und die betroffene Person sowie für die Eigenüberwachung, für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten und für Strafverfahren verwendet werden. 4) Die Protokolldaten sind am Ende des auf deren Generierung folgenden Jahres zu löschen. 5) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben die Protokolle der Datenschutzstelle auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Art. 76 Vertrauliche Meldung von Verstössen

Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstösse gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können.

Art. 77 Allgemeine Voraussetzungen

1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen in Drittstaaten oder an internationale Organisationen ist bei Vorliegen der übrigen für Datenübermittlungen geltenden Voraussetzungen zulässig, wenn: a) die Stelle oder internationale Organisation für die in Art. 45 genannten Zwecke zuständig ist; und b) die Europäische Kommission nach Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 einen Angemessenheitsbeschluss gefasst hat, welcher in Liechtenstein anwendbar ist. 2) Die Übermittlung personenbezogener Daten hat trotz des Vorliegens eines Angemessenheitsbeschlusses im Sinne von Abs. 1 Bst. b und des zu berücksichtigenden öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung zu unterbleiben, wenn im Einzelfall ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Grundrechte wahrender Umgang mit den Daten beim Empfänger nicht hinreichend gesichert ist oder sonst überwiegende schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person entgegenstehen. Bei seiner Beurteilung hat der Verantwortliche massgeblich zu berücksichtigen, ob der Empfänger im Einzelfall einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten garantiert. 3) Wenn personenbezogene Daten, die aus einem anderen EWR/Schengen-Staat übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, nach Abs. 1 übermittelt werden sollen, muss diese Übermittlung zuvor von der zuständigen Stelle des anderen EWR/Schengen-Staats genehmigt werden. Übermittlungen ohne vorherige Genehmigung sind nur dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist, um eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates oder für die wesentlichen Interessen eines EWR/Schengen-Staates abzuwehren, und die vorherige Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Im Fall des Satzes 2 ist die Stelle des anderen EWR/Schengen-Staats, die für die Erteilung der Genehmigung zuständig gewesen wäre, unverzüglich über die Übermittlung zu unterrichten. 4) Der Verantwortliche, der Daten nach Abs. 1 übermittelt, hat durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Empfänger die übermittelten Daten nur dann an andere Drittstaaten oder andere internationale Organisationen weiterübermittelt, wenn der Verantwortliche diese Übermittlung zuvor genehmigt hat. Bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung hat der Verantwortliche alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere die Schwere der Straftat, den Zweck der ursprünglichen Übermittlung und das in dem Drittstaat oder der internationalen Organisation, an das oder an die die Daten weiterübermittelt werden sollen, bestehende Schutzniveau für personenbezogene Daten. Eine Genehmigung darf nur dann erfolgen, wenn auch eine direkte Übermittlung an den anderen Drittstaat oder die andere internationale Organisation zulässig wäre. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung kann auch abweichend geregelt werden.

Art. 78 Datenübermittlung bei geeigneten Garantien

1) Liegt entgegen Art. 77 Abs. 1 Bst. b kein Beschluss nach Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Art. 77 auch dann zulässig, wenn: a) in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind; oder b) der Verantwortliche nach Beurteilung aller Umstände, die bei der Übermittlung eine Rolle spielen, zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten bestehen. 2) Der Verantwortliche hat Übermittlungen nach Abs. 1 Bst. b zu dokumentieren. Die Dokumentation hat den Zeitpunkt der Übermittlung, die Identität des Empfängers, den Grund der Übermittlung und die übermittelten personenbezogenen Daten zu enthalten. Sie ist der Datenschutzstelle auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. 3) Der Verantwortliche hat die Datenschutzstelle zumindest jährlich über Übermittlungen zu unterrichten, die aufgrund einer Beurteilung nach Abs. 1 Bst. b erfolgt sind. In der Unterrichtung kann er die Empfänger und die Übermittlungszwecke angemessen kategorisieren.

Art. 79 Datenübermittlung ohne geeignete Garantien

1) Liegt entgegen Art. 77 Abs. 1 Bst. b kein Beschluss nach Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne von Art. 78 Abs. 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach Art. 77 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist: a) zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person; b) zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person; c) zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates; d) im Einzelfall für die in Art. 45 genannten Zwecke; oder e) im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in Art. 45 genannten Zwecken. 2) Der Verantwortliche hat von einer Übermittlung nach Abs. 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. 3) Für Übermittlungen nach Abs. 1 gilt Art. 78 Abs. 2 entsprechend.

Art. 80 Sonstige Datenübermittlung an Empfänger in Drittstaaten

1) Verantwortliche können bei Vorliegen der übrigen für die Datenübermittlung in Drittstaaten geltenden Voraussetzungen im besonderen Einzelfall personenbezogene Daten unmittelbar an nicht in Art. 77 Abs. 1 Bst. a genannte Stellen in Drittstaaten übermitteln, wenn die Übermittlung für die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist und: a) im konkreten Fall keine Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an einer Übermittlung überwiegen; b) die Übermittlung an die in Art. 77 Abs. 1 Bst. a genannten Stellen wirkungslos oder ungeeignet wäre, insbesondere weil sie nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann; und c) der Verantwortliche dem Empfänger die Zwecke der Verarbeitung mitteilt und ihn darauf hinweist, dass die übermittelten Daten nur in dem Umfang verarbeitet werden dürfen, in dem ihre Verarbeitung für diese Zwecke erforderlich ist. 2) Im Fall des Abs. 1 hat der Verantwortliche die in Art. 77 Abs. 1 Bst. a genannten Stellen unverzüglich über die Übermittlung zu unterrichten, sofern dies nicht wirkungslos oder ungeeignet ist. 3) Für Übermittlungen nach Abs. 1 gilt Art. 78 Abs. 2 und 3 entsprechend. 4) Bei Übermittlungen nach Abs. 1 hat der Verantwortliche den Empfänger zu verpflichten, die übermittelten personenbezogenen Daten ohne seine Zustimmung nur für den Zweck zu verarbeiten, für den sie übermittelt worden sind. 5) Abkommen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit bleiben unberührt.

Art. 81 Gegenseitige Amtshilfe

1) Die Datenschutzstelle hat den Datenschutzaufsichtsbehörden in anderen EWR/Schengen-Staaten Informationen zu übermitteln und Amtshilfe zu leisten, soweit dies für eine einheitliche Umsetzung und Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/680 erforderlich ist. Die Amtshilfe betrifft insbesondere Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Massnahmen, beispielsweise Ersuchen um Konsultation oder um Vornahme von Nachprüfungen und Untersuchungen. 2) Die Datenschutzstelle hat alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um Amtshilfeersuchen unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang nachzukommen. 3) Die Datenschutzstelle darf Amtshilfeersuchen nur ablehnen, wenn: a) sie für den Gegenstand des Ersuchens oder für die Massnahmen, die sie durchführen soll, nicht zuständig ist; oder b) ein Eingehen auf das Ersuchen gegen Gesetze verstossen würde. 4) Die Datenschutzstelle hat die ersuchende Aufsichtsbehörde des anderen EWR/Schengen-Staates über die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der Massnahmen zu informieren, die getroffen wurden, um dem Amtshilfeersuchen nachzukommen. Sie hat im Fall des Abs. 3 die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens zu erläutern. 5) Die Datenschutzstelle hat die Informationen, um die sie von der Aufsichtsbehörde des anderen EWR/Schengen-Staates ersucht wurde, in der Regel elektronisch und in einem standardisierten Format zu übermitteln. 6) Die Datenschutzstelle hat Amtshilfeersuchen kostenfrei zu erledigen, soweit sie nicht im Einzelfall mit der Aufsichtsbehörde des anderen EWR/Schengen-Staates die Erstattung entstandener Ausgaben vereinbart hat. 7) Ein Amtshilfeersuchen der Datenschutzstelle hat alle erforderlichen Informationen zu enthalten; hierzu gehören insbesondere der Zweck und die Begründung des Ersuchens. Die auf das Ersuchen übermittelten Informationen dürfen ausschliesslich zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.

← Find another law