1) Hat ein Verantwortlicher einer betroffenen Person durch eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach diesem Gesetz oder nach anderen auf ihre Verarbeitung anwendbaren Vorschriften rechtswidrig war, einen Schaden zugefügt, ist er oder sein Rechtsträger der betroffenen Person zum Schadenersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit bei einer nicht automatisierten Verarbeitung der Schaden nicht auf ein Verschulden des Verantwortlichen zurückzuführen ist.
2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
3) Lässt sich bei einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ermitteln, welche von mehreren beteiligten Verantwortlichen den Schaden verursacht hat, so haftet jeder Verantwortliche beziehungsweise sein Rechtsträger.
4) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der betroffenen Person mitgewirkt, sind die §§ 1301 bis 1304 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
5) Ersatzansprüche verjähren in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekanntgeworden ist.
Art. 83 Strafbestimmung
Für die Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von Tätigkeiten nach Art. 45 Satz 1, 3 oder 4 finden Art. 41 und 42 entsprechende Anwendung.
Art. 84 Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten
1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Drittstaat oder an supra- oder internationale Organisationen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten ist über die bereits nach der Verordnung (EU) 2016/679 zulässigen Fälle hinaus auch dann zulässig, wenn sie zur Erfüllung eigener Aufgaben aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen des Staates auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Massnahmen erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt wurden.
2) Für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten durch die Landespolizei gilt Art. 17 Abs. 4 nicht, soweit die Regierung im Einzelfall feststellt, dass die Erfüllung der dort genannten Pflichten die Sicherheit des Landes gefährden würde.
3) Für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten durch öffentliche Stellen besteht keine Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679, wenn:
a) es sich um Fälle des Art. 32 Abs. 1 Bst. a bis c handelt; oder
b) durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen, und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Erteilung der Information zurücktreten muss.
4) Ist die betroffene Person in den Fällen nach Abs. 3 nicht zu informieren, besteht auch kein Recht auf Auskunft. Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 finden keine Anwendung.
Art. 85 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
a) die Voraussetzungen, unter welchen eine öffentliche Stelle personenbezogene Daten durch einen Dritten verarbeiten lassen oder für Dritte verarbeiten darf;
b) die Meldung von Videoüberwachungen nach Art. 5;
c) die in Liechtenstein anwendbaren Angemessenheitsbeschlüsse der EU-Kommission nach Art. 45 der Verordnung (EU) 2016/679 und die von der EU-Kommission erlassenen Standarddatenschutzklauseln nach Art. 46 der Verordnung (EU) 2016/679;
d) die Gebühren für Amtshandlungen der Datenschutzstelle.
Art. 86 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Datenschutzgesetz (DSG) vom 14. März 2002, LGBl. 2002 Nr. 55, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 87 Datenschutzbeauftragter und übriges Personal
Der nach bisherigem Recht gewählte Datenschutzbeauftragte übernimmt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Leitung der Datenschutzstelle (Art. 12) und übt diese Funktion nach Massgabe des neuen Rechts bis zum 31. Dezember 2025 weiterhin aus. Die bestehenden Dienstverhältnisse des übrigen Personals der Datenschutzstelle bleiben weiterhin aufrecht.
Art. 88 Datenschutzkommission
1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet die Mandatsdauer der bestehenden Datenschutzkommission.
2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Datenschutzkommission hängigen Beschwerdeverfahren oder Verfahren in Zusammenhang mit Empfehlungen der Datenschutzstelle werden von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten nach dem bisherigen Recht behandelt.
Art. 89 Videoüberwachungen
1) Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen für Videoüberwachungen bleiben bis zum Ablauf der Geltungsdauer aufrecht.
2) Ist beabsichtigt, die Videoüberwachung nach Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung fortzusetzen, hat eine Meldung nach Art. 5 Abs. 7 zu erfolgen.
Art. 90 Akkreditierungen und Zertifizierungen
Nach bisherigem Recht erteilte Akkreditierungen und Zertifizierungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer aufrecht. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Akkreditierungs- oder Zertifizierungsstelle hängige Akkreditierungs- oder Zertifizierungsverfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Art. 91 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2019 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef