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Datenschutzgesetz (DSG) vom 4. Oktober 2018

Liechtenstein · 235.1 · statute

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Contents: 90 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Anwendungsbereich
  3. Art. 3 Begriffe und Bezeichnungen
  4. Art. 4 Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen
  5. Art. 5 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
  6. Art. 6 Benennung
  7. Art. 7 Stellung
  8. Art. 8 Aufgaben
  9. Art. 9 Stellung und Organisation
  10. Art. 10 Zuständigkeit
  11. Art. 11 Unabhängigkeit
  12. Art. 13 b) Übriges Personal der Datenschutzstelle
  13. Art. 14 Rechte und Pflichten
  14. Art. 15 Aufgaben
  15. Art. 16 Tätigkeitsbericht
  16. Art. 17 Befugnisse
  17. Art. 18 Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss
  18. Art. 19 Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden
  19. Art. 20 Rechtsmittel
  20. Art. 21 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
  21. Art. 22 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch öffentliche Stellen
  22. Art. 23 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nicht-öffentliche Stellen
  23. Art. 24 Datenübermittlungen durch öffentliche Stellen
  24. Art. 25 Einschränkung des Auskunftsrechts für Medienschaffende
  25. Art. 26 Datengeheimnis
  26. Art. 27 Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
  27. Art. 28 Datenverarbeitung zu Zwecken der Personen-, Familien- und genealogischen Forschung sowie der Führung und Veröffentlichung von Familienchroniken und Biografien
  28. Art. 29 Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken
  29. Art. 30 Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten
  30. Art. 31 Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften
  31. Art. 32 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
  32. Art. 33 Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
  33. Art. 34 Auskunftsrecht der betroffenen Person
  34. Art. 35 Recht auf Löschung
  35. Art. 36 Widerspruchsrecht
  36. Art. 37 Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschliesslich Profiling
  37. Art. 38 Datenschutzbeauftragte nicht-öffentlicher Stellen
  38. Art. 39 Akkreditierung
  39. Art. 40 Übertretungen nach der Verordnung (EU) 2016/679
  40. Art. 41 Unbefugtes Beschaffen von personenbezogenen Daten
  41. Art. 42 Verletzung des Datengeheimnisses
  42. Art. 43 Verwendungsverbot
  43. Art. 44 Haftung und Recht auf Schadenersatz
  44. Art. 45 Anwendungsbereich
  45. Art. 46 Begriffsbestimmungen
  46. Art. 47 Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
  47. Art. 48 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
  48. Art. 49 Verarbeitung zu anderen Zwecken
  49. Art. 50 Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken
  50. Art. 51 Einwilligung
  51. Art. 52 Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen
  52. Art. 53 Datengeheimnis
  53. Art. 54 Automatisierte Einzelentscheidung
  54. Art. 55 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen
  55. Art. 56 Benachrichtigung betroffener Personen
  56. Art. 57 Auskunftsrecht
  57. Art. 58 Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung
  58. Art. 59 Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
  59. Art. 60 Anrufung der Datenschutzstelle
  60. Art. 61 Auftragsverarbeitung
  61. Art. 62 Gemeinsam Verantwortliche
  62. Art. 63 Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung
  63. Art. 64 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Datenschutzstelle
  64. Art. 65 Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
  65. Art. 66 Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung
  66. Art. 67 Zusammenarbeit mit der Datenschutzstelle
  67. Art. 68 Anhörung der Datenschutzstelle
  68. Art. 69 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
  69. Art. 70 Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
  70. Art. 71 Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen
  71. Art. 72 Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen
  72. Art. 73 Verfahren bei Übermittlungen
  73. Art. 74 Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung
  74. Art. 75 Protokollierung
  75. Art. 76 Vertrauliche Meldung von Verstössen
  76. Art. 77 Allgemeine Voraussetzungen
  77. Art. 78 Datenübermittlung bei geeigneten Garantien
  78. Art. 79 Datenübermittlung ohne geeignete Garantien
  79. Art. 80 Sonstige Datenübermittlung an Empfänger in Drittstaaten
  80. Art. 81 Gegenseitige Amtshilfe
  81. Art. 82 Schadenersatz und Entschädigung
  82. Art. 83 Strafbestimmung
  83. Art. 84 Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten
  84. Art. 85 Durchführungsverordnungen
  85. Art. 86 Aufhebung bisherigen Rechts
  86. Art. 87 Datenschutzbeauftragter und übriges Personal
  87. Art. 88 Datenschutzkommission
  88. Art. 89 Videoüberwachungen
  89. Art. 90 Akkreditierungen und Zertifizierungen
  90. Art. 91 Inkrafttreten

90 provisions

Art. 82 Schadenersatz und Entschädigung

1) Hat ein Verantwortlicher einer betroffenen Person durch eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach diesem Gesetz oder nach anderen auf ihre Verarbeitung anwendbaren Vorschriften rechtswidrig war, einen Schaden zugefügt, ist er oder sein Rechtsträger der betroffenen Person zum Schadenersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit bei einer nicht automatisierten Verarbeitung der Schaden nicht auf ein Verschulden des Verantwortlichen zurückzuführen ist. 2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 3) Lässt sich bei einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ermitteln, welche von mehreren beteiligten Verantwortlichen den Schaden verursacht hat, so haftet jeder Verantwortliche beziehungsweise sein Rechtsträger. 4) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der betroffenen Person mitgewirkt, sind die §§ 1301 bis 1304 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden. 5) Ersatzansprüche verjähren in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekanntgeworden ist.

Art. 83 Strafbestimmung

Für die Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von Tätigkeiten nach Art. 45 Satz 1, 3 oder 4 finden Art. 41 und 42 entsprechende Anwendung.

Art. 84 Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten

1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Drittstaat oder an supra- oder internationale Organisationen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten ist über die bereits nach der Verordnung (EU) 2016/679 zulässigen Fälle hinaus auch dann zulässig, wenn sie zur Erfüllung eigener Aufgaben aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen des Staates auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Massnahmen erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt wurden. 2) Für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten durch die Landespolizei gilt Art. 17 Abs. 4 nicht, soweit die Regierung im Einzelfall feststellt, dass die Erfüllung der dort genannten Pflichten die Sicherheit des Landes gefährden würde. 3) Für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten durch öffentliche Stellen besteht keine Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679, wenn: a) es sich um Fälle des Art. 32 Abs. 1 Bst. a bis c handelt; oder b) durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen, und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Erteilung der Information zurücktreten muss. 4) Ist die betroffene Person in den Fällen nach Abs. 3 nicht zu informieren, besteht auch kein Recht auf Auskunft. Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 finden keine Anwendung.

Art. 85 Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über: a) die Voraussetzungen, unter welchen eine öffentliche Stelle personenbezogene Daten durch einen Dritten verarbeiten lassen oder für Dritte verarbeiten darf; b) die Meldung von Videoüberwachungen nach Art. 5; c) die in Liechtenstein anwendbaren Angemessenheitsbeschlüsse der EU-Kommission nach Art. 45 der Verordnung (EU) 2016/679 und die von der EU-Kommission erlassenen Standarddatenschutzklauseln nach Art. 46 der Verordnung (EU) 2016/679; d) die Gebühren für Amtshandlungen der Datenschutzstelle.

Art. 86 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Datenschutzgesetz (DSG) vom 14. März 2002, LGBl. 2002 Nr. 55, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 87 Datenschutzbeauftragter und übriges Personal

Der nach bisherigem Recht gewählte Datenschutzbeauftragte übernimmt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Leitung der Datenschutzstelle (Art. 12) und übt diese Funktion nach Massgabe des neuen Rechts bis zum 31. Dezember 2025 weiterhin aus. Die bestehenden Dienstverhältnisse des übrigen Personals der Datenschutzstelle bleiben weiterhin aufrecht.

Art. 88 Datenschutzkommission

1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet die Mandatsdauer der bestehenden Datenschutzkommission. 2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Datenschutzkommission hängigen Beschwerdeverfahren oder Verfahren in Zusammenhang mit Empfehlungen der Datenschutzstelle werden von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten nach dem bisherigen Recht behandelt.

Art. 89 Videoüberwachungen

1) Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen für Videoüberwachungen bleiben bis zum Ablauf der Geltungsdauer aufrecht. 2) Ist beabsichtigt, die Videoüberwachung nach Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung fortzusetzen, hat eine Meldung nach Art. 5 Abs. 7 zu erfolgen.

Art. 90 Akkreditierungen und Zertifizierungen

Nach bisherigem Recht erteilte Akkreditierungen und Zertifizierungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer aufrecht. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Akkreditierungs- oder Zertifizierungsstelle hängige Akkreditierungs- oder Zertifizierungsverfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

Art. 91 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2019 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

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