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Verordnung über elektrische Starkstromanlagen

Confederation · 734.2 · ordinance

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Contents: 86 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Weitere Vorschriften
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Sicherheit
  5. Art. 5 Störschutz
  6. Art. 6 Brandschutz
  7. Art. 7 Landschafts- und Umweltschutz
  8. Art. 8 Sicherheitskennzeichnung
  9. Art. 9 Grundsatz
  10. Art. 10 Schutz vor Berührung
  11. Art. 11 Anforderungen für in Starkstromanlagen tätige Personen
  12. Art. 12 Instruktion der im Betriebsbereich zugelassenen Personen
  13. Art. 13 Besucher
  14. Art. 14 Vorbeugende Massnahmen
  15. Art. 15 Sicherstellung der Hilfeleistung bei Unfällen
  16. Art. 16 Meldepflicht
  17. Art. 17 Pflicht zur Kontrolle und Instandhaltung
  18. Art. 18 Kontrollperioden
  19. Art. 19 Kontrollberichte
  20. Art. 20 Allgemeine Bestimmungen
  21. Art. 21 Netzunterteilung
  22. Art. 22 Trennvorrichtungen
  23. Art. 23 Nullpunktbehandlung im Hochspannungsnetz
  24. Art. 24 Signalleitungen
  25. Art. 25 Anordnung von Apparaten und Leitungsverbindungen
  26. Art. 26 Bedienung
  27. Art. 27 Gänge und Verkehrswege
  28. Art. 28 Bezeichnungen und Aufschriften
  29. Art. 29 Hilfsanlagen
  30. Art. 30 Brandschutzanlagen
  31. Art. 31 Anschluss von Erdungsgarnituren
  32. Art. 32 Betriebsunterlagen
  33. Art. 33 Betriebsfremde Verwendung von Räumlichkeiten
  34. Art. 34 Allgemeine Bestimmungen
  35. Art. 35 Gänge und Zugänge
  36. Art. 36 Mindestabstände, Mindesthöhen und Minimalmasse
  37. Art. 37 Anlagen in Raumwinkeln
  38. Art. 38 Bauliche Massnahmen
  39. Art. 39 Unterirdische Anlagen
  40. Art. 40
  41. Art. 41 Umzäunungen und Gerüste
  42. Art. 42 Wege innerhalb der Anlage
  43. Art. 43 Sicherheitsabstände
  44. Art. 44 Geschützte Anlagen
  45. Art. 45 Abschalt- und Abtrennbarkeit
  46. Art. 46 Anordnung
  47. Art. 47 Überstromschutz
  48. Art. 48 Sicherheitsabstände auf Maststationen
  49. Art. 49 Tragwerke von Maststationen
  50. Art. 50 Innenraumtransformatorenstationen
  51. Art. 51 Betriebseigene Niederspannungsanlagen in Hochspannungsanlagen
  52. Art. 52 Akkumulatorenanlagen
  53. Art. 53 Grundsatz
  54. Art. 54 Zulässige Berührungs- und Schrittspannungen in Starkstromanlagen
  55. Art. 55 Zulässige Berührungsspannungen in Niederspannungsanlagen
  56. Art. 56 Massnahmen zur Verminderung der Gefährdung in Starkstromanlagen
  57. Art. 57 Erden in Hochspannungsanlagen
  58. Art. 58 Erden von Niederspannungsanlagen
  59. Art. 59 Erden von Leitungsbestandteilen
  60. Art. 60 Bemessung der Erdungen
  61. Art. 61 Kontrolle
  62. Art. 62 Schutzmassnahmen bei Kurz- und Erdschluss
  63. Art. 63 Abschaltung
  64. Art. 64 Änderung der Verhältnisse
  65. Art. 65
  66. Art. 66 Begriff
  67. Art. 67 Ausführendes Personal
  68. Art. 68 Ausrüstung
  69. Art. 69 Technische Unterlagen
  70. Art. 70 Sicherung der Arbeitsstelle
  71. Art. 71 Schalthandlungen im Zusammenhang mit Arbeiten an Starkstromanlagen
  72. Art. 72 Vorbereiten der Arbeitsstelle
  73. Art. 73 Weitere Sicherungsmassnahmen
  74. Art. 74 Wiedereinschalten der Starkstromanlage
  75. Art. 75 Grundsatz
  76. Art. 76 Anforderungen an das Personal
  77. Art. 77 Anforderungen an den Arbeitsplatz
  78. Art. 78 Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung
  79. Art. 79 Organisation am Arbeitsplatz
  80. Art. 80
  81. Art. 81 Sicherheit
  82. Art. 82 Konstruktionsmaterialien
  83. Art. 83 Entfernung und Überprüfung
  84. Art. 84 Aufhebung bisherigen Rechtes
  85. Art. 85 Änderung bisherigen Rechtes
  86. Art. 86 Inkrafttreten

86 provisions

Art. 41 Umzäunungen und Gerüste

1 Der Betriebsbereich einer Freiluftanlage muss mit einer Umzäunung von mindestens 2,2 m Höhe abgeschlossen sein. In schneereichen Gegenden ist diese Umzäunung entsprechend zu erhöhen. 2 Das Gitter der Umzäunung darf eine Maschenweite von höchstens 4 cm und einen Bodenabstand von höchstens 10 cm aufweisen. 3 Für die Dimensionierung der Abspann- und Tragkonstruktionen sowie deren Fundamente gelten die Bestimmungen über Freileitungen in der Leitungsverordnung vom 30. März 1994. SR 734.31

Art. 42 Wege innerhalb der Anlage

Wege innerhalb der Freiluftanlage müssen mindestens 1,2 m breit sein und eine lichte Höhe von 2,5 m aufweisen.

Art. 43 Sicherheitsabstände

1 Die minimalen vertikalen Abstände zwischen spannungsführenden Teilen und dem Erdboden oder begehbaren Teilen innerhalb von Freiluftanlagen richten sich nach Anhang 3 Kolonne 3. 2 Die Kontrollstelle kann Unterschreitungen dieser Abstände bewilligen, wenn die unter Spannung stehenden Anlageteile so gesichert sind, dass eine Gefährdung des Personals ausgeschlossen ist. Über begehbaren Flächen sind die Mindestabstände in jedem Fall einzuhalten. 3 Ist kein Berührungsschutz vorhanden, so muss der geerdete Isolatorfuss mindestens 2,25 m Abstand zum Boden aufweisen. 4 Innerhalb von Freiluftanlagen dürfen sich längs der Anlagenumzäunung in einer Breite von 1,6 m+0,01 m pro kV Nennspannung und einer Höhe von 6 m bei Anlagen unter 220 kV, einer Höhe von 6,6 m bei Anlagen von 220 kV und einer Höhe von 7,1 m bei Anlagen von 380 kV keine spannungsführenden Teile befinden. Diese Höhe ist sinngemäss nach Artikel 33 der Leitungsverordnung vom 30. März 1994 anzupassen, sofern das Gelände unmittelbar ausserhalb der Umzäunung befahrbar ist. SR 734.31

Art. 44 Geschützte Anlagen

Für vollwandig umbaute oder gekapselte und gegen Witterungseinflüsse geschützte Anlagen gelten die Bestimmungen für Innenraumanlagen.

Art. 45 Abschalt- und Abtrennbarkeit

1 Jede Transformatorenstation mit Freileitungsanschluss muss durch einen in Stationsnähe angebrachten Freileitungsschalter vom Netz abgetrennt werden können. 2 Transformatorenstationen mit Kabelanschlüssen müssen unmittelbar nach dem Kabelanschluss abtrennbar sein und die Kabelzuleitungen selbst müssen in den benachbarten Gegenstationen abschaltbar sein. 3 Die Belastung in den Stationen muss so reduziert werden können, dass die Schaltungen nach den Absätzen 1 und 2 problemlos und rasch vorgenommen werden können. 4 Jeder Transformator muss einzeln primär- und sekundärseitig von der Anlage abtrennbar sein. 5 Alle Zu- und Abgänge von Hoch- und Niederspannungssammelschienen müssen einzeln und unter Spannung abtrennbar sein. Ausgenommen sind Zuleitungen zu Spannungswandlern und Überspannungsableitern.

Art. 46 Anordnung

Transformatoren und dazugehörige Schalter oder Sicherungen sind grundsätzlich in der gleichen Anlage und örtlich so anzuordnen, dass sie gefahrlos bedient und kontrolliert werden können.

Art. 47 Überstromschutz

Die hochspannungsseitigen Schutzeinrichtungen für den Transformator müssen auch den Kurzschlussschutz bis und mit den ersten Niederspannungsschutzeinrichtungen gewährleisten.

Art. 48 Sicherheitsabstände auf Maststationen

1 Der Vertikalabstand zwischen den bei geöffnetem Leitungsschalter noch unter Spannung stehenden Teilen und den nächstliegenden Anlageteilen der Maststation muss mindestens 1,5 m betragen. 2 Der Vertikalabstand zwischen den bei geöffnetem Leitungsschalter noch unter Spannung stehenden Teilen und den für Bedienung und Instandhaltung erforderlichen Standorten (Fusshöhe) muss der Mindesthöhe nach Anhang 3 Kolonne 3 in Freiluftanlagen entsprechen. 3 Für die Montage und Demontage des Transformators muss grundsätzlich eine gefahrlos bedienbare Vorrichtung vorhanden sein. Diese Vorrichtung ist nicht erforderlich, wenn sich die Zuleitung zur Station jederzeit ausschalten lässt oder für die Auswechslung der Transformatoren geeignete Hebeeinrichtungen eingesetzt werden können.

Art. 49 Tragwerke von Maststationen

1 Die Berechnung und Erstellung der Tragwerke von Maststationen richtet sich nach den Bestimmungen über Freileitungen in der Leitungsverordnung vom 30. März 1994. 2 Werden die für Freileitungen vorgeschriebenen Abstände zum Boden unterschritten, so gilt die Maststation als Freiluftanlage. SR 734.31

Art. 50 Innenraumtransformatorenstationen

1 Für Transformatorenstationen in Gebäuden gelten zusätzlich die Bestimmungen über die Innenraumanlagen. 2 Trockentransformatoren ohne geerdete Umhüllungen benötigen einen Berührungsschutz.

Art. 51 Betriebseigene Niederspannungsanlagen in Hochspannungsanlagen

Wenn es die Zweckbestimmung von betriebseigenen Niederspannungsanlagen in Hochspannungsanlagen erfordert, kann von den Bestimmungen der Verordnung vom 6. September 1989 über elektrische Niederspannungsinstallationen abgewichen werden. [AS 1989 1834; 1992 2499 Art. 15 Ziff. 1, 1997 1008 Anhang Ziff. 3, 1998 54 Anhang Ziff. 4, 1999 704 Ziff. II 20, 2000 762 Ziff. I 4. AS 2002 128 Art. 43]. Siehe heute die V vom 7. Nov. 2001 (SR 734.27).

Art. 52 Akkumulatorenanlagen

1 Räume, in denen sich nicht gekapselte und versiegelte Akkumulatoren befinden, müssen ausreichend belüftet werden. Die Räume und die darin vorhandenen Anlagen und Installationen müssen gegen Korrosion geschützt werden. 2 Akkumulatorenbatterien müssen allpolig abschaltbar sein. Die Betriebsinhaber sorgen dafür, dass Teile mit mehr als 250 V Spannung nicht zufällig berührt werden können. 3 Das Personal muss über die Gefahren orientiert und die notwendigen Schutzmassnahmen müssen getroffen werden.

Art. 53 Grundsatz

1 Leitfähige Anlageteile, die normalerweise nicht unter Spannung stehen, müssen geerdet werden, um die Gefährdung von Personen durch Berührungs- und Schrittspannungen und von Sachen durch Fehler- oder Erdschlussströme zu vermindern. 2 Einzelne Stellen von Stromkreisen müssen dauernd oder im Fehlerfall vorübergehend geerdet werden, um Spannungen zu beschränken, die Personen gefährden oder die Isolation beschädigen können.

Art. 54 Zulässige Berührungs- und Schrittspannungen in Starkstromanlagen

1 Bei einem Erdschluss in einer Starkstromanlage dürfen die Berührungsspannungen unter Berücksichtigung des höchstmöglichen einpoligen Erdschlussstromes dauernd 50 V Wechselspannung bzw. 120 V Gleichspannung nicht überschreiten. Für Einwirkungszeiten unter fünf Sekunden gelten die Werte nach Anhang 4. 2 Bei Tragwerken von Hochspannungsfreileitungen aus leitenden Materialien müssen bei Erdschlüssen folgende Bedingungen eingehalten werden: a. In Gebieten, in denen grössere Menschenansammlungen zu erwarten sind oder in denen sich Personen periodisch für längere Zeit aufhalten, sind für die Berührungsspannungen die Werte nach Anhang 4 einzuhalten; b. In besiedelten Gebieten, in der näheren Umgebung von Einzelbauten und an Verkehrswegen, wo sich Personen regelmässig für kurze Zeit aufhalten, dürfen die Werte für Berührungsspannungen während höchstens zwei Sekunden überschritten werden; c. Im übrigen Gebiet dürfen die Berührungsspannungen die Werte nach Absatz 1 überschreiten. Die Werte über 50 V Wechselspannung, bzw. 120 V Gleichspannung sollen jedoch nicht länger als wenige Stunden bestehen bleiben. 3 In geschlossenen (städtischen) Überbauungen sind zur Erreichung des Potentialausgleichs alle Erdungen von Hoch- und Niederspannungsanlagen miteinander zu verbinden. Der Nachweis für die Einhaltung der Berührungsspannungen muss nur für kritische Randzonen erbracht werden. 4 Für Schrittspannungen werden im allgemeinen keine Grenzwerte vorgeschrieben. In besonderen Fällen, vor allem bei Zugangswegen zu Hochspannungsanlagen und zu Mastschaltern, sind Schutzmassnahmen nach Artikel 56 anzuwenden.

Art. 55 Zulässige Berührungsspannungen in Niederspannungsanlagen

1 In Niederspannungsverteilnetzen muss beim Kontakt eines oder mehrerer Polleiter mit einem Leiter, welcher dem Schutz gegen gefährliche Berührungs- und Schrittspannungen dient (PEN-Leiter, Schutzleiter), die Speisung der betroffenen Polleiter sicher unterbrochen werden. 2 Die Bedingungen nach Artikel 54 Absatz 1 gelten in Niederspannungsnetzen als erfüllt, wenn zwischen dem Schutz dienenden Leitern und den Stellen an der Erdoberfläche, die ausserhalb des Einflussbereiches der Erdungen liegen (Bezugserde) keine Spannungen von mehr als 100 V Wechsel- bzw. 240 V Gleichspannung auftreten. 3 Werden diese Spannungen überschritten, so gelten die Werte nach Anhang 4.

Art. 56 Massnahmen zur Verminderung der Gefährdung in Starkstromanlagen

1 Um eine Gefährdung durch Erdschlüsse zu vermindern, sind die leitfähigen Teile einer Starkstromanlage, die normalerweise nicht unter Spannung stehen, zu vermaschen und so zu erden, dass durch zweckmässige Anordnung der Erder die in den Artikeln 54 und 55 festgelegten Werte eingehalten werden. 2 Können die Bedingungen von Absatz 1 nicht eingehalten werden, kann die Gefährdung unter anderem mit folgenden Massnahmen vermindert werden: a. Steuerung des Potentialgefälles durch die Anordnung der Erdungsanlage; b. Bilden isolierter Standorte oder Isolieren von berührbaren leitfähigen Teilen; c. Abschrankungen; d. Schnellabschaltung; e. Verwendung von Langstabisolatoren oder von Isolatoren, bei denen ein Fehler während des Betriebes sicher erkennbar ist; f. Einbau von Isolierstössen; g. galvanische Trennung.

Art. 57 Erden in Hochspannungsanlagen

1 In Hochspannungsanlagen sind grundsätzlich alle zu erdenden Teile mit der Anlageerdung zu verbinden. Jede Anlageerdung ist über mindestens zwei unabhängige Erdungsleitungen zu erden. 2 Überschreitet bei einem einpoligen Erdschluss die Erdungsspannung an der Anlageerdung samt allen daran angeschlossenen Teilen die Werte nach Anhang 4, so sind folgende Teile von der Anlageerdung zu isolieren und mit einer Sondererdung zu verbinden: a. die Anschlussstellen für das betriebsmässige Erden von Niederspannungs-Stromkreisen, die über den Wirkungsbereich der Anlageerdung hinausführen; b. die leitfähigen Apparatekörper und die leitfähigen Umhüllungen von Niederspannungskabeln, die über den Wirkungsbereich der Anlageerdung hinausführen. 3 Die mit einer Sondererdung verbundenen Teile und die zugehörenden Erdungsleitungen sind gegenüber der Anlageerdung und allen mit ihr verbundenen leitfähigen Teilen für eine Prüfspannung, die mindestens dem 1,3fachen Wert der höchstmöglichen Erdungsspannung entspricht, mindestens jedoch für 2 kV zu isolieren. 4 Anstelle der in Absatz 3 erwähnten Isolierung kann eine Einrichtung treten, welche die ausserhalb des Wirkungsbereiches der Anlageerdung liegenden Teile von jenen galvanisch trennt, die innerhalb dieses Bereiches liegen. Die Isolationsfestigkeit der Trennstelle hat den im Absatz 3 festgelegten Anforderungen zu genügen. 5 Bei der galvanischen Trennung nach Absatz 4 müssen alle zu erdenden Teile, die im Wirkungsbereich der Anlageerdung liegen, mit dieser verbunden werden. Die Teile ausserhalb der Anlageerdung müssen unter sich und mit einer Sondererdung verbunden werden. 6 Für die Schwachstromanlagen im Wirkungsbereich der Anlageerdung sind die in der Schwachstromverordnung vom 30. März 1994 festgelegten Schutzmassnahmen zu treffen. SR 734.1

Art. 58 Erden von Niederspannungsanlagen

1 In jedem Niederspannungsnetz ist ein Punkt nahe der Speisestelle direkt zu erden. In Drehstromnetzen ist es in der Regel der Sternpunkt des Transformators. Die Niederspannungsnetze sind als TN-Systeme (Nullung) oder TT-Systeme (Schutzerdung) auszubilden. 2 In Niederspannungs-Sonderanlagen (Steuersysteme, Wandlerstromkreise, Anspeisung einzelner Verbraucher, Anlagen, die keine Betriebsunterbrüche zulassen usw.) kann auf eine Erdung eines Punktes nahe der Speisestelle verzichtet werden. 3 Wird in den Niederspannungsverteilnetzen und den daran angeschlossenen Niederspannungsinstallationen das TN-System angewendet, so gelten, in Ergänzung von Artikel 55, die folgenden Anforderungen: a. Der PEN-Leiter oder der Schutzleiter PE ist beim Übergang vom Netz in die Installation zu erden (Nullungserdung). In bestehenden Installationen kann auf die Nullungserdung verzichtet werden, wenn die Bedingungen von Artikel 55 eingehalten sind. b. Bei Freileitungen müssen Querschnitt und mechanische Festigkeit des PEN-Leiters oder des Schutzleiters PE überall mindestens so gross sein wie bei den zugehörenden Polleitern. c. Bei Kabelleitungen muss der PEN-Leiter oder der Schutzleiter PE grundsätzlich den gleichen Leitwert haben wie die zugehörenden Polleiter.

Art. 59 Erden von Leitungsbestandteilen

1 Aus leitenden Materialien bestehende Tragwerke von Hochspannungsfreileitungen sind direkt oder über Erdungsleiter so zu erden, dass die Anforderungen von Artikel 54 eingehalten werden. Die Erdungsleiter der Freileitungen sind an ihren Enden mit der Anlageerdung zu verbinden. 2 Metallene Gestänge an Tragwerken aus isolierendem Material müssen geerdet werden, wenn sie vom Boden aus berührbar sind. 3 Betätigungseinrichtungen von Hochspannungsmastschaltern sind zu erden oder es sind andere Massnahmen zu treffen, um die Anforderungen von Artikel 54 Absätze 1 und 4 einzuhalten. 4 Befinden sich leitfähige Tragwerke von Niederspannungsfreileitungen, andere leitfähige Konstruktionen für Verteilung oder Beleuchtung sowie Verkehrssignale und dergleichen an Orten mit Personenverkehr, so sind sie mit einem PEN-Leiter oder Schutzleiter PE so zu verbinden, dass die Anforderungen von Artikel 55 Absatz 1 erfüllt sind. 5 Metallumhüllungen von Hochspannungskabeln sind an beiden Enden zu erden. Führt dies zu erheblichen technischen Schwierigkeiten und wirtschaftlichen Nachteilen, so ist einseitiges Erden zulässig. Je nach örtlichen Verhältnissen sind zusätzliche Massnahmen zu treffen, damit die Anforderungen von Artikel 54 eingehalten werden können. 6 Metallumhüllungen von Niederspannungskabeln sind an beiden Enden zu erden. Beim Übergang von Kabeln auf Freileitungen kann auf die Erdung verzichtet werden.

Art. 60 Bemessung der Erdungen

1 Die Erdungsleitungen sind so zu bemessen, dass sie bis zur Ausschaltung durch Schutzeinrichtungen den dynamischen und thermischen Beanspruchungen, die durch den höchsten voraussehbaren in den Leitungen fliessenden Strom entstehen, ohne Schaden zu nehmen gewachsen sind. Sie müssen gegen mechanische Beschädigungen sowie gegen Korrosion geschützt sein und dürfen weder Schalter noch Überstromunterbrecher enthalten. 2 Die Erder, die zur Ableitung eines Stromes ins Erdreich dienen, sind so zu bemessen und anzuordnen, dass bei den höchsten auftretenden einpoligen Erdschlussströmen die Anforderungen nach den Artikeln 54 und 55 eingehalten werden.

Art. 61 Kontrolle

Die Ausführung, die Erhaltung der Wirksamkeit und die Kontrolle von Erdungsanlagen haben, unter Berücksichtigung von Artikel 54 und 55, nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.

Art. 62 Schutzmassnahmen bei Kurz- und Erdschluss

1 Alle Teile einer Starkstromanlage müssen so erstellt werden, dass sie den mechanischen und thermischen Beanspruchungen widerstehen, die betriebsmässig oder bei Kurz- und Erdschlüssen am Einbauort auftreten können. Dabei ist die Art der Nullpunktbehandlung zu berücksichtigen. 2 Elektrische Anlagen müssen so erstellt werden, dass sich Betriebsstörungen und Schäden durch Lichtbogen auf ein Minimum beschränken. Das Wandern von Lichtbögen ist zu verhindern. 3 Wo Personen durch die Auswirkungen von Lichtbögen unmittelbar gefährdet sind, müssen besondere Schutzmassnahmen (Verschalungen, Schutzverkleidung usw.) getroffen werden. 4 Gebäude müssen so erstellt werden, dass die Folgen eines Druckanstieges beim Auftreten von Lichtbögen nicht zu einer Gefährdung von Personen oder Sachen führt.

Art. 63 Abschaltung

1 In Starkstromanlagen sind Einrichtungen einzubauen, die durch das Abschalten der Anlage Schäden infolge von Überlast-, Kurzschluss- und Erdschlussströmen möglichst begrenzen. 2 Die Anlage muss nicht abgeschaltet werden, wenn die Ströme auf andere Weise auf ungefährliche Werte begrenzt werden können.

Art. 64 Änderung der Verhältnisse

Ändern sich die Verhältnisse bei einer Starkstromanlage durch Erweiterung, Umbau, Instandsetzungen oder durch den Einfluss anderer Anlagen, so sind die Einrichtungen zum Überstromschutz unverzüglich den neuen Verhältnissen anzupassen.

Art. 65

Die Abstände, Isolationen und Überspannungsschutzeinrichtungen einer Anlage sind nach den anerkannten Regeln der Technik so auszulegen, dass durch die inneren und äusseren Überspannungen keine Gefahren oder Beschädigungen entstehen.

Art. 66 Begriff

1 Als Arbeiten an Starkstromanlagen gelten Tätigkeiten, deren Ausführung Massnahmen erfordert, die Personen oder Sachen vor den Gefahren des Stroms schützen. 2 Das Bedienen einer Anlage von einem sicheren Standort aus und mit den Hilfsmitteln, welche für diesen Zweck konstruiert sind und ohne weitere Schutzmassnahmen gefahrlos angewendet werden können, gilt nicht als Arbeit an einer Starkstromanlage.

Art. 67 Ausführendes Personal

1 Der Betriebsinhaber einer Starkstromanlage sorgt dafür, dass Bedienung und Arbeiten an der Anlage nur von sachverständigen oder instruierten Personen nach Artikel 11 ausgeführt werden. Er ist dafür verantwortlich, dass genügend Personal eingesetzt wird. 2 Er bezeichnet für jede Arbeitsstelle eine Person, welche für die notwendigen Schutzmassnahmen und die sichere Ausführung der Arbeiten verantwortlich ist. 3 Er sorgt dafür, dass die eingesetzten Personen auch durch Dritte nicht gefährdet werden können und ordnet die geeigneten Massnahmen an.

Art. 68 Ausrüstung

1 Wer eine Arbeit an einer Starkstromanlage ausführt, muss entsprechend ausgerüstet sein. Zur Ausrüstung gehören insbesondere: a. persönliche Schutzmittel, die einen ausreichenden Schutz bieten gegen die Berührung unter Spannung stehender Teile, gegen Lichtbogen und mechanische Gefahren; b. Mittel zur Prüfung des spannungslosen Zustandes; c. Material für wirksame Abgrenzungen, Abschrankungen, Verschalungen und Markierungen; d. Erdungsvorrichtungen, die dem zu erwartenden Kurzschluss-Strom bis zu dessen Abschaltung sicher standhalten; e. geeignete Kommunikationsmittel. 2 Bei der Bemessung der Erdungsvorrichtungen für Hochspannungsfreileitungen dürfen allfällige Erdtrenner an beiden Ausschaltstellen für die zu beherrschenden Kurzschlusssströme berücksichtigt werden. 3 Ausrüstung und Hilfsmittel müssen periodisch auf Funktionsfähigkeit und guten Zustand überprüft werden.

Art. 69 Technische Unterlagen

1 Der Betriebsinhaber einer Anlage erteilt dem Verantwortlichen der Arbeit grundsätzlich einen schriftlichen Auftrag und stellt die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung. Für Arbeiten an Niederspannungsanlagen, zur Behebung von Betriebsstörungen und in einfachen Fällen dürfen der Arbeitsauftrag und die notwendigen Informationen mündlich erteilt werden. 2 Die Unterlagen müssen insbesondere Auskunft geben über: a. den Schaltzustand; b. die vorzunehmenden Schalthandlungen; c. die zu treffenden Schutzmassnahmen und den erforderlichen Arbeitsablauf; d. die Möglichkeiten, auf die Arbeitsstelle Spannung zuzuschalten; e. die Fremdeinspeisungen, die direkt oder über eine Installation möglich sind; f. die Kreuzungen und Parallelführungen mit elektrischen und anderen Leitungen; g. die Lage der einzelnen Anlageteile, z. B. durch Situationspläne. 3 Der für die Arbeit Verantwortliche muss den zeitlichen Ablauf der Schalthandlungen und die Arbeitsabläufe allen Beteiligten zur Kenntnis bringen.

Art. 70 Sicherung der Arbeitsstelle

1 Der für die Arbeit Verantwortliche muss dafür sorgen, dass durch die Arbeit keine Drittpersonen gefährdet oder Anlagen anderer Unternehmungen gestört oder gefährdet werden können. 2 Können Arbeitende durch elektrische Anlagen anderer Unternehmungen gefährdet werden, so müssen sich die Beteiligten gegenseitig absprechen und die notwendigen Schutzmassnahmen treffen. 3 Bei erkennbarer Gefährdung durch atmosphärische Überspannungen oder andere Ursachen im Bereich der Arbeitsstelle ist die Arbeit zu unterbrechen und die Arbeitsstelle bzw. die Anlagen sind zu sichern und zu verlassen.

Art. 71 Schalthandlungen im Zusammenhang mit Arbeiten an Starkstromanlagen

1 Bevor mit dem Sichern der Arbeitsstelle und mit der Arbeit begonnen wird, ist eine Rückfrage über die Freischaltung der Anlage erforderlich. 2 Schalter oder Trennvorrichtungen von Anlageteilen, an denen gearbeitet wird, müssen in ausgeschaltetem Zustand gesichert und nach den Regeln der Technik markiert werden. 3 Schalthandlungen an Anlagen, an welchen gearbeitet wird, dürfen nur auf direkte Anweisung, allenfalls über Funk oder Telefon, der verantwortlichen Person an der Arbeitsstelle vorgenommen werden.

Art. 72 Vorbereiten der Arbeitsstelle

1 Vor Beginn der Arbeiten an Hochspannungsanlagen muss die Arbeitsstelle nach den folgenden fünf Sicherheitsregeln vorbereitet werden: a. freischalten und allseitig trennen; b. gegen Wiedereinschalten sichern; c. auf Spannungslosigkeit prüfen; d. erden und kurzschliessen; e. gegen benachbarte, unter Spannung stehende Teile schützen. 2 Ist die Erdung und Kurzschliessung von der Arbeitsstelle aus nicht sichtbar, müssen allseitig der Arbeitsstelle zusätzliche Erdungen oder andere gleichwertige Schutzmassnahmen vorgesehen werden. Kabelanlagen sind davon ausgenommen. 3 Bei gasisolierten Anlagen, in denen eine Spannungsprüfung nach Absatz 1 nicht möglich ist, muss die allseitige Trennung an Ort überprüft und der abgetrennte Anlageteil mit eingebauten Schnell- oder Arbeitserdern geerdet werden. 4 Bei Arbeiten an Niederspannungsanlagen darf auf das Erden und Kurzschliessen verzichtet werden, wenn keine Gefahr von Spannungsübertragung oder Rückeinspeisung besteht.

Art. 73 Weitere Sicherungsmassnahmen

1 Bei grossräumigen Starkstromanlagen müssen auch die Zugangswege zu den Arbeitsstellen markiert und, wenn nötig, abgeschrankt werden. 2 Elektrisch leitende Konstruktionsteile müssen, auch wenn sie nicht der Stromführung dienen, im Bereich der Arbeitsstelle ebenfalls in die Erdung der Arbeitsstelle einbezogen werden. 3 Leitende Umhüllungen von Kabeln müssen vor dem Auftrennen überbrückt werden. 4 Anlagen mit Kondensatoren und gleichartigen Einrichtungen müssen vor Beginn der Arbeiten entladen, kurzgeschlossen und markiert werden. Sie müssen während der Arbeit kurzgeschlossen bleiben.

Art. 74 Wiedereinschalten der Starkstromanlage

Die für die Arbeit verantwortliche Person überprüft die Anlage nach Beendigung der Arbeit. Sie darf sie zur Einschaltung erst freigeben, wenn sie betriebsbereit ist und den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht.

Art. 75 Grundsatz

1 Arbeiten an unter Spannung stehenden Starkstromanlagen sind nur dann zulässig, wenn die nach dem Stand der Technik anerkannten Methoden (wie Arbeiten auf Abstand, Arbeiten mit Kontakt, Arbeiten auf Potential) gefahrlos angewendet werden können. 2 Personen, die für das Arbeiten an unter Hochspannung stehenden Anlagen eingesetzt sind, dürfen die nach Absatz 1 verlangten Methoden nicht mit Arbeiten an ausgeschalteten Anlagen gemäss dem zweiten Abschnitt kombinieren. 3 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für: a. Arbeiten an Starkstromanlagen mit Spannungen unter 50 V; b. Arbeiten an Steuerungs-, Regel- und Messkreisen; c. einfache Routinearbeiten wie Prüfen, Messen, Reinigen, Anbringen oder Entfernen von Abdeckungen und dergleichen.

Art. 76 Anforderungen an das Personal

1 Für Arbeiten an unter Spannung stehenden Starkstromanlagen dürfen nur Personen eingesetzt werden, die dazu geeignet und für das Arbeiten unter Spannung besonders ausgebildet sind. 2 Sie müssen eine regelmässige gezielte Schulung mit genügend praktischen Einsätzen nachweisen.

Art. 77 Anforderungen an den Arbeitsplatz

1 Arbeiten an unter Spannung stehenden Starkstromanlagen sind nur zulässig, wenn dafür an einem sicheren Standort genügend Platz vorhanden ist. 2 Lichtbogenbildungen müssen durch genügend grosse Abstände oder durch das Anbringen isolierender Abdeckungen verhindert werden.

Art. 78 Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung

1 Die Arbeitskleidung muss Schutz bieten gegen Lichtbogeneinwirkungen und gefährliche kapazitive Aufladung des Arbeitenden. 2 Werkzeuge und Hilfsmittel müssen entsprechend den grössten vorkommenden Spannungen isoliert und nach den anerkannten Regeln der Technik konstruiert sein.

Art. 79 Organisation am Arbeitsplatz

1 An jedem Arbeitsplatz müssen mindestens zwei Personen eingesetzt werden. Eine davon muss sachverständig sein und die Arbeiten leiten und beaufsichtigen. Die übrigen Personen müssen mindestens instruiert sein. 2 Für Arbeiten an betriebseigenen Niederspannungsanlagen (z. B. Versorgungs-, Mess-, Regel- und Steuerleitungen) kann eine einzelne Person eingesetzt werden, wenn Massnahmen getroffen werden, die einen Stromfluss durch den menschlichen Körper und eine Lichtbogenbildung weitgehend ausschliessen.

Art. 80

1 Können bei Prüf- und Entwicklungseinrichtungen die Vorschriften dieser Verordnung nicht vollumfänglich eingehalten werden, so muss der Betriebsinhaber der Einrichtung den Schutz von Personen und Sachen nach den anerkannten Regeln der Technik durch andere gleichwertige oder durch zusätzliche Schutzmassnahmen sicherstellen. 2 Prüf- und Entwicklungseinrichtungen dürfen nur unter der Aufsicht einer instruierten Person bedient und betrieben werden.

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