1 Diese Verordnung gilt auch für Anlagen, die nur für eine beschränkte Betriebsdauer erstellt werden (provisorische Anlagen).
2 Abweichungen sind nur zulässig, wenn die Sicherheit von Personen und Sachen durch andere gleichwertige oder durch zusätzliche Massnahmen gewährleistet ist.
3 Wird eine provisorische Anlage nur für wenige Tage erstellt, so können auch Ersatzmassnahmen getroffen werden, die eine Gefährdung von Personen und Sachen ausschliessen, wie:
a. Abgrenzungen oder Abschrankungen bei dauernd beaufsichtigten Anlagen;
b. fest angebrachte Verschalungen oder zweckmässige Umzäunungen mit Warntafeln bei unbeaufsichtigten Anlagen.
Art. 82 Konstruktionsmaterialien
1 Für provisorische Anlagen verwendete Materialien müssen so gewählt oder nötigenfalls behandelt werden, dass sie den ihrem Verwendungszweck entsprechenden technischen Anforderungen genügen und den witterungsbedingten Beanspruchungen während der ganzen Betriebsdauer standhalten.
2 Brennbare Konstruktionsmaterialien dürfen für provisorische Anlagen nur verwendet werden, wenn ein Brand dieser Anlage keine Gefährdung für benachbarte Gebäude und Anlagen darstellt und keine schwerwiegende Beeinträchtigung des Betriebes anderer Anlagen zur Folge hat.
3 Wo betriebsmässig oder in voraussehbaren Störfällen örtliche Erhitzungen auftreten können, müssen die brennbaren Konstruktionsmaterialien so behandelt oder verkleidet werden, dass sie sich nicht entzünden können.
Art. 83 Entfernung und Überprüfung
1 Provisorische Anlagen müssen entfernt werden, sobald sie nicht mehr benützt werden.
2 Provisorische Anlagen für mehrere Jahre müssen jeweils vom Betriebsinhaber nach Ablauf eines Jahres erneut auf ihre Sicherheit überprüft werden.
Art. 84 Aufhebung bisherigen Rechtes
Die Starkstromverordnung vom 7. Juli 1933 wird aufgehoben.
[BS 4 798; AS 1948 789; 1954 1119; 1971 24; 1977 1943; 1985 35; 1987 888 Art. 21, 22 Bst. a, 1989 1834 Art. 41 Ziff. 1, 1993 901 Anhang Ziff. 13]
Art. 85 Änderung bisherigen Rechtes
…
Die Änderung kann unter AS 1994 1199 konsultiert werden.