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Verordnung über elektrische Starkstromanlagen

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Contents: 86 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Weitere Vorschriften
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Sicherheit
  5. Art. 5 Störschutz
  6. Art. 6 Brandschutz
  7. Art. 7 Landschafts- und Umweltschutz
  8. Art. 8 Sicherheitskennzeichnung
  9. Art. 9 Grundsatz
  10. Art. 10 Schutz vor Berührung
  11. Art. 11 Anforderungen für in Starkstromanlagen tätige Personen
  12. Art. 12 Instruktion der im Betriebsbereich zugelassenen Personen
  13. Art. 13 Besucher
  14. Art. 14 Vorbeugende Massnahmen
  15. Art. 15 Sicherstellung der Hilfeleistung bei Unfällen
  16. Art. 16 Meldepflicht
  17. Art. 17 Pflicht zur Kontrolle und Instandhaltung
  18. Art. 18 Kontrollperioden
  19. Art. 19 Kontrollberichte
  20. Art. 20 Allgemeine Bestimmungen
  21. Art. 21 Netzunterteilung
  22. Art. 22 Trennvorrichtungen
  23. Art. 23 Nullpunktbehandlung im Hochspannungsnetz
  24. Art. 24 Signalleitungen
  25. Art. 25 Anordnung von Apparaten und Leitungsverbindungen
  26. Art. 26 Bedienung
  27. Art. 27 Gänge und Verkehrswege
  28. Art. 28 Bezeichnungen und Aufschriften
  29. Art. 29 Hilfsanlagen
  30. Art. 30 Brandschutzanlagen
  31. Art. 31 Anschluss von Erdungsgarnituren
  32. Art. 32 Betriebsunterlagen
  33. Art. 33 Betriebsfremde Verwendung von Räumlichkeiten
  34. Art. 34 Allgemeine Bestimmungen
  35. Art. 35 Gänge und Zugänge
  36. Art. 36 Mindestabstände, Mindesthöhen und Minimalmasse
  37. Art. 37 Anlagen in Raumwinkeln
  38. Art. 38 Bauliche Massnahmen
  39. Art. 39 Unterirdische Anlagen
  40. Art. 40
  41. Art. 41 Umzäunungen und Gerüste
  42. Art. 42 Wege innerhalb der Anlage
  43. Art. 43 Sicherheitsabstände
  44. Art. 44 Geschützte Anlagen
  45. Art. 45 Abschalt- und Abtrennbarkeit
  46. Art. 46 Anordnung
  47. Art. 47 Überstromschutz
  48. Art. 48 Sicherheitsabstände auf Maststationen
  49. Art. 49 Tragwerke von Maststationen
  50. Art. 50 Innenraumtransformatorenstationen
  51. Art. 51 Betriebseigene Niederspannungsanlagen in Hochspannungsanlagen
  52. Art. 52 Akkumulatorenanlagen
  53. Art. 53 Grundsatz
  54. Art. 54 Zulässige Berührungs- und Schrittspannungen in Starkstromanlagen
  55. Art. 55 Zulässige Berührungsspannungen in Niederspannungsanlagen
  56. Art. 56 Massnahmen zur Verminderung der Gefährdung in Starkstromanlagen
  57. Art. 57 Erden in Hochspannungsanlagen
  58. Art. 58 Erden von Niederspannungsanlagen
  59. Art. 59 Erden von Leitungsbestandteilen
  60. Art. 60 Bemessung der Erdungen
  61. Art. 61 Kontrolle
  62. Art. 62 Schutzmassnahmen bei Kurz- und Erdschluss
  63. Art. 63 Abschaltung
  64. Art. 64 Änderung der Verhältnisse
  65. Art. 65
  66. Art. 66 Begriff
  67. Art. 67 Ausführendes Personal
  68. Art. 68 Ausrüstung
  69. Art. 69 Technische Unterlagen
  70. Art. 70 Sicherung der Arbeitsstelle
  71. Art. 71 Schalthandlungen im Zusammenhang mit Arbeiten an Starkstromanlagen
  72. Art. 72 Vorbereiten der Arbeitsstelle
  73. Art. 73 Weitere Sicherungsmassnahmen
  74. Art. 74 Wiedereinschalten der Starkstromanlage
  75. Art. 75 Grundsatz
  76. Art. 76 Anforderungen an das Personal
  77. Art. 77 Anforderungen an den Arbeitsplatz
  78. Art. 78 Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung
  79. Art. 79 Organisation am Arbeitsplatz
  80. Art. 80
  81. Art. 81 Sicherheit
  82. Art. 82 Konstruktionsmaterialien
  83. Art. 83 Entfernung und Überprüfung
  84. Art. 84 Aufhebung bisherigen Rechtes
  85. Art. 85 Änderung bisherigen Rechtes
  86. Art. 86 Inkrafttreten

86 provisions

Art. 81 Sicherheit

1 Diese Verordnung gilt auch für Anlagen, die nur für eine beschränkte Betriebsdauer erstellt werden (provisorische Anlagen). 2 Abweichungen sind nur zulässig, wenn die Sicherheit von Personen und Sachen durch andere gleichwertige oder durch zusätzliche Massnahmen gewährleistet ist. 3 Wird eine provisorische Anlage nur für wenige Tage erstellt, so können auch Ersatzmassnahmen getroffen werden, die eine Gefährdung von Personen und Sachen ausschliessen, wie: a. Abgrenzungen oder Abschrankungen bei dauernd beaufsichtigten Anlagen; b. fest angebrachte Verschalungen oder zweckmässige Umzäunungen mit Warntafeln bei unbeaufsichtigten Anlagen.

Art. 82 Konstruktionsmaterialien

1 Für provisorische Anlagen verwendete Materialien müssen so gewählt oder nötigenfalls behandelt werden, dass sie den ihrem Verwendungszweck entsprechenden technischen Anforderungen genügen und den witterungsbedingten Beanspruchungen während der ganzen Betriebsdauer standhalten. 2 Brennbare Konstruktionsmaterialien dürfen für provisorische Anlagen nur verwendet werden, wenn ein Brand dieser Anlage keine Gefährdung für benachbarte Gebäude und Anlagen darstellt und keine schwerwiegende Beeinträchtigung des Betriebes anderer Anlagen zur Folge hat. 3 Wo betriebsmässig oder in voraussehbaren Störfällen örtliche Erhitzungen auftreten können, müssen die brennbaren Konstruktionsmaterialien so behandelt oder verkleidet werden, dass sie sich nicht entzünden können.

Art. 83 Entfernung und Überprüfung

1 Provisorische Anlagen müssen entfernt werden, sobald sie nicht mehr benützt werden. 2 Provisorische Anlagen für mehrere Jahre müssen jeweils vom Betriebsinhaber nach Ablauf eines Jahres erneut auf ihre Sicherheit überprüft werden.

Art. 84 Aufhebung bisherigen Rechtes

Die Starkstromverordnung vom 7. Juli 1933 wird aufgehoben. [BS 4 798; AS 1948 789; 1954 1119; 1971 24; 1977 1943; 1985 35; 1987 888 Art. 21, 22 Bst. a, 1989 1834 Art. 41 Ziff. 1, 1993 901 Anhang Ziff. 13]

Art. 85 Änderung bisherigen Rechtes

… Die Änderung kann unter AS 1994 1199 konsultiert werden.

Art. 86 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1994 in Kraft.

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