Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz ordnet die Staatsverwaltung, soweit andere Gesetze keine abweichenden Vorschriften enthalten.
2 Staatsverwaltung sind:
a) Regierung sowie ihr nachgeordnete Behörden und Dienststellen;
b) Parlamentsdienste;
c) selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten. Vorbehalten bleiben besondere
gesetzliche Vorschriften;
d) Private, soweit ihnen Staatsaufgaben übertragen sind.
1 ABl 1993, 758.
2 Aufgehoben; nGS 25–61 (sGS 111.1).
3 Überholt; nGS 18–2 (sGS 111.11).
4 Abgekürzt StVG. nGS 29–68; nGS 39–99; nGS 43–110. Vom Grossen Rat erlassen am 4. Mai
1994; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 16. Juni 1994; in
Vollzug ab 1. Januar 1995 ausser Art. 8 bis 11, 40 bis 51, 59 bis 64, 67 bis 94, 96 Abs. 1 und
Art. 106 lit. b dieses Gesetzes. Art. 8 bis 11, 40 bis 42 und 96 Abs. 1 in Vollzug ab 1. Januar
1996; Art. 67 bis 94 in Vollzug ab 1. Juli 1996; Art. 43 bis 51, 59 bis 64 und 106 lit. b in
Vollzug ab 1. Januar 1997.
nGS 29–68
3 Dieses Gesetz wird auf Gerichte und andere Justizbehörden sachgemäss angewendet, soweit sie nicht richterlich handeln.
Art. 2
Arbeitsweise
1 Die Staatsverwaltung erfüllt die Aufgaben gesetzmässig, zweckmässig und verhältnismässig.
2 Sie arbeitet im Rahmen des Gesetzes wirtschaftlich.
3 Ihre Organe handeln im Rahmen der Zuständigkeit unabhängig. Sie arbeiten bei
gemeinsamen Aufgaben zusammen und stimmen ihre Tätigkeit departementsübergreifend aufeinander ab.
Art. 3
…
Art. 3a
Geheimhaltung
1 Die Staatsverwaltung hält Tatsachen geheim, die nach ihrer Natur oder nach besonderer Vorschrift geheim sind.
2. Verhältnis zum Kantonsrat (1.2.)
Art. 4
Grundsatz
1 Die Staatsverwaltung unterstützt den Kantonsrat bei Ausübung seiner Befugnisse.
Art. 5
Regierung
a) Vorlagen
1 Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat von sich aus oder in dessen Auftrag
Berichte, Anträge und Entwürfe. Aus der Botschaft zu Gesetzes- und Beschlussesentwürfen sind die wesentlichen Folgen sowie die beabsichtigten Wirkungen ersichtlich.*
1bis Sie unterbreitet dem Kantonsrat bei Entwürfen mit Gesetzesrang im Rahmen
der Botschaft auch die Grundzüge des angedachten zugehörigen Verordnungsrechts, wenn die Verordnung von erheblicher Bedeutung ist.*
2 Sie berichtet dem Kantonsrat jährlich über den Stand:*
a) der Bearbeitung von gutgeheissenen parlamentarischen Vorstössen;
b) der Erfüllung von Aufträgen des Kantonsrates aus Vorlagen und Berichten.
Art. 5a
b) Geschäftsbericht
1 Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat jährlich einen Geschäftsbericht.
2 Der Geschäftsbericht enthält Ausführungen insbesondere über:
a) bedeutende politische Themen;
b) die Staatstätigkeit sowie deren Planung und Steuerung;
c) die Ergebnisse des Regierungscontrollings;
d) bedeutende Themen im Zusammenhang mit Organisationen mit kantonaler
Beteiligung.
3 Der Kantonsrat nimmt vom Geschäftsbericht Kenntnis.
Art. 5b
c) Berichterstattung über zwischenstaatliche Vereinbarungen
1 Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat jährlich einen Bericht über die geltenden und den Stand der geplanten zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die
Verfassungs- oder Gesetzesrang haben oder im Bereich der zwischenstaatlichen
Beziehungen von allgemeinem Interesse sind.
Art. 6
…
Art. 6a
Parlamentsdienste
a) Stellung
1 Die Parlamentsdienste umfassen den Ratsdienst und den parlamentarischen
Kommissionsdienst.
2 Die Parlamentsdienste sind dem ihnen vorgesetzten Organ des Kantonsrates unmittelbar verantwortlich.
3 Sie sind administrativ der Staatskanzlei zugeordnet.
Art. 6b
b) Aufgaben
1 Die Parlamentsdienste erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sicherstellung des Ratsbetriebs;
b) Geschäfts- und Protokollführung für:
1. das Präsidium des Kantonsrates;
2. die Kommissionen und Vertretungen.
c) Erteilung von Verfahrens-, Rechts- und Sachauskünften an die Organe und
Mitglieder des Kantonsrates;
d) Zustellung der Beratungsunterlagen an die Mitglieder der Regierung und den
Staatssekretär;
e) Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von Kantonsrat, Präsidium, Kommissionen und Vertretungen.
Art. 6c
c) Ratsdienst
1 Der Ratsdienst erfüllt die den Parlamentsdiensten übertragenen Aufgaben, soweit
nicht nach diesem Erlass oder dem Geschäftsreglement des Kantonsrates der parlamentarische Kommissionsdienst zuständig ist.
2 Der Ratsdienst handelt nach Weisung sowie unter Aufsicht des Präsidiums des
Kantonsrates.
Art. 7
…
Art. 7a
d) Parlamentarischer Kommissionsdienst*
1 Der parlamentarische Kommissionsdienst unterstützt die Kommissionen sowie
die Vertretungen in interkantonalen und internationalen parlamentarischen Gremien insbesondere durch:*
a) Geschäftsführung;
b) Protokollführung;
c)* Erteilung von Verfahrens-, Rechts- und Sachauskünften;
d) Bereitstellung von Dokumentationen.
2 Der parlamentarische Kommissionsdienst handelt nach Weisung sowie unter
Art. 7b Aufsicht des zuständigen Kommissionspräsidenten.*
…
Art. 7c
e) Personal
1 Für Begründung und Beendigung sowie Gestaltung des Arbeitsverhältnisses sind
zuständig:
a) das Präsidium des Kantonsrates für die Leiterin oder den Leiter der Parlamentsdienste. Der Staatssekretär stellt Antrag;
b) die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste für die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste.
Art. 7d
f) Leistungen der Staatskanzlei
1 Das Präsidium des Kantonsrates und der Staatssekretär vereinbaren vor Erstellung des Budgets, welche unterstützenden Leistungen die Staatskanzlei im Aufgabenbereich der Parlamentsdienste erbringt.
2 Die Staatskanzlei stellt den Parlamentsdiensten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Dokumente und Daten in elektronischer Form zur Verfügung.
Art. 7e
g) Mitwirkung der Finanzkontrolle
1 Die Finanzkontrolle besorgt die Geschäfts- und Protokollführung für die nach
dem Geschäftsreglement des Kantonsrates für die Behandlung von Geschäften des
Finanzhaushalts zuständige Kommission.
Art. 7f
h) Mitwirkung der übrigen Staatsverwaltung
1 Die Geschäfts- und Protokollführung für eine nichtständige Kommission kann
vom Präsidium des Kantonsrates im Einvernehmen mit der Vorsteherin oder dem
Vorsteher einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des zuständigen Departementes übertragen werden.
2 Das zuständige Departement erteilt Auskünfte an Mitglieder des Kantonsrates.
3 Die Kommission kann im Rahmen ihres Auftrags vom zuständigen Departement
die Anhörung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie die Einsichtnahme in
Akten verlangen. Das Departement hat das Recht, sich zum Ergebnis einer Befragung zu äussern. In Akten, die unter das Amtsgeheimnis fallen, nimmt die Kommission durch eine Abordnung Einblick.
3. Datenschutz5 (1.3.)
Art. 8
…
Art. 9
…
Art. 10
…
Art. 11
…
II. Organisation und Zuständigkeit von Regierung und Verwaltung (2.)
1. Regierung (2.1.)
Art. 12
Grundsatz
1 Die Regierung ist Kollegialbehörde.
5 Datenschutzgesetz, sGS 142.1.
Art. 13
Bestand und Vereidigung
1 Der Regierung gehören die Regierungsräte und mit beratender Stimme der
Staatssekretär an.
2 Regierungsräte und Staatssekretär leisten Eid oder Gelübde vor dem Kantonsrat
zu Beginn jeder Amtsdauer gemeinsam.
Art. 13a
Mitgliedschaft in der Bundesversammlung
1 Mitglieder der Regierung gehören in der Regel nicht der Bundesversammlung an.
Die gleichzeitige Mitgliedschaft in Regierung und Bundesversammlung ist während höchstens 12 Monaten bis zum Ende der jeweiligen kantonalen Amtsdauer
zulässig.
Art. 14
Regierungspräsident
1 Der Regierungspräsident ist Vorsitzender der Regierung.
2 Stellvertreter ist der Regierungspräsident des Vorjahres. Ihm folgen als Stellvertreter die weiteren Regierungsräte in der Reihenfolge ihrer erstmaligen Wahl. Bei
gleichzeitiger Wahl ist das höhere Lebensalter massgebend.
Art. 15
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist Vorsteher eines Departementes.
Art. 16
Befugnisse
1 Die Regierung:
a) …
b) leitet die Staatsverwaltung;
c) stellt die Führung in ausserordentlichen Lagen sicher;
d) bestimmt die Organisation der Staatsverwaltung, soweit sie nicht durch Gesetz festgelegt wird;
e) teilt Departementen und zentralen Diensten das Personal zu;
f) nimmt die ihr durch Gesetz zugewiesenen Wahlen vor;
g)* bezeichnet die Vertretung des Staates in zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen. Art. 94i bis Art. 94l dieses Erlasses bleiben vorbehalten;
h) erfüllt weitere ihr durch Gesetz übertragene Aufgaben.
Art. 16a
Planung und Steuerung der Staatstätigkeit
1 Die Regierung plant und steuert die Staatstätigkeit.
2 Sie überwacht die Erfüllung der Staatsaufgaben.
Art. 16b
Schwerpunktplanung
1 Die Regierung beschliesst bis Ende des ersten Jahres der Amtsdauer die Schwerpunktplanung. Diese enthält die strategischen Ziele und Strategien für die Staatstätigkeit während der nächsten zehn Jahre.*
2 Der Kantonsrat nimmt von der Schwerpunktplanung Kenntnis.*
Art. 16c
…
Art. 16d
Aufgaben- und Finanzplan
a) Zuständigkeit
1 Die Regierung erstellt jährlich den Aufgaben- und Finanzplan.*
2 Der Kantonsrat genehmigt den Aufgaben- und Finanzplan.
Art. 16e
b) Inhalt
1 Der Aufgaben- und Finanzplan enthält die für die mittelfristige Planung und
Steuerung der Staatstätigkeit notwendigen Informationen. Er berücksichtigt zudem:*
a)* …
abis)* die Entwicklungen des Umfelds, die finanzpolitischen Rahmenbedingungen
und die Perspektiven des Kantons;
ater)* die zur Erreichung der strategischen Ziele der Schwerpunktplanung relevanten Leistungsbereiche und eine Einschätzung ihrer Auswirkungen auf die Ressourcen;
b) …
bbis)* das priorisierte Investitionsprogramm;
c)* für die drei dem Budget folgenden Kalenderjahre:
1.* Ertrag und Aufwand der Erfolgsrechnung sowie Einnahmen und Ausgaben der Investitionsrechnung;
2.* Gesetzesvorhaben und ihre Folgen für die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung.
Art. 16f d)* …
Regierungscontrolling*
1 Das Regierungscontrolling umfasst die Überprüfung:
a) der Erreichung der in der Schwerpunktplanung festgelegten Ziele;
b) …
c) der Umsetzung der Gesetzesvorhaben;
d)* der Umsetzung von Projekten im Auftrag der Regierung.
Art. 16g
…
Art. 16h
Planung und Steuerung der Departemente
a) Departementsstrategien
1 Departemente und Staatskanzlei verfügen zur strategischen Planung und Steuerung ihrer Aufgabenerfüllung über Departementsstrategien.
2 Sie überarbeiten die Departementsstrategien alle vier Jahre basierend auf der
Schwerpunktplanung.
3 Die Regierung genehmigt die Departementsstrategien.
Art. 16i
b) Departementscontrolling
1 Departemente und Staatskanzlei stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich das Departementscontrolling nach den Weisungen der Regierung sicher.
2 Die Überprüfung erstreckt sich auf die Tätigkeit der Dienststellen sowie die Umsetzung der Projekte der Departemente und der Staatskanzlei.
3 Departemente und Staatskanzlei berichten der Regierung über die Ergebnisse.
Art. 16j
Regulierungscontrolling
1 Die Regierung überprüft für Gesetze und zwischenstaatliche Vereinbarungen mit
Gesetzesrang sowie zugehörige Verordnungen periodisch und gestützt auf ein
Prüfprogramm Notwendigkeit, verfassungskonforme Umsetzung der Aufgabenzuteilung an Kanton und Gemeinden sowie Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Nachhaltigkeit (Regulierungscontrolling).
2 Sie unterbreitet dem Kantonsrat wenigstens einmal je Amtsdauer:
a) das Prüfprogramm des Regulierungscontrollings zur Beschlussfassung;
b) einen Bericht über die Ergebnisse des Regulierungscontrollings und die eingeleiteten Massnahmen.
Art. 17
Zusammenwirken mit dem Bund
1 Die Regierung vertritt den Kanton gegenüber dem Bund, soweit nicht der
Kantonsrat ausschliesslich zuständig ist.
2 Sie kann mit dem Bund ein- oder mehrjährige Programmvereinbarungen abschliessen oder diese Kompetenz an das zuständige Departement übertragen. Sie
informiert den Kantonsrat periodisch über den Abschluss von Programmvereinbarungen und über deren Umsetzung.
3 In untergeordneten Angelegenheiten verkehren Dienststellen unmittelbar mit
Bundesstellen.