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Staatsverwaltungsgesetz

St. Gallen · 140.1 · statute

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Contents: 157 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 3a
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 5a
  8. Art. 5b
  9. Art. 6
  10. Art. 6a
  11. Art. 6b
  12. Art. 6c
  13. Art. 7
  14. Art. 7a
  15. Art. 7b Aufsicht des zuständigen Kommissionspräsidenten.*
  16. Art. 7c
  17. Art. 7d
  18. Art. 7e
  19. Art. 7f
  20. Art. 8
  21. Art. 9
  22. Art. 10
  23. Art. 11
  24. Art. 12
  25. Art. 13
  26. Art. 13a
  27. Art. 14
  28. Art. 15
  29. Art. 16
  30. Art. 16a
  31. Art. 16b
  32. Art. 16c
  33. Art. 16d
  34. Art. 16e
  35. Art. 16f d)* …
  36. Art. 16g
  37. Art. 16h
  38. Art. 16i
  39. Art. 16j
  40. Art. 17
  41. Art. 18
  42. Art. 19
  43. Art. 20
  44. Art. 21
  45. Art. 22
  46. Art. 23
  47. Art. 24
  48. Art. 25
  49. Art. 26
  50. Art. 27
  51. Art. 28
  52. Art. 29
  53. Art. 30
  54. Art. 31 Aufsicht über das Handelsregister aus.7*
  55. Art. 32
  56. Art. 33
  57. Art. 35
  58. Art. 36
  59. Art. 37
  60. Art. 38
  61. Art. 39
  62. Art. 40
  63. Art. 41
  64. Art. 42
  65. Art. 42a
  66. Art. 42b
  67. Art. 42c
  68. Art. 42d
  69. Art. 42e
  70. Art. 42f betreffenden Verfügungen.*
  71. Art. 42g
  72. Art. 42h
  73. Art. 42i
  74. Art. 42j
  75. Art. 42k
  76. Art. 42l
  77. Art. 42n
  78. Art. 42o
  79. Art. 42p
  80. Art. 42q
  81. Art. 43
  82. Art. 44
  83. Art. 45
  84. Art. 46
  85. Art. 46 bis
  86. Art. 47
  87. Art. 48
  88. Art. 49
  89. Art. 50
  90. Art. 51
  91. Art. 52
  92. Art. 53
  93. Art. 54 werden.*
  94. Art. 55
  95. Art. 56
  96. Art. 58
  97. Art. 59
  98. Art. 60
  99. Art. 61 und der Investitionsrechnung erstellt.*
  100. Art. 62
  101. Art. 63
  102. Art. 64
  103. Art. 65
  104. Art. 66
  105. Art. 67 IV. Staatsdienst22 (4.)
  106. Art. 68
  107. Art. 69
  108. Art. 70
  109. Art. 71
  110. Art. 72
  111. Art. 73
  112. Art. 74
  113. Art. 75
  114. Art. 76
  115. Art. 77
  116. Art. 78
  117. Art. 79
  118. Art. 80
  119. Art. 81
  120. Art. 82
  121. Art. 83
  122. Art. 84
  123. Art. 85
  124. Art. 86
  125. Art. 87
  126. Art. 88
  127. Art. 89
  128. Art. 90
  129. Art. 91
  130. Art. 92
  131. Art. 93
  132. Art. 94
  133. Art. 94a
  134. Art. 94b
  135. Art. 94c
  136. Art. 94d
  137. Art. 94e
  138. Art. 94f
  139. Art. 94g
  140. Art. 94h
  141. Art. 94i
  142. Art. 94j
  143. Art. 94k
  144. Art. 94l
  145. Art. 95 V. Schlussbestimmungen (5.)
  146. Art. 96 g) …
  147. Art. 97
  148. Art. 99
  149. Art. 100
  150. Art. 101
  151. Art. 102
  152. Art. 103
  153. Art. 104
  154. Art. 105
  155. Art. 106
  156. Art. 107
  157. Art. 108

157 provisions

Art. 18

Zusammenwirken mit andern Kantonen und dem Ausland 1 Die Regierung wirkt mit andern Kantonen und dem Ausland zusammen. 2 Sie kann Verträge und rechtsetzende Vereinbarungen abschliessen: a) im Rahmen ihrer Verwaltungs- und Rechtsetzungsbefugnisse; b) zur gegenseitigen Abgrenzung der Zuständigkeit; c) über die Gewährung von Gegenrecht; d) über die Benützung staatlicher Einrichtungen durch Personen mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des Kantons. Vorbehalten bleiben die Finanzbefugnisse des Kantonsrates. 3 In untergeordneten Angelegenheiten verkehren Dienststellen unmittelbar mit Stellen anderer Kantone und des Auslandes.

Art. 19

Zusammenwirken mit Gemeinden 1 Die Regierung vertritt den Kanton gegenüber Gemeinden, soweit nicht nach Gesetz die Departemente oder andere Dienststellen zuständig sind. 2 In untergeordneten Angelegenheiten verkehren Dienststellen unmittelbar mit den Gemeinden.

Art. 20

Staatssekretär 1 Der Staatssekretär: a) leitet den Geschäftsverkehr der Regierung, nimmt an ihren Verhandlungen teil und ist für die Protokollführung verantwortlich; b) stellt der Regierung Antrag über Geschäfte im Aufgabenbereich der Staatskanzlei und vertritt deren Beschlüsse darüber im Kantonsrat; bbis) stellt das Controlling in der Staatskanzlei sicher; c) sorgt für die Öffentlichkeitsarbeit; d) leitet die Staatskanzlei. 2 Die Regierung regelt im Einvernehmen mit dem Präsidium die Stellvertretung.* 2. Departemente (2.2.)

Art. 21

Gliederung a) Linienorganisation 1 Das Departement ist in Ämter und Anstalten gegliedert. 2 Ämter und Anstalten werden in Abteilungen gegliedert. 3 Abteilungen können zu Hauptabteilungen zusammengefasst und in Unterabteilungen gegliedert werden.

Art. 22

b) Stabsstellen 1 Dem Departement ist als zentrale Stabsstelle das Generalsekretariat beigegeben. 2 Die Regierung kann der Linienorganisation Stabsstellen beigeben. Diese können in Dienste gegliedert werden.

Art. 23

Befugnisse 1 Das zuständige Departement: a) nimmt die ihm zustehenden Wahlen vor; b)* erlässt Verfügungen im Verwaltungsverfahren und entscheidet Verwaltungsstreitsachen, soweit keine andere Behörde zuständig ist; c) vertritt die Regierung in Verwaltungsverfahren und in Verfahren der Verwaltungsrechtspflege.

Art. 24

Departementsvorsteher 1 Für das Departement handelt der Departementsvorsteher. 2 Ist er verhindert, tritt ein anderer von der Regierung bezeichneter Regierungsrat an seine Stelle.

Art. 25

Stellvertretendes Departement 1 Die Regierung bezeichnet für jedes Departement ein stellvertretendes Departement.*

Art. 26

Weitere Dienststellen 1 Für die weiteren Dienststellen handeln ihre Leiter. 2 Die vorgesetzte Dienststelle ordnet die Stellvertretung.

Art. 27

Delegation 1 Die Regierung kann durch Verordnung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermächtigen, in besonders bezeichneten Angelegenheiten im Namen des Departementes oder für eine andere Dienststelle zu handeln.

Art. 28

Generalsekretär 1 Der Generalsekretär: a) leitet das Generalsekretariat; b) ist für den Geschäftsverkehr des Departementes verantwortlich; c) sorgt für den Personaldienst des Departementes; d)* leitet die Erstellung des Budgets des Departementes; e) stellt das Departementscontrolling sicher; f) sorgt für die Öffentlichkeitsarbeit; g) erfüllt weitere ihm vom Departementsvorsteher übertragene Aufgaben. 2 Er vertritt den Departementsvorsteher, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.

Art. 29

Projektorganisation 1 Die Regierung kann abweichend von der ordentlichen Organisation der Staatsverwaltung projektbezogene Organisationsformen festlegen.

Art. 30

Amtsnotariat und Handelsregister* 1 Das Amtsnotariat und das Handelsregister erfüllen die ihnen durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.* 2 Die Regierung legt durch Verordnung die Zuständigkeit für die Führung des Amtsnotariates und des Handelsregisters fest.6* 3 …* 4 Die kantonale Aufsichtsbehörde für das Betreibungs- und Konkurswesen übt die

Art. 31 Aufsicht über das Handelsregister aus.7*

… 3. Zentrale Dienste (2.3.)

Art. 32

Staatskanzlei a) Stellung 1 Die Staatskanzlei ist Stabsstelle von Regierung und Kantonsrat. 2 Sie ist der Regierung, in Angelegenheiten des Kantonsrates dem Präsidium unterstellt. 6 Amt für Handelsregister und Notariate. 7 Art. 13 f. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, sGS 971.1.

Art. 33

b) Aufgaben 1 Die Staatskanzlei unterstützt Regierung und Kantonsrat durch: a) Vorbereitung der Sitzungen; b) Stellungnahmen zu Gesetzgebung und Verwaltungsorganisation sowie zu allgemeinen staatsrechtlichen, staatspolitischen und verwaltungsrechtlichen Fragen; c) Koordination der Verwaltungstätigkeit sowie der interkantonalen und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit; d) allgemeine Öffentlichkeitsarbeit; e) Herausgabe von Amtsblatt und Gesetzessammlung sowie anderen Veröffentlichungen; f) Erfüllung protokollarischer Aufgaben; g) Besorgung der allgemeinen Sekretariatsgeschäfte; h) Erfüllung weiterer Aufgaben, die ihr übertragen werden. Art. 34 c) ergänzendes Recht 1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Organisation der Departemente werden sachgemäss angewendet.

Art. 35

Generalsekretäre-Konferenz 1 Der Generalsekretäre-Konferenz gehören an: a) der Staatssekretär als Präsident; b) die Generalsekretäre. 2 Die Generalsekretäre-Konferenz bearbeitet Koordinationsfragen der Staatsverwaltung. 3 Die Staatskanzlei führt das Sekretariat.

Art. 36

…

Art. 37

…

Art. 38

…

Art. 39

…

Art. 40

Dienst für politische Planung und Controlling 1 Der Dienst für politische Planung und Controlling ist das Fachorgan der Regierung für Planung und Steuerung der Staatstätigkeit. 2 Der Dienst für politische Planung und Controlling: a) erarbeitet nach Weisung der Regierung die Grundlagen für die Schwerpunktplanung und deren Umsetzung; abis)* koordiniert die Überarbeitung der Departementsstrategien; b) erfüllt nach Weisung der Regierung Aufgaben des Regierungscontrollings; bbis)* koordiniert die Durchführung des Regulierungscontrollings; c) beantragt der Regierung Wirksamkeitsüberprüfungen, stellt deren Durchführung sicher und berichtet über die Ergebnisse; d) führt zuhanden der Regierung eine Übersicht über: 1. die gutgeheissenen parlamentarischen Vorstösse; 2. die Aufträge des Kantonsrates aus Vorlagen und Berichten; 3.* die geltenden und den Stand der geplanten zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die Verfassungs- oder Gesetzesrang haben oder im Bereich der zwischenstaatlichen Beziehungen von allgemeinem Interesse sind; e) berät Departemente und Staatskanzlei bei der Erfüllung ihrer Controllingaufgaben.

Art. 41

…

Art. 42

… IIbis. Finanzkontrolle* (2bis.) 1. Stellung und Organisation* (2bis.1.)

Art. 42a

Stellung 1 Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht des Kantons. Sie unterstützt: a) den Kantonsrat bei der Ausübung der Oberaufsicht über die Staatsverwaltung und die Gerichte; b) die Regierung und die Departemente bei der Ausübung der Dienstaufsicht über die Staatsverwaltung. 2 Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig und selbständig. Sie ist in ihrer Prüfungstätigkeit ausschliesslich Verfassung und Gesetz verpflichtet. 3 Die Finanzkontrolle ist administrativ dem Finanzdepartement zugeordnet.

Art. 42b

Aufsichtsbereich 1 Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich besonderer gesetzlicher Vorschriften: a) der Kantonsrat; b) die Staatsverwaltung; bbis) die kantonale Fachstelle für Datenschutz; c) die Gerichte und andere Justizbehörden; d) die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons. 2 Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch dort aus, wo nach Gesetz oder Statuten eine eigene Revisionsstelle beauftragt ist. Sie stimmt ihre Tätigkeit mit anderen Organen ab, die Prüfungsaufgaben wahrnehmen. 3 Die Finanzkontrolle kann bei Organisationen und Personen, die Staatsbeiträge empfangen oder denen Staatsaufgaben übertragen sind, in Absprache mit dem zuständigen Departement Prüfungen durchführen.

Art. 42c

Geschäftsverkehr 1 Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit: a) den zuständigen Organen des Kantonsrates; b) der Regierung; c) den Gerichten; d) den Stellen, die ihrer Aufsicht unterstehen.

Art. 42d

Wahl und Abwahl des Leiters 1 Die Regierung wählt den Leiter der Finanzkontrolle. 2 Sie kann sein Dienstverhältnis bei Amtspflichtverletzung oder fachlichem Ungenügen auflösen. 3 Wahl und Auflösung des Dienstverhältnisses bedürfen der Genehmigung durch das Präsidium des Kantonsrates.

Art. 42e

Personal 1 Der Leiter der Finanzkontrolle stellt im Rahmen des vom Kantonsrat beschlossenen Budgets das erforderliche Personal ein und erlässt die das Dienstverhältnis

Art. 42f betreffenden Verfügungen.*

Beizug von Dritten 1 Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, wenn die Aufgabenerfüllung besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit dem ordentlichen Personal nicht gewährleistet werden kann.

Art. 42g

Finanzen 1 Die Finanzkontrolle erstellt ihren Abschnitt des Budgets selbständig. Die Regierung nimmt die Kreditanträge der Finanzkontrolle in den Budgetentwurf zuhanden des Kantonsrates auf. Die Finanzkontrolle vollzieht das Budget in eigener Kompetenz unter sachgemässer Beachtung der allgemeinen Bestimmungen über den Finanzhaushalt.* 2. Prüfungsgrundsätze und Aufgaben* (2bis.2.)

Art. 42h

Prüfungsgrundsätze 1 Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit nach den Bestimmungen dieses Erlasses und nach anerkannten Grundsätzen aus. 2 Sie darf nicht mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden. 3 Sie legt jährlich ein Prüfprogramm fest und bringt dieses der zuständigen Kommission des Kantonsrates und der Regierung zur Kenntnis.

Art. 42i

Inhalt der Finanzaufsicht 1 Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfung der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit.

Art. 42j

Allgemeine Aufgaben 1 Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushalts des Staates, insbesondere für: a) die jährliche Prüfung der Staatsrechnung und der Rechnungen der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie in angemessenen Zeitabständen der Rechnungen der Dienststellen der Staatsverwaltung; b) die Prüfung der internen Kontrollsysteme; c) die Vornahme von Systemprüfungen und Projektprüfungen; d) Prüfungen im Auftrag des Bundes.

Art. 42k

Besondere Aufträge 1 Die zuständige Kommission des Kantonsrates, die Regierung und die Departemente können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie in Fragen der Finanzaufsicht als beratendes Organ beiziehen. 2 …* 3 Die Finanzkontrolle kann von der Regierung und den Departementen beratend beigezogen werden:* a) bei Fragen der Rechnungslegung und der Organisation des Rechnungswesens; b) bei der Einführung von Systemen des Personal- und Rechnungswesens; c) bei der Erarbeitung von Vorschriften über den Finanzhaushalt. 4 Sie kann Aufträge ablehnen, wenn die Abwicklung des ordentlichen Prüfprogramms durch deren Erfüllung beeinträchtigt würde. 3. Berichterstattung* (2bis.3.)

Art. 42l

Berichterstattung a) zuhanden der geprüften Stellen 1 Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Dienststelle sowie dem zuständigen Departement und dem Finanzdepartement die wesentlichen Ergebnisse ihrer Prüfung schriftlich mit. 2 Bei der Prüfung von Gerichten, von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie von Organisationen und Personen ausserhalb der Staatsverwaltung werden die Ergebnisse der Prüfung sowohl diesen als auch den zuständigen Stellen der Staatsverwaltung mitgeteilt. 3 Lassen Feststellungen der Finanzkontrolle ein sofortiges Handeln als geboten erscheinen, informiert die Finanzkontrolle unverzüglich das vorgesetzte Organ der geprüften Dienststelle. 4 Bei der Erfüllung von besonderen Aufträgen nach Art. 42k dieses Erlasses erfolgt die Berichterstattung nur an die auftraggebende Stelle. 5 Die Berichte der Finanzkontrolle über die Ergebnisse ihrer Prüfung sind der Öffentlichkeit nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 18. November 20148 nicht zugänglich.* Art. 42m* b) zuhanden von Regierung und Kantonsrat 1 Die Finanzkontrolle erstattet der zuständigen Kommission des Kantonsrates und der Regierung jährlich Bericht über: a) Umfang und Schwerpunkte ihrer Prüftätigkeit sowie über wichtige Feststellungen und Beurteilungen; b) die Ergebnisse der Prüfung der Staatsrechnung. 2 Sie stellt ihre Revisionsberichte nach Art. 42l dieses Erlasses der zuständigen Kommission des Kantonsrates zu. 8 sGS 140.2.

Art. 42n

Meinungsverschiedenheiten 1 Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen der Finanzkontrolle und dem zuständigen Departement, dem zuständigen Gericht oder der Leitung der zuständigen selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt über festgestellte Mängel und deren Behebung, entscheidet die Regierung, das Präsidium des zuständigen obersten kantonalen Gerichtes oder das oberste Organ der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt über die notwendigen Massnahmen. Die Finanzkontrolle stellt Antrag. 2 Kommt auch zwischen der Regierung, dem Präsidium des zuständigen obersten kantonalen Gerichtes oder dem obersten Organ der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt und der Finanzkontrolle keine Einigung zustande, teilt die Finanzkontrolle dies der zuständigen Kommission des Kantonsrates mit. 4. Einsichtsrechte und Mitwirkungspflicht* (2bis.4.)

Art. 42o

Datenzugriff 1 Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht unentbehrlichen Daten einschliesslich besonders geschützter Personendaten aus den Datensammlungen der Dienststellen einzusehen.

Art. 42p

Mitwirkungspflicht 1 Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere werden ihr auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vorgelegt und die erforderlichen Auskünfte erteilt. 2 Beschlüsse und Verfügungen des Kantonsrates, der Regierung, der Gerichte und der Dienststellen, die den Finanzhaushalt des Kantons betreffen, sind der Finanzkontrolle unaufgefordert zuzustellen.

Art. 42q

Anzeigepflicht 1 Schwerwiegende Mängel und solche von wesentlicher finanzieller Bedeutung, die von den Dienststellen selbst festgestellt werden, sind der Finanzkontrolle unverzüglich zu melden. III. Finanzhaushalt* (3.) 1. Haushaltsgrundsätze und Rechnungsführung (3.1.)

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