Rechnungsführung9
1 Die Rechnungen des Staates werden nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungsführung erstellt.
2 Sie geben über die wesentlichen Rechnungsbestandteile und -vorgänge klaren,
vollständigen und wahrheitsgetreuen Aufschluss. Die Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben ist unzulässig.
3 Die Rechnungen des Staates sollen mit den Rechnungen anderer Gemeinwesen
vergleichbar sein.
Art. 44
Bestandesrechnung
a) Inhalt10
1 Die Bestandesrechnung enthält die Vermögenswerte und die Verpflichtungen sowie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag am Ende des Kalenderjahres.
Art. 45
b) Verwaltungsvermögen11
1 Das Verwaltungsvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die unmittelbar
der Erfüllung staatlicher Aufgaben dienen.
Art. 46
c) Finanzvermögen12
1 Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die nicht unmittelbar
der Erfüllung staatlicher Aufgaben dienen.
2 Es wird nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet und verwaltet.
Art. 46 bis
d) Eigenkapital
1 Das Eigenkapital besteht aus freiem und besonderem Eigenkapital.
2 Das besondere Eigenkapital ist Kapital, auf das nur im Rahmen planmässiger
Vorgaben Zugriff genommen werden kann. Ihm werden ausserordentliche Erträge
zugewiesen, wenn deren kurzfristiger Verzehr verhindert werden soll.
9 In Vollzug ab 1. Januar 1997.
10 In Vollzug ab 1. Januar 1997.
11 In Vollzug ab 1. Januar 1997.
12 In Vollzug ab 1. Januar 1997.
3 Der Kantonsrat entscheidet über die Bildung von besonderem Eigenkapital und
über die Möglichkeiten des Zugriffs durch allgemein verbindlichen Beschluss.
Art. 47
Verwaltungsrechnung
a) Inhalt13
1 Die Verwaltungsrechnung enthält Einnahmen und Ausgaben eines Kalenderjahres, die unmittelbar der Erfüllung staatlicher Aufgaben dienen.
2 Sie setzt sich zusammen aus der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung.*
Art. 48
b) Erfolgsrechnung14*
1 Die Erfolgsrechnung enthält Ertrag und Aufwand einschliesslich Abschreibungen.*
Art. 49
c) Investitionsrechnung15
1 Die Investitionsrechnung enthält:
a) Investitionen und Investitionsbeiträge, welche die für das allgemeine fakultative Finanzreferendum massgebende Betragsgrenze16 erreichen;
b) Aufwendungen für den Staatsstrassenbau;
c) Finanzierung.
Art. 50
d) Abschreibungen17
1 Das Verwaltungsvermögen wird planmässig abgeschrieben. Gleichzeitig mit der
Beschlussfassung über Investitionen wird der Abschreibungsplan festgelegt. Mit
dem Budget können zusätzliche Abschreibungen vorgesehen werden.*
2 Die Abschreibung richtet sich nach Höhe der Ausgaben, Wertbeständigkeit der
Investition sowie bestehenden und zu erwartenden finanziellen Verpflichtungen
des Staates. Ihre Dauer darf in der Regel 25 Jahre nicht übersteigen.
3 Darlehen und Beteiligungen im Verwaltungsvermögen werden nach kaufmännischen Grundsätzen abgeschrieben.
13 In Vollzug ab 1. Januar 1997.
14 In Vollzug ab 1. Januar 1997.
15 In Vollzug ab 1. Januar 1997.
16 Art. 7 Abs. 1 RIG, sGS 125.1.
17 In Vollzug ab 1. Januar 1997.
Art. 51
e) Spezialfinanzierung18
1 Eine Spezialfinanzierung entsteht durch Bindung staatlicher Mittel an einen bestimmten Zweck.
2 Sie bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
2. Ausgaben (3.2.)
Art. 52
Kredite
a) Arten
1 Jede Ausgabe bedarf eines Budgetkredites.*
2 Besteht für eine Ausgabe kein Budgetkredit oder reicht dieser nicht aus, ist ein
Nachtragskredit erforderlich.*
3 Sonderkredite sind erforderlich für Ausgaben, welche die für das allgemeine fakultative Finanzreferendum massgebende Betragsgrenze erreichen. Die auf ein Kalenderjahr entfallenden Ausgaben aus Sonderkrediten werden in das Budget aufgenommen.*
Art. 53
b) Verwendung
1 Ein Kredit darf nur seiner Bestimmung gemäss und im vorgesehenen zeitlichen
Rahmen verwendet werden.
2 Budgetkredite können ausnahmsweise für ein Jahr reserviert werden. Sind wesentliche Vollzugsmassnahmen bereits getroffen, kann die Reservierung verlängert
Art. 54 werden.*
Kreditüberschreitung
1 Unumgängliche Ausgaben, für die kein Nachtragskredit eingeholt werden
konnte, sowie Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr unmittelbar entsprechende Einnahmen gegenüberstehen, sind als Kreditüberschreitung dem Kantonsrat mit der Staatsrechnung zur Genehmigung zu unterbreiten.
2 Als Kreditüberschreitungen werden auch Ausgaben behandelt, die das Jahresbetreffnis eines Sonderkredites übersteigen.
Art. 55
Dringliche Ausgaben
1 Zur Abwendung drohenden Schadens oder bei unvorhersehbaren Ereignissen
können dringliche Ausgaben beschlossen werden.
18 In Vollzug ab 1. Januar 1997.
Art. 56
Verpflichtungen
a) ohne zeitlichen Spielraum
1 Leistungen an Dritte, auf die ein gesetzlicher Rechtsanspruch besteht, dürfen zugesichert und ausgerichtet werden, auch wenn der erforderliche Kredit noch nicht
gewährt ist.
Art. 57 b) mit zeitlichem Spielraum
1 Leistungen an Dritte, auf die ein gesetzlicher Rechtsanspruch besteht, für deren
Ausrichtung aber ein zeitlicher Ermessensspielraum offengelassen ist, werden unter Vorbehalt der Kreditgewährung zugesichert und im Rahmen der gewährten
Kredite ausgerichtet.
Art. 58
Freiwillige Leistungen
1 Leistungen an Dritte, auf die kein gesetzlicher Rechtsanspruch besteht, dürfen im
Rahmen der gewährten Kredite zugesichert und ausgerichtet werden.
3. Budget und Staatsrechnung* (3.3.)
Art. 59
…
Art. 60
Budget
a) Inhalt19*
1 Für die Verwaltungsrechnung wird ein jährliches Budget der Erfolgsrechnung
Art. 61 und der Investitionsrechnung erstellt.*
b) Ausgleich
1 Der Staatssteuerfuss wird so festgesetzt, dass der Aufwandüberschuss im Budget
der Erfolgsrechnung den geschätzten Ertrag von 3 Prozent der einfachen Steuer
nicht übersteigt. Der Beizug von Eigenkapital ist zulässig, derjenige von besonderem Eigenkapital jedoch höchstens im Umfang der vorgesehenen Zugriffsmöglichkeiten.*
2 Der Staatssteuerfuss kann gesenkt werden, wenn das freie Eigenkapital den geschätzten Ertrag von 20 Prozent der einfachen Steuer übersteigt.
Art. 62
…
19 In Vollzug ab 1. Januar 1997.
Art. 63
Staatsrechnung
a) Inhalt20
1 Die Staatsrechnung enthält für ein Kalenderjahr insbesondere:
a)* den Abschluss der Verwaltungsrechnung mit Ausweis der Abweichungen
vom Budget;
b) die reservierten Kredite;
c) die Bestandesrechnung;
d) die Rechnungen der vom Staat verwalteten Vermögensbestände.
Art. 64
b) Überschüsse
1 Der Ertragsüberschuss der Erfolgsrechnung wird zur Bildung von freiem Eigenkapital verwendet. Er kann auch für zusätzliche Abschreibungen eingesetzt werden.*
2 Der Aufwandüberschuss der Erfolgsrechnung wird dem Budget des übernächsten Jahres belastet, soweit er nicht durch freies Eigenkapital gedeckt werden
kann.*
4. Zuständigkeit (3.4.)
Art. 65
Kantonsrat
1 Der Kantonsrat beschliesst unter Vorbehalt der Volksrechte über:
a)* Budget und Nachtragskredite;
b) Sonderkredite;
c) die Genehmigung der Staatsrechnung einschliesslich Kreditüberschreitungen;
d)* die Verwendung des Ertragsüberschusses der Erfolgsrechnung;
e) Erwerb und Veräusserung von Grundstücken im Verwaltungsvermögen, soweit nicht die Regierung zuständig ist;
f) Darlehen und Beteiligungen im Verwaltungsvermögen.
Art. 66
Regierung
1 Die Regierung beschliesst über:
a) dringliche Ausgaben und Kreditüberschreitungen;
b) Erwerb und Veräusserung von Grundstücken im Verwaltungsvermögen,
wenn deren Preis die Betragsgrenze des allgemeinen fakultativen Finanzreferendums21 nicht erreicht;
c) Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, wenn damit keine Ausgabe verbunden ist.
20 In Vollzug ab 1. Januar 1997.
21 Art. 7 Abs. 1 RIG, sGS 125.1.
2 Sie wacht über die Verwaltung des Finanzvermögens und ordnet die Beschaffung
fremder Mittel.
3 Sie bestimmt durch Verordnung die Zuständigkeit der Departemente und der
Staatskanzlei sowie weiterer Dienststellen bei:
1.* Vorbereitung und Vollzug des Budgets;
2. Zusicherung und Ausrichtung von Staatsbeiträgen;
3. Geltendmachung sowie Stundung und Erlass von Forderungen des Staates.