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Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung

Nidwalden · 867.1 · statute

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Contents: 70 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70

70 provisions

Art. 1

Rechtsform, Sitz 1 Die Nidwaldner Sachversicherung (NSV) ist eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Stans.

Art. 2

Zweck 1 Die NSV als Gebäude- und Mobiliarversicherung versichert die Gebäude und beweglichen Sachen im Kanton für eine möglichst günstige Prämie gegen Feuer- und Elementarschäden. 2 Sie fördert Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Feuer- und Elementarschäden. 3 Sie erfüllt die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben zum Schutz vor Feuer- und Elementarschäden.

Art. 3

Mittel 1 Die NSV erfüllt ihre Aufgaben ausschliesslich aus eigenen Mitteln. 2 Die Mittel der NSV dürfen nur zur Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Zwecke verwendet werden. 3 Eine Haftung des Kantons besteht nicht.

Art. 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Rückversicherung, Mitversicherung 1 Die NSV kann Rückversicherungsverträge abschliessen sowie sich an Versicherungsgemeinschaften, Pools oder Rückversicherungsinstitutionen beteiligen. 2 Sie kann für einzelne Risiken Mitversicherungen oder ähnliche Verträge abschliessen.

Art. 5

Sicherheiten, Rechnungslegung 1 Die NSV hat entsprechend ihrer Verpflichtungen ausreichende Sicherheiten in Form von Rückstellungen und Reserven zu bilden. 2 Die Höhe der Sicherheiten bemisst sich nach versicherungstechnisch anerkannten Methoden und den Grundsätzen der Rechnungslegung. 3 Die Rechnungslegung richtet sich nach allgemein anerkannten Standards. Der Verwaltungsrat bezeichnet das anzuwendende Regelwerk. 1.2 Organisation

Art. 6

Organe 1. allgemein 1 Die Organe der NSV sind: 1. der Verwaltungsrat; 2. die Geschäftsleitung; 3. die Revisionsstelle.

Art. 7

2. Verwaltungsrat 1 Der Verwaltungsrat ist ein Fachgremium und besteht aus sieben Personen. 2 Der Landrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates auf die verfassungsmässige Amtsdauer unter Berücksichtigung der Fach-, Sozial- und Persönlichkeitskompetenz und bezeichnet das Präsidium. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selber. 3 Dem Verwaltungsrat obliegt die oberste Unternehmensleitung. Er erlässt für die Organisation und Führung der NSV ein Geschäftsreglement. 4 Der Verwaltungsrat hat die folgenden Aufgaben: 1. Festlegung der Grundsätze der Geschäftspolitik mit den nötigen Weisungen; 2. Wahl der Geschäftsleitung und Aufsicht über ihre Geschäftsführung sowie Bezeichnung der zur Unterschrift berechtigten Personen; 3. Wahl einer Aktuarin oder eines Aktuars; 4. Festlegung der Unternehmensstrategie und die wirtschaftliche Führung des Unternehmens; 5. Erlass aller von der NSV gemäss Gesetz zu erlassenden Reglemente; 6. Verabschiedung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung an den Regierungsrat zuhanden des Landrates; 7. Überwachung der Bildung und Verwendung der Reserven und Festlegung des Risikomanagements; 8. Abschluss und Kündigung von Rück- und Mitversicherungsverträgen sowie Beschlussfassung über den Beitritt zu Pools, Versicherungsgemeinschaften und Rückversicherungsinstitutionen; 9. Beschlussfassung über den Ausschluss aus der Versicherung; 10. Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.

Art. 8

3. Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung besteht aus einer oder mehreren Personen. 2 Sie besorgt nach Massgabe des Geschäftsreglements die gesamte Geschäftsführung.

Art. 9

4. Revisionsstelle 1 Der Regierungsrat wählt für die Dauer von zwei Jahren eine qualifizierte externe Revisionsstelle. Die Wiederwahl ist zulässig. 2 Aufgaben und Verantwortlichkeit richten sich sinngemäss nach den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts für Revisionsstellen von Aktiengesellschaften. 3 Die Berichterstattung erfolgt an den Verwaltungsrat und den Regierungsrat. 4 Der Regierungsrat kann der Revisionsstelle zusätzliche Aufträge zur Prüfung der NSV erteilen.

Art. 10

Personal 1 Das Personal der NSV untersteht dem kantonalen Personalgesetz2.

Art. 11

Aufsicht 1 Die NSV untersteht der Aufsicht des Regierungsrates. 2 Er genehmigt die vom Verwaltungsrat festgelegten strategischen Ziele und überprüft periodisch deren Umsetzung. 3 Der Landrat übt die Oberaufsicht über die NSV aus. Er genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung. 2 Gebäudeversicherung 2.1 Versicherungspflicht und Monopol

Art. 12

Grundsatz 1 Sämtliche Gebäude im Kanton sind für die nach diesem Gesetz versicherten Gefahren bei der NSV zu versichern. 2 Nicht dem Obligatorium unterstellt sind: 1. Objekte, deren Versicherungswert den in einer Verordnung festgesetzten Mindestbetrag nicht erreicht; 2. Fahrnisbauten wie Baubaracken, Festhütten, Markt- oder Schaubuden.

Art. 13

Gebäude 1 Als Gebäude im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes mit dem Boden fest verbundene Erzeugnis der Bautätigkeit, das einen gedeckten und benützbaren Raum birgt und zum Zwecke des dauernden Bestands erstellt ist. 2 Mit dem Gebäude sind auch seine Bestandteile mitversichert. Der Verwaltungsrat kann in einem Reglement Sondervorschriften vorsehen und festlegen, welche Gebäudeteile und Einrichtungen unter die Gebäudeversicherung fallen.

Art. 14

Beginn der Versicherungspflicht 1 Neubauten und wertvermehrende Änderungen an bestehenden Gebäuden sind durch die Bauherrschaft ab dem Beginn der Bauarbeiten versichern zu lassen.

Art. 15

Versicherungspflichtige Person 1 Die Versicherungspflicht obliegt der Eigentümerin oder dem Eigentümer der zu versichernden Gebäude.

Art. 16

Ausschluss von der Versicherung 1 Gebäude, die infolge Standort, gefährdetem Baugrund, Konstruktion, Zustand oder Benützung einer besonderen Feuer-, Rauch- oder Explosionsgefahr oder einer aussergewöhnlichen Gefährdung durch Elementarereignisse ausgesetzt sind, können von der Versicherung ausgeschlossen werden. 2 Der Ausschluss kann sich auf alle oder einzelne Teile des Gebäudes sowie auf alle oder auf einzelne versicherte Gefahren beziehen. 3 Ein Gebäude darf erst ausgeschlossen werden, nachdem die Eigentümerin oder der Eigentümer erfolglos gemahnt worden ist, die Gefährdung binnen angemessener Frist zu beheben.

Art. 17

Freiwillige Versicherung 1 Auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers kann die NSV versichern: 1. dem Obligatorium nicht unterstehende Objekte gemäss Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 und 2; 2. bauliche Anlagen der Umgebung wie Wasserzisternen, Brunnen, Treppen, Schwimmbassins, Einfriedungen, nicht im Gebäude integrierte Silos und Jauchegruben; 3. Verbesserungen der obligatorischen Deckung. 2 Der Verwaltungsrat regelt die Einzelheiten in einem Reglement. 2.2 Versicherungswerte

Art. 18

Neuwert 1 Die Gebäude werden in der Regel zum Neuwert versichert. 2 Der Neuwert ist der Kostenaufwand am betreffenden Standort, der für die Erstellung eines Gebäudes gleicher Art, gleicher Grösse und gleichen Ausbaues am Tag der Schätzung erforderlich ist.

Art. 19

Zeitwert oder feste Versicherungssumme 1 Die NSV kann ein Gebäude zum Zeitwert versichern oder hierfür eine feste Versicherungssumme vereinbaren, wenn wichtige Gründe vorliegen. Der Regierungsrat regelt diese in einer Verordnung. 2 Zeitwert ist der Neuwert abzüglich Wertverminderungen, die infolge Alters, Abnützung oder anderer Gründe eingetreten sind.

Art. 20

Abbruchwert 1 Gebäude, die zum Abbruch bestimmt oder wegen Zerfalls nicht mehr benützbar sind, versichert die NSV nur zum Abbruchwert. 2 Abbruchwert ist der Verkaufswert des Baumaterials des Abbruchobjektes nach Abzug der Abbruchkosten.

Art. 21

Steigender Bauwert 1 In Ausführung begriffene Neubauten oder wertvermehrende Änderungen an bestehenden Bauten sind entsprechend dem Baufortschritt zu versichern, sofern ihr Wert den in einer Verordnung festgesetzten Mindestbetrag übersteigt. 2 Als Versicherungswert gelten: 1. bei in Ausführung begriffenen Neubauten der Aufwand gemäss den Werkverträgen für jene Massnahmen und Vorkehren, die durch Einbau bereits Bestandteil des Gebäudes geworden sind; 2. bei Änderungen an bestehenden Bauten der Aufwand gemäss Ziffer 1 unter Abzug des Wertes der abgebrochenen Teile des geänderten Gebäudeteils.

Art. 22

Änderung der Baukosten 1 Ändern die Baukosten um mehr als drei Prozent, passt die NSV die Versicherungswerte dem neuen Stand der Baukosten an. 2.3 Vergütung des Schadens

Art. 23

Nichtwiederherstellung 1 Wird ein vollständig zerstörtes Gebäude nicht innerhalb von drei Jahren wieder aufgebaut, entspricht die Schadensumme dem Zeitwert zur Zeit des Schadeneintritts. Bei einem teilweise zerstörten Gebäude entspricht sie dem auf den nicht wiederhergestellten Teil entfallenden Zeitwert. 2 Aus wichtigen Gründen kann die Frist zur Wiederherstellung angemessen erstreckt werden.

Art. 24

Nebenleistungen 1 Die NSV vergütet zusätzlich zur Leistung für den Gebäudeschaden: 1. die notwendigen Abbruch- und Aufräumungskosten, soweit sie das Gebäude betreffen, ausgenommen bei Abbruchobjekten; es dürfen für Abbruch- und Aufräumungsarbeiten höchstens fünf Prozent des Versicherungswertes vergütet werden; 2. die Kosten der zum Schutze noch vorhandener Gebäudeteile erforderlichen Vorkehren, wie die Errichtung von Notdächern oder Stützen; 3. die Schäden an Gebäuden, Bäumen und Einfriedungen, die bei der Schadenbekämpfung entstanden sind; 4. die von den Eigentümerinnen oder Eigentümern gemäss Art. 52 zweckmässig aufgewendeten Kosten, auch wenn die getroffenen Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind.

Art. 25

Verzinsung 1 Vorleistungen der Versicherten, die den in einer Verordnung festgesetzten Betrag übersteigen, werden längstens für die Dauer von einem Jahr bei Teilschäden und von zwei Jahren bei Totalschäden zu drei Prozent verzinst. 2 Trifft die Eigentümerin oder den Eigentümer ein Verschulden an der verspäteten Auszahlung, entfällt die Verzinsung.

Art. 26

Sicherung der Grundpfandgläubiger 1 Gegenüber Grundpfandgläubigern, deren Forderungen aus dem Vermögen der oder des Versicherten nicht gedeckt sind, haftet die NSV im Schadenfall bis zur Höhe der Entschädigung selbst dann, wenn die oder der Versicherte den Entschädigungsanspruch ganz oder teilweise verwirkt hat. 2 Die Leistungen der NSV an die Grundpfandgläubiger sind ihr von den Versicherten zurückzuerstatten, soweit ihnen kein Anspruch auf Schadenvergütung zusteht. 3 Wird ein Gebäude von der Versicherung ausgeschlossen, bleiben die Rechte der Grundpfandgläubiger noch während zweier Jahre gewahrt. 4 Die Rechte der Grundpfandgläubiger gemäss Art. 822 ZGB1) bleiben vorbehalten. 3 Mobiliarversicherung

Art. 27

Versicherungspflicht und Monopol 1 Sämtliche im Kanton gelegenen beweglichen Sachen sind bei der NSV für die nach diesem Gesetz versicherten Gefahren zu versichern. 2 Dieses Obligatorium gilt nicht für: 1. Bargeld, Wertschriften, Edelmetalle und andere Wertgegenstände wie Schmuck oder Edelsteine; 2. Motorfahrzeuge, Boote, Schiffe, Mobilheime und Wohnwagen; 3. Rollmaterial der Eisenbahn sowie Flugzeuge; 4. Sammlungen aller Art, die für den Besitzer einen Liebhaber- oder Antiquitätswert besitzen; 5. Gegenstände von künstlerischem beziehungsweise kulturellem Wert, der den in eine Verordnung festgesetzten Betrag übersteigt; 6. Urkunden und Manuskripte aller Art; 7. Transportgüter und Warenlager im Freien; 8. Inventar von Fahrnisbauten wie Festhütten, Baubaracken, Markt- oder Schaubuden; 9. bewegliche Sachen von Personen, die sich nur vorübergehend im Kanton aufhalten; 10. bewegliche Sachen, die sich dauernd in nicht bei der NSV versicherten Gebäuden befinden; 11. Tiere, die nicht zum Nutzvieh gehören.

Art. 28

Beginn der Versicherungspflicht 1 Die Versicherungspflicht für bewegliche Sachen beginnt, sobald sie sich im Kanton befinden. 2 Werden versicherungspflichtige bewegliche Sachen, die bereits anderweitig versichert sind, in den Kanton verbracht, bleiben die entsprechenden Versicherungen längstens bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres in Kraft. 1) SR 210

Art. 29

Versicherungspflichtige Person 1 Die Versicherungspflicht obliegt der Eigentümerin oder dem Eigentümer der zu versichernden beweglichen Sache, sofern nicht eine andere Person aufgrund von Miete, Pacht, Auftrag, Nutzniessung, Leasing, Abzahlungsvertrag, Besitz oder einem anderen Rechtsverhältnis die Versicherungspflicht übernimmt.

Art. 30

Handänderung 1 Wechselt eine bewegliche Sache die Eigentümerin oder den Eigentümer, gehen die Rechte und Pflichten aus der Versicherung auf die Erwerberin oder den Erwerber über, sofern die bewegliche Sache im Kanton verbleibt. 2 Sind zur Zeit der Handänderung fällige Prämien nicht bezahlt, haftet hierfür die bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer.

Art. 31

Versicherungsort 1 Die Versicherung der beweglichen Sachen erstreckt sich räumlich auf die in der Versicherungspolice als Versicherungsort bezeichneten Gebäude und Lagerplätze. 2 Der Verwaltungsrat regelt den Versicherungsschutz von beweglichen Sachen ausserhalb des Versicherungsortes, bei Wohnungswechseln sowie im Bereich von Industrie, Gewerbe und Handel einschliesslich der Aussenversicherung in einem Reglement. 3 Landwirtschaftliches Inventar und Nutzvieh bleiben bei betriebsbedingter vorübergehender Verstellung innerhalb der Schweiz auch ohne besondere Vereinbarung versichert.

Art. 32

Ausschluss von der Versicherung 1 Bewegliche Sachen sind von der Versicherung oder einzelnen versicherten Gefahren im selben Mass ausgeschlossen wie die Gebäude oder Gebäudeteile, in welchen sie sich befinden. 2 Von der Versicherung ausgeschlossen sind auch bewegliche Sachen in Gebäuden, die zum Abbruchwert versichert sind.

Art. 33

Versicherungswert 1 Die beweglichen Sachen werden in der Regel zum Neuwert versichert. 2 Die NSV kann sie zum Zeitwert versichern oder eine feste Versicherungssumme vereinbaren, wenn wichtige Gründe vorliegen. Der Regierungsrat regelt diese in einer Verordnung.

Art. 34

Freiwillige Versicherung 1 Auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers kann die NSV versichern: 1. bewegliche Sachen gemäss Art. 27 Abs. 2; 2. Verbesserungen der obligatorischen Deckung. 2 Der Verwaltungsrat regelt die Einzelheiten in einem Reglement. 4 Gemeinsame Bestimmungen 4.1 Allgemeines

Art. 35

Beginn der Versicherungsdeckung 1 Die Versicherungsdeckung von Gebäuden und beweglichen Sachen beginnt, unter Vorbehalt von Art. 28 Abs. 2: 1. sobald der Antrag der NSV an ihrem Sitz zugegangen oder der schweizerischen Post übergeben worden ist; 2. mit der rechtskräftigen Schätzung in allen übrigen Fällen.

Art. 36

Schätzung 1 Der Verwaltungsrat regelt die Schätzung von Versicherungswert und Schaden in einem Reglement.

Art. 37

Verjährung 1 Ansprüche aus der obligatorischen und freiwilligen Gebäude- und Mobiliarversicherung verjähren binnen dreier Jahre seit dem Schadenereignis.

Art. 38

Ergänzende Bestimmungen 1 Für die Gebäudeversicherung und die Mobiliarversicherung gelten ergänzend die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag2). 2) SR 221.229.1 4.2 Versicherte Gefahren

Art. 39

Feuerschäden 1 Die Gebäude und beweglichen Sachen sind gegen Schäden versichert, die entstanden sind durch: 1. Feuer, Rauch oder Hitze; 2. Blitzschlag; 3. Explosion; 4. abstürzende und notlandende Flug- und Raumfahrzeuge oder Teile davon, soweit kein Ersatz von einem Dritten erhältlich ist. 2 Von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch: 1. Abnützung zufolge bestimmungsgemässer oder allmählicher Feuer-, Rauch- oder Hitzeeinwirkung; 2. Schleuderbrüche oder andere kräftemechanische Betriebseinwirkungen; 3. gewerbsmässige Sprengarbeiten. 3 Von der Versicherungsdeckung sind zudem ausgeschlossen: 1. Sengschäden, die nicht auf einen Brand zurückzuführen sind, sowie Schäden, die dadurch entstehen, dass die versicherten Sachen einem Nutzfeuer oder der Wärme ausgesetzt wurden; 2. Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen Maschinen, Geräten, Apparaten und Leitungen durch die Wirkung der elektrischen Energie selbst, durch Erwärmung infolge Überlastung oder durch Überspannung wie beispielsweise Nullleiterunterbruch.

Art. 40

Elementarschäden 1 Die Gebäude und beweglichen Sachen sind versichert gegen Schäden, die entstanden sind durch direkte Einwirkung von: 1. Sturm; 2. Hagel; 3. Hochwasser und Überschwemmungen; 4. Lawinen, Schneerutsch und Schneedruck; 5. Felssturz und Steinschlag; 6. Erdrutsch und Erdfall. 2 Von der Versicherungsdeckung ausgenommen sind Schäden: 1. die nicht durch plötzliche Einwirkung von Naturgewalten entstanden oder die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind, wie Bergdruck, Bodensetzungen und -hebungen, Feuchtigkeit, Frost, Verwitterung, Trockenheit oder Eindringen von Regen-, Schnee- und Schmelzwasser; 2. die verursacht wurden durch Stauseen oder sonstige künstliche Wasseranlagen, wie Rückstau aus Kanalisationen; 3. infolge Grundwasser oder künstlich hervorgerufenen Bodenveränderungen. 3 Von der Versicherungsdeckung ganz oder teilweise ausgenommen sind zudem Schäden infolge schlechten Baugrundes, unsachgemässer oder nicht nach den Regeln der Baukunst vorgenommener Bauausführung oder Abdichtung sowie mangelhaften Unterhalts. 4 Der Regierungsrat kann die versicherten Gefahren und Deckungsausschlüsse in einer Verordnung näher umschreiben.

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