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Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung

Nidwalden · 867.1 · statute

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Contents: 70 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70

70 provisions

Art. 41

Ausschlüsse 1 Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an beweglichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar entstanden sind durch Veränderung der Atomkernstruktur, Erdbeben, Meteoriten, Überschallknall, Massnahmen oder Übungen von Militär oder Zivilschutz, innere Unruhen, Terroranschläge, Neutralitätsverletzungen, bürgerkriegsähnliche oder kriegerische Ereignisse sowie Kontamination, sofern diese nicht auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen ist. 2 Die NSV kann einem Pool beitreten oder andere geeignete Massnahmen beschliessen, die es ermöglichen, Schäden gemäss Abs. 1 ganz oder teilweise in die Versicherung einzubeziehen. 4.3 Prämien

Art. 42

Prämienpflicht 1 Die Versicherten haben der NSV für jedes Kalenderjahr von den jeweils gültigen Versicherungswerten der Gebäude- und Mobiliarversicherung Prämien zu entrichten. 2 Bei Ausschluss ist die Prämie so lange zu entrichten, als die NSV Rechte der Grundpfandgläubiger im Sinne von Art. 26 zu wahren hat, längstens jedoch zwei Jahre. 3 Der NSV entgangene oder von ihr zu Unrecht bezogene Prämien können höchstens für das laufende Jahr und die vorangegangenen fünf Jahre nach- oder zurückgefordert werden.

Art. 43

Prämienbemessung 1 Die Prämien sind so zu bemessen, dass sie zusammen mit den übrigen Erträgen ausreichen, um die Aufgaben der Versicherung zu finanzieren.

Art. 44

Prämientarif 1 Der Verwaltungsrat erlässt im Rahmen der Gesetzgebung den Prämientarif nach versicherungstechnischen Grundsätzen und unter Wahrung angemessener Solidarität in einem Reglement. 2 Er legt darin insbesondere die Tarifarten und Prämiensätze fest und bestimmt die Minimalprämien, Rabatte, Schadenfreiheitsrabatte, Überschussbeteiligungen, Prämienzuschläge sowie die Grundsätze der Prämienerhebung.

Art. 45

Prämienschuldner 1 Die Prämie hat zu leisten, wer zur Zeit der Rechnungsstellung versicherungspflichtige Person gemäss Art. 15 beziehungsweise Art. 29 ist. 2 Sind für ein Gebäude oder eine bewegliche Sache mehrere Personen Prämienschuldner, haften sie für die Prämie solidarisch. 3 Bei Stockwerkeigentum ist die Gemeinschaft Prämienschuldnerin.

Art. 46

Fälligkeit 1 Die Prämien und die eidgenössische Stempelabgabe sind im Voraus zu entrichten und werden am 1. Januar fällig. 2 Für nicht oder verspätet bezahlte Prämien- und Stempelabgabebeträge ist die NSV berechtigt, ab dem 30. Tag nach Rechnungsstellung einen Verzugszins gemäss OR3) zu verlangen. 3) SR 220

Art. 47

Gesetzliches Grundpfandrecht 1 Für Prämien besteht am Grundstück, auf dem das versicherte Gebäude steht, vom Zeitpunkt der Fälligkeit an ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Art. 117 Abs. 1 Ziff. 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch4).

Art. 48

Vollstreckbarkeit 1 Die Prämienrechnungen sind ohne Unterschrift gültig. 2 Sie gelten als vollstreckbare Verfügungen im Sinne von Art. 80 SchKG5). 4.4 Pflichten der Versicherten

Art. 49

Meldepflicht 1 Die Versicherten haben der NSV binnen Monatsfrist alle Umstände zu melden, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sein können, insbesondere alle Nutzungsänderungen sowie die wesentlichen Änderungen des Versicherungsbestandes. 2 Kommt die oder der Versicherte dieser Meldepflicht nicht nach, fordert die NSV die ihr entgangenen Prämien nach; bei schuldhafter Unterlassung kann sie zudem ihre Leistungen im Schadenfall kürzen oder ablehnen, soweit eine Nutzungsänderung den Schaden vergrössert hat. 3 Führt eine Veränderung der Umstände zu tieferen Prämien, werden die Prämien vom Zeitpunkt an berichtigt, an dem der NSV die Änderung schriftlich mitgeteilt worden ist.

Art. 50

Schadenverhütungspflicht 1 Die Versicherten haben zur Verhütung von Schaden alles Zumutbare vorzukehren; sie haben die Mieter- oder Pächterschaft eines Gebäudes zur Schadenverhütung anzuhalten. 2 Insbesondere haben sie das Gebäude und die beweglichen Sachen ordnungsgemäss zu unterhalten und die feuerpolizeilichen Vorschriften zu beachten. 4) NG 211.1 5) SR 281.1 3 Die NSV kann von der Eigentümerin oder vom Eigentümer geeignete Massnahmen zum Schutz des Gebäudes oder von beweglichen Sachen verlangen, insbesondere wenn eine unmittelbar drohende Gefahr besteht, das Gebäude nicht entsprechend den Regeln der Baukunst erstellt ist oder mangelnder Unterhalt oder die Situierung die Gefahr von Elementarschäden wahrscheinlich machen. 4 Bis solche Massnahmen durchgeführt sind, kann die NSV Prämienzuschläge sowie Deckungseinschränkungen verfügen. 5 Der Regierungsrat kann Normen und Richtlinien über die Elementarschadenverhütung in einer Verordnung verbindlich erklären.

Art. 51

Schadenanzeige 1 Die Versicherten sind verpflichtet, den Eintritt eines Schadenereignisses der NSV unverzüglich nach Feststellung des Schadens zu melden. 2 Die NSV kann die Entschädigung ablehnen oder kürzen, soweit infolge schuldhaft verspäteter Anzeige die Ursache oder das Ausmass des Schadens nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden kann. 3 Der Entschädigungsanspruch erlischt in jedem Fall, wenn der Schaden nicht binnen Jahresfrist seit dem Schadenereignis gemeldet wird.

Art. 52

Schadenminderungspflicht 1 Die Versicherten sind verpflichtet, nach Eintritt eines Schadenfalls alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, um den Schaden möglichst klein zu halten; besondere Massnahmen zur Schadenminderung sind im Einvernehmen mit der NSV zu treffen. 2 Kommt die oder der Versicherte dieser Verpflichtung nicht nach, ist die NSV berechtigt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie bei Erfüllung dieser Pflicht kleiner ausgefallen wäre. 3 Sofern die getroffenen Massnahmen zweckmässig und angemessen waren, vergütet die NSV die dafür aufgewendeten Kosten.

Art. 53

Verbot der Veränderung am Schadenobjekt 1 Bevor der Schaden ermittelt ist, darf am beschädigten oder zerstörten Objekt ohne Zustimmung der NSV keine Veränderung vorgenommen werden, welche die Feststellung des Schadens oder seiner Ursachen erschweren könnte. Vorbehalten bleiben Veränderungen zur Verhütung unmittelbar drohenden Schadens sowie Anordnungen der zuständigen Organe. 2 Verletzt die oder der Versicherte dieses Verbot, kann die NSV die Entschädigung kürzen oder ablehnen. 4.5 Vergütung des Schadens

Art. 54

Totalschaden 1 Liegt ein Totalschaden vor, entspricht die Schadenssumme höchstens dem Versicherungswert.

Art. 55

Teilschaden 1 Liegt bei einer Neuwertversicherung ein Teilschaden vor, wird der Betrag entschädigt, den die Wiederherstellung des beschädigten oder zerstörten Objekts im Zeitpunkt des Schadenfalles erfordert. 2 Liegt bei einer Zeitwertversicherung ein Teilschaden vor, wird der Betrag entschädigt, den die Wiederherstellung des beschädigten oder zerstörten Objekts im Zeitpunkt des Schadenfalles erfordert, abzüglich Wertverminderungen, die infolge Alters, Abnützung oder aus andern Gründen eingetreten sind. 3 Bei Gebäuden und beweglichen Sachen, die zu einem festen Wert versichert sind, werden die beschädigten oder zerstörten Objekte im Verhältnis des Neuwertes zum vereinbarten Wert entschädigt.

Art. 56

Begrenzung der Entschädigung 1 Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung des Geschädigten führen. 2 Ist der Versicherungswert niedriger als der Wiederbeschaffungs- beziehungsweise der Wiederherstellungswert der im Zeitpunkt des Schadenfalles vorhandenen Objekte, wird der Schaden nur in dem Verhältnis ersetzt, in dem der Versicherungswert zum Wiederbeschaffungs- beziehungsweise Wiederherstellungswert der im Zeitpunkt des Schadens vorhandenen Objekte steht. 3 Für Schäden, die nicht oder nur mit unverhältnismässig hohen Kosten behoben werden können, wie beispielsweise Risse oder blosse Schönheitsfehler, kann eine angemessene Minderwertentschädigung ausgerichtet werden. 4 Zum Abbruch bestimmte oder wegen Zerfalls nicht mehr benützbare Gebäude werden höchstens zum Abbruchwert entschädigt, auch wenn sie zu einem anderen Wert versichert sind und wiederhergestellt werden. 5 Für bewegliche Sachen, die nicht mehr gebraucht werden, ist der Zeitwert zu entschädigen.

Art. 57

Selbstbehalt 1 Bei Elementarschäden haben die Versicherten einen Selbstbehalt zu tragen. 2 Der Verwaltungsrat legt den Selbstbehalt in einem Reglement fest. Dieser ist massvoll festzulegen und hat sich im branchenüblichen Rahmen zu halten. 3 Die NSV kann mit den Versicherten vertraglich höhere Selbstbehalte festlegen. 4 Der Selbstbehalt wird je Schadenereignis für Gebäude und für bewegliche Sachen je einmal in Abzug gebracht.

Art. 58

Verlust oder Kürzung der Entschädigung 1 Die Entschädigung entfällt, wenn die Versicherten den Schaden vorsätzlich herbeigeführt oder dabei mitgewirkt haben. Sie werden der NSV gegenüber ersatzpflichtig für sämtliche durch ihr Verhalten erwachsenen Auslagen. 2 Die Entschädigung wird nach dem Verschulden der Versicherten gekürzt, wenn: 1. sie den Schaden grobfahrlässig verursacht oder ihre Pflicht zur Schadenverhütung offenkundig missachtet haben; 2. jemand, der mit den Versicherten in Hausgemeinschaft lebt oder für dessen Handlung sie haftbar sind, den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, sofern sich die Versicherten bei der Auswahl, Anleitung oder Beaufsichtigung dieser Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht haben.

Art. 59

Rückgriff 1 Für die geleistete Entschädigung kann die NSV auf die für den Schaden Verantwortlichen Rückgriff nehmen. Sie tritt im Umfang und zum Zeitpunkt ihrer Leistung in die Rechte der Versicherten Person ein. 2 Die Versicherten sind für jede Handlung verantwortlich, durch die sie dieses Recht der NSV schuldhaft schmälern.

Art. 60

Auszahlung 1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Auszahlung in einer Verordnung. 5 Prävention und Intervention 5.1 Präventions- und Interventionsabgabe

Art. 61

Abgabepflicht 1 Die Versicherten haben der NSV nebst den Versicherungsprämien für jedes Kalenderjahr von den jeweils gültigen Versicherungswerten der Gebäude- und Mobiliarversicherung eine zweckgebundene Präventions- und Interventionsabgabe zu entrichten.

Art. 62

Bemessung 1 Der Verwaltungsrat legt die Abgabe in einem Reglement fest. 2 Die Abgabe ist so zu bemessen, dass die Einnahmen ausreichen, um Folgendes zu finanzieren: 1. die gesetzlichen Aufgaben der NSV bezüglich der Verhütung und Bekämpfung von Feuer- und Elementarschäden; 2. den Verwaltungsaufwand der NSV für diese Tätigkeitsbereiche. 3 Die Vorschriften über die Versicherungsprämien sind für diese Abgabe sinngemäss anwendbar.

Art. 63

Beiträge von Privatversicherungen 1 Die Privatversicherungen haben für allfällige Feuer- und Elementarschadenversicherungen im Kantonsgebiet Präventions- und Interventionsbeiträge an die NSV auszurichten. 2 Der Regierungsrat setzt die Beiträge in einer Verordnung fest. 5.2 Beitragsleistungen der NSV

Art. 64

Verhütung und Bekämpfung von Brandschäden 1 Die NSV leistet Beiträge an die Verhütung und Bekämpfung von Brandschäden nach Massgabe der Brandschutzgesetzgebung6).

Art. 65

Elementarschadenprävention 1 Die NSV berät im Bereich der Elementarschadenprävention den Kanton, die Gemeinden sowie die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer. 2 Sie kann an die Kosten baulicher Schutzmassnahmen für einzelne bestehende Gebäude Beiträge ausrichten, sofern sie konstruktiv einwandfrei und ordnungsgemäss unterhalten sind und durch die Massnahmen weitgehend vor drohenden Elementarschäden geschützt werden; der Verwaltungsrat regelt die Einzelheiten in einem Reglement. 6 Datenschutz und Rechtsschutz * Art. 65a * Verwendung der Versichertennummer gemäss AHVG7), 1 Die NSV ist berechtigt, die Versichertennummer gemäss AHVG8) für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, insbesondere zur Sicherstellung des Versicherungsobligatoriums, systematisch zu verwenden. 2 Die NSV ruft die Versichertennummer über die kantonale Datenplattform ab.

Art. 66

Einsprache 1 Gegen Verfügungen der NSV, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen, kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Einsprache erhoben werden. 6) NG 613.1 7) SR 831.10 8) SR 831.10 7 Vollzugs , Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 67

Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.

Art. 68

Übergangsbestimmung 1 Schadenfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, werden nach dem bisherigen Gesetz erledigt.

Art. 69

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. das Gesetz vom 27. April 1986 über die Nidwaldner Gebäude- und Mobiliarversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG)9); 2. die Vollziehungsverordnung vom 10. September 1986 zum Gesetz über die Nidwaldner Gebäude- und Mobiliarversicherung (Sachversicherungsverordnung, NSVV)10).

Art. 70

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es tritt unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG)11) in Kraft. 3 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest12). 9) A 1986, 701 10) A 1986, 1317, 1635 11) NG 613.1 12) In Kraft seit 1. Januar 2018 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung A 2017, 2207; A 2018, 584 24.06.2020 01.10.2020 Titel 6 geändert A 2020, 1382, 1846 24.06.2020 01.10.2020 Art. 65a eingefügt A 2020, 1382, 1846 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.12.2017 01.01.2018 Erstfassung A 2017, 2207; A 2018, 584 Titel 6 24.06.2020 01.10.2020 geändert A 2020, 1382, 1846 Art. 65a 24.06.2020 01.10.2020 eingefügt A 2020, 1382, 1846

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