Für die Anwendung dieser Verwaltungsvereinbarung:
a) bezeichnet der Ausdruck «Übereinkommen» das Übereinkommen vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer;
b) bezeichnet der Ausdruck «Vereinbarung» die Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer;
c) haben die in Artikel 1 des Übereinkommens festgelegten Ausdrücke die ihnen dort gegebene Bedeutung.
SR 0.831.107
Art. 2 Formblätter – Unterrichtung über Rechtsvorschriften – Merkblätter
1. Die Muster der für die Anwendung des Übereinkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter und sonstigen notwendigen Unterlagen werden von der Zentralen Verwaltungsstelle in deutscher, französischer und niederländischer Sprache festgelegt.
2. Statt der in Absatz 1 genannten Unterlagen können andere von der Zentralen Verwaltungsstelle als gleichwertig anerkannte Unterlagen verwendet werden.
3. Die Zentrale Verwaltungsstelle kann auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder zuständigen Behörden einer Vertragspartei Angaben über die Rechtsvorschriften zusammenstellen, für die das Übereinkommen gilt.
4. Die Zentrale Verwaltungsstelle kann Merkblätter ausarbeiten, um die in Betracht kommenden Personen über ihre Ansprüche sowie über die von ihnen bei deren Geltendmachung zu beachtenden Verwaltungsregeln zu unterrichten.
Art. 3 Anhänge
1. Anhang 1 bezeichnet die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden der Vertragsparteien.
2. Anhang 2 bezeichnet die zuständigen Träger der Vertragsparteien.
3. Anhang 3 bezeichnet die Träger des Wohnorts und die Träger des Aufenthaltsorts der Vertragsparteien.
4. Anhang 4 bezeichnet die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien bezeichneten Verbindungsstellen.
5. Anhang 5 bezeichnet die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 sowie in Artikel 42 Absatz 2 genannten Bestimmungen.
6. Anhang 6 bezeichnet die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien nach Artikel 18 Absatz 1, Artikel 25, Artikel 56, Artikel 63 Absatz 2, Artikel 65, Artikel 66, Artikel 67, Artikel 68 Absatz 2, Artikel 70 Absatz 2, Artikel 71 Absatz 2, Artikel 74 Absatz 2, Artikel 76 Absatz 2 und Artikel 79 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 83 bezeichneten Träger oder Stellen.
7. Anhang 7 bezeichnet die Zeitabschnitte für die regelmässig wiederkehrenden Zahlungen der Familienbeihilfen oder ‑leistungen.
Art. 4 Durch diese Vereinbarung ersetzte Internationale Bestimmungen und weitergeltende Internationale Vereinbarungen
1. Diese Vereinbarung tritt an die Stelle:
a) von Vereinbarungen über die Durchführung von Abkommen oder Übereinkommen über Soziale Sicherheit, die durch das Übereinkommen ersetzt werden;
b) von Bestimmungen zur Durchführung der in Artikel 5 Absatz 3 des Übereinkommens erwähnten Abkommen oder Übereinkommen über Soziale Sicherheit, soweit diese Bestimmungen nicht in Anhang 5 bezeichnet sind.
2. Anhang 5 bezeichnet die weitergeltenden Bestimmungen in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Art. 5 Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung
1. Für die Anwendung des Artikels 8 Absatz 2 des Übereinkommens legt der Rheinschiffer dem Träger der in Betracht kommenden Vertragspartei eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten vor. Diese Bescheinigung wird auf Antrag des Rheinschiffers oder des genannten Trägers von dem Träger oder den Trägern ausgestellt, bei denen er diese Zeiten zurückgelegt hat.
2. Wenn für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens Versicherungszeiten zusammenzurechnen sind, gilt Artikel 6 entsprechend.
Art. 6 Allgemeine Regeln für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten
1. Für die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 15, Artikel 26 Absätze 1 und 2, Artikel 32 Absätze 1 und 2, Artikel 50 und Artikel 55 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens gilt folgendes:
a) Für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder, das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs werden den nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten hinzugerechnet, soweit dies zur Ergänzung der Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei erforderlich ist und soweit sie sich nicht überschneiden; bei den nach Artikel 27 oder 33 des Übereinkommens von den Trägern von zwei oder mehr Vertragsparteien festzustellenden Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod (Pensionen oder Renten) rechnet jeder Träger für sich die von dem Rheinschiffer nach den Rechtsvorschriften, aller Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten zusammen;
b) trifft eine Pflichtversicherungszeit nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit einer Zeit der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei zusammen, so wird unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2 zweiter Satz des Übereinkommens nur die Pflichtversicherungszeit berücksichtigt;
c) trifft eine tatsächlich zurückgelegte Versicherungszeit nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit einer gleichgestellten Zeit nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei zusammen, so wird nur die tatsächlich zurückgelegte Versicherungszeit berücksichtigt;
d) die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien einer tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeit gleichgestellte Zeit wird nur von dem Träger der Vertragspartei berücksichtigt, nach deren Rechtsvorschriften der Rheinschiffer zuletzt vor dieser Zeit pflichtversichert war; war der Rheinschiffer vor dieser Zeit nicht nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei pflichtversichert, so wird diese Zeit von dem Träger der Vertragspartei berücksichtigt, nach deren Rechtsvorschriften er nach dieser Zeit erstmals pflichtversichert war;
e) kann der Zeitraum, in dem bestimmte Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zurückgelegt worden sind, nicht genau ermittelt werden, so wird angenommen, dass diese Zeiten sich nicht mit den nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei zurückgelegten Zeiten überschneiden, und sie werden im erforderlichen Umfang berücksichtigt;
f) werden nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bestimmte Versicherungszeiten nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückgelegt worden sind, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, Zeiten nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei nur dann, wenn sie innerhalb desselben Zeitraums zurückgelegt worden sind.
2. Versicherungszeiten, die in einem System einer Vertragspartei zurückgelegt worden sind, für das das Übereinkommen nicht gilt, die jedoch in einem System dieser Vertragspartei für das das Übereinkommen gilt, berücksichtigt werden, gelten als für die Zusammenrechnung zu berücksichtigende Versicherungszeiten.
3. Werden Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei in Zeiteinheiten ausgedrückt, die von den in den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei verwendeten abweichen, so werden sie für die Zusammenrechnung wie folgt umgerechnet:
a) handelt es sich um einen unselbständigen Rheinschiffer, für den die Sechstagewoche galt, oder um einen selbständigen Rheinschiffer,i) so entsprechen einander ein Tag und acht Stunden;
ii) so entsprechen einander sechs Tage und eine Woche;
iii) so entsprechen einander sechsundzwanzig Tage und ein Monat;
iv) so entsprechen einander drei Monate, dreizehn Wochen, achtundsiebzig Tage und ein Vierteljahr;
v) so werden für die Umrechnung der Wochen in Monate und umgekehrt die Wochen und Monate in Tage umgerechnet;
vi) so darf die Anwendung der vorstehenden Regeln nicht dazu führen, dass als während eines Kalenderjahrs insgesamt zurückgelegte Zeiten mehr als dreihundertzwölf Tage oder zweiundfünfzig Wochen oder zwölf Monate oder vier Vierteljahre berücksichtigt werden;
b) handelt es sich um einen unselbständigen Rheinschiffer, für den die Fünftagewoche galt,i) so entsprechen einander ein Tag und neun Stunden;
ii) so entsprechen einander fünf Tage und eine Woche;
iii) so entsprechen einander zweiundzwanzig Tage und ein Monat;
iv) so entsprechen einander drei Monate, dreizehn Wochen, sechsundsechzig Tage und ein Vierteljahr;
v) so werden für die Umrechnung der Wochen in Monate und umgekehrt die Wochen und Monate in Tage umgerechnet;
vi) so darf die Anwendung der vorstehenden Regeln nicht dazu führen, dass als während eines Kalenderjahrs insgesamt zurückgelegte Zeiten mehr als zweihundertvierundsechzig Tage oder zweiundfünfzig Wochen oder zwölf Monate oder vier Vierteljahre berücksichtigt werden.
Art. 7 Berücksichtigung der Beiträge für Zeiten der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung
Bleiben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) Zeiten der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes (Pensionen oder Renten) bei der Zusammenrechnung unberücksichtigt, so gelten die auf diese Zeiten entfallenden Beiträge als zur Erhöhung der nach diesen Rechtsvorschriften geschuldeten Leistungen entrichtet.
Art. 8 Bescheinigung über Versicherungszeiten
1. Für die Anwendung des Artikels 15 des Übereinkommens legt der Rheinschiffer dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten vor, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei zurückgelegt worden sind, die vorher zuletzt für ihn galten, und macht die zusätzlichen Angaben, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.
2. Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Antrag des Rheinschiffers vom zuständigen Träger der Krankenversicherung der Vertragspartei ausgestellt, deren Rechtsvorschriften vorher zuletzt für ihn galten. Legt der Rheinschiffer diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der zuständige Träger sie bei diesem Träger an.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungszeiten, die vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegt worden sind, für die Erfüllung, der Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates berücksichtigt werden müssen.
Anwendung des Artikels 16 des Übereinkommens
Art. 9 Sachleistungen bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist – Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers –
1. Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) des Übereinkommens für sich oder seine Familienangehörigen, die sich mit ihm an Bord eines in Artikel 1 Buchstabe m) des Übereinkommens bezeichneten Fahrzeugs befinden, legt der unselbständige Rheinschiffer, der sich in Ausübung seiner Beschäftigung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhält, die nicht zuständiger Staat ist, dem Träger des Aufenthaltsorts so bald wie möglich eine vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter im Kalendermonat der Vorlage oder in den vorangegangenen zwei Kalendermonaten ausgestellte Bescheinigung vor. In dieser werden insbesondere der Beginn der Beschäftigung der betreffenden Person bei diesem Arbeitgeber sowie Name und Anschrift des zuständigen Trägers angegeben; braucht der Arbeitgeber nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates den zuständigen Träger nicht zu kennen, so teilt der genannte Rheinschiffer Namen und Anschrift dieses Trägers bei der Einreichung seines Antrages dem Träger des Aufenthaltsorts schriftlich mit. Hat er diese Bescheinigung vorgelegt, so wird vermutet, dass er die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt. Kann er sich vor der ärztlichen Behandlung nicht an den Träger des Aufenthaltsorts wenden, so hat er bei Vorlage der genannten Bescheinigung dennoch Anspruch auf ärztliche Behandlung, als wäre er bei diesem Träger versichert.
2. Der Träger des Aufenthaltsorts wendet sich unverzüglich an den zuständigen Träger, um festzustellen, ob die betreffende Person oder seine Familienangehörigen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllen. Er gewährt diese Leistungen bis zum Eingang der Antwort des zuständigen Trägers, höchstens jedoch für die Dauer von dreissig Tagen.
3. Der zuständige Träger beantwortet die Anfrage des Trägers des Aufenthaltsorts binnen zehn Tagen nach deren Eingang. Ist die Antwort zustimmend, so gibt der zuständige Träger gegebenenfalls die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehene Höchstdauer der Sachleistungsgewährung an, und der Träger des Aufenthaltsorts setzt die Leistungsgewährung fort.
4. Anstelle der Bescheinigung nach Absatz 1 kann der Rheinschiffer dem Träger des Aufenthaltsorts die Bescheinigung nach Artikel 10 Absatz 1 vorlegen. In diesem Fall gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.
5. Wird Krankenhauspflege gewährt, so teilt der Träger des Aufenthaltsorts, sobald er davon Kenntnis erhalten hat, dem zuständigen Träger den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus, die voraussichtliche Dauer des Krankenhausaufenthalts und den Tag der Entlassung mit. Die Mitteilung unterbleibt jedoch, wenn dem Träger des Aufenthaltsorts die Kosten der Sachleistungen pauschal erstattet werden, oder bei Erstattungsverzicht.
6. Der Träger des Aufenthaltsorts unterrichtet den zuständigen Träger im voraus von jeder Entscheidung, die sich auf die Gewährung von Sachleistungen von erheblicher Bedeutung bezieht. Der zuständige Träger kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach Absendung dieser Benachrichtigung seine begründete Ablehnung mitteilen. Der Träger des Aufenthaltsorts gewährt die betreffenden Sachleistungen, wenn er bis zum Ablauf dieser Frist keine ablehnende Stellungnahme erhalten hat. Sind solche Sachleistungen in Fällen äusserster Dringlichkeit zu gewähren, so benachrichtigt der Träger des Aufenthaltsorts den zuständigen Träger unverzüglich. Die Mitteilung einer begründeten Ablehnung unterbleibt, wenn dem Träger des Aufenthaltsorts die Kosten für die Sachleistungen pauschal erstattet werden, oder bei Erstattungsverzicht.
7. Die Zentrale Verwaltungsstelle erstellt die Liste der in Absatz 6 genannten Leistungen.
Art. 10 Sachleistungen bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist – Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Trägers –
1. Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) des Übereinkommens, ausser im Fall der Berufung auf die in Artikel 9 Absatz 1 dieser Vereinbarung genannte Vermutung, legt der Rheinschiffer dem Träger des Aufenthaltsort eine Bescheinigung über den Leistungsanspruch vor. Diese vom zuständigen Träger auf Antrag des Rheinschiffers vor der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem er wohnt, ausgestellte Bescheinigung gibt gegebenenfalls insbesondere die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vorgesehene Höchstdauer der Sachleistungsgewährung an. Legt der Rheinschiffer diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts sie beim zuständigen Träger an.
2. Artikel 9 Absätze 5 und 6 gilt entsprechend.
Art. 11 Sachleistungen bei Wohnortwechsel in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, oder im Fall der Genehmigung, sich zur Behandlung dorthin zu begeben
1. Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) des Übereinkommens legt der Rheinschiffer dem Träger des Wohnorts eine Bescheinigung darüber vor, dass er weiterhin zum Bezug dieser Leistungen berechtigt ist. Diese vom zuständigen Träger auf Antrag des Rheinschiffers vor seiner Abreise ausgestellte Bescheinigung gibt gegebenenfalls insbesondere die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vorgesehene Höchstdauer, für welche die Leistungen gewährt werden können, an. Die Bescheinigung kann auf Antrag des Rheinschiffers auch nach seiner Abreise ausgestellt werden, wenn die vorherige Ausstellung infolge höherer Gewalt nicht möglich war.
2. Artikel 9 Absätze 5 und 6 gilt entsprechend.
3. Absatz 1 gilt im Fall des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer i) des Übereinkommens entsprechend.
Art. 12 Sachleistungen an Familienangehörige
Für die Gewährung von Sachleistungen an die Familienangehörigen nach Artikel 16 Absatz 3 des Übereinkommens gelten die Artikel 10 und 11 entsprechend.
Art. 13 Geldleistungen bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
1. Für den Bezug von Geldleistungen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) des Übereinkommens wendet sich der Rheinschiffer binnen drei Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Träger des Aufenthaltsorts und legt, wenn die für den zuständigen Träger oder für den Träger des Aufenthaltsorts geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Ausserdem gibt er seine Anschrift am Aufenthaltsort sowie Namen und Anschrift des zuständigen Trägers an.
2. Stellen die behandelnden Ärzte des Aufenthaltslandes keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, so wendet sich der Rheinschiffer innerhalb der Frist, die in den für den Träger des Aufenthaltsorts geltenden Rechtsvorschriften festgesetzt ist, unmittelbar an diesen Träger. Dieser veranlasst sofort die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1.
3. Der Träger des Aufenthaltsorts übermittelt dem zuständigen Träger unverzüglich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen und teilt insbesondere die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit.
4. Der Träger des Aufenthaltsorts führt so bald wie möglich die ärztliche und verwaltungsmässige Kontrolle des Rheinschiffers durch und teilt das Ergebnis unverzüglich dem zuständigen Träger mit, der das Recht behält, auf seine Kosten den Rheinschiffer durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. Verweigert der zuständige Träger die Leistungen wegen Nichtbeachtung der Kontrollvorschriften seitens des Rheinschiffers, so teilt er diesem seine Entscheidung mit und übersendet gleichzeitig eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem Träger des Aufenthaltsorts.
5. Der Träger des Aufenthaltsorts benachrichtigt unverzüglich den Rheinschiffer sowie den zuständigen Träger über das Ende der Arbeitsunfähigkeit. Entscheidet der letztgenannte Träger selbst, dass der Rheinschiffer wieder arbeitsfähig ist, so teilt er ihm diese Entscheidung mit und übersendet gleichzeitig eine Ausfertigung seiner Entscheidung dem Träger des Aufenthaltsorts.
6. Haben der Träger des Aufenthaltsorts und der zuständige Träger für denselben Fall zwei verschiedene Tage für das Ende der Arbeitsunfähigkeit festgesetzt, so ist der vom zuständigen Träger festgesetzte Tag massgebend.
7. Nimmt der Rheinschiffer die Arbeit wieder auf, so teilt er dies dem zuständigen Träger mit, wenn die für diesen geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen.
8. Der zuständige Träger gewährt Geldleistungen in geeigneter Weise, insbesondere durch internationale Postanweisung, und benachrichtigt davon den Träger des Aufenthaltsorts. Werden diese Leistungen vom Träger des Aufenthaltsorts zu Lasten des zuständigen Trägers gewährt, so unterrichtet dieser nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften den Rheinschiffer über seine Ansprüche und über den mit der Leistungsgewährung beauftragten Träger. Gleichzeitig unterrichtet er den Träger des Aufenthaltsorts über die Höhe der Leistungen, die Tage, an denen sie zu zahlen sind, und über die Höchstdauer der Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates.
9. Zwei oder mehr Vertragsparteien oder die zuständigen Behörden dieser Vertragsparteien können, soweit sie betroffen sind, nach Stellungnahme durch die Zentrale Verwaltungsstelle andere Durchführungsvorschriften, als sie nach den Absätzen 1 bis 8 vorgesehen sind, vereinbaren.
Anwendung des Artikels 17 des Übereinkommens
Art. 14 Sachleistungen bei Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
1. Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a) des Übereinkommens lässt der Rheinschiffer sich beim Träger des Wohnorts eintragen und legt diesem dabei eine Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen vor. Diese Bescheinigung wird vom zuständigen Träger, gegebenenfalls auf Grund von Auskünften des Arbeitgebers, ausgestellt. Legt der Rheinschiffer diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Wohnorts sie beim zuständigen Träger an.
2. Die Bescheinigung nach Absatz 1 gilt bis zum Eingang einer Mitteilung über ihren Widerruf beim Träger des Wohnorts. Die Bescheinigung eines französischen Trägers gilt vom Ausstellungstag an jedoch nur ein Jahr und ist jährlich zu erneuern.
3. Der Träger des Wohnorts benachrichtigt den zuständigen Träger von jeder von ihm nach Absatz 1 vorgenommenen Eintragung.
4. Bei jedem Antrag auf Sachleistungen legt der Antragsteller die Nachweise vor, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er wohnt, für die Gewährung der Sachleistungen gewöhnlich erforderlich sind.
5. Artikel 9 Absätze 5 und 6 gilt entsprechend.
6. Der Rheinschiffer hat den Träger des Wohnorts von jeder Änderung in seinen Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen berühren kann, insbesondere von der Beendigung oder dem Wechsel der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit oder dem Wechsel des Wohn‑ oder Aufenthaltsorts. Der zuständige Träger und der Träger des Wohnorts unterrichten sich gegenseitig über jede Änderung, die den Anspruch des Rheinschiffers auf Sachleistungen berühren kann.
Art. 15 Sachleistungen an Familienangehörige
Für die Gewährung von Sachleistungen an die Familienangehörigen nach Artikel 17 Absatz 2 des Übereinkommens gilt Artikel 14 entsprechend.
Art. 16 Geldleistungen bei Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
1. Für den Bezug von Geldleistungen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b) des Übereinkommens legt der Rheinschiffer dem Träger seines Wohnorts binnen drei Tagen nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Anzeige über die Arbeitseinstellung oder, wenn die für den zuständigen Träger oder für den Träger des Wohnorts geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Er legt ferner die sonstigen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates nach Art der beantragten Leistungen erforderlichen Unterlagen vor.
2. Stellen die behandelnden Ärzte des Wohnlandes keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, so gilt Artikel 13 Absatz 2 entsprechend.
3. Der Träger des Wohnorts übermittelt dem zuständigen Träger unverzüglich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen und teilt insbesondere die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit.
4. Artikel 13 Absätze 4 bis 9 gilt entsprechend.
Anwendung des Artikels 18 des Übereinkommens
Art. 17 Leistungen an den arbeitslos gewordenen Rheinschiffer und seine Familienangehörigen bei Aufenthalt oder Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
1. Für die Gewährung von Sachleistungen an den arbeitslos gewordenen Rheinschiffer und seine Familienangehörigen bei Aufenthalt oder Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, gelten die Artikel 10, 11, 12, 14 und 15 entsprechend.
2. Für die Gewährung von Geldleistungen an den arbeitslos gewordenen Rheinschiffer, der sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, aufhält oder dort wohnt, gelten die Artikel 13 und 16 entsprechend.
Anwendung des Artikels 19 Absatz 2 des Übereinkommens
Art. 18 Geldleistungen – Bescheinigung über die zu berücksichtigenden Familienangehörigen –
1. Für die Anwendung des Artikels 19 Absatz 2 des Übereinkommens legt die in Betracht kommende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über ihre Familienangehörigen vor, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnen, die nicht zuständiger Staat ist. Diese Bescheinigung wird von dem bei Krankheit zuständigen Träger des Wohnorts dieser Familienangehörigen oder von einem anderen Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde der Vertragspartei bezeichnet hat, in deren Hoheitsgebiet diese Familienangehörigen wohnen.
2. Die Bescheinigung nach Absatz 1 gilt vom Ausstellungstag an zwölf Monate. Sie kann erneuert werden; in diesem Fall beginnt ihre Geltungsdauer mit dem Tag der Erneuerung. Die betreffende Person hat dem zuständigen Träger jede in die Bescheinigung einzutragende Änderung unverzüglich mitzuteilen. Die Änderung wird mit dem Tage ihres Eintritts wirksam.
Anwendung des Artikels 20 des Übereinkommens
Art. 19 Sachleistungen an den Pensions‑ oder Rentenantragsteller und seine Familienangehörigen bei Aufenthalt oder Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
Für die Gewährung von Sachleistungen an Pensions‑ oder Rentenantragsteller und ihre Familienangehörigen, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, aufhalten oder die dort wohnen, gelten die Artikel 10, 11, 12, 14 und 15 entsprechend.
Anwendung des Artikels 21 des Übereinkommens
Art. 20 Sachleistungen für Rentner und ihre Familienangehörigen, die ihren Wohnort nicht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben, nach deren Rechtsvorschriften sie eine Rente beziehen und Anspruch auf Leistungen haben
1. Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem er wohnt, lässt der Pensions‑ oder Rentenberechtigte sich und seine Familienangehörigen beim Träger des Wohnorts eintragen und legt dabei eine Bescheinigung darüber vor, dass er nach den Rechtsvorschriften, nach denen eine Pension oder Rente geschuldet wird, für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf Sachleistungen hat.
2. Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Antrag des Berechtigten von dem oder einem der zur Zahlung einer Pension oder Rente verpflichteten Träger, oder gegebenenfalls vom Träger, der über den Anspruch auf Sachleistungen zu entscheiden hat, ausgestellt, sobald der Berechtigte die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen erfüllt. Legt der Berechtigte diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Wohnorts sie bei dem oder den zur Zahlung seiner Pension oder Rente verpflichteten Trägern oder gegebenenfalls bei einem anderen zur Ausstellung dieser Bescheinigung befugten Träger an. Bis zum Eingang der Bescheinigung kann der Träger des Wohnorts auf Grund von ihm anerkannter Nachweise den Berechtigten und seine Familienangehörigen vorläufig eintragen. Diese Eintragung ist für den Träger, zu dessen Lasten die Sachleistungen gehen, nur dann verbindlich, wenn er die genannte Bescheinigung ausgestellt hat.
3. Der Träger des Wohnorts teilt dem Träger, der die Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt hat, jede nach Absatz 1 vorgenommene Eintragung mit.
4. Bei jedem Antrag auf Sachleistungen kann der Träger des Wohnorts den Nachweis des Pensions‑ oder Rentenanspruchs durch Vorlage des Empfangsscheins oder des Empfängerabschnitts der Anweisung der letzten Pensions‑ oder Rentenzahlung verlangen.
5. Der Berechtigte oder seine Familienangehörigen haben den Träger des Wohnorts von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen berühren kann, insbesondere vom Ruhen oder Wegfall der Pension oder Rente und vom Wechsel des Wohnorts. Auch die in Betracht kommenden Träger unterrichten den Träger des Wohnorts des Berechtigten von den zu ihrer Kenntnis gelangten Änderungen.
Art. 21 Sachleistungen an Familienangehörige, die ihren Wohnort im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als der Pensions‑ oder Rentenberechtigte haben
1. Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 21 Absatz 4 des Übereinkommens im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie wohnen, lassen sich die Familienangehörigen eines Pensions‑ oder Rentenberechtigten beim Träger ihres Wohnorts eintragen und legen dabei die nach den für diesen Träger für die Gewährung solcher Leistungen an Familienangehörige von Pensions‑ oder Rentenberechtigten geltenden Rechtsvorschriften gewöhnlich erforderlichen Nachweise sowie eine Bescheinigung vor, die der nach Artikel 20 Absatz 1 enspricht. Dieser Träger zeigt dem Träger des Wohnorts des Berechtigten jede Eintragung an, die er hiernach vorgenommen hat.
2. Die Familienangehörigen legen mit dem Antrag auf Sachleistungen dem Träger ihres Wohnorts eine Bescheinigung über den Anspruch des Berechtigten und seiner Familienangehörigen auf Sachleistungen vor; diese Bescheinigung wird vom Träger des Wohnorts des Berechtigten ausgestellt und gilt bis zum Eingang einer Mitteilung über ihren Widerruf beim Träger des Wohnorts der Familienangehörigen.
3. Der Träger des Wohnorts des Berechtigten unterrichtet den Träger des Wohnorts der Familienangehörigen vom Ruhen oder Wegfall der Pension oder Rente und vom Wechsel des Wohnorts des Berechtigten. Der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen kann vom Träger des Wohnorts des Berechtigten jederzeit Auskünfte über dessen Leistungsansprüche verlangen.
4. Die Familienangehörigen haben den Träger ihres Wohnorts von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen berühren kann, insbesondere vom Wechsel des Wohnorts.
Art. 22 Sachleistungen an den Pensions‑ oder Rentenberechtigten und seine Familienangehörigen bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer anderen als der Vertragspartei, in der sie wohnen
1. Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 21 Absatz 6 des Übereinkommens legt der Pensions- oder Rentenberechtigte dem Träger des Aufenthaltsorts eine Bescheinigung über den Leistungsanspruch vor. Diese vom Träger seines Wohnorts vor seiner Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem er wohnt, ausgestellte Bescheinigung gibt gegebenenfalls insbesondere die nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei vorgesehene Höchstdauer der Sachleistungsgewährung an. Legt der Berechtigte diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts sie beim Träger des Wohnorts an. Wenn jedoch nach Artikel 78 Absatz 3 dieser Vereinbarung diese Leistungen zu Lasten des zuständigen Trägers gehen, so wird die Genehmigung nach Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe b) des Übereinkommens durch den zuständigen Träger erteilt.
2. Im Fall des Artikels 21 Absatz 6 Buchstabe a) des Übereinkommens gilt Artikel 9 Absätze 5 und 6 dieser Vereinbarung entsprechend. Unter Berücksichtigung von Artikel 78 Absatz 3 gilt in diesem Fall der Träger des Wohnorts des Berechtigten als zuständiger Träger.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Gewährung der Sachleistungen an die Familienangehörigen nach Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe a) des Übereinkommens.
4. Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewährung von Sachleistungen an die Familienangehörigen nach Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe b) des Übereinkommens.
Anwendung der Artikel 16 und 21 des Übereinkommens
Art. 23 Erstattung der bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entstandenen Kosten durch den zuständigen Träger
Konnten während des Aufenthalts der in Betracht kommenden Person im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, die Formvorschriften der Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 1 nicht eingehalten werden, so werden die entstandenen Kosten auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den Träger des Aufenthaltsorts geltenden Sätzen erstattet. Der Träger des Aufenthaltsorts erteilt dem zuständigen Träger auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte über diese Sätze.
Art. 24 Antrag auf Leistungen bei Invalidität in den Fällen, in denen für den Antragsteller ausschliesslich die in Anhang VI des Übereinkommens bezeichneten Rechtsvorschriften galten
1. Für den Bezug von Leistungen nach den Artikeln 25 und 27 des Übereinkommens, einschliesslich in den in Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Fällen, stellt die in Betracht kommende Person einen entsprechenden Antrag entweder bei dem Träger der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit anschliessender Invalidität oder der Verschlimmerung des Invaliditätszustandes für sie galten, oder bei dem Träger des Wohnorts, der den Antrag dem erstgenannten Träger unter Angabe des Tags der Antragstellung übermittelt; dieser Tag gilt als Tag der Antragstellung bei dem erstgenannten Träger. Wurden jedoch Geldleistungen im Rahmen der Krankenversicherung gewährt, so gilt der Tag, an dem der Zeitraum endet, für den diese Geldleistungen gewährt wurden, gegebenenfalls als Tag der Antragstellung.
2. Im Fall des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe b) des Übereinkommens teilt der Träger, bei dem der Antragsteller zuletzt versichert war, dem ursprünglich leistungspflichtigen Träger mit, in welcher Höhe und ab wann die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet werden.
Art. 25 Bescheinigung über die zu berücksichtigenden Familienangehörigen
Für die Anwendung des Artikels 27 Absatz 5 des Übereinkommens legt der Antragsteller eine Bescheinigung über seine Familienangehörigen vor, die nicht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnen, in dem der zur Leistungsfeststellung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Diese Bescheinigung wird vom Träger der Krankenversicherung des Wohnorts der Familienangehörigen oder von einem anderen Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde der Vertragspartei bezeichnet hat, in deren Hoheitsgebiet die Familienangehörigen wohnen. Artikel 18 Absatz 2 gilt entsprechend.
Art. 26 Bearbeitung der Anträge auf Leistungen bei Invalidität in den Fällen, in denen für den Antragsteller ausschliesslich die in Anhang VI des Übereinkommens bezeichneten Rechtsvorschriften galten
1. Stellt der Träger, bei dem ein Antrag auf Leistungen bei Invalidität gestellt worden ist, fest, dass Artikel 25 Absatz 1 des Übereinkommens anzuwenden ist, so fordert er erforderlichenfalls bei dem Träger, bei dem der Antragsteller vorher zuletzt versichert war, eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten an, die der Antragsteller nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.
2. Absatz 1 gilt entsprechend, wenn frühere, nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei zurückgelegte Versicherungszeiten zur Erfüllung der Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates berücksichtigt werden müssen.
3. Im Fall des Artikels 27 Absatz 3 des Übereinkommens übermittelt der Träger, der den Antrag bearbeitet hat, diesen mit Unterlagen dem Träger, bei dem der Antragsteller vorher zuletzt versichert war.
4. Im Fall des Artikels 27 Absatz 4 des Übereinkommens wird der Antrag gegebenenfalls dem Träger der Invaliditätsversicherung übermittelt, bei dem der Antragsteller zuletzt für den Fall der Invalidität versichert war. Absatz 3 gilt entsprechend.
5. Gegebenenfalls ist unter den gleichen Bedingungen bis zu dem für Invalidität zuständigen Träger der Vertragspartei zurückzugehen, deren Rechtsvorschriften für den Antragsteller zuerst galten.
Art. 27 Bemessung des Grades der Invalidität
Bei der Bemessung des Grades der Invalidität berücksichtigt der Träger einer Vertragspartei die ärztlichen und verwaltungsmässigen Auskünfte der Träger anderer Vertragsparteien. Der Träger behält jedoch die Möglichkeit, auf seine Kosten den Antragsteller durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.
Art. 28 Fälle, in denen für den Antragsteller nacheinander oder abwechselnd Rechtsvorschriften galten, von denen mindestens die einer Vertragspartei nicht in Anhang VI des Übereinkommens bezeichnet sind
Für die Anwendung des Artikels 28 Absatz 1 des Übereinkommens gelten die Artikel 29 bis 38 entsprechend.
Art. 29 Einreichung des Antrags
1. Für den Bezug von Leistungen nach den Artikeln 32 bis 39 des Übereinkommens stellt der Antragsteller bei dem Träger des Wohnorts nach Massgabe der Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, einen Antrag. Gelten diese Rechtsvorschriften für den Antragsteller oder den Verstorbenen nicht, so übermittelt der Träger des Wohnorts den Antrag dem Träger der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften zuletzt für den Antragsteller oder den Verstorbenen galten; er gibt hierbei den Tag an, an dem der Antrag gestellt wurde. Dieser Tag gilt als Tag der Antragstellung bei dem letztgenannten Träger.
2. Wohnt der Antragsteller nicht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften für ihn selbst oder den Verstorbenen galten, so kann er seinen Antrag bei dem Träger der Vertragspartei stellen, deren Rechtsvorschriften zuletzt für ihn oder den Verstorbenen galten.
Art. 30 Dem Antrag beizufügende Nachweise und Angaben
Für die Einreichung der Anträge nach Artikel 29 gilt folgendes:
a) Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen; er ist nach den Formvorschriften zu stellen, diei) im Fall des Artikels 29 Absatz 1 in den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Antragsteller wohnt, vorgesehen sind;
ii) im Fall des Artikels 29 Absatz 2 in den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die für den Antragsteller oder Verstorbenen zuletzt galten, vorgesehen sind.
b) Die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers ist durch amtliche Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, nachzuweisen oder durch die zuständigen Stellen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er wohnt, zu bestätigen.
c) Der Antragsteller hat, soweit möglich, entweder den oder die Träger der Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes (Pensionen oder Renten) jeder Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften für ihn oder für den Verstorbenen galten, oder den oder die Arbeitgeber zu bezeichnen, bei dem oder denen er oder der Verstorbene beschäftigt war, und hierzu in seinem Besitz befindliche Arbeitsbescheinigungen vorzulegen.
Art. 31 Bescheinigung über die zu berücksichtigenden Familienangehörigen
Für die Anwendung des Artikels 34 Absatz 3 des Übereinkommens gilt Artikel 25 entsprechend.
Art. 32 Bestimmung des für die Bearbeitung zuständigen Trägers
1. Die Leistungsanträge werden von dem Träger bearbeitet, bei dem sie nach Artikel 29 eingereicht oder dem sie nach diesem Artikel übermittelt worden sind. Dieser Träger wird als «bearbeitender Träger» bezeichnet.
2. Der bearbeitende Träger unterrichtet sofort die anderen beteiligten Träger von den bei ihm eingereichten Leistungsanträgen, damit sie die Anträge gleichzeitig und unverzüglich bearbeiten können.
Art. 33 Formblätter für die Bearbeitung der Leistungsanträge
Für die Bearbeitung der Leistungsanträge verwendet der bearbeitende Träger ein Formblatt, das insbesondere eine Aufstellung und eine Zusammenfassung der Versicherungszeiten unter Kennzeichnung der als Rheinschiffer zurückgelegten Zeiten enthält, die der Antragsteller oder Verstorbene nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Vertragsparteien zurückgelegt hat.
Art. 34 Verfahren bei der Bearbeitung des Antrags durch die beteiligten Träger
1. Der bearbeitende Träger trägt in das in Artikel 33 vorgesehene Formblatt die Versicherungszeiten ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, und übermittelt eine Ausfertigung des Formblatts dem Träger der Versicherung im Falle der Invalidität, des Alters und des Todes (Renten) jeder Vertragspartei, bei der der Antragsteller oder Verstorbene versichert war, und fügt gegebenenfalls die vom Antragsteller eingereichten Arbeitsbescheinigungen bei.
2. Ist nur ein weiterer Träger beteiligt, so ergänzt dieser das ihm nach Absatz 1 übermittelte Formblatt durch Eintragung der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten. Er stellt sodann unter Berücksichtigung des Artikels 32 des Übereinkommens die nach diesen Rechtsvorschriften erworbenen Ansprüche fest und gibt auf diesem Formblatt den Betrag der von ihm nach Artikel 33 Absatz 2, 3, 4 oder 5 des Übereinkommens berechneten Leistung sowie gegebenenfalls den Betrag der Leistung an, die der Antragsteller ohne Anwendung der Artikel 32 bis 36 des Übereinkommens allein auf Grund der Zeiten beanspruchen könnte, die er nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt hat. Das Formblatt wird an den bearbeitenden Träger zurückgesandt.
3. Sind zwei oder mehr weitere, Träger beteiligt, so ergänzt jeder das ihm nach Absatz 1 übermittelte Formblatt durch Eintragung der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und sendet es an den bearbeitenden Träger zurück. Dieser übermittelt das so ergänzte Formblatt erneut den beteiligten Trägern, von denen jeder unter Berücksichtigung des Artikels 32 des Übereinkommens die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erworbenen Ansprüche feststellt und auf diesem Formblatt den Betrag der von ihm nach Artikel 33 Absatz 2, 3, 4 oder 5 des Übereinkommens berechneten Leistung sowie gegebenenfalls den Betrag der Leistung angibt, die der Antragsteller ohne Anwendung der Artikel 32 bis 36 des Übereinkommens allein auf Grund der Zeiten beanspruchen könnte, die er nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt hat. Das Formblatt wird an den bearbeitenden Träger zurückgesandt.
4. Stellt der bearbeitende Träger fest, dass die Voraussetzungen nach Artikel 24 Absatz 2 des Übereinkommens nicht erfüllt sind, so unterrichtet er hiervon die anderen beteiligten Träger.
5. Ist der bearbeitende Träger im Besitz aller Angaben nach Absatz 2 oder 3, so stellt er unter Berücksichtigung des Artikels 32 des Übereinkommens die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erworbenen Ansprüche fest und ermittelt den Betrag der von ihm nach Artikel 33 Absatz 2, 3, 4 oder 5 des Übereinkommens geschuldeten Leistung sowie gegebenenfalls den Betrag der Leistung, die der Antragsteller ohne Anwendung der Artikel 32 bis 36 des Übereinkommens allein auf Grund der Zeiten beanspruchen könnte, die er nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.
6. Stellt der bearbeitende Träger auf Grund der Angaben nach Absatz 2 oder 3 fest, dass Artikel 35 Absatz 2 oder 3 oder Artikel 37 Absatz 1 des Übereinkommens anzuwenden ist, so unterrichtet er hiervon die anderen beteiligten Träger.
Art. 35 Zahlung von vorläufigen Leistungen und Vorschüssen auf Leistungen
1. Stellt der bearbeitende Träger fest, dass nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften der Antragsteller Anspruch auf Leistungen ohne Berücksichtigung der nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien von ihm oder dem Verstorbenen zurückgelegten Versicherungszeiten hat, so gewährt er sie sofort, unbeschadet der folgenden Absätze, als vorläufige Leistungen.
2. Träger, die nach Artikel 33 Absatz 5 des Übereinkommens zur unmittelbaren Berechnung der dem Berechtigten geschuldeten Leistungen oder Leistungsteile ermächtigt sind, gewähren diese Leistungen sofort. Gewährt ein Träger, der nicht der bearbeitende Träger ist, dem Berechtigten unmittelbar Leistungen, so unterrichtet er den bearbeitenden Träger unverzüglich davon und hält etwaige Nachzahlungen für die Anwendung von Absatz 7 zu Gunsten anderer Träger zurück, die Beträge zuviel gezahlt haben.
3. Gewährt der bearbeitende Träger Leistungen nach Absatz 1, so vermindert er gegebenenfalls diesen Leistungsbetrag um den Betrag der von anderen Trägern nach Absatz 2 gewährten Leistungen, sobald er davon Kenntnis erlangt.
4. Stellt ein beteiligter Träger, der nicht der bearbeitende Träger ist, bei der Bearbeitung des Antrags fest, dass nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften der Berechtigte Anspruch auf Leistungen ohne Berücksichtigung der nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien von ihm oder dem Verstorbenen zurückgelegten Versicherungszeiten hat, so unterrichtet er unverzüglich den bearbeitenden Träger davon, der sofort für Rechnung des ersten Trägers dem Berechtigten diesen Leistungsbetrag, unbeschadet der Absätze 2 und 3, als vorläufige Leistung gewährt.
5. Schuldet der bearbeitende Träger Leistungen nach den Absätzen 1 und 4, so gewährt er unbeschadet der Absätze 2 und 3 nur die höchste Leistung.
6. Gewährt der bearbeitende Träger keine Leistungen nach Absatz 1, 2 oder 4, so zahlt er dem Betroffenen in den Fällen, in denen eine Verzögerung eintreten kann, einen rückforderbaren Vorschuss, dessen Betrag nach Artikel 33 Absätze 1 bis 4 des Übereinkommens festgestellt wird.
7. Vorläufige Leistungen und Vorschüsse, die nach den Absätzen 1, 3, 4, 5 und 6 gewährt worden sind, werden bei der abschliessenden Bearbeitung des Leistungsantrages vom bearbeitenden Träger und den anderen beteiligten Trägern abgerechnet. Die von diesen Trägern zuviel gezahlten Beträge können vom Betrag der Leistungen einbehalten werden, die sie der in Betracht kommenden Person schulden.
Art. 36 Neuberechnung der Leistungen von Amts wegen oder auf Antrag der Betroffenen
Für die Anwendung des Artikels 36 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens gilt Artikel 34 entsprechend.
Art. 37 Unterrichtung des Antragstellers und des bearbeitenden Trägers über die endgültigen Entscheidungen
1. Jeder der beteiligten Träger teilt dem Antragsteller die Entscheidung über seinen Leistungsantrag mit, sobald diese nach Rücksprache mit dem bearbeitenden Träger als endgültig angesehen werden kann, und unterrichtet den letztgenannten Träger gleichzeitig davon. In jeder Entscheidung ist darauf hinzuweisen, dass es sich um die Feststellung einer Teilleistung handelt; dabei sind die Rechtsbehelfe und die Rechtsbehelfsfristen nach den Rechtsvorschriften der in Betracht kommenden Vertragspartei anzugeben. Die Rechtsbehelfsfristen beginnen erst mit der Zustellung der Entscheidung an die betreffende Person.
2. Nach Abschluss der Leistungsfeststellung übermittelt der bearbeitende Träger dem Antragsteller sowie den anderen beteiligten Trägern zur abschliessenden Unterrichtung eine Übersicht über sämtliche in bezug auf diesen Antrag getroffenen Entscheidungen.
Art. 38 Unterrichtung des Betroffenen und der leistungspflichtigen Träger über die Entscheidungen bei Neuberechnung, Ruhen oder Wegfall der Leistung
Bei Neuberechnung, Ruhen oder Wegfall der Leistung unterrichtet der in Betracht kommende Träger unverzüglich, gegebenenfalls über den bearbeitenden Träger, die betreffende Person und die anderen leistungspflichtigen Träger über seine Entscheidung. In der Entscheidung sind die Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen nach den Rechtsvorschriften der in Betracht kommenden Vertragspartei anzugeben. Die Rechtsbehelfsfristen beginnen erst mit der Zustellung der Entscheidung an die betreffende Person.
Art. 39 Massnahmen zur Beschleunigung der Leistungsfeststellung
Zur Beschleunigung der Leistungsfeststellung gilt folgendes:
a) Gelten für eine Person, für die vorher die Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien galten, die Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei, so holt deren zuständiger Träger bei der Verbindungsstelle der anderen Vertragsparteien Auskünfte, insbesondere über die Träger, bei denen die Person versichert war, und gegebenenfalls über die ihm zugeteilten Versicherungsnummern ein;
b) die beteiligten Träger stellen, soweit möglich, auf Antrag der in Betracht kommenden Person oder des Trägers, bei dem sie versichert ist, ein Jahr vor Erreichung der Altersgrenze für eine Altersrente (Alterspension) den Versicherungsverlauf zusammen.
Verwaltungsmässige und ärztliche Kontrolle
Art. 40 Kontrollverfahren
1. Hält sich ein Empfänger von
a) Leistungen bei Invalidität,
b) Leistungen bei Alter, die wegen Arbeitsunfähigkeit gewährt werden,
c) Leistungen bei Alter, die älteren Arbeitslosen gewährt werden,
d) Leistungen bei Alter, die bei Aufgabe der Berufstätigkeit gewährt werden,
e) Leistungen an Hinterbliebene, die wegen Invalidität oder Arbeitsunfähigkeit gewährt werden,
f) Leistungen, die unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die Mittel des Empfängers einen vorgeschriebenen Höchstbetrag nicht überschreiten,
im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei auf, die nicht zuständiger Staat ist, oder wohnt er dort, so wird die verwaltungsmässige und ärztliche Kontrolle auf Verlangen des zuständigen Trägers durch den Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnorts nach den Verfahren durchgeführt, die in den für den letztgenannten Träger geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind. Der zuständige Träger behält jedoch das Recht, auf seine Kosten den Leistungsempfänger durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.
2. Ergibt die Kontrolle nach Absatz 1, dass der Leistungsempfänger beschäftigt ist oder dass seine Mittel den vorgeschriebenen Höchstbetrag überschreiten, so erstattet der Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnorts dem zuständigen Träger, der die Kontrolle verlangt hat, hierüber einen Bericht. Der Bericht hat die vom zuständigen Träger verlangten Angaben zu enthalten.