Art. 81 Kosten der verwaltungsmässigen und ärztlichen Kontrolle
1. Die Kosten der verwaltungsmässigen Kontrolle sowie der ärztlichen Untersuchungen, Beobachtungen, Fahrten der Ärzte und Prüfungen aller Art, die für die Gewährung oder Neufeststellung der Leistungen erforderlich sind, werden dem Träger, der hiermit beauftragt wurde, nach den für ihn geltenden Sätzen von dem Träger erstattet, für dessen Rechnung sie durchgeführt wurden.
2. Zwei oder mehr Vertragsparteien oder ihre zuständigen Behörden können jedoch andere Erstattungsverfahren, insbesondere Pauschalerstattungen, vereinbaren oder auf jede Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.
3. Artikel 78 Absatz 2 gilt entsprechend.
Art. 82 Verkehr zwischen Trägern und zwischen Anspruchsberechtigten und Trägern
Die Träger einer Vertragspartei und die Personen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnen oder sich dort aufhalten, können sich unmittelbar oder über die Verbindungsstellen an die Träger anderer Vertragsparteien wenden.
Art. 83 Amtshilfe bei der Rückforderung zu Unrecht gewährter Leistungen
Der Träger des Wohnorts einer Person, die zu Unrecht Leistungen bezogen hat, oder der von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet diese Person wohnt, bezeichnete Träger ist dem Träger der Vertragspartei, der diese Leistungen gewährt hat, bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen dieses Trägers gegen die genannte Person behilflich.
Art. 84 Rückforderung nicht geschuldeter Zahlungen durch die Träger
1. Hat der Träger einer Vertragspartei bei der Feststellung oder Neufeststellung von Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod (Pensionen oder Renten) nach Titel III Kapitel 2 des Übereinkommens einem Leistungsempfänger einen höheren Betrag als den gezahlt, auf den dieser Anspruch hat, so kann dieser Träger, unbeschadet des Artikels 82 des Übereinkommens, vom Träger einer anderen Vertragspartei, der entsprechende Leistungen schuldet, verlangen, den zuviel gezahlten Betrag von den dem Leistungsempfänger geschuldeten Nachzahlungen einzubehalten, sofern dies nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften möglich ist. Der letztgenannte Träger überweist den einbehaltenen Betrag dem forderungsberechtigten Träger.
2. Hat der Träger einer Vertragspartei einen Vorschuss auf Leistungen für einen Zeitraum gewährt, für den der Leistungsempfänger nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei Anspruch auf entsprechende Leistungen hatte, so kann dieser Träger vom Träger der anderen Vertragspartei verlangen, den Betrag des Vorschusses von den dem Leistungsempfänger für denselben Zeitraum geschuldeten Zahlungen einzubehalten. Dieser Träger behält den Betrag ein und überweist ihn dem forderungsberechtigten Träger.
Art. 85 Ersatzanspruch der Träger der Sozialhilfe und der Fürsorgestellen
Hat eine Person während eines Zeitraums, für den sie nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei Anspruch auf Leistungen hatte, im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei Leistungen der Sozialhilfe oder Fürsorge erhalten, so kann die Stelle, die sie gewährt hat, im Fall eines gesetzlichen Ersatzanspruchs auf die dem Empfänger geschuldeten Leistungen, vom Träger einer anderen Vertragspartei, die Leistungen an die betreffende Person zu zahlen hat, verlangen, den Betrag der für denselben Zeitraum gewährten Leistungen der Sozialhilfe oder Fürsorge von den dem Leistungsempfänger geschuldeten Zahlungen einzubehalten. Dieser Träger behält den Betrag gegebenenfalls unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, als handelte es sich um von ihm selber zuviel gewährte Leistungen, und überweist den einbehaltenen Betrag der forderungsberechtigten Stelle.
Art. 86 Vorläufige Zahlung von Leistungen bei Streitigkeiten über die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder über den leistungspflichtigen Träger
Bei einer Streitigkeit zwischen den Trägern oder den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Vertragsparteien über die nach Titel II des Übereinkommens geltenden Rechtsvorschriften oder über die Bestimmung des leistungspflichtigen Trägers erhält die Person, die bei Nichtbestehen dieser Streitigkeit Anspruch auf Leistungen hätte, vorläufig die Leistungen, die nach den für den Träger des Wohnorts geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, oder, wenn die Person nicht im Hoheitsgebiet einer der in Betracht kommenden Vertragsparteien wohnt, nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die für die in Betracht kommende Person vorher zuletzt galten. Nach Beilegung der Streitigkeit werden die Kosten für die vorläufig gewährten Leistungen von dem für die Leistungsgewährung für zuständig erklärten Träger getragen.
Art. 87 Verfahren für ärztliche Gutachten, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als dem zuständigen Staat erstellt werden
Der Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnorts, der nach Artikel 81 des Übereinkommens eine ärztliche Begutachtung vorzunehmen hat, verfährt in der Art und Weise, die vom zuständigen Träger angegeben wird oder, mangels solcher Angaben, in der Art und Weise, die in den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
Art. 88 Übergangsvorschriften für Pensionen und Renten
1. Ist der Versicherungsfall, der die Einreichung eines Pensions‑ oder Rentenantrags begründet, vor Inkrafttreten des Übereinkommens eingetreten, ohne dass vor diesem Zeitpunkt über den Pensions‑ oder Rentenantrag entschieden worden ist, und sind auf Grund dieses Versicherungsfalls Leistungen für die Zeit vor diesem Zeitpunkt zu gewähren, so hat dieser Antrag eine doppelte Feststellung zur Folge, und zwar:
a) für die Zeit vor Inkrafttreten des Übereinkommens gemäss dem Revidierten Abkommen vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer;
b) für die Zeit nach Inkrafttreten des Übereinkommens gemäss diesem Übereinkommen.
Ergibt sich jedoch bei der Berechnung nach Buchstabe a) ein höherer Betrag als bei der Berechnung nach Buchstabe b), so erhält der Betreffende weiterhin den Betrag, der sich bei der Berechnung nach Buchstabe a) ergibt.
2. Wird nach Inkrafttreten des Übereinkommens ein Antrag auf Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene bei einem Träger einer Vertragspartei gestellt, so werden die Leistungen, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens für denselben Versicherungsfall durch den oder die Träger einer oder mehrerer Vertragsparteien festgestellt wurden, von Amts wegen gemäss dem Übereinkommen neu festgestellt. Die Neufeststellung darf in keinem Fall zu einer Minderung der früheren Ansprüche der in Betracht kommenden Personen führen.
[AS 1970 174. SR 0.831.107 Art. 92]
Art. 89 Unterrichtung der Zentralen Verwaltungsstelle über bilaterale oder multilaterale Verwaltungsvereinbarungen zwischen Vertragsparteien
Vereinbarungen nach Artikel 84 Absatz 3 und Artikel 85 Absatz 2 des Übereinkommens sowie nach Artikel 81 Absatz 2 dieser Vereinbarung werden der Zentralen Verwaltungsstelle binnen drei Monaten nach ihrem Inkrafttreten mitgeteilt.
Art. 90 Anhänge – Änderungen der Anhänge
1. Die in Artikel 3 bezeichneten Anhänge sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
2. Änderungen der Anhänge werden von der zuständigen Behörde der in Betracht kommenden Vertragsparteien der Zentralen Verwaltungsstelle notifiziert, die sie den übrigen Vertragsparteien, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts und der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt notifiziert.
3. Bei Änderungen des Anhangs 5 gilt das Verfahren nach Artikel 88 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens entsprechend.
Art. 91 Inkrafttreten der Vereinbarung
1. Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft, sobald alle Vertragsparteien der Zentralen Verwaltungsstelle mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
2. Bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des revidierten Abkommens vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer ausser Kraft.
[AS 1970 210]
Art. 92 Hinterlegung der Texte und Übermittlung der Abschriften
1. Der deutsche, französische und der niederländische Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermassen verbindlich. Sie werden im Archiv des Internationalen Arbeitsamts hinterlegt.
2. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts übermittelt jeder Vertragspartei und der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt beglaubigte Abschriften.
Geschehen zu Strassburg in drei Urschriften, in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.