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Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

Confederation · 0.831.107.1 · treaty

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Contents: 92 provisions
  1. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  2. Art. 2 Formblätter – Unterrichtung über Rechtsvorschriften – Merkblätter
  3. Art. 3 Anhänge
  4. Art. 4 Durch diese Vereinbarung ersetzte Internationale Bestimmungen und weitergeltende Internationale Vereinbarungen
  5. Art. 5 Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung
  6. Art. 6 Allgemeine Regeln für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten
  7. Art. 7 Berücksichtigung der Beiträge für Zeiten der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung
  8. Art. 8 Bescheinigung über Versicherungszeiten
  9. Art. 9 Sachleistungen bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist – Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers –
  10. Art. 10 Sachleistungen bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist – Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Trägers –
  11. Art. 11 Sachleistungen bei Wohnortwechsel in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, oder im Fall der Genehmigung, sich zur Behandlung dorthin zu begeben
  12. Art. 12 Sachleistungen an Familienangehörige
  13. Art. 13 Geldleistungen bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
  14. Art. 14 Sachleistungen bei Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
  15. Art. 15 Sachleistungen an Familienangehörige
  16. Art. 16 Geldleistungen bei Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
  17. Art. 17 Leistungen an den arbeitslos gewordenen Rheinschiffer und seine Familienangehörigen bei Aufenthalt oder Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
  18. Art. 18 Geldleistungen – Bescheinigung über die zu berücksichtigenden Familienangehörigen –
  19. Art. 19 Sachleistungen an den Pensions‑ oder Rentenantragsteller und seine Familienangehörigen bei Aufenthalt oder Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
  20. Art. 20 Sachleistungen für Rentner und ihre Familienangehörigen, die ihren Wohnort nicht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben, nach deren Rechtsvorschriften sie eine Rente beziehen und Anspruch auf Leistungen haben
  21. Art. 21 Sachleistungen an Familienangehörige, die ihren Wohnort im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als der Pensions‑ oder Rentenberechtigte haben
  22. Art. 22 Sachleistungen an den Pensions‑ oder Rentenberechtigten und seine Familienangehörigen bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer anderen als der Vertragspartei, in der sie wohnen
  23. Art. 23 Erstattung der bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entstandenen Kosten durch den zuständigen Träger
  24. Art. 24 Antrag auf Leistungen bei Invalidität in den Fällen, in denen für den Antragsteller ausschliesslich die in Anhang VI des Übereinkommens bezeichneten Rechtsvorschriften galten
  25. Art. 25 Bescheinigung über die zu berücksichtigenden Familienangehörigen
  26. Art. 26 Bearbeitung der Anträge auf Leistungen bei Invalidität in den Fällen, in denen für den Antragsteller ausschliesslich die in Anhang VI des Übereinkommens bezeichneten Rechtsvorschriften galten
  27. Art. 27 Bemessung des Grades der Invalidität
  28. Art. 28 Fälle, in denen für den Antragsteller nacheinander oder abwechselnd Rechtsvorschriften galten, von denen mindestens die einer Vertragspartei nicht in Anhang VI des Übereinkommens bezeichnet sind
  29. Art. 29 Einreichung des Antrags
  30. Art. 30 Dem Antrag beizufügende Nachweise und Angaben
  31. Art. 31 Bescheinigung über die zu berücksichtigenden Familienangehörigen
  32. Art. 32 Bestimmung des für die Bearbeitung zuständigen Trägers
  33. Art. 33 Formblätter für die Bearbeitung der Leistungsanträge
  34. Art. 34 Verfahren bei der Bearbeitung des Antrags durch die beteiligten Träger
  35. Art. 35 Zahlung von vorläufigen Leistungen und Vorschüssen auf Leistungen
  36. Art. 36 Neuberechnung der Leistungen von Amts wegen oder auf Antrag der Betroffenen
  37. Art. 37 Unterrichtung des Antragstellers und des bearbeitenden Trägers über die endgültigen Entscheidungen
  38. Art. 38 Unterrichtung des Betroffenen und der leistungspflichtigen Träger über die Entscheidungen bei Neuberechnung, Ruhen oder Wegfall der Leistung
  39. Art. 39 Massnahmen zur Beschleunigung der Leistungsfeststellung
  40. Art. 40 Kontrollverfahren
  41. Art. 41 Informationsaustausch zwischen Trägern bei Wiederaufleben des Leistungsanspruchs
  42. Art. 42 Zahlungsweise
  43. Art. 43 Mitteilung des Wohnortwechsels des Leistungsempfängers
  44. Art. 44 Sachleistungen bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist – Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers –
  45. Art. 45 Sachleistungen bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist – Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Trägers –
  46. Art. 46 Sachleistungen bei Wohnortwechsel in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, oder im Fall der Genehmigung, sich zur Behandlung dorthin zu begeben
  47. Art. 47 Geldleistungen, mit Ausnahme der Renten, bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
  48. Art. 48 Sachleistungen bei Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
  49. Art. 49 Geldleistungen, mit Ausnahme der Renten, bei Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
  50. Art. 50 Leistungen an den arbeitslos gewordenen Rheinschiffer bei Aufenthalt oder Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
  51. Art. 51 Verfahren bei Versicherungsfällen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, eingetreten sind
  52. Art. 52 Zweifel über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit
  53. Art. 53 Verfahren bei einer im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsparteien ausgeübten Tätigkeit, die eine Berufskrankheit verursachen kann
  54. Art. 54 Informationsaustausch zwischen Trägern bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung – Zahlung von Vorschüssen bei Einlegung eines Rechtsbehelfs –
  55. Art. 55 Verschlimmerung einer Berufskrankheit
  56. Art. 56 Bescheinigung über die zu berücksichtigenden Familienangehörigen
  57. Art. 57 Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Fall früherer Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten
  58. Art. 58 Einreichung und Bearbeitung der Rentenanträge
  59. Art. 59 Verwaltungsmässige und ärztliche Kontrolle
  60. Art. 60 Zahlung der Renten
  61. Art. 61 Einreichung des Antrags
  62. Art. 62 Bescheinigung über Versicherungszeiten
  63. Art. 63 Bescheinigung über Versicherungs‑ oder Beschäftigungszeiten
  64. Art. 64 Zuständiger Träger für die Anwendung des Artikels 63 der Vereinbarung
  65. Art. 65 Bescheinigung über Versicherungs‑ oder Beschäftigungszeiten – Angabe der Dauer der bereits gewährten Leistungen –
  66. Art. 66 Bescheinigung für die Berechnung der Leistungen
  67. Art. 67 Bescheinigung über die bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigenden Familienangehörigen
  68. Art. 68 Bescheinigung über Zeiten der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
  69. Art. 69 Anwendung der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die in Anhang VII (1) des Übereinkommens aufgeführt ist – Antrag auf Familienleistungen –
  70. Art. 70 Antrag auf Familienleistungen für den arbeitslos gewordenen Rheinschiffer
  71. Art. 71 Anwendung der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die in Anhang VII (2) des Übereinkommens aufgeführt ist – Antrag auf Familienbeihilfen –
  72. Art. 72 Gewährung der Familienleistungen bei Wohnortwechsel von Familienangehörigen
  73. Art. 73 Gewährung der Familienleistungen bei Wechsel des zuständigen Trägers
  74. Art. 74 Familienleistungen für unterhaltsberechtigte Kinder eines Pensions‑ oder Rentenberechtigten und für Waisen
  75. Art. 75 Auskünfte, die auf Verlangen des zuständigen Trägers zu erteilen sind
  76. Art. 76 Zahlung der Leistungen
  77. Art. 77 Unterrichtung über Änderungen in den Verhältnissen
  78. Art. 78 Erstattung von Leistungen
  79. Art. 79 Erstattung zu Unrecht gewährter Sachleistungen
  80. Art. 80 Umrechnungsregeln, die von den Trägern der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und von den Schweizerischen Trägern anzuwenden sind.
  81. Art. 81 Kosten der verwaltungsmässigen und ärztlichen Kontrolle
  82. Art. 82 Verkehr zwischen Trägern und zwischen Anspruchsberechtigten und Trägern
  83. Art. 83 Amtshilfe bei der Rückforderung zu Unrecht gewährter Leistungen
  84. Art. 84 Rückforderung nicht geschuldeter Zahlungen durch die Träger
  85. Art. 85 Ersatzanspruch der Träger der Sozialhilfe und der Fürsorgestellen
  86. Art. 86 Vorläufige Zahlung von Leistungen bei Streitigkeiten über die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder über den leistungspflichtigen Träger
  87. Art. 87 Verfahren für ärztliche Gutachten, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als dem zuständigen Staat erstellt werden
  88. Art. 88 Übergangsvorschriften für Pensionen und Renten
  89. Art. 89 Unterrichtung der Zentralen Verwaltungsstelle über bilaterale oder multilaterale Verwaltungsvereinbarungen zwischen Vertragsparteien
  90. Art. 90 Anhänge – Änderungen der Anhänge
  91. Art. 91 Inkrafttreten der Vereinbarung
  92. Art. 92 Hinterlegung der Texte und Übermittlung der Abschriften

92 provisions

Art. 41 Informationsaustausch zwischen Trägern bei Wiederaufleben des Leistungsanspruchs

Wird nach dem Ruhen von Leistungen eine Person wieder bezugsberechtigt, während sie im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnt, die nicht zuständiger Staat ist, so erteilen die beteiligten Träger einander die für die Wiederaufnahme der Leistungsgewährung erforderlichen Auskünfte. Zahlung der Leistungen

Art. 42 Zahlungsweise

1. Zahlt der leistungspflichtige Träger einer Vertragspartei an Leistungsempfänger, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, die diesen geschuldeten Leistungen nicht unmittelbar, so erfolgt die Zahlung auf Verlangen des leistungspflichtigen Trägers durch die Verbindungsstelle der letztgenannten Vertragspartei oder durch den Träger des Wohnorts nach dem zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Vertragsparteien vereinbarten Verfahren; zahlt der leistungspflichtige Träger Leistungen unmittelbar an solche Leistungsempfänger, so unterrichtet er den Träger des Wohnorts von der Zahlung. 2. Bestimmungen von Vereinbarungen über die Zahlung von Leistungen, die am Tag vor Inkrafttreten des Übereinkommens galten, gelten weiter, soweit sie in Anhang 5 angeführt sind.

Art. 43 Mitteilung des Wohnortwechsels des Leistungsempfängers

Der Empfänger von Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien geschuldet werden, hat dem oder den leistungspflichtigen Trägern und gegebenenfalls der Zahlstelle jeden Wohnortwechsel mitzuteilen.

Art. 44 Sachleistungen bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist – Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers –

1. Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) des Übereinkommens legt der unselbständige Rheinschiffer, der sich in Ausübung seiner Beschäftigung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhält, die nicht zuständiger Staat ist, dem Träger des Aufenthaltsorts sobald wie möglich eine vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter im Kalendermonat der Vorlage oder in den vorangegangenen zwei Kalendermonaten ausgestellte Bescheinigung vor. In dieser werden insbesondere der Beginn der Beschäftigung der betreffenden Person bei diesem Arbeitgeber sowie Name und Anschrift des zuständigen Trägers angegeben. Hat der genannte Rheinschiffer diese Bescheinigung vorgelegt, so wird vermutet, dass er die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt. Kann er sich vor der ärztlichen Behandlung nicht an den Träger des Aufenthaltsorts wenden, so hat er bei Vorlage der genannten Bescheinigung dennoch Anspruch auf ärztliche Behandlung, als wäre er bei diesem Träger versichert. 2. Der Träger des Aufenthaltsorts wendet sich unverzüglich an den zuständigen Träger, um festzustellen, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt. Er gewährt diese Leistungen bis zum Eingang der Antwort des zuständigen Trägers, höchstens jedoch für die Dauer von dreissig Tagen. 3. Der zuständige Träger beantwortet die Anfrage des Trägers des Aufenthaltsorts binnen zehn Tagen nach deren Eingang. Ist die Antwort zustimmend, so setzt der Träger des Aufenthaltsorts die Leistungsgewährung fort. 4. Anstelle der Bescheinigung nach Absatz 1 kann der Rheinschiffer dem Träger des Aufenthaltsorts die Bescheinigung nach Artikel 45 Absatz 1 vorlegen. In diesem Fall gelten die Absätze 1 bis 3 nicht. 5. Wird Krankenhauspflege gewährt, so teilt der Träger des Aufenthaltsorts, sobald er davon Kenntnis erhalten hat, dem zuständigen Träger den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus, die voraussichtliche Dauer des Krankenhausaufenthalts und den Tag der Entlassung mit. Die Mitteilung unterbleibt jedoch, wenn dem Träger des Aufenthaltsorts die Kosten der Sachleistungen pauschal erstattet werden, oder bei Erstattungsverzicht. 6. Der Träger des Aufenthaltsorts unterrichtet den zuständigen Träger im voraus von jeder Entscheidung, die sich auf die Gewährung von Sachleistungen von erheblicher Bedeutung bezieht. Der zuständige Träger kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach Absendung dieser Benachrichtigung seine begründete Ablehnung mitteilen. Der Träger des Aufenthaltsorts gewährt die betreffenden Sachleistungen, wenn er bis zum Ablauf dieser Frist keine ablehnende Stellungnahme erhalten hat. Sind solche Sachleistungen in Fällen äusserster Dringlichkeit zu gewähren, so benachrichtigt der Träger des Aufenthaltsorts den zuständigen Träger unverzüglich. Die Mitteilung einer begründeten Ablehnung unterbleibt, wenn dem Träger des Aufenthaltsorts die Kosten für die Sachleistungen pauschal erstattet werden, oder bei Erstattungsverzicht. 7. Die Zentrale Verwaltungsstelle erstellt die Liste der in Absatz 6 genannten Leistungen.

Art. 45 Sachleistungen bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist – Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Trägers –

1. Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) des Übereinkommens, ausser im Fall der Berufung auf die in Artikel 44 Absatz 1 genannte Vermutung, legt der Rheinschiffer dem Träger des Aufenthaltsorts eine Bescheinigung über den Leistungsanspruch vor. Diese Bescheinigung wird vom zuständigen Träger auf Antrag des Rheinschiffers vor der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem er wohnt, ausgestellt. Legt der Rheinschiffer diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts sie beim zuständigen Träger an. 2. Artikel 44 Absätze 5 und 6 gilt entsprechend.

Art. 46 Sachleistungen bei Wohnortwechsel in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, oder im Fall der Genehmigung, sich zur Behandlung dorthin zu begeben

1. Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) des Übereinkommens legt der Rheinschiffer dem Träger des Wohnorts eine Bescheinigung darüber vor, dass er weiterhin zum Bezug dieser Leistungen berechtigt ist. Diese vom zuständigen Träger auf Antrag des Rheinschiffers vor seiner Abreise ausgestellte Bescheinigung gibt gegebenenfalls insbesondere die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vorgesehene Höchstdauer, für welche die Leistungen gewährt werden können, an. Die Bescheinigung kann auf Antrag des Rheinschiffers auch nach seiner Abreise ausgestellt werden, wenn die vorherige Ausstellung infolge höherer Gewalt nicht möglich war. 2. Artikel 44 Absätze 5 und 6 gilt entsprechend. 3. Absatz 1 gilt im Fall des Artikels 40 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer i) des Übereinkommens entsprechend.

Art. 47 Geldleistungen, mit Ausnahme der Renten, bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist

1. Für den Bezug von Geldleistungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) des Übereinkommens, mit Ausnahme der Renten, wendet sich der Rheinschiffer binnen drei Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Träger des Aufenthaltsorts und legt, wenn die für den zuständigen Träger oder für den Träger des Aufenthaltsorts geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Ausserdem gibt er seine Anschrift am Aufenthaltsort sowie Namen und Anschrift des zuständigen Trägers an. 2. Stellen die behandelnden Ärzte des Aufenthaltsstaates keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, so wendet sich der Rheinschiffer innerhalb der Frist, die in den für den Träger des Aufenthaltsorts geltenden Rechtsvorschriften festgesetzt ist, unmittelbar an diesen Träger. Dieser veranlasst sofort die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1. 3. Der Träger des Aufenthaltsorts übermittelt dem zuständigen Träger unverzüglich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen und teilt insbesondere die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit. 4. Der Träger des Aufenthaltsorts führt so bald wie möglich die ärztliche und verwaltungsmässige Kontrolle des Rheinschiffers durch und teilt das Ergebnis unverzüglich dem zuständigen Träger mit, der das Recht behält, auf seine Kosten den Rheinschiffer durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. Verweigert der zuständige Träger die Leistungen wegen Nichtbeachtung der Kontrollvorschriften seitens des Rheinschiffers, so teilt er diesem seine Entscheidung mit und übersendet gleichzeitig eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem Träger des Aufenthaltsorts. 5. Der Träger des Aufenthaltsorts unterrichtet unverzüglich den Rheinschiffer und den zuständigen Träger über das Ende der Arbeitsunfähigkeit. Entscheidet der letztgenannte Träger selbst, dass der Rheinschiffer wieder arbeitsfähig ist, so teilt er ihm diese Entscheidung mit und übersendet gleichzeitig eine Ausfertigung seiner Entscheidung dem Träger des Aufenthaltsorts. 6. Haben der Träger des Aufenthaltsorts und der zuständige Träger für denselben Fall zwei verschiedene Tage für das Ende der Arbeitsunfähigkeit festgesetzt, so ist der vom zuständigen Träger festgesetzte Tag massgebend. 7. Nimmt der Rheinschiffer die Arbeit wieder auf, so teilt er dies dem zuständigen Träger mit, wenn die für diesen geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen. 8. Der zuständige Träger gewährt die Geldleistungen in geeigneter Weise, ins besondere durch internationale Postanweisung, und benachrichtigt davon den Träger des Aufenthaltsorts. Werden diese Leistungen vom Träger des Aufenthaltsorts zu Lasten des zuständigen Trägers gewährt, so unterrichtet dieser nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften den Rheinschiffer über seine Ansprüche und über den mit der Leistungsgewährung beauftragten Träger. Gleichzeitig unterrichtet er den Träger des Aufenthaltsorts über die Höhe der Leistungen, die Tage, an denen sie zu zahlen sind, und über die Höchstdauer der Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates. 9. Zwei oder mehr Vertragsparteien oder die zuständigen Behörden dieser Vertragsparteien können, soweit sie betroffen sind, nach Stellungnahme durch die Zentrale Verwaltungsstelle andere Durchführungsvorschriften, als sie nach den Absätzen 1 bis 8 vorgesehen sind, vereinbaren. Anwendung des Artikels 41 des Übereinkommens

Art. 48 Sachleistungen bei Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist

1. Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a) des Übereinkommens legt der Rheinschiffer dem Träger des Wohnorts eine Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen vor. Diese Bescheinigung wird vom zuständigen Träger, gegebenenfalls auf Grund von Auskünften des Arbeitgebers, ausgestellt. Der Rheinschiffer legt dem Träger des Wohnorts ferner eine Empfangsbestätigung der Meldung des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit vor, wenn die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates dies vorsehen. Legt er diese Unterlagen nicht vor, so fordert der Träger des Wohnorts sie beim zuständigen Träger an und gewährt bis zu ihrem Eingang die Sachleistungen der Krankenversicherung, wenn auf diese Anspruch besteht. 2. Die Bescheinigung nach Absatz 1 gilt bis zum Eingang einer Mitteilung über ihren Widerruf beim Träger des Wohnorts. 3. Bei jedem Antrag auf Sachleistungen legt der Rheinschiffer die Nachweise vor, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er wohnt, für die Gewährung der Sachleistungen gewöhnlich erforderlich sind. 4. Artikel 44 Absätze 5 und 6 gilt entsprechend. 5. Der Rheinschiffer hat den Träger des Wohnorts von jeder Änderung in seinen Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen berühren kann, insbesondere von der Beendigung oder dem Wechsel der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit oder dem Wechsel des Wohn‑ oder Aufenthaltsorts. Der zuständige Träger und der Träger des Wohnorts unterrichten sich gegenseitig über jede Änderung, die den Anspruch des Rheinschiffers auf Sachleistungen berühren kann.

Art. 49 Geldleistungen, mit Ausnahme der Renten, bei Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist

1. Für den Bezug von Geldleistungen nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b) des Übereinkommens, mit Ausnahme der Renten, legt der Rheinschiffer dem Träger seines Wohnorts binnen drei Tagen nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Anzeige über die Arbeitseinstellung oder, wenn die für den zuständigen Träger oder den Träger des Wohnorts geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Er legt ferner die sonstigen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates nach Art der beantragten Leistungen erforderlichen Unterlagen vor. 2. Stellen die behandelnden Ärzte des Wohnortlandes keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, so gilt Artikel 47 Absatz 2 entsprechend. 3. Der Träger des Wohnorts übermittelt dem zuständigen Träger unverzüglich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen und teilt ihm dabei die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit. 4. Artikel 47 Absätze 4 bis 9 gilt entsprechend. Anwendung des Artikels 42 des Übereinkommens

Art. 50 Leistungen an den arbeitslos gewordenen Rheinschiffer bei Aufenthalt oder Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist

1. Für die Gewährung von Sachleistungen an den arbeitslos gewordenen Rheinschiffer, der sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, aufhält oder dort wohnt, gelten die Artikel 45, 46 und 48 entsprechend. 2. Für die Gewährung von Geldleistungen an den arbeitslos gewordenen Rheinschiffer, der sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, aufhält oder dort wohnt, gelten die Artikel 47 und 49 entsprechend. Anwendung der Artikel 40 bis 43 des Übereinkommens

Art. 51 Verfahren bei Versicherungsfällen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, eingetreten sind

1. Ist ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, eingetreten, so ist dies nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates anzuzeigen, gegebenenfalls unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem der Unfall oder die Krankheit eingetreten ist, gelten und in einem solchen Fall anwendbar bleiben. Diese Anzeige wird dem zuständigen Träger und eine Ausfertigung davon gegebenenfalls dem Träger des Wohnorts übermittelt. 2. Der Träger der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eingetreten ist, übermittelt dem zuständigen Träger zwei Ausfertigungen der in diesem Hoheitsgebiet ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen und erteilt auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte. 3. Die Bescheinigung über die Heilung des Verletzten oder über die Konsolidierung seines Gesundheitszustandes hat den Zustand des Verletzten genau zu beschreiben und die Dauerfolgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit anzugeben. Die Kosten werden, je nach Fall, vom Träger des Wohnorts oder vom Träger des Aufenthaltsorts nach dem für diesen Träger geltenden Tarif zu Lasten des zuständigen Trägers gezahlt. 4. Der zuständige Träger unterrichtet, je nach Fall, den Träger des Wohnorts oder den Träger des Aufenthaltsorts von der Entscheidung betreffend den Tag der Heilung oder Konsolidierung sowie gegebenenfalls von der Entscheidung über die Zuerkennung einer Rente.

Art. 52 Zweifel über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit

1. Bezweifelt der in Betracht kommende Träger, dass im Fall des Artikels 40 Absatz 1 oder des Artikels 41 Absatz 1 des Übereinkommens die Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten anzuwenden sind, so teilt er dies unverzüglich dem Träger des Aufenthaltsorts oder dem Träger des Wohnorts mit, der die Sachleistungen gewährt hat; diese Leistungen gelten sodann als Leistungen aus der Krankenversicherung und werden weiterhin als solche gewährt, wenn Anspruch auf solche Leistungen besteht. 2. Nach Vorliegen der endgültigen Entscheidung zu der Streitfrage teilt der zuständige Träger dies unverzüglich dem Träger des Aufenthaltsorts oder dem Träger des Wohnorts mit, der die Sachleistungen gewährt hat. Handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, so gewährt dieser Träger weiterhin die Sachleistungen aus der Krankenversicherung, wenn Anspruch auf solche Leistungen besteht. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, so gelten die aus der Krankenversicherung bezogenen Leistungen als Leistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit. Anwendung des Artikels 44 des Übereinkommens

Art. 53 Verfahren bei einer im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsparteien ausgeübten Tätigkeit, die eine Berufskrankheit verursachen kann

1. Im Fall des Artikels 44 Absatz 1 des Übereinkommens wird die Anzeige über die Berufskrankheit entweder dem bei Berufskrankheiten zuständigen Träger der Vertragspartei, unter deren Rechtsvorschriften der Rheinschiffer zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, oder an den Träger des Wohnorts übermittelt, der die Anzeige an den erstgenannten Träger weiterleitet. 2. Ist nach Ansicht des Trägers, der die Anzeige erhält, eine Tätigkeit, die diese Berufskrankheit verursachen kann, zuletzt unter den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei ausgeübt worden, so übermittelt er die Anzeige und die beigefügten Unterlagen dem entsprechenden Träger dieser Vertragspartei und unterrichtet davon gleichzeitig den Rheinschiffer. 3. Stellt der Träger der Vertragspartei, unter deren Rechtsvorschriften der Rheinschiffer zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, fest, dass dieser oder seine Hinterbliebenen die Voraussetzungen nach diesen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des Artikels 44 Absätze 2, 3 und 4 des Übereinkommens nicht erfüllen, so gilt folgendes: a) Der genannte Träger übermittelt die Anzeige und die beigefügten Unterlagen einschliesslich der vom ersten Träger veranlassten ärztlichen Befunde und Gutachten sowie eine Ausfertigung der Entscheidung nach Buchstabe b) unverzüglich dem Träger der Vertragspartei, unter deren Rechtsvorschriften der Rheinschiffer vorher eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann; b) er unterrichtet gleichzeitig den Rheinschiffer von seiner Entscheidung, wobei er insbesondere die Gründe für die Verweigerung der Leistungen, die Rechtsbehelfe und die für diese festgesetzten Fristen sowie den Zeitpunkt angibt, zu dem die Akte dem in Buchstabe a) bezeichneten Träger übermittelt worden ist. 4. Gegebenenfalls ist nach dem gleichen Verfahren bis zu dem entsprechenden Träger der Vertragspartei zurückzugehen, unter deren Rechtsvorschriften der Rheinschiffer zuerst eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann.

Art. 54 Informationsaustausch zwischen Trägern bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung – Zahlung von Vorschüssen bei Einlegung eines Rechtsbehelfs –

1. Wird gegen eine ablehnende Entscheidung des Trägers einer Vertragspartei, unter deren Rechtsvorschriften der Rheinschiffer eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, ein Rechtsbehelf eingelegt, so unterrichtet dieser Träger den Träger, dem gegebenenfalls die Anzeige nach Artikel 53 Absatz 3 übermittelt wurde, davon und teilt ihm später die endgültige Entscheidung mit. 2. Besteht unter Berücksichtigung des Artikels 44 Absätze 2, 3 und 4 des Übereinkommens ein Leistungsanspruch nach den für den Träger, dem die Anzeige nach Artikel 53 Absatz 3 übermittelt wurde, geltenden Rechtsvorschriften, so zahlt dieser Träger dem Rheinschiffer Vorschüsse, deren Höhe nach Anhörung des Trägers, gegen dessen Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, festgesetzt wird. Ist dieser Träger als Folge des Rechtsbehelfs leistungspflichtig, so erstattet er dem ersten Träger die gezahlten Vorschüsse und behält einen entsprechenden Betrag von den Leistungen ein, die dem Rheinschiffer geschuldet werden. Anwendung des Artikels 45 des Übereinkommens

Art. 55 Verschlimmerung einer Berufskrankheit

Im Fall des Artikels 45 des Übereinkommens hat der Rheinschiffer dem Träger der Vertragspartei, bei dem er Leistungen beantragt, alle Auskünfte über die vorher für die betreffende Berufskrankheit erhaltenen Leistungen sowie über die seit deren Zuerkennung ausgeübten Erwerbstätigkeiten zu erteilen. Dieser Träger kann von den Trägern, die früher zuständig waren, die für erforderlich erachteten Auskünfte verlangen. Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 des Übereinkommens

Art. 56 Bescheinigung über die zu berücksichtigenden Familienangehörigen

Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 des Übereinkommens legt die in Betracht kommende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über ihre Familienangehörigen vor, die im Gebiet einer Vertragspartei wohnen, die nicht zuständiger Staat ist. Diese Bescheinigung wird von dem Träger der Krankenversicherung des Wohnorts dieser Familienangehörigen oder von einem anderen Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde der Vertragspartei bezeichnet hat, in deren Hohgeitsgebiet diese Familienangehörigen wohnen. Artikel 18 Absatz 2 gilt entsprechend. Anwendung des Artikels 48 Absatz 5 des Übereinkommens

Art. 57 Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Fall früherer Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten

1. Für die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Fall des Artikels 48 Absatz 5 des Übereinkommens erteilt der Rheinschiffer dem zuständigen Träger der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit für ihn galten, alle Auskünfte über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, die früher, während für ihn die Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei galten, eingetreten sind, unabhängig vom Grad der durch diese früheren Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit. 2. Der zuständige Träger kann von den Trägern, die früher zuständig waren, die für erforderlich erachteten Auskünfte verlangen.

Art. 58 Einreichung und Bearbeitung der Rentenanträge

1. Wohnen der Rheinschiffer oder seine Hinterbliebenen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, ist der Antrag auf Zuerkennung einer Rente oder einer Zulage zu einer Rente nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei, sofern ein solcher Antrag erforderlich ist, beim zuständigen Träger oder beim Träger des Wohnorts zu stellen, der ihn an den zuständigen Träger weiterleitet. Für die Einreichung des Antrages gilt folgendes: a) Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen; er ist nach den Formvorschriften zu stellen, die in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vorgesehen sind; b) die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers ist durch amtliche Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, nachzuweisen oder durch die zuständigen Stellen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er wohnt, zu bestätigen. 2. Der zuständige Träger unterrichtet den Antragsteller von seiner Entscheidung unmittelbar oder über die Verbindungstelle des zuständigen Staates; eine Ausfertigung dieser Entscheidung übermittelt er der Verbindungsstelle der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Antragsteller wohnt.

Art. 59 Verwaltungsmässige und ärztliche Kontrolle

Hält sich ein Rentenberechtigter im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei auf, die nicht zuständiger Staat ist, oder wohnt er dort, so wird die verwaltungsmässige und ärztliche Kontrolle sowie die zur Neufeststellung der Renten erforderliche ärztliche Untersuchung auf Verlangen des zuständigen Trägers durch den Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnorts nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt. Der zuständige Träger behält jedoch das Recht, auf seine Kosten den Berechtigten durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.

Art. 60 Zahlung der Renten

Für die Zahlung der Renten, die der Träger einer Vertragspartei Berechtigten schuldet, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, gelten die Artikel 42 und 43 entsprechend.

Art. 61 Einreichung des Antrags

Eine Person, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnt, stellt den Antrag auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei beim zuständigen Träger oder beim Träger des Wohnorts unter Beifügung der nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften erforderlichen Nachweise. Die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers ist durch amtliche Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, nachzuweisen oder durch die zuständigen Stellen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er wohnt, zu bestätigen.

Art. 62 Bescheinigung über Versicherungszeiten

1. Für die Anwendung des Artikels 50 des Übereinkommens legt der Antragsteller dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten vor, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei zurückgelegt worden sind, die für den verstorbenen Rheinschiffer vorher zuletzt galten, und macht die zusätzlichen Angaben, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erforderlich sind. 2. Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Antrag des Antragstellers, je nach Fall, von dem bei Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit oder Alter zuständigen Träger der Vertragspartei ausgestellt, deren Rechtsvorschriften für den verstorbenen Rheinschiffer vorher zuletzt galten. Legt der Antragsteller diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der zuständige Träger sie beim letztgenannten Träger an. 3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungszeiten, die vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegt worden sind, für die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates berücksichtigt werden müssen.

Art. 63 Bescheinigung über Versicherungs‑ oder Beschäftigungszeiten

1. Für die Anwendung des Artikels 55 Absatz 1 oder 2 des Übereinkommens legt der arbeitslos gewordene Rheinschiffer dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungs‑ oder Beschäftigungszeiten vor, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei zurückgelegt worden sind, die vorher zuletzt für ihn galten, und macht die zusätzlichen Angaben, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erforderlich sind. 2. Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Antrag des Betroffenen entweder von dem bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften vorher zuletzt für ihn galten, oder von dem, von der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei bezeichneten Träger ausgestellt. Legt der Betroffene diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der zuständige Träger sie bei dem zur Ausstellung berechtigten Träger an. Der zuständige Träger kann auch eine Bescheinigung anerkennen, die vom letzten Arbeitgeber des Betroffenen ausgestellt worden ist. 3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungs‑ oder Beschäftigungszeiten, die vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegt worden sind, für die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates berücksichtigt werden müssen. Anwendung des Artikels 57 des Übereinkommens

Art. 64 Zuständiger Träger für die Anwendung des Artikels 63 der Vereinbarung

Im Fall des Artikels 57 des Übereinkommens gilt der Träger des Wohnorts für die Anwendung des Artikels 63 dieser Vereinbarung als zuständiger Träger. Anwendung des Artikels 58 des Übereinkommens

Art. 65 Bescheinigung über Versicherungs‑ oder Beschäftigungszeiten – Angabe der Dauer der bereits gewährten Leistungen –

Für die Anwendung des Artikels 58 des Übereinkommens gibt der in Artikel 63 Absatz 2 genannte Träger gegebenenfalls die Dauer an, während der nach der letzten Feststellung des Leistungsanspruchs Leistungen bereits gewährt worden sind. Anwendung des Artikels 59 des Übereinkommens

Art. 66 Bescheinigung für die Berechnung der Leistungen

Für die Berechnung der von einem Träger nach Artikel 59 Absatz 1 des Übereinkommens geschuldeten Leistungen legt die in Betracht kommende Person, wenn sie zuletzt nicht wenigstens vier Wochen nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei beschäftigt war, in deren Hoheitsgebiet dieser Träger seinen Sitz hat, diesem eine Bescheinigung vor, in der die Art der zuletzt nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei während mindestens vier Wochen ausgeübten Beschäftigung sowie der Wirtschaftszweig, in dem sie ausgeübt wurde, angegeben sind. Legt die Person diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der genannte Träger sie bei dem bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger dieser letzten Vertragspartei oder bei einem anderen von der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei bezeichneten Träger an. Der zuständige Träger kann auch eine Bescheinigung anerkennen, die vom letzten Arbeitgeber der in Betracht kommenden Person ausgestellt worden ist.

Art. 67 Bescheinigung über die bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigenden Familienangehörigen

Für die Anwendung des Artikels 59 Absatz 2 des Übereinkommens legt die in Betracht kommende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über ihre Familienangehörigen vor, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnen, die nicht zuständiger Staat ist. Diese Bescheinigung wird von dem Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde der Vertragspartei bezeichnet, in deren Hoheitsgebiet diese Familienangehörigen wohnen. In ihr ist zu bescheinigen, dass die Familienangehörigen nicht bereits für die Berechnung der einem anderen Anspruchsberechtigten derselben Familie nach den Rechtsvorschriften der genannten Vertragspartei bei Arbeitslosigkeit geschuldeten Leistungen berücksichtigt werden. Artikel 18 Absatz 2 gilt entsprechend.

Art. 68 Bescheinigung über Zeiten der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit

1. Für die Anwendung des Artikels 60 des Übereinkommens legt die in Betracht kommende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Zeiten der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vor, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei zurückgelegt worden sind, die vorher zuletzt für den Rheinschiffer galten, und macht die zusätzlichen Angaben, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erforderlich sind. 2. Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Antrag der betreffenden Person von dem für Familienleistungen zuständigen Träger der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften vorher zuletzt für den Rheinschiffer galten, oder von einem anderen von der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei bezeichneten Träger ausgestellt. Legt die betreffende Person diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der zuständige Träger sie bei dem zur Ausstellung berechtigten Träger an. 3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Zeiten der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, die vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegt worden sind, für die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates berücksichtigt werden müssen. Anwendung des Artikels 62 des Übereinkommens

Art. 69 Anwendung der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die in Anhang VII (1) des Übereinkommens aufgeführt ist – Antrag auf Familienleistungen –

1. Für den Bezug von Familienleistungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b) des Übereinkommens stellt die in Betracht kommende Person einen Antrag beim zuständigen Träger, der ihr eine Bescheinigung über den Leistungsanspruch ausstellt, die den Zeitpunkt nennt, von dem an die Leistungen geschuldet werden. Ausserdem lassen sich die Familienangehörigen beim Träger ihres Wohnorts eintragen und legen dabei die nach den für diesen Träger für die Gewährung von Familienleistungen geltenden Rechtsvorschriften gewöhnlich erforderlichen Nachweise sowie die genannte Bescheinigung vor. Legen die Familienangehörigen diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger ihres Wohnorts sie beim zuständigen Träger an. 2. Die Bescheinigung nach Absatz 1 gilt bis zum Eingang einer Mitteilung über ihren Widerruf beim Träger des Wohnorts. 3. Der zuständige Träger teilt dem Träger des Wohnorts der Familienangehörigen unverzüglich den Tag mit, an dem der Leistungsanspruch des Rheinschiffers erlischt oder an dem dieser seinen Wohnort vom Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das einer anderen Vertragspartei verlegt. Der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen kann vom zuständigen Träger jederzeit Auskünfte über den Leistungsanspruch des Rheinschiffers verlangen. 4. Die Familienangehörigen haben den Träger des Wohnorts von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Leistungsanspruch berühren kann, insbesondere vom Wechsel des Wohnorts. Der Träger des Wohnorts unterrichtet den zuständigen Träger über die Änderungen. Anwendung des Artikels 63 des Übereinkommens

Art. 70 Antrag auf Familienleistungen für den arbeitslos gewordenen Rheinschiffer

1. Artikel 69 gilt entsprechend für den in Artikel 63 Absatz 1 des Übereinkommens genannten arbeitslos gewordenen Rheinschiffer. 2. Wendet der zuständige Träger Rechtsvorschriften an, nach denen der Anspruch auf Familienleistungen von dem Bestehen eines Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit abhängig ist, so stellt der arbeitslos gewordene Rheinschiffer für den Bezug von Familienleistungen nach Artikel 63 Absatz 1 des Übereinkommens einen Antrag beim zuständigen Träger, der ihm eine Bescheinigung darüber ausstellt, dass er Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erhält und Anspruch auf Familienleistungen hätte, wenn seine Familienangehörigen mit ihm im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates wohnten. Diese Bescheinigung wird von dem bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger dieses Staates oder von einem anderen Träger ausgestellt, der von der zuständigen Behörde dieses Staates bezeichnet wird. Legen die Familienangehörigen diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger ihres Wohnorts sie beim zuständigen Träger an. 3. Im Fall von Absatz 2 gelten die Artikel 69 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 72 Absätze 1 und 3 entsprechend. Anwendung der Artikel 64 und 65 des Übereinkommens

Art. 71 Anwendung der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die in Anhang VII (2) des Übereinkommens aufgeführt ist – Antrag auf Familienbeihilfen –

1. Für den Bezug von Familienbeihilfen nach Artikel 64 des Übereinkommens stellt der Rheinschiffer, gegebenenfalls über seinen Arbeitgeber, einen Antrag beim zuständigen Träger. 2. Der Rheinschiffer legt mit seinem Antrag eine Bescheinigung über seine Familienangehörigen vor, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als derjenigen wohnen, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat. Diese Bescheinigung wird von der für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde dieser Vertragspartei oder von dem Träger, der von der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei bezeichnet wird, ausgestellt. Die Bescheinigung ist jährlich zu erneuern. 3. Der Rheinschiffer erteilt auf Verlangen des zuständigen Trägers gegebenenfalls auch Auskünfte zur Feststellung der Person, an welche die Familienbeihilfen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem die Familienangehörigen wohnen, gezahlt werden können. 4. Der Rheinschiffer hat den zuständigen Träger, gegebenenfalls über seinen Arbeitgeber, von jeder Änderung in den Verhältnissen seiner Familienangehörigen, die den Anspruch auf Familienbeihilfen berühren kann, zu unterrichten. 5. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den in Artikel 65 Absatz 1 des Übereinkommens genannten arbeitslos gewordenen Rheinschiffer. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 72 Gewährung der Familienleistungen bei Wohnortwechsel von Familienangehörigen

1. Verlegen Familienangehörige während eines Monats oder eines Kalendervierteljahres ihren Wohnort vom Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das einer anderen Vertragspartei, so werden die Familienleistungen nach folgenden Regeln gewährt: a) Sehen die Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien oder nur die Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertragspartei die Gewährung monatlicher oder vierteljährlicher Leistungen vor, so setzt der zu Beginn des Monats oder des Vierteljahres mit der Gewährung der Leistungen beauftragte Träger die Leistungsgewährung für den gesamten Bezugszeitraum fort. Der Träger des neuen Wohnorts gewährt die Familienleistungen je nach Fall von dem folgenden Monat oder dem folgenden Kalendervierteljahr an; b) sehen die Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertragspartei die Gewährung von Familienleistungen auf Tagesbasis vor, so werden die Leistungen nacheinander nach den Rechtsvorschriften jeder dieser Vertragsparteien im Verhältnis zur Dauer gewährt, während der diese Familienangehörigen in dem betreffenden Monat oder Vierteljahr im Hoheitsgebiet der in Betracht kommenden Vertragspartei wohnten. 2. Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewährung von Familienleistungen an die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a) des Übereinkommens genannten Familienangehörigen, wenn sie das Fahrzeug verlassen, an dessen Bord sie sich mit dem Rheinschiffer aufhielten, und ihren Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, nehmen. 3. Hat der Träger einer Vertragspartei während eines Zeitraums Familienleistungen gewährt, die vom Träger einer anderen Vertragspartei geschuldet wurden, so werden dem erstgenannten Träger die von ihm zu Unrecht gezahlten Leistungen erstattet.

Art. 73 Gewährung der Familienleistungen bei Wechsel des zuständigen Trägers

1. Gelten für den Rheinschiffer nacheinander während eines Monats oder eines Kalendervierteljahres die Rechtsvorschriften zweier Vertragsparteien, so werden die Familienleistungen, auf die er nach den Rechtsvorschriften jeder dieser Vertragsparteien Anspruch hat, nach folgenden Regeln gewährt: a) Ist eine dieser Parteien in Anhang VII Abschnitt 2 des Übereinkommens aufgeführt oder gewährt eine dieser Vertragsparteien, obgleich sie in Abschnitt 1 dieses Anhangs aufgeführt ist, die Familienleistungen auf Tagesbasis, so werden die vom zuständigen Träger der anderen Vertragspartei geschuldeten Familienleistungen im Verhältnis zur Dauer festgestellt, während der für den Rheinschiffer die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei unter Berücksichtigung des in den genannten Rechtsvorschriften festgelegten monatlichen oder vierteljährlichen Zeitraums galten. b) In den übrigen Fällen bleibt der zu Beginn des betreffenden Monats oder Kalendervierteljahres zuständige Träger für die Dauer dieses Monats oder dieses Vierteljahres zuständig, je nachdem, ob nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Familienleistungen monatlich oder vierteljährlich zu gewähren sind. 2. Hat der Träger einer Vertragspartei während eines Zeitraums Familienleistungen gewährt, die vom Träger einer anderen Vertragspartei geschuldet wurden, so werden dem erstgenannten Träger die von ihm zu Unrecht gezahlten Leistungen erstattet. Anwendung der Artikel 66 bis 69 des Übereinkommens

Art. 74 Familienleistungen für unterhaltsberechtigte Kinder eines Pensions‑ oder Rentenberechtigten und für Waisen

1. Für den Bezug von Leistungen nach Artikel 66, 67 oder 68 des Übereinkommens stellt die in Betracht kommende Person den Antrag beim zuständigen Träger. Wohnt sie jedoch im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als derjenigen, in deren Hoheitsgebiet der zuständige Träger seinen Sitz hat, so kann sie ihren Antrag auch beim Träger ihres Wohnorts stellen, der den Antrag dem zuständigen Träger unter Angabe des Tages der Antragstellung übermittelt. Dieser Tag gilt als Tag der Antragstellung bei dem zuständigen Träger. 2. Die in Betracht kommende Person legt mit ihrem Antrag eine Bescheinigung über ihre Familienangehörigen vor, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als derjenigen wohnen, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat. Diese Bescheinigung wird von der für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde dieser Vertragspartei oder von einem Träger, der von der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei bezeichnet wird, ausgestellt. Die Bescheinigung ist jährlich zu erneuern. 3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Waisen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als derjenigen wohnen, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat. 4. In den Fällen des Artikels 66 Absatz 3 Buchstabe b) oder des Artikels 67 Absatz 3 Buchstabe b) des Übereinkommens übermittelt der Träger des Wohnorts den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen und Angaben unverzüglich dem Träger der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften für den zum Bezug einer Pension oder Rente Berechtigten oder den verstorbenen Rheinschiffer am längsten galten. Gegebenenfalls ist unter den gleichen Bedingungen bis zu dem Träger der Vertragspartei zurückzugehen, deren Rechtsvorschriften für den zum Bezug einer Pension oder Rente Berechtigten oder den verstorbenen Rheinschiffer die kürzeste Zeit galten.

Art. 75 Auskünfte, die auf Verlangen des zuständigen Trägers zu erteilen sind

Die in Betracht kommende Person erteilt auf Verlangen des zuständigen Trägers gegebenenfalls Auskünfte zur Feststellung der Person, an welche die Familienbeihilfen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem die Kinder oder Waisen wohnen, gezahlt werden können.

Art. 76 Zahlung der Leistungen

1. Für die Zahlung der nach Artikel 66, 67 oder 68 des Übereinkommens geschuldeten Leistungen gilt Artikel 42 entsprechend. 2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bezeichnen erforderlichenfalls den Träger, der für die Zahlung der nach Artikel 66, 67 oder 68 des Übereinkommens geschuldeten Leistungen zuständig ist.

Art. 77 Unterrichtung über Änderungen in den Verhältnissen

Jede Person, an die nach Artikel 66, 67 oder 68 des Übereinkommens Leistungen für Familienangehörige eines zum Bezug einer Pension oder Rente Berechtigten oder für Waisen gezahlt werden, hat den zur Zahlung dieser Leistungen verpflichteten Träger von jeder Änderung in den Verhältnissen der Familienangehörigen oder Waisen zu unterrichten, die den Leistungsanspruch berühren kann.

Art. 78 Erstattung von Leistungen

1. Unbeschadet der Artikel 23 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 4 und Artikel 70 Absatz 3 des Übereinkommens werden die Erstattungen nach Artikel 23 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 2 des Übereinkommens wie folgt festgestellt und vorgenommen: a) Der zuständige Träger erstattet die vom Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnorts gewährten Leistungen in Höhe des tatsächlichen Betrags, der sich aus der Rechnungsführung dieses Trägers ergibt. b) Geht der tatsächliche Betrag der Leistungen aus der Rechnungsführung des Trägers, der sie gewährt hat, nicht hervor, so wird der zu erstattende Betrag in Form eines Pauschalbetrages festgesetzt, der nach den von den betreffenden Vertragsparteien oder ihren zuständigen Behörden vereinbarten Berechnungsmethoden ermittelt wird. c) Die Erstattungszahlungen werden für jedes Kalenderhalbjahr über die Verbindungsstellen vorgenommen. d) Die Forderungen werden in der Währung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Gläubigerträger befindet, auf den letzten Tag des betreffenden Halbjahres festgestellt und vor Ablauf des folgenden Vierteljahres zu dem am Tag der Überweisung massgeblichen Wechselkurs gezahlt. 2. Zwei Vertragsparteien können einvernehmlich die Anwendung von Regelungen über die Erstattung in Form von Pauschalbeträgen, die am Tag vor Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen ihnen gelten, auf die Pauschalerstattung nach Artikel 23 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 2 des Übereinkommens erstrecken; diese Vereinbarungen sind der Zentralen Verwaltungsstelle zu notifizieren. Das gilt ebenfalls für Vereinbarungen über einen Erstattungsverzicht. 3. Die nach Artikel 21 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7 des Übereinkommens gewährten Sachleistungen gehen nur dann zu Lasten des Trägers des Wohnorts, wenn zwischen diesem und dem zuständigen Träger eine Pauschalerstattung oder ein Erstattungsverzicht gilt. Ohne entsprechende Vereinbarung gehen die Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers. 4. Für die Anwendung des Artikels 70 Absatz 1 des Übereinkommens werden die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehenen Familienleistungen als denjenigen entsprechend anerkannt, die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei vorgesehen sind, wenn es sich bei den nach den Rechtsvorschriften dieser beiden Vertragsparteien vorgesehenen Familienleistungen um Familienbeihilfen, vorgeburtliche Beihilfen, Geburtsbeihilfen, Beihilfen für behinderte Kinder, Waisenbeihilfen oder um sonstige Beihilfen gleicher Art handelt, die nach den Rechtsvorschriften von mindestens zwei Vertragsparteien vorgesehen sind.

Art. 79 Erstattung zu Unrecht gewährter Sachleistungen

1. Wird der Leistungsanspruch von dem als zuständig angegebenen Träger nicht anerkannt, so werden die vom Träger des Aufenthaltsorts auf Grund der Vermutung nach Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 44 Absatz 1 gewährten Sachleistungen unter Berücksichtigung des Artikels 9 Absätze 2 und 3 oder des Artikels 44 Absätze 2 und 3 vom erstgenannten Träger oder dem von der zuständigen Behörde der in Betracht kommenden Vertragspartei bezeichneten Träger erstattet. 2. Die Aufwendungen des Trägers des Aufenthalts‑ oder Wohnorts für die in den Fällen des Artikels 52 Absatz 1 gewährten Sachleistungen werden, auch wenn die in Betracht kommende Person keinen Leistungsanspruch hat, von dem von der zuständigen Behörde der in Betracht kommenden Vertragspartei bezeichneten Träger erstattet. 3. Der Träger, der nach Absatz 1 oder 2 zu Unrecht gewährte Leistungen erstattet hat, behält dem Leistungsempfänger gegenüber eine Forderung in Höhe dieser Leistungen.

Art. 80 Umrechnungsregeln, die von den Trägern der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und von den Schweizerischen Trägern anzuwenden sind.

Die bei der Durchführung der Artikel 37, 73 und 74 des Übereinkommens und des Artikels 40 Absatz 2 dieser Vereinbarung zu berücksichtigenden Einkünfte, Entgelte, Mittel und Leistungen sowie die nach Artikel 13 Absatz 8 und Artikel 47 Absatz 8 dieser Vereinbarung vorzunehmende Zahlung von Leistungen, die in der Währung einer anderen Vertragspartei ausgedrückt sind, werden wie folgt umgerechnet: a) durch die Träger der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschafteni) bei Beträgen in der Währung eines dieser Mitgliedstaaten nach der geltenden Gemeinschaftsregelung; ii) bei Beträgen in der Währung einer anderen Vertragspartei nach dem monatlichen Mittelkurs, der für diese Währung an einer Devisenbörse des betreffenden Mitgliedstaats notiert worden ist. Bezugsmonat ist der erste Monat des Kalendervierteljahres, das dem Beginn der Berücksichtigung vorausgeht; b) durch die schweizerischen Trägeri) in entsprechender Anwendung von Buchstabe a) Ziffer ii) unter Heranziehung der Kurse an einer schweizerischen Devisenbörse; ii) bei der Durchführung des Artikels 13 Absatz 8 und des Artikels 47 Absatz 8 zum amtlichen Wechselkurs am Tage der Zahlung der betreffenden Leistungen.

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