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Reglement betreffend elektronische Abstimmung des Grossen Stadtrats

Schaffhausen (city) · 110.3 · regulation

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 I. Grundsätze
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II. Zuständigkeiten
  6. Art. 6
  7. Art. 7 III. Bedienung der Anlage
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 IV. Schlussbestimmungen
  12. Art. 12

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12 provisions

Art. 1 I. Grundsätze

1 Die Stimmabgabe mittels einer elektronischen Abstimmungsanlage kommt bei allen Abstimmungen im Grossen Stadtrat zum Einsatz. Vorbehalten bleibt Abs. 2. 2 Die elektronische Abstimmungsanlage kommt nicht zum Einsatz a) bei geheimen Sitzungen; b) bei Wahlen; c) bei Eventualabstimmungen gemäss Art. 45 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Grossen Stadtrats. 3 Bei einem Ausfall der elektronischen Abstimmungsanlage erfolgen die Abstimmungen unter Namensaufruf.

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Art. 2

1 Für jede Abstimmung wird ein provisorischer Report in Form einer Grafik mit folgenden Angaben erstellt: a) Datum der Sitzung des Grossen Stadtrats; b) Nummer der Abstimmung; c) Diagramm mit dem Ergebnis für jede Abstimmung in den Farben gemäss Art. 3 Abs. 2. Diese Grafik wird direkt nach der Abstimmung im Ratssaal angezeigt. Geltungsbereich Provisorischer Report Reglement betreffend elektronische Abstimmung des Grossen Stadtrats 110.3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 03.09.2019) 2 2 Die provisorischen Reports werden am Ende der Sitzung ausgedruckt und von den Stimmenzählenden unterschrieben. Die unterschriebenen, provisorischen Reports sind die Grundlage für die Erstellung der definitiven Reports.

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Art. 3

1 Der definitive Report ist rechtlich verbindlich und besteht aus einer Namensliste mit folgenden Angaben zu den Mitgliedern des Grossen Stadtrats: a) Nachnamen, Vornamen; b) Parteizugehörigkeit; c) Ergebnis der Abstimmungen der jeweiligen Sitzung des Grossen Stadtrats. 2 Die Abstimmungsergebnisse geben das Stimmverhalten jedes Mitglieds des Grossen Stadtrats tabellarisch wieder: a) Ja: Blau; b) Nein: Rot; c) Enthaltung: Gelb; d) Vakanz/Abwesenheit/Nichtteilnahme an der Abstimmung: Grau. 3 Nach der Sitzung des Grossen Stadtrats erstellt das Büro die definitiven Reports. Es führt zu jeder Abstimmung stichwortartig auf, wie die Abstimmungsfrage lautete (nach Bedarf mit Angaben zur Bedeutung von Ja und Nein, beispielsweise bei Ausmehrung). 4 Der definitive Report wird sowohl auf der Homepage des Grossen Stadtrats als auch als Anhang im Protokoll des Grossen Stadtrats publiziert. Das Büro kann die definitiven Reports vor der Publikation redaktionell bereinigen.

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Art. 4

1 Die Präsidentin oder der Präsident verkündet die Ergebnisse der Abstimmungen. 2 Die Stimmenzählenden überprüfen, ob die Verkündung der Ergebnisse mit der Anzeige übereinstimmt.

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Art. 5 II. Zuständigkeiten

1 Das Ratssekretariat ist für den Betrieb der elektronischen Abstimmungsanlage verantwortlich. Definitiver Report und Publikation Verkündung der Ergebnisse Ratssekretariat Reglement betreffend elektronische Abstimmung des Grossen Stadtrats 110.3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 03.09.2019) 3 2 Es veröffentlicht die definitiven Reports.

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Art. 6

Die Stimmenzählenden notieren in einer Tabelle die massgeblichen Angaben zu jeder Abstimmung, nämlich: a) Nummer der Abstimmung; b) Abstimmungsfrage in Stichworten; c) nötigenfalls die Zuordnung von Ja und Nein zur Fragestellung; d) das Resultat der Abstimmung.

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Art. 7 III. Bedienung der Anlage

Die Ratssekretärinnen oder die Ratssekretäre sowie die von diesen bestimmten Mitarbeitenden des Sekretariats oder des Weibeldienstes erhalten einen Systemzugang.

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Art. 8

Das Sekretariat richtet zusammen mit dem Weibeldienst die elektronische Abstimmungsanlage vor der Sitzung des Grossen Stadtrats ein und erstellt die Tabelle gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2.

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Art. 9

Mitglieder des Grossen Stadtrats, die den Saal verlassen, müssen ihr Gerät an ihrem Sitzplatz zurücklassen.

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Art. 10

1 Der Weibeldienst und die Stimmenzählenden sind für die Bedienung der Abstimmungsanlage für die Sitzungen des Grossen Stadtrats verantwortlich. 2 Dies umfasst: a) verteilen der Abstimmungsgeräte an alle nichtentschuldigten Mitglieder des Grossen Stadtrats gemäss Absenzenliste durch den Weibeldienst; b) bedienen der Abstimmungsanlage während der Sitzung des Grossen Stadtrats durch die Stimmenzählenden; c) einsammeln der Geräte am Ende der Sitzung des Grossen Stadtrats durch den Weibeldienst. Stimmenzählende Systemzugang Einrichtung der Anlage vor der Sitzung Verlassen des Saals Aufgabe des Weibeldienstes und der Stimmenzählenden Reglement betreffend elektronische Abstimmung des Grossen Stadtrats 110.3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 03.09.2019) 4

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Art. 11 IV. Schlussbestimmungen

Sofern die Geschäftsordnung des Grossen Stadtrats oder dieses Reglement nichts anderes bestimmt, gelten im Übrigen, namentlich für die technische Ausrüstung und die Bedienung der Anlage während der Sitzung des Grossen Stadtrats, die Bestimmungen des Reglements des Kantonsrats betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal sinngemäss.

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Art. 12

Das Büro bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reglements und den Beginn des Einsatzes der elektronischen Abstimmungsanlage. Fussnoten: 1 In Kraft getreten per 3. September 2019 gemäss Beschluss des Büros des Grossen Stadtrats vom 27. August 2019. Geltung kantonalrechtlicher Bestimmungen Inkrafttreten

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