Open at the publisher →
In force since 2019-09-03, as the publisher states.
Copy read on 2026-11-08. The page it was read from
sha256 caec7c0fa9b05f43eb369b37d64433ef618dd3f3429e017a4fa7dfb13b7cf48f
12 provisions
Art. 1 I. Grundsätze
1 Die Stimmabgabe mittels einer elektronischen Abstimmungsanlage
kommt bei allen Abstimmungen im Grossen Stadtrat zum Einsatz.
Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2 Die elektronische Abstimmungsanlage kommt nicht zum Einsatz
a) bei geheimen Sitzungen;
b) bei Wahlen;
c) bei Eventualabstimmungen gemäss Art. 45 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Grossen Stadtrats.
3 Bei einem Ausfall der elektronischen Abstimmungsanlage erfolgen
die Abstimmungen unter Namensaufruf.
Propose a changeArt. 2
1 Für jede Abstimmung wird ein provisorischer Report in Form einer
Grafik mit folgenden Angaben erstellt:
a) Datum der Sitzung des Grossen Stadtrats;
b) Nummer der Abstimmung;
c) Diagramm mit dem Ergebnis für jede Abstimmung in den
Farben gemäss Art. 3 Abs. 2.
Diese Grafik wird direkt nach der Abstimmung im Ratssaal angezeigt.
Geltungsbereich
Provisorischer
Report
Reglement betreffend elektronische Abstimmung
des Grossen Stadtrats 110.3
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 03.09.2019) 2
2 Die provisorischen Reports werden am Ende der Sitzung ausgedruckt und von den Stimmenzählenden unterschrieben. Die unterschriebenen, provisorischen Reports sind die Grundlage für die Erstellung der definitiven Reports.
Propose a changeArt. 3
1 Der definitive Report ist rechtlich verbindlich und besteht aus einer
Namensliste mit folgenden Angaben zu den Mitgliedern des Grossen
Stadtrats:
a) Nachnamen, Vornamen;
b) Parteizugehörigkeit;
c) Ergebnis der Abstimmungen der jeweiligen Sitzung des
Grossen Stadtrats.
2 Die Abstimmungsergebnisse geben das Stimmverhalten jedes Mitglieds des Grossen Stadtrats tabellarisch wieder:
a) Ja: Blau;
b) Nein: Rot;
c) Enthaltung: Gelb;
d) Vakanz/Abwesenheit/Nichtteilnahme an der Abstimmung:
Grau.
3 Nach der Sitzung des Grossen Stadtrats erstellt das Büro die definitiven Reports. Es führt zu jeder Abstimmung stichwortartig auf, wie
die Abstimmungsfrage lautete (nach Bedarf mit Angaben zur Bedeutung von Ja und Nein, beispielsweise bei Ausmehrung).
4 Der definitive Report wird sowohl auf der Homepage des Grossen
Stadtrats als auch als Anhang im Protokoll des Grossen Stadtrats
publiziert. Das Büro kann die definitiven Reports vor der Publikation
redaktionell bereinigen.
Propose a changeArt. 4
1 Die Präsidentin oder der Präsident verkündet die Ergebnisse der
Abstimmungen.
2 Die Stimmenzählenden überprüfen, ob die Verkündung der Ergebnisse mit der Anzeige übereinstimmt.
Propose a changeArt. 5 II. Zuständigkeiten
1 Das Ratssekretariat ist für den Betrieb der elektronischen Abstimmungsanlage verantwortlich.
Definitiver
Report und
Publikation
Verkündung der
Ergebnisse
Ratssekretariat
Reglement betreffend elektronische Abstimmung
des Grossen Stadtrats 110.3
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 03.09.2019) 3
2 Es veröffentlicht die definitiven Reports.
Propose a changeArt. 6
Die Stimmenzählenden notieren in einer Tabelle die massgeblichen
Angaben zu jeder Abstimmung, nämlich:
a) Nummer der Abstimmung;
b) Abstimmungsfrage in Stichworten;
c) nötigenfalls die Zuordnung von Ja und Nein zur Fragestellung;
d) das Resultat der Abstimmung.
Propose a changeArt. 7 III. Bedienung der Anlage
Die Ratssekretärinnen oder die Ratssekretäre sowie die von diesen
bestimmten Mitarbeitenden des Sekretariats oder des Weibeldienstes erhalten einen Systemzugang.
Propose a changeArt. 8
Das Sekretariat richtet zusammen mit dem Weibeldienst die elektronische Abstimmungsanlage vor der Sitzung des Grossen Stadtrats
ein und erstellt die Tabelle gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2.
Propose a changeArt. 9
Mitglieder des Grossen Stadtrats, die den Saal verlassen, müssen
ihr Gerät an ihrem Sitzplatz zurücklassen.
Propose a changeArt. 10
1 Der Weibeldienst und die Stimmenzählenden sind für die Bedienung der Abstimmungsanlage für die Sitzungen des Grossen Stadtrats verantwortlich.
2 Dies umfasst:
a) verteilen der Abstimmungsgeräte an alle nichtentschuldigten Mitglieder des Grossen Stadtrats gemäss Absenzenliste durch den Weibeldienst;
b) bedienen der Abstimmungsanlage während der Sitzung
des Grossen Stadtrats durch die Stimmenzählenden;
c) einsammeln der Geräte am Ende der Sitzung des Grossen Stadtrats durch den Weibeldienst.
Stimmenzählende
Systemzugang
Einrichtung der
Anlage vor der
Sitzung
Verlassen des
Saals
Aufgabe des
Weibeldienstes
und der
Stimmenzählenden
Reglement betreffend elektronische Abstimmung
des Grossen Stadtrats 110.3
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 03.09.2019) 4
Propose a changeArt. 11 IV. Schlussbestimmungen
Sofern die Geschäftsordnung des Grossen Stadtrats oder dieses
Reglement nichts anderes bestimmt, gelten im Übrigen, namentlich
für die technische Ausrüstung und die Bedienung der Anlage während der Sitzung des Grossen Stadtrats, die Bestimmungen des
Reglements des Kantonsrats betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal sinngemäss.
Propose a changeArt. 12
Das Büro bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reglements
und den Beginn des Einsatzes der elektronischen Abstimmungsanlage.
Fussnoten:
1 In Kraft getreten per 3. September 2019 gemäss Beschluss
des Büros des Grossen Stadtrats vom 27. August 2019.
Geltung
kantonalrechtlicher
Bestimmungen
Inkrafttreten
Propose a change