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Verordnung über die Tagesschulen und die Ferienbetreuung (VTSF)

Thun · 430.10.17 · ordinance

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Contents: 36 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27 II. Ferienbetreuung
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35 III. Übergangs- und Schlussbestimmungen
  36. Art. 36

Proposed changes to this act

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36 provisions

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt in Ausführung des Bildungsreglements die Tagesschulen ergänzend zum übergeordneten Recht.

Propose a change

Art. 2

Schülerinnen und Schüler sind Kinder und Jugendliche, welche an der öffentlichen Volksschule in Thun den Kindergarten, die Primar- oder die Oberstufenschule besuchen.

Propose a change

Art. 3

Die Tagesschule a ist eine in die öffentliche Volksschule integrierte pädagogische Einrichtung, b bietet eine professionelle, altersgerechte und qualitativ hochstehende Betreuung für Schülerinnen und Schüler ausserhalb der Unterrichtszeiten, c fördert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, d erleichtert die soziale Integration von Schülerinnen und Schülern, e trägt zur Chancengleichheit bei, f erweitert den Lern- und Lebensort Schule und g regt zu sinnvoller Freizeitgestaltung und ausreichend Bewegung an.

Propose a change

Art. 4

1 Die Tagesschulen sind den einzelnen Schulen zugeordnet. 2 Jede Primarschule verfügt über mindestens eine Tagesschule. 3 Für die Oberstufenschülerinnen und -schüler steht mindestens eine 1 SSG 430.10.01 2 SSG 101.1 Gegenstand Begriff Ziele der Tagesschule Standorte 430.10.172 Tagesschule zur Verfügung.

Propose a change

Art. 5

1 Für den Weg von zu Hause oder von einem anderen Ort in die Tagesschule und zurück sind die Eltern oder Erziehungsberechtigten verantwortlich. 2 Befindet sich die Tagesschule nicht unmittelbar beim Schulhaus oder Kindergarten, werden Schülerinnen und Schüler bis und mit dritter Klasse auf dem Weg von der Schule oder vom Kindergarten in die Tagesschule und zurück von einer Betreuungsperson begleitet. 3 Ausnahmen sind mit schriftlicher Einwilligung der Eltern oder Erziehungsberechtigten möglich. 4 Ältere Schülerinnen und Schüler legen den Weg zwischen der Schule und der Tagesschule selbständig zurück. 2. Angebote

Propose a change

Art. 6

1 Die Tagesschulen sind an allen Tagen, an welchen Unterricht stattfindet, von 07.00 bis 18.35 Uhr geöffnet. 2 Vorbehalten bleibt die Mindestbelegung pro Tagesschule und Modul gemäss Artikel 7 Absatz 3.

Propose a change

Art. 7

1 Die Eltern oder Erziehungsberechtigten können die Tagesschulangebote modulweise beanspruchen. 2 Angeboten werden die Module a Morgenbetreuung, b Mittagsbetreuung und c Nachmittagsbetreuung. 3 Die einzelnen Module werden durchgeführt, sofern mindestens drei Schülerinnen oder Schüler an der entsprechenden Tagesschule dafür angemeldet sind.

Propose a change

Art. 8

1 Die Mittagsbetreuung umfasst ein gemeinsames Mittagessen. 2 Das Essen wird von einer externen Organisation bezogen (Catering). 3 Bei der Auswahl der Anbieterin oder des Anbieters werden insbesondere die Aspekte ausgeglichene und abwechslungsreiche Ernährung, Hygiene sowie Nachhaltigkeit gewichtet.

Propose a change

Art. 9

1 Während der Nachmittagsbetreuung werden die Schülerinnen und Weg zur Tagesschule Öffnungszeiten Module Mittagsbetreuung Nachmittagsbetreuung 430.10.173 Schüler bei der Erledigung der Hausaufgaben begleitet und unterstützt. 2 Zwischen 15.30 und 16.00 Uhr erhalten die anwesenden Schülerinnen und Schüler eine Zwischenverpflegung.

Propose a change

Art. 10

1 Fällt der Unterricht an einer Schule ausserhalb der Ferien und der Freitage gemäss Ferienplan der öffentlichen Volksschule der Stadt Thun aus, bietet die entsprechende Tagesschule ein Vormittagsmodul an, sofern a der Unterricht in einem Schulhaus in mehr als einer Klasse ausfällt und b mindestens drei Schülerinnen oder Schüler, welche die Tagesschule ordentlicherweise am betreffenden Tag besuchen, für das Vormittagsmodul angemeldet sind. 2 Fällt die Schule gleichzeitig an mehreren Schulen aus, können die angemeldeten Schülerinnen und Schüler gemeinsam in einer Tagesschule betreut werden. 3. Personal und Organisation

Propose a change

Art. 11

1 Jede Tagesschule verfügt über eine pädagogisch oder sozialpädagogisch ausgebildete Tagesschulleitung. 2 Die Tagesschulleitung führt die Tagesschule in pädagogischer und betrieblicher Hinsicht nach den Vorgaben des kantonalen und städtischen Rechts. 3 Die Absätze 1 und 4 von Artikel 14 gelten auch für die Tagesschulleitungen.

Propose a change

Art. 12

1 Die Tagesschulleitungen sind dem Amt für Bildung und Sport unterstellt. 2 Sie haben innerhalb der Schule die Stellung von Fachbereichsleitungen und arbeiten mit der zuständigen Schulleitung, den Lehrpersonen, der Schulsozialarbeit und den Eltern oder Erziehungsberechtigten zusammen.

Propose a change

Art. 13

1 Das Funktionendiagramm in Anhang 1 dieser Verordnung definiert die Aufgaben und Befugnisse der Tagesschulleitungen, der Schulleitungen und des Amts für Bildung und Sport in den Grundzügen. 2 Die Details der Aufgabenteilung und die Zusammenarbeit zwischen Amt für Bildung und Sport, Schulleitungen und Tagesschulleitungen werden ergänzend in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt. Schulausfall Tagesschulleitung 1. Anforderungen und Aufgaben 2. Organisation 3. Kompetenzen 430.10.174

Propose a change

Art. 14

1 Die Mitarbeitenden der Tagesschulen sind nach städtischem Personalrecht angestellt. 2 Sie unterstehen der Tagesschulleitung und werden entsprechend ihrer Ausbildung gemäss den kantonalen Vorgaben eingesetzt. 3 Die Tagesschulleitungen können ergänzend Freiwillige einsetzen. 4 Die Mitarbeitenden der Tagesschulen und die Freiwilligen bezahlen für die während der Arbeitszeit eingenommenen Mittagessen die Hälfte des Tarifs für die grosse Portion.

Propose a change

Art. 15

1 Das Sekretariat der entsprechenden Schulleitung unterstützt die Tagesschulleitung in administrativer Hinsicht. 2 Die Auftragserteilung erfolgt über die Schulleitung. 4. Aufnahme, Verweigerung der Aufnahme, Ausschluss

Propose a change

Art. 16

1 Die Eltern oder Erziehungsberechtigten melden die Schülerinnen und Schüler über kiBon für bestimmte Module gemäss Artikel 7 an und hinterlegen die geforderten Unterlagen und Belege. 2 Das Amt für Bildung und Sport legt den Termin für die Anmeldung in Absprache mit der Schulleitungskonferenz fest und gibt ihn mit der Ausschreibung bekannt. 3 Bei Nichteinhalten der Anmeldefrist besteht kein Rechtsanspruch auf Angebote der Tagesschule, ausgenommen sind später zuziehende Schülerinnen und Schüler. 4 Die Anmeldung ist unter Vorbehalt von Artikel 19 bis 21 verbindlich für ein Schuljahr.

Propose a change

Art. 17

Haben die Eltern oder Erziehungsberechtigten fällige Gebühren für die Betreuung und die Mahlzeiten trotz Zahlungseinladung, Mahnung und Einleitung der Betreibung nicht vollständig bezahlt, kann die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Tagesschule verweigert werden.

Propose a change

Art. 18

Unter den Voraussetzungen und im Rahmen von Artikel 28 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG)1 können Schülerinnen und Schüler von der Tagesschule ausgeschlossen werden. 1 BSG 432.210 Mitarbeitende Tagesschule Sekretariat Anmeldung Verweigerung der Aufnahme Ausschluss 430.10.175 5. Änderungen während des Schuljahrs

Propose a change

Art. 19

Bei Wegzug aus der Stadt Thun können Schülerinnen und Schüler mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monats von der Tagesschule abgemeldet werden.

Propose a change

Art. 20

1 Bei Vorliegen wichtiger Gründe können die Schülerinnen und Schüler auf das Ende des ersten Semesters (31. Januar) von der Tagesschule oder von einzelnen Betreuungseinheiten abgemeldet werden. 2 Das begründete Gesuch ist bis spätestens Ende Dezember schriftlich beim Amt für Bildung und Sport einzureichen. 3 Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn a sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie wesentlich verändert haben, namentlich wegen beruflicher Veränderung oder Arbeitslosigkeit, b sich nicht voraussehbare neue Möglichkeiten der Betreuung innerhalb der Familie ergeben oder c die Schülerin oder der Schüler während der bestellten Betreuungseinheiten neue regelmässige Freizeitaktivitäten wie Musik oder Sport ausübt.

Propose a change

Art. 21

1 Die Eltern oder Erziehungsberechtigten können jederzeit bei der Tagesschulleitung ein Gesuch um zusätzliche Betreuungseinheiten stellen. 2 Beim Entscheid zu berücksichtigen sind insbesondere die räumlichen Verhältnisse und die Betreuungssituation. 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf zusätzliche Betreuungseinheiten während des Schuljahres. 6. Gebühren

Propose a change

Art. 22

Die Bemessung der Gebühren für die Betreuung richtet sich nach den kantonalen Vorgaben.

Propose a change

Art. 23

1 Für das Mittagessen erhebt die Stadt Thun zusätzlich eine einkommensunabhängige, kostendeckende Gebühr. 2 Das Amt für Bildung und Sport legt die Gebühr fest und kommuniziert sie mit der Ausschreibung. Wegzug Abmeldung aus wichtigen Gründen Erhöhung der Betreuungseinheiten Betreuungsgebühren Gebühr für das Mittagessen 430.10.176

Propose a change

Art. 24

1 Die Gebühren für die bestellten Betreuungseinheiten und Mittagessen sind unter Vorbehalt von Artikel 25 unabhängig davon geschuldet, ob diese tatsächlich in Anspruch genommen werden. 2 Für Schülerinnen und Schüler, welche während des gesamten Schuljahrs in der Tagesschule angemeldet sind, werden für die letzte Schulwoche vor den Sommerferien keine Gebühren erhoben. 3 Mit diesem Pauschalabzug sind Absenzen, welche nicht unter Artikel 25 fallen, abgegolten.

Propose a change

Art. 25

1 Keine Gebühren sind geschuldet a für die Zeit ab Wegzug aus der Stadt Thun bei rechtzeitiger Abmeldung gemäss Artikel 19, b bei Krankheit oder Unfall ab dem siebten Tag bei Vorlage eines Arztzeugnisses, c wenn die Schülerin oder der Schüler gemäss kantonalen Vorgaben vom Unterricht dispensiert ist ab dem siebten Tag, d für die Dauer eines Schulausschlusses gemäss Artikel 28 des Volksschulgesetzes, e für die Dauer eines Ausschlusses aus der Tagesschule gemäss Artikel 18, f bei schulisch bedingten Abwesenheiten, die mindestens fünf Tage dauern (Lager usw.).

Propose a change

Art. 26

Die Gebühren für Betreuung und Mittagessen werden in mehreren Raten pro Schuljahr in Rechnung gestellt.

Propose a change

Art. 27 II. Ferienbetreuung

1 Während der Frühlings-, Sommer- und Herbstferien bietet die Stadt Thun eine entgeltliche Tagesbetreuung an. 2 Die Anzahl der Betreuungstage und die angebotenen Plätze richten sich nach den im Budget bewilligten Mitteln.

Propose a change

Art. 28

1 Teilnahmeberechtigt sind Schülerinnen und Schüler, die in der Stadt Thun entweder ihren Wohnsitz haben oder die Schule oder den Kindergarten besuchen. 2 Schülerinnen und Schüler, die in der Stadt Thun weder Wohnsitz haben noch die Schule oder den Kindergarten besuchen, sind teilnahmeberechtigt, wenn nach Anmeldeschluss noch Plätze vorhanden sind. Gemeinsame Bestimmungen 1. Grundsatz 2. Ausnahmen 3. Erhebung der Gebühren Angebot Teilnahmeberechtigung 430.10.177

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Art. 29

1 Die Aufnahme erfolgt unter Vorbehalt von Artikel 28 Absatz 2 in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen. 2 Anmeldeschluss ist jeweils eine Woche vor den Frühlings-, Sommer- und Herbstferien. 3 Anmeldungen nach Anmeldeschluss können berücksichtig werden, wenn freie Plätze vorhanden sind.

Propose a change

Art. 30

1 Die Betreuung findet von Montag bis Freitag mindestens von 08.00 bis 18.00 Uhr statt. 2 Das Amt für Bildung und Sport regelt die Einzelheiten des Angebots in einem pädagogischen und betrieblichen Konzept.

Propose a change

Art. 31

1 Die Gebühr beträgt 30 Franken pro Schülerin oder Schüler und Tag. 2 Inhaberinnen und Inhaber einer blauen Karte oder Kulturlegi bezahlen 15 Franken pro Schülerin oder Schüler und Tag. 3 Für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz ausserhalb der Stadt Thun werden die Vollkosten von 90 Franken pro Tag verrechnet. 4 Die Gebühr umfasst die Kosten für die Betreuung und die Verpflegung.

Propose a change

Art. 32

1 Bei Abmeldungen nach Anmeldeschluss oder bei Nichtteilnahme bleiben die Gebühren geschuldet, sofern das Amt für Bildung und Sport den Platz nicht neu belegen kann. 2 Bei Vorlage eines Arztzeugnisses wegen Krankheit oder Unfalls oder bei Abwesenheit wegen wichtiger und unvorhergesehener familiärer Ereignisse erhebt das Amt für Bildung und Sport keine Gebühren.

Propose a change

Art. 33

Das Amt für Bildung und Sport erhebt die Gebühr im Anschluss an die Ferienbetreuung bei den Eltern oder Erziehungsberechtigten.

Propose a change

Art. 34

Haben die Eltern oder Erziehungsberechtigten fällige Gebühren für die Ferienbetreuung trotz Zahlungseinladung, Mahnung und Einleitung der Betreibung nicht vollständig bezahlt, kann die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in eine künftige Ferienbetreuung verweigert werden. Aufnahme Öffnungszeiten und Angebot Gebühren 1. Grundsätze 2. Gebühren bei Fernbleiben 3. Erhebung 4. Verweigerung der Aufnahme 430.10.178

Propose a change

Art. 35 III. Übergangs- und Schlussbestimmungen

1 Die Verordnung über die Tagesschulen vom 2. September 2010 wird unter Vorbehalt von Absatz 2 per 31. Dezember 2021 aufgehoben. 2 Artikel 12 der Verordnung über die Tagesschulen vom 2. September 2010 wird per 31. Juli 2022 aufgehoben.*)

Propose a change

Art. 36

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2022 in Kraft. 2 Artikel 19 bis 21 sowie Artikel 24 und 25 treten am 1. August 2022 in Kraft. Thun, 10. September 2021 Namens des Gemeinderats Der Stadtpräsident: Lanz Der Stadtschreiber: Huwyler Müller *) Wortlaut von Art. 12 der Verordnung über die Tagesschulen vom 12. September 2010, gültig bis 31. Juli 2022: Art. 12 1 Vorübergehende Abmeldungen haben keinen Gebührenerlass zur Folge. Bei rechtzeitiger Abmeldung entfällt die Gebühr für das Mittagessen. 2 Bei länger dauernden Abmeldungen können auch auf Gesuch hin bei Vorliegen wichtiger Gründe die Gebühren angemessen reduziert werden: a bei Unfall oder Krankheit des Kindes ab dem 6. Tag der entschuldigten Abwesenheit; ein Nachweis durch Arztzeugnis bleibt vorbehalten, b für Abwesenheiten gemäss Art. 28 des Volksschulgesetzes (VSG) 1. 3 Bei schulisch bedingten mehrtägigen Abwesenheiten infolge Landschulwoche, Skilager, mehrtägiger Schulreise und dergleichen erfolgt eine anteilmässige Kürzung der Gebühren. Diese Abwesenheiten sind 14 Tage vor dem Anlass anzumelden.2 4 Im Übrigen richten sich Gebührenerlasse nach den Bestimmungen des städtischen Finanzreglements3. 1 BSG 432.210 2 Fassung vom 31. Mai 2013 3 SSG 620.0 Aufhebung von Erlassen Inkrafttreten Gebührenerlass 430.10.17 Anhang Funktionendiagramm (Art. 13) Organ Bereich Tagesschulleitung (TSL) Schulleitung (SL) SL von Schule mit Tagesschule (TS) Amt für Bildung und Sport (ABS) 1. Allgemeine Grundsätze 1.1 Kommunale Regelungen • Stellt Grundlagen für kommunale Regelungen bereit. 1.2 Strategie • Verantwortlich für Leitbild der entsprechenden TS. • Mitarbeit Weiterentwicklung Thuner TS-Angebot. • Mitarbeit Weiterentwicklung Thuner TS-Angebot. • Verantwortlich für Weiterentwicklung Thuner TS-Angebot. 1.3 Öffentlichkeitsarbeit • Mitwirkung Öffentlichkeitsarbeit zum Thema TS. • Mitwirkung Öffentlichkeitsarbeit zum Thema TS. • Verantwortlich für Öffentlichkeitsarbeit zum Thema TS. 1.4 Administration • Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen verantwortlich für die gesamte Administration der TS. • Unterstützt TSL in administrativen Aufgaben. 2. Tagesschulorganisation 2.1 Angebotsdimensionierung • Mitarbeit bei der Tagesschulraumplanung. • Mitarbeit bei der Tagesschulraumplanung. • Verantwortlich für Tagesschulraumplanung. 2.2 Betreuungsprogramm (inkl. Mittagsverpflegung) • Verantwortlich für Vorbereitung/ Durchführung/Nachbereitung des TS-Betreuungsprogramms inkl. Einhaltung Sorgfaltspflichten und Sicherheitsregeln. • Kontrolliert die Einhaltung der Sorgfaltspflichten und Sicherheitsregeln. 2.3 Schulsekretariat • Einreichen von Aufträgen für das Schulsekretariat an SL • Erteilen von Aufträgen für die Tagesschule an das Schulsekretariat 3. Schülerinnen und Schüler 3.1 Ausschreibung TS • Mitarbeit Ausschreibung TS (Informationsstelle). • Mitarbeit Ausschreibung TS (Distribution). • Verantwortlich für Ausschreibung TS. 3.2 Aufnahme in die Tagesschule oder in zusätzliche Tagesschulmodule während des Schuljahrs (Art. 21) • Entscheid über die Aufnahme in die Tagesschule oder in zusätzliche Tagesschulmodule während des Schuljahrs. 430.10.17 Organ Bereich Tagesschulleitung (TSL) Schulleitung (SL) SL von Schule mit Tagesschule (TS) Amt für Bildung und Sport (ABS) 3.3 Zuweisung Betreuungsfaktor für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Betreuungsaufwand. Weist Betreuungsfaktor für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Betreuungsaufwand zu. • Stellt Entscheidungsgrundlagen auf Basis der kantonalen Vorgaben (Richtlinien ERZ) bereit. 3.4 Verweigerung Aufnahme (Art. 17) • Verfügt die Verweigerung der Aufnahme. 3.5 Abmeldung auf Ende des ersten Semesters (Art. 20) • Entscheidet über Abmeldungen von der Tagesschule oder von einzelnen Betreuungseinheiten auf Ende des ersten Semesters. 3.6 Disziplinarmassnahmen • Beantragt bei der SL Disziplinarmassnahmen für Schülerinnen und Schüler (gemäss «Leitfaden Grenzen respektieren»). • Ausschluss (Art. 18): Vorgehen gemäss Rolle Lehrperson im Leitfaden «Früherfassung Thun» • Verfügt auf Antrag der TSL Disziplinarmassnahmen für SuS (gemäss «Leitfaden Grenzen respektieren»). • Verfügt den Ausschluss (Art. 18); Vorgehen gemäss Leitfaden «Früherfassung Thun». 3.7 Administration Daten • Verantwortlich für die Administration der Daten • Schulinterne Organisation der Administration der Daten • Führt das Administrationstool. 430.10.17 Organ Bereich Tagesschulleitung (TSL) Schulleitung (SL) SL von Schule mit Tagesschule (TS) Amt für Bildung und Sport (ABS) 4. Entwicklung, Qualität und Evaluation 4.1 Entwicklung • Setzt die Ziele der TS-Entwicklung um. • Unterstützt die TSL in der TS-Entwicklung. • Definiert unter Einbezug der TSL die Ziele der TS-Entwicklung. 4.2 Qualität und Evaluation • Umsetzung des Qualitätsmanagements der TS. • Sorgt für die Berichterstattung im Rahmen des kantonal-kommunalen Controllings. • Stellt Grundlagen für kommunale Grundsätze zum Qualitätsmanagement der TS bereit. • Erarbeitet gemeinsam mit TSL die kommunalen Qualitätsstandards für die TS. • Nimmt die Qualitätsmanagement- Berichte der TS ab und gibt diesen eine Rückmeldung. • Erarbeitet Bericht an den Kanton. 5. Eltern/Erziehungsberechtigte Kommunikation • Pflegt den Kontakt zu den Eltern/Erziehungsberechtigten. • Informiert und gibt Auskunft. • Unterstützt TSL bei Konflikten mit Eltern/Erziehungsberechtigten zu pädagogischen Fragen. • Stellt Grundlagen für Information bereit. 6. Finanzen 6.1 Budget • Verantwortlich für den Einsatz der zugeteilten Budgets. • Stellt der TSL auf Anfrage die TS- Konto-Auszüge zu. • Führt den Budgetprozess für die TS. • Teilt den einzelnen TS ihre Budgets zu. 6.2 Rechnungsstellung • Mitarbeit bei der Rechnungsstellung. • Verantwortlich für die Rechnungsstellung. • Beantwortet interne und externe Anfragen zu den Rechnungen. 6.3 Abrechnung mit Kanton • Verantwortlich die Abrechnung.

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