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Reglement über die Leistungen an die Mitglieder des Gemeinderates (LGR)

Thun · 153.303 · regulation

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Contents: 24 provisions
  1. Art. 1 I. Pensen
  2. Art. 2 Gesamtpensum
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Fragestellung
  8. Art. 8 II. Lohn
  9. Art. 9
  10. Art. 10 III. Weitere Vergütungen
  11. Art. 11 Sitzungsgelder
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 IV. Ausübung von Mandaten für die Stadt
  17. Art. 17
  18. Art. 18 V. Berufliche Vorsorge
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
  24. Art. 24

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24 provisions

Art. 1 I. Pensen

Der Stadtrat beschliesst durch einfachen Beschluss das maximal zulässige Gesamtpensum für die fünf Mitglieder des Gemeinderates.4 Maximales

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Art. 2 Gesamtpensum

5 1 Der Gemeinderat beschliesst zu Beginn einer Amtsperiode frei über die Bildung und Zuteilung der fünf Direktionen sowie der entsprechenen Pensen an seine Mitglieder. Vorbehalten bleibt Abs. 2. Freie Bildung und Zuteilung von Direktionen und Pensen durch den Gemeinderat d 2 Gemeinderatsmitglieder können Anspruch auf ein Mindestpensum on 50 % erheben. Das Stadtpräsidium umfasst mindestens 80 %.v 3 Der Beschluss muss einstimmig erfolgen und darf das maximale Geamtpensum nach Art. 1 nicht überschreiten.s 4 Der Beschluss gilt grundsätzlich für die Dauer einer Amtsperiode. Verändert sich das amtliche, berufliche oder persönliche Umfeld eines Mitglieds wesentlich, kann der Gemeinderat die Pensen zu Beginn eines Jahres wiederum anpassen.

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Art. 3

1 Der Gemeinderat orientiert den Stadtrat umgehend über diesen Entcheid sowie über Änderungen im Verlauf der Amtsperiode. Orientierung des Stadtrates s 2 Der Stadtrat nimmt diese Beschlüsse zur Kenntnis. 1 Mit Revisionen vom 7.6.2007 (StRB Nr. 71), in Kraft seit 1.1.2008, sowie 2.6.2010 (StRB Nr. 40), in Kraft seit 1.1.2011 2 SSG 101.1 3 SSG 153.01 4 Für die Amtsperiode 2007–2010 beträgt gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 36 Ziff. 5 vom 12.5.2005 das Gesamtpensum 380 %. 5 Abs. 2 gemäss Beschluss vom 2.6.2010 2 153.303

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Art. 4

1 Kann sich der Gemeinderat nicht selber über die Bildung der Direktionen und die Bestimmung der Pensen einigen, so beantragt er dem Stadtrat die Bildung von fünf Direktionen mit einem entsprehenden Pensenrahmen zum Entscheid. Bildung der Direktionen und Bestimmung der Pensen durch den Stadtrat c 2 Der Antrag muss von mindestens vier Mitgliedern des Gemeinderats unterstützt werden, wenn er sich bloss auf eine oder mehrere Einzelfragen beschränkt. Der Stadtrat ist an diese Einschränkung ebunden.g 3 Der Entscheid des Stadtrates wird durch die Konferenz der Fraktionspräsidien vorbereitet und beantragt.

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Art. 5

1 Der Stadtrat bildet im Rahmen von Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 fünf irektionen. Entscheidkriterien des Stadtrats D 2 Er berücksichtigt dabei weiter a die vom Gemeinderat erstellte Auslegeordnung zur Gesamtbelastung, b die Aussagen des Gemeinderats zur Beanspruchung durch einzelne Abteilungen und Schlüsselprojekte, c die Regierungsfunktionen Arbeit im Kollegium, Führung einer Direktion inkl. Schlüsselprojekte sowie Repräsentationsaufgaben. 3 Die Wahlergebnisse der Listen sind grundsätzlich zu berücksichtigen, können aber im Interesse anderer Lösungen relativiert werden.

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Art. 6

Beantragt der Gemeinderat dem Stadtrat nur Einzelfragen zum Entscheid, gilt Art. 5 sinngemäss. Eingeschränkte

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Art. 7 Fragestellung

1 Die Gemeinderatsmitglieder entscheiden aufgrund des Stadtratsentscheids über die Zuteilung der Direktionen und das persönliche ensum. Verfahren im Gemeinderat nach dem Stadtratsentscheid P 2 Zuerst entscheidet sich der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin, anschliessend die übrigen Mitglieder in der vom Stadtschreiber oder der Stadtschreiberin berechneten Reihenfolge des Wahlerebnisses der Liste bzw. der gewählten Personen.g 3 Bleiben nach diesem Verfahren unter den Gemeinderatsmitgliedern immer noch Differenzen, entscheidet darüber der Stadtrat nach freiem Ermessen. 3 153.303

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Art. 8 II. Lohn

1 Ein volles Gemeinderatspensum wird mit 117 %, ein volles Pensum für das Stadtpräsidium mit 122 % des jeweiligen maximalen Grundlohns, tufe 26 der obersten Lohnklasse entschädigt. Lohn S 2 Der Lohnanspruch bemisst sich entsprechend dem jeweils bekleideten Pensum.

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Art. 9

1 Personalreglement und entsprechende Ausführungserlasse gelten sinngemäss in Bezug auf Geltung des Personalreglements a 13. Monatslohn b Sozialzulagen, c Teuerungszulagen, d Kranken- und Unfallversicherung, e Lohnzahlung bei Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz, f Lohnnachgenuss bei Todesfall oder vorzeitiger Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen, g dem Personal durch die Stadt gewährte Vergünstigungen. 2 Der Ferienanspruch der Gemeinderatsmitglieder beträgt sechs Wochen. Im Übrigen gelten betreffend Ferien, Feiertage, Freitage und Urlaub die Bestimmungen des Personalreglements und seiner Ausführungserlasse.

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Art. 10 III. Weitere Vergütungen

Mitglieder des Gemeinderats beziehen von der Stadt keinerlei Sitzungsgelder.

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Art. 11 Sitzungsgelder

1 Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten als Abgeltung für die ihnen aus ihrem Amt erwachsenden persönlichen finanziellen Verpflichtungen und besonderen Auslagen eine Entschädigung von 7'000, mindestens jedoch 4'000 Franken im Jahr, entsprechend dem beanspruchen Pensum. Entschädigung für persönlichen Aufwand t 2 Mit der Entschädigung nach Abs. 1 sind sämtliche persönlichen Spesen (wie Konsumationen, Mahlzeiten, Bahn- und Autospesen, Parkgebühren, Telefonate und dergleichen) abgegolten.

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Art. 12

Der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin erhalten eine Zulage von 12'500 Franken, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin eine solche von 5'000 Franken im Jahr. Präsidialzulage 4 153.303

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Art. 13

1 Die Auszahlung der Entschädigungen nach Art. 11 und 12 erfolgt in onatlichen Teilbeträgen. Auszahlung m 2 Sie werden wie der Lohn der Teuerung angepasst.

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Art. 14

1 Dienstlich bedingte Auslagen werden den Mitgliedern des Gemeinderates ersetzt, insbesondere für offizielle Einladungen, Empfänge, grösere Dienstreisen, Übernachtungen. Übrige Auslagen s 2 Die für das Personal geltenden Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar.

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Art. 15

Die Mitglieder des Gemeinderates können auf Wunsch über einen für sie reservierten Autoparkplatz verfügen. Parkplatz

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Art. 16 IV. Ausübung von Mandaten für die Stadt

1 Mitglieder des Gemeinderates, die für die Stadt in Organe von wirtschaftlichen, gemeinnützigen und kulturellen Unternehmungen und Organisationen Einsitz nehmen, können über die dafür bezahlten Entchädigungen frei verfügen. Reduktion des Pensums s 2 Sind die zeitliche Beanspruchung und die Entschädigungen für ein Mandat nach Abs. 1 insgesamt nicht unerheblich, wird eine entsprehende Reduktion des Pensums erwartet.c 3 Mitglieder des Gemeinderates mit einem vollen Pensum, die ein politisches Mandat bekleiden, haben eine Reduktion ihres Pensums vorzunehmen. Sie beträgt für ein Mandat in der Bundesversammlung 15 %, im Grossen Rat 5 %.

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Art. 17

Die Mitglieder des Gemeinderates können für die Belange eines allfälligen Mandates in der Vereinigten Bundesversammlung und im Grossen Rat ihr Sekretariat sowie für spezifische Fragen die Dienstleistungen der Verwaltung beanspruchen, soweit dadurch die Erfüllung der normalen Verwaltungsaufgaben ohne zusätzliches Personal sichergestellt werden kann. Benützung städtischer Infrastruktur

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Art. 18 V. Berufliche Vorsorge

1 Die Mitglieder des Gemeinderates sind verpflichtet, auf Amtsantritt er Städtischen Pensionskasse beizutreten. Berufliche Vorsorge nach BVG d 5 153.303 2 Stehen sie in ihrem Hauptberuf in einem Arbeitsverhältnis, können sie ihren Lohn auch bei der entsprechenden Pensionskasse versichern, sofern deren Reglement dies zulässt und die Leistungen der Stadt nicht öher ausfallen als bei einem Beitritt zur Städtischen Pensionskasse.h 3 Die Städtische Pensionskasse versichert die beigetretenen Mitglieder des Gemeinderates gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod nd Invalidität nach Massgabe ihres jeweiligen Reglements 1.u 4 Versichert wird maximal der entsprechende Lohn gemäss Art. 8 Abs. 1 unabhängig vom effektiven jeweiligen Pensum.

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Art. 19

1 Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates aus dem Amt aus, weil es vor Ablauf der Amtsdauer zurücktritt, nicht mehr kandidiert oder nicht mehr gewählt wird, richtet die Stadt für eine befristete Zeit den bisherigen vollen Lohn bzw. bis zum Erreichen der reglementarischen Altersgrenze einen angemessenen Prozentsatz des bisherigen Lohnes weiter us. Leistungen bei Ausscheiden eines Mitglieds a 2 Die Art und Höhe der Leistung richten sich nach dem Lebensjahr, welches das ausscheidende Mitglied im betreffenden Kalenderjahr erreicht, sowie nach der Zahl der zum Zeitpunkt des Ausscheidens zurückgelegten vollen Amtsjahre im Gemeinderat. Massgebend ist die Tabelle im Anhang.

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Art. 20

1 Als Basis für die Berechnung dient der letzte Jahreslohn (Grundlohn, 13. Monatslohn, allfällige Teuerungszulage) entsprechend dem gewicheten Pensum sämtlicher Amtsjahre. Berechnung und Dauer t 2 Hinzu kommen allfällige Teuerungszulagen. 3 Die Auszahlung erfolgt längstens bis zum Eintritt des ordentlichen Rücktrittsalters gemäss Pensionskassenreglement. Sie wird abgelöst durch eine Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrente.

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Art. 21

2 1 Die Mitgliedschaft in der Pensionskasse läuft unverändert weiter, songe eine befristete Lohnfortzahlung nach Art. 19 Abs. 1 erfolgt. Weiterführung der Mitgliedschaft in der Pensionskasse la 2 Mitglieder, welche betreffend Lebensalter und Amtsjahre die Voraussetzungen im grau hinterlegten Teil der Tabelle im Anhang erfüllen, können die bisherige Mitgliedschaft weiterführen. Die Arbeitgeberbeiträge für die Pensionskasse werden in diesem Fall auf dem reduzierten Lohn weiterhin durch die Stadt übernommen. Art. 18 Abs. 2 gilt sinngemäss. 1 Reglement der Städtischen Pensionskasse Thun; SSG 153.41 2 Fassung vom 7.6.2007 6 153.303

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Art. 22

Erzielt das ausgeschiedene Mitglied des Gemeinderates ein Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das zusammen mit der Lohnfortzahlung aufgrund dieses Reglements seinen auf den jeweiligen Zeitpunkt umgerechneten bisherigen Gemeinderatslohn übersteigt, so wird die Lohnfortzahlung um den entsprechenden Mehrbetrag gekürzt. Kürzung der Lohnfortzahlung

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Art. 23 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

1 Die vorsorgerechtlichen Sonderregelungen gelten für alle Ansprüche, ie nach dem Inkrafttreten dieses Reglements entstehen. Übergangsbestimmung d 2 Für bereits zugesprochene vorsorgerechtliche Regelungen gilt das bisherige Recht weiter.

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Art. 24

Das Personalreglement vom 25. September 1997 wird wie folgt geändert: Änderung des Personalreglements «4. Teil Die Ansprüche auf Lohn, Zulagen und Prämien; Abgabepflicht V. Mandatsabgaben Art. 60a 1 Der Gemeinderat kann für das Personal, das Einkünfte aus der Vertretung der Gemeinde in ausserkommunalen Organisationen und Körperschaften erzielt, eine massvolle Abgabepflicht einführen, wenn die Einkünfte und die zeitliche Beanspruchung nicht unerheblich sind. Über die Abgabepflicht entscheidet er im Zusammenhang mit der Einsetzung das betreffende Amt. Abgabepflicht aus Vertretungsmandaten in 2 Vorbehalten bleibt eine entsprechende Reduktion des Arbeitspensums. Art. 24 1 Die Art. 19 bis 22 treten auf den 1. Juli 2006 in Kraft, die übrigen Betimmungen auf den 1. Januar 2007. Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts s 2 Mit dem Inkrafttreten werden aufgehoben a das Reglement über Pensen und Entschädigungen des Gemeinderates vom 9. April 2003, b das Reglement über die berufliche Vorsorge und die Abgangsentschädigung der hauptamtlichen Mitglieder des Gemeinderates vom 20. November 1992, c das Reglement über die von Behördemitgliedern und Personal zu leistenden Mandatsabgaben von 14. Dezember 1990. 7 153.303 Thun, 12. Mai 2005 Namens des Stadtrates Der Stadtratspräsident: Kratzer Der Vizestadtschreiber: Berlinger 8 153.303 Anhang Lohnfortzahlung Zurückgelegte Amtsjahre als Mitglied des Gemeinderats (Art. 19 Abs. 2 LGR)Alter 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 ab 12 45 45 oder jünger: Lohn während 6 Monaten unabhängig der Anzahl Amtsjahre 46 L6 L6 L6 L6 L6 L6 L6 L6 L6 L6 L6 L6 47 L6 L6 L6 L6 L6 L6 L6 L6 L6 L6 L6 L6 48 L6 L6 L6 L6 L6 L6 L6 L9 L9 L9 L9 L9 49 L6 L6 L6 L6 L9 L9 L9 L9 L9 L9 L9 L9 50 L9 L9 L9 L9 L9 L9 L9 L12 L12 L12 L12 L12 51 L9 L9 L9 L9 L9 L9 L9 L12 L12 L12 L12 L12 52 L9 L9 L9 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 53 L9 L9 L9 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 54 L9 L9 L9 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 55 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 56 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 57 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 58 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 52 53 54 55 55 59 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 53 54 55 55 55 60 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 54 55 55 55 55 61 L12 L12 L12 L12 L12 L12 L12 55 55 55 55 55 62 L12 L12 L12 L12 L12 L12 55 * 55 * 55 * 55 * 55 * 55 * 63 L12 L12 L12 L12 L12 55 * 55 * 55 * 55 * 55 * 55 * 55 * 64 L12 L12 L12 L12 L12 55 * 55 * 55 * 55 * 55 * 55 * 55 * Erläuterungen siehe nächste Seite. 9 153.303 L6 = Letzter Lohn während längstens 6 Monaten L9 = letzter Lohn während längstens 9 Monaten L12 = letzter Lohn während längstens 12 Monaten 52 = Lohnfortzahlung in % des letzten Jahreslohnes (Grundlohn, 13. Monatslohn, Teuerungszulage), Pensum wird berücksichtigt 55 * = Wahlmöglichkeit zwischen 55 % des letzten Jahreslohnes bis zur Pensionierung und dem letzten Jahreslohn während 12 Monaten (L12)

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