Gegenstand, Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Planung, den Bau, den Unterhalt, die Benutzung und die Finanzierung von Strassen und Velowegen.
2 Es gilt für alle öffentlichen und privaten Strassen, mit Ausnahme der
Nationalstrassen.
3 Die Vorschriften über Strassen gelten auch für Velowege, soweit in
diesem Gesetz nicht abweichende Bestimmungen für Velowege bestehen.
4 Vorbehalten bleiben insbesondere die Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung (SVG)2) sowie des Fuss-, Wander- und Mountainbikegesetzes (FWMG)3).
1) SR 705
2) SR 741.01
3) NG 614.1
Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Strassen
1 Strassen umfassen nebst dem Strassenkörper alle Bauten und Anlagen, die aus technischen, betrieblichen, gestalterischen oder umweltrechtlichen Gründen, wegen der Verkehrssicherheit oder der öffentlichen Sicherheit innerhalb und ausserhalb der Strasse nötig sind.
2 Der Regierungsrat führt die Strassenbestandteile in einer Verordnung
näher aus.
Art. 3
Velowege
1 Als Velowege gelten Velowege für den Alltag und die Freizeit im Sinne
des Veloweggesetzes4), soweit diese nicht unter das Fuss-, Wander-
und Mountainbikegesetz (FWMG)5) fallen.
Art. 4
Zweck, Ausgestaltung der Strassen
1 Die Strassen haben eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des
Verkehrs zu gewährleisten.
2 Sie haben den verkehrstechnischen Anforderungen zu entsprechen.
Art. 5
Berücksichtigung des öffentlichen Verkehrs
1 Der Strassenbau ist auf allen Planungs- und Entscheidungsstufen mit
den Bedürfnissen des öffentlichen Verkehrs abzustimmen.
Art. 6
Normen
1 Die Normen anerkannter gesamtschweizerischer Fachverbände gelten
als Richtlinien.
2 Der Regierungsrat kann Normen in einer Verordnung als verbindlich
erklären.
2. Organisation
Art. 7
Grundsätze
1 Die Direktion vollzieht dieses Gesetz, soweit Aufgaben dem Kanton
zugewiesen und nicht einer anderen kantonalen Instanz übertragen
sind.
4) SR 705
5) NG 614.1
2 Der Gemeinderat vollzieht dieses Gesetz, soweit Aufgaben der
Gemeinde zugewiesen und weder in diesem Gesetz noch nach kommunalem Recht einer anderen kommunalen Instanz übertragen sind.
Art. 8
Strassenverwaltung
1 Strassenverwaltungsinstanz ist:
1. die Direktion für Kantonsstrassen;
2. der Gemeinderat für Gemeindestrassen und öffentliche Strassen
im Privateigentum;
3. die Eigentümerschaft von Privatstrassen, wobei der Gemeinderat
die hoheitlichen Befugnisse wahrnimmt.
2 Die Strassenverwaltungsinstanz ist für den Bau, den Unterhalt und den
Betrieb der Strassen zuständig, soweit dieses Gesetz oder die
Strassenreglemente der Gemeinden nichts Abweichendes bestimmen.
Art. 9
Strassenaufsicht
1 Organe der Strassenaufsicht sind:
1. der Gemeinderat für Privatstrassen;
2. der Regierungsrat für alle übrigen Strassen.
2 Sie überwachen die Erfüllung der Aufgaben, welche der Strassenverwaltung obliegen und ordnen erforderliche Massnahmen wie insbesondere die Ersatzvornahme nach Art. 128 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes6) an.
Art. 10
Fachstelle Velowege
1 Der Regierungsrat bezeichnet in einer Verordnung die Fachstelle für
Velowege gemäss Art. 17 Veloweggesetz7).
6) SR 265.1
7) SR 705
3. Strassenkategorien
3.1 Einteilung
Art. 11
Öffentliche Strassen
1. Kantonsstrassen
1 Kantonsstrassen dienen dem regionalen Verkehr, verbinden die
Gemeindezentren oder stellen die Verbindung zu wichtigen Ortsteilen
her. Sie bilden zusammen mit den Nationalstrassen das übergeordnete
Strassennetz im Kanton.
2 Der Landrat legt das Kantonsstrassennetz fest und führt es im kantonalen Richtplan nach.
3 Die Kantonsstrassen stehen grundsätzlich im Eigentum des Kantons.
Art. 12
2. Gemeindestrassen
1 Gemeindestrassen erschliessen die Siedlungsgebiete, stellen die Verbindung zum übergeordneten Strassennetz sicher und dienen insbesondere dem örtlichen Verkehr.
2 Die Gemeindestrassen stehen grundsätzlich im Eigentum der Gemeinden.
Art. 13 3. öffentliche Strassen im Privateigentum
1 Öffentliche Strassen im Privateigentum sind Strassen im Privateigentum, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen und an deren Benutzung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.
2 Sie werden im Strassenverzeichnis gemäss Art. 53 ff. verbindlich festgelegt.
Art. 14
Privatstrassen
1 Strassen im Privateigentum, die keiner Strassenkategorie gemäss
Art. 11 - 13 zuzuordnen sind, gelten als Privatstrassen.
Art. 15
Velowegnetz
1. des Kantons
1 Das kantonale Velowegnetz dient dem regionalen Verkehr und stellt
die Verbindung der Gemeinden sicher.
2 Der Landrat legt das kantonale Velowegnetz fest und führt es im
kantonalen Richtplan nach.
Art. 16 2. der Gemeinden
1 Das kommunale Velowegnetz dient dem örtlichen Verkehr und ergänzt
das kantonale Velowegnetz.
2 Die Gemeinde legt das kommunale Velowegnetz im Verkehrsrichtplan
fest.
3.2 Änderung der Strassenkategorie
Art. 17
Allgemein
1 Vor der Überführung einer Strasse in eine neue Strassenkategorie hat
die Eigentümerschaft die Strasse nach Massgabe der verkehrstechnischen Anforderungen entschädigungslos in einen werkmängelfreien Zustand zu versetzen.
2 Die Parteien können anstelle der Instandstellung eine Entschädigungsleistung vereinbaren.
3 Die Änderungen von Zuordnungen zu Strassenkategorien sind in den
massgebenden Richtplänen nachzuführen.
4 Der Regierungsrat regelt die Änderung von Zuordnungen zu Strassenkategorien in einer Verordnung.
Art. 18
Kantonsstrassen
1 Erfüllt eine Kantonsstrasse aufgrund veränderter Umstände die Aufgaben einer Kantonsstrasse nicht mehr, hat die Gemeinde diese nach der
Beschlussfassung durch den Landrat in das Eigentum zu übernehmen.
2 Die Gemeinde ist vorgängig anzuhören.
Art. 19
Gemeindestrassen
1 Erfährt eine Gemeindestrasse aufgrund veränderter Umstände eine
verkehrsmässige Aufstufung und erfüllt dadurch die Aufgaben einer
Kantonsstrasse, beschliesst der Landrat die Übernahme der Strasse in
das Eigentums des Kantons.
Art. 20
Öffentliche Strassen im Privateigentum, Privatstrassen
1 Erfahren öffentliche Strassen im Privateigentum oder Privatstrassen
aufgrund veränderter Umstände eine verkehrsmässige Aufstufung und
erfüllen dadurch die Aufgaben einer Gemeindestrasse, hat die Gemeindeversammlung auf hinreichend begründeten Antrag die Übernahme
der Strasse in das Eigentum der Gemeinde zu beschliessen.
4. Strassenbau
4.1 Allgemein
Art. 21
Inhalt
1 Als Strassenbau gilt der Neubau, der Ausbau und die wesentliche Änderung von Strassen.
2 Er umfasst alle Schritte von der Planung bis zur Ausführung.
Art. 22
Ort der Auflage der Projektunterlagen
1 Die öffentliche Auflage der Projektunterlagen eines Strassenbauvorhabens erfolgt:
1. bei kantonalen Strassenbauvorhaben bei der Direktion und den
Standortgemeinden;
2. bei den übrigen Strassenbauvorhaben bei der Standortgemeinde.
4.2 Vorsorgliche Freihaltung des Strassenraumes
Art. 23
Projektierungszonen
1 Die Strassenverwaltungsinstanz kann zur vorsorglichen Freihaltung
von benötigtem Strassenraum Projektierungszonen festlegen.
2 Vor der Festlegung von Projektierungszonen für Kantonsstrassen sind
die Gemeinden anzuhören.
Art. 24
Verfahren
1 Die Strassenverwaltungsinstanz entscheidet über Projektierungszonen
und legt ihren Entscheid während 20 Tagen öffentlich auf.
2 Während der Auflage kann bei der Strassenverwaltungsinstanz Einsprache erhoben werden.
3 Einsprachen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 25
Bauten in Projektierungszonen
1 In Projektierungszonen darf nichts unternommen werden, was den
Bau der Strasse erschweren könnte; insbesondere dürfen ohne Zustimmung der Strassenverwaltungsinstanz weder Neubauten, Umbauten
oder Anlagen noch wesentliche Geländeveränderungen vorgenommen
werden.
2 Die Baubewilligungsbehörde hat die nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu treffen.
Art. 26
Dauer und Aufhebung von Projektierungszonen
1 Projektierungszonen fallen nach fünf Jahren dahin; sie können von der
Strassenverwaltungsinstanz um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
2 Die Strassenverwaltungsinstanz hebt eine Projektierungszone auf,
wenn für diese kein Bedarf mehr besteht.
3 Fallen Projektierungszonen dahin oder werden sie aufgehoben, ist
dies zu veröffentlichen.
Art. 27
Entschädigung
1 Die Beschränkung von Grundeigentum durch Projektierungszonen begründet nur dann einen Entschädigungsanspruch, wenn sie in ihrer Wirkung einer materiellen Enteignung gleichkommt.
2 Betroffene haben ihren Entschädigungsanspruch bei der Strassenverwaltungsinstanz schriftlich und begründet geltend zu machen. Wird dieser ganz oder teilweise bestritten, richtet sich das Verfahren nach dem
kantonalen Enteignungsgesetz (kEntG)8).
4.3 Generelles Projekt
Art. 28
Inhalt
1 Bei Kantons- und Gemeindestrassen erfordert der Strassenbau ein generelles Projekt.
8) NG 266.1
2 Es legt die Eckwerte eines Strassenbauprojektes wie Linienführung,
Kreuzungsbauwerke, Knoten und Regelquerschnitt fest. Es enthält eine
Grobkostenschätzung und ist so auszuarbeiten, dass keine wesentlichen Verschiebungen und Änderungen mehr zu erwarten sind.
3 Kein generelles Projekt erfordern:
1. Bauvorhaben mit geringer Gestaltungsmöglichkeit wie bauliche
Umgestaltungen und Unterhaltsarbeiten an bestehenden
Strassen wie die Erstellung, Änderung oder Verlegung von Kreuzungsbauwerken, Knoten oder Einmündungen und dergleichen;
2. notwendige technische oder sonstige Anpassungen oder Verbreiterungen, die nicht zu einer Verbreiterung des Regelquerschnittes
führen;
3. kantonale und kommunale Velowege.
4 Der Regierungsrat legt den Inhalt eines generellen Projekts und die
Details des Regelquerschnitts in einer Verordnung fest.
Art. 29
Öffentliche Auflage, Einwendung
1 Die Strassenverwaltungsinstanz legt das generelle Projekt während 20
Tagen öffentlich auf.
2 Sie veröffentlicht die Auflage unter Hinweis auf die Einwendungsmöglichkeit.
3 Während der Auflagefrist kann bei der Strassenverwaltungsinstanz
Einwendung erhoben werden.
4 Nicht einwendungsberechtigte Personen können während dieser Frist
Anregungen und Vorschläge vorbringen, wobei kein Anspruch auf Berücksichtigung besteht.
Art. 30
Entscheid
1 Über generelle Projekte und gleichzeitig über allfällige öffentlich-rechtliche Einwendungen entscheidet:
1. der Regierungsrat bei Kantonsstrassen;
2. der Gemeinderat bei Gemeindestrassen.
2 Werden wesentliche Änderungen am generellen Projekt vorgenommen, ist das Auflageverfahren zu wiederholen.
4.4 Strassenbauprojekt
Art. 31
Projektbewilligung
1 Die Erstellung von Strassen erfordert eine Projektbewilligung.
2 Vorbehalten bleibt der Bau:
1. von Privatstrassen nach der Planungs- und Baugesetzgebung9);
2. von Flurstrassen nach der Flurgenossenschaftsgesetzgebung10).
3 Für den Bau einer öffentlichen Strasse im Privateigentum hat deren
Eigentümerschaft ein Projektbewilligungsgesuch einzureichen.
Art. 32
Inhalt
1 Das Strassenbauprojekt enthält insbesondere die genaue Linienführung, den Umfang, die Einzelheiten der bautechnischen Gestaltung, allfällige Baulinien sowie den notwendigen Landerwerbs- beziehungsweise Enteignungsplan mit Verzeichnis.
2 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die notwendigen Unterlagen für die Projektbewilligung.
Art. 33
Öffentliche Auflage, Aussteckung
1 Die Strassenverwaltungsinstanz legt das Strassenbauprojekt während
20 Tagen öffentlich auf.
2 Sie veröffentlicht die Auflage unter Hinweis auf die Einwendungsmöglichkeit.
3 Das Strassenbauprojekt ist spätestens mit Beginn der öffentlichen Auflage bis zur rechtskräftigen Erledigung des Bewilligungsverfahrens auf
erkennbare Weise auszustecken.
Art. 34
Einwendung
1 Während der Auflagefrist kann bei der Strassenverwaltungsinstanz
Einwendung erhoben werden.
2 Einwendungen, die bereits gegen das generelle Projekt hätten erhoben werden können, sind nicht mehr zulässig.
9) NG 611.1
10) NG 211.4
Art. 35
Kantonale Strassenbaukoordination
1 Strassenbaugesuche sind zusammen mit den Unterlagen an die Direktion weiterzuleiten, wenn für das Strassenbauvorhaben neben der
Projektbewilligung auch Bewilligungen, Stellungnahmen oder Begutachtungen von Kanton und Bund erforderlich sind. Diese sind von der Direktion einzuholen.
2 Die Direktion entscheidet gestützt auf die kantonalen Bewilligungen
über die kantonale Gesamtbewilligung und erstellt gestützt auf die
kantonalen Vernehmlassungen die kantonale Gesamtstellungnahme.
Art. 36
Entscheid
1 Über die Bewilligung von Strassenbauprojekten entscheidet:
1. der Regierungsrat für Kantonsstrassen und kantonale Velowege;
2. der Gemeinderat für alle übrigen Strassen und die kommunalen
Velowege.
2 Zusammen mit der Projektbewilligung wird über die öffentlich-rechtlichen Einwendungen entschieden. Mit privatrechtlichen Vorbringen werden die Parteien an den Zivilrichter verwiesen.
3 Den Parteien werden gleichzeitig eröffnet:
1. die kommunale Strassenbaubewilligung mit der kantonalen Gesamtbewilligung oder der kantonalen Gesamtstellungnahme;
2. die Einwendungsentscheide.
4 Hat die Behandlung der Einwendungen wesentliche Änderungen eines
Strassenbauprojekts zur Folge, ist das Auflageverfahren zu wiederholen.
Art. 37
Bewilligungsdauer, Verlängerung
1 Die Projektbewilligung erlischt, wenn mit dem Bau der Strasse nicht innert dreier Jahre nach Eintritt der Rechtskraft begonnen wird.
2 Die Bewilligungsinstanz kann die Gültigkeit einer Projektbewilligung
um höchstens zwei Jahre verlängern.
3 Während der Dauer des Schätzungsverfahrens gemäss Enteignungsgesetz11) stehen diese Fristen still.
11) NG 266.1
Art. 38
Landerwerbsverfahren
1 Fällt ein freihändiger Erwerb des für den Bau von Kantons- oder
Gemeindestrassen erforderlichen Landes ausser Betracht, ist dieses im
Landumlegungs- oder im Enteignungsverfahren zu erwerben.
2 Für das Landumlegungsverfahren gelten Art. 77 ff. des Planungs- und
Baugesetzes (PBG)12). Für die Einleitung der Landumlegung und den
Entscheid darüber ist bei Kantonsstrassen der Regierungsrat zuständig,
bei allen übrigen Strassen der Gemeinderat.
4.5 Freihaltung des Strassenraumes bei bestehenden Strassen
Art. 39
Festlegung von Baulinien
1 Die Strassenverwaltungsinstanz kann für Strassen Baulinien festlegen,
die der Gestaltung des Strassenraumes dienen.
2 Bei der Bemessung der Festlegung von Baulinien ist insbesondere auf
die Anforderungen der Verkehrssicherheit und der Wohnhygiene sowie
auf die Anforderungen an die Strasse Rücksicht zu nehmen.
3 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 33 ff.
4.6 Besondere Bestimmung
Art. 40
Verpflichtung zu Strassengenossenschaft
1 Die Gemeinde kann die Eigentümerschaft von öffentlichen Strassen im
Privateigentum zur Gründung einer Strassengenossenschaft oder zum
Beitritt zu einer bestehenden Genossenschaft verpflichten, soweit es für
den Bau und den Unterhalt einer öffentlichen Strasse im Privateigentum
erforderlich ist.
2 Bis sich die Genossenschaft konstituiert hat, kann die Gemeinde die
erforderlichen Massnahmen für Bau und Unterhalt der Strassen auf
Kosten der Eigentümerschaft treffen.
3 Der rechtskräftige Verpflichtungsbeschluss tritt an die Stelle der Beitrittserklärung gemäss Art. 840 des Schweizerischen Obligationenrechts
(OR)13).
12) NG 611.1
13) SR 220
4.7 Finanzielles
Art. 41
Gegenstand der Strassenbaukosten
1 Die Kosten für den Strassenbau beinhalten sämtliche Aufwendungen
wie insbesondere Planung, Projektierung, allfällige Bodenuntersuchungen, Landerwerb, Bauarbeiten, Bauleitung, Vermessung und Vermarkung von Strassen.
Art. 42
Tragung der Strassenbaukosten
1. Grundsatz
1 Die Strassenbaukosten trägt grundsätzlich die Strasseneigentümerschaft.
2 Bei Kantonsstrassen innerorts tragen die Gemeinden nach Abzug allfälliger Beiträge durch Dritte einen Anteil von 30 Prozent der massgebenden Strassenbaukosten. Wird auf Verlangen der Gemeinden eine
Ausführung beschlossen, die über den erforderlichen Standard hinausgeht, tragen sie die Mehrkosten. Die Beleuchtung entlang von Kantonsstrassen innerorts ist Sache der Gemeinde.
3 Bei kantonalen Velowegen und kombinierten Velo- und Fussweganlagen tragen die Gemeinden auf ihrem Gebiet nach Abzug allfälliger Beiträge durch Dritte einen Anteil von 30 Prozent der Anlagekosten.
4 Die Gemeinwesen können untereinander abweichende Vereinbarungen treffen.