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Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen

Nidwalden · 622.1 · statute

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Contents: 88 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 14
  14. Art. 15
  15. Art. 17
  16. Art. 18
  17. Art. 19
  18. Art. 20
  19. Art. 21
  20. Art. 22
  21. Art. 23
  22. Art. 24
  23. Art. 25
  24. Art. 26
  25. Art. 27
  26. Art. 28
  27. Art. 29
  28. Art. 30
  29. Art. 31
  30. Art. 32
  31. Art. 33
  32. Art. 34
  33. Art. 35
  34. Art. 36
  35. Art. 37
  36. Art. 38
  37. Art. 39
  38. Art. 40
  39. Art. 41
  40. Art. 42
  41. Art. 43
  42. Art. 44
  43. Art. 45
  44. Art. 46
  45. Art. 48
  46. Art. 49
  47. Art. 50
  48. Art. 51
  49. Art. 52
  50. Art. 53
  51. Art. 54
  52. Art. 55
  53. Art. 56
  54. Art. 57
  55. Art. 58
  56. Art. 59
  57. Art. 60
  58. Art. 61
  59. Art. 62
  60. Art. 63
  61. Art. 64
  62. Art. 65
  63. Art. 66
  64. Art. 67
  65. Art. 68
  66. Art. 69 Abs. 2 kSVG15)
  67. Art. 70
  68. Art. 71
  69. Art. 72
  70. Art. 74
  71. Art. 75
  72. Art. 77
  73. Art. 78
  74. Art. 79
  75. Art. 80
  76. Art. 81
  77. Art. 82
  78. Art. 83
  79. Art. 84
  80. Art. 85
  81. Art. 86
  82. Art. 87
  83. Art. 88
  84. Art. 89
  85. Art. 90
  86. Art. 91
  87. Art. 92
  88. Art. 93

88 provisions

Art. 86

Anzeigepflicht 1 Die Direktion ist im Zusammenhang mit Kantonsstrassen, der Gemeinderat im Zusammenhang mit allen übrigen öffentlichen Strassen zur Strafanzeige verpflichtet, wenn Widerhandlungen nicht geringfügig sind.

Art. 87

Mitteilungspflicht, Mitwirkungsrecht 1 Polizeirapporte sowie rechtskräftige Erledigungsverfügungen, Strafbefehle und Urteile der Strafinstanzen, die sich auf diese Gesetzgebung stützen, sind der Direktion und dem Gemeinderat mitzuteilen; diese können im Strafverfahren Parteirechte ausüben. 10. Vollzugsbestimmungen

Art. 88

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands 1 Wer einer gestützt auf die Strassengesetzgebung erlassenen Verfügung zuwiderhandelt oder eine Bedingung oder Auflage nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. 2 Die Strassenverwaltungsinstanz hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes18) für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu sorgen.

Art. 89

Anmerkung im Grundbuch 1 Die zum Zweck des Vollzugs der Strassengesetzgebung verfügten oder vereinbarten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sowie Bedingungen und Auflagen mit länger dauernder Wirkung sind durch die anordnende Instanz im Grundbuch anmerken zu lassen. 2 Die Kosten für die Anmerkung hat diejenige Person zu tragen, welche das Verfahren, in dem die Eigentumsbeschränkung verfügt oder vereinbart wurde, verursacht hat. 3 Fällt die Voraussetzung für eine Anmerkung dahin, veranlasst diejenige Instanz, welche die Anmerkung veranlasst hat, deren Löschung.

Art. 90

Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung. 18) NG 265.1 11. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 91

Übergangsbestimmungen 1. bestehende Kantonsstrassen 1 Strassen, die im Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes als Kantonsstrassen galten, bleiben dies weiterhin; Art. 18 bleibt vorbehalten.

Art. 92

2. Strassennutzung a) konzessionspflichtige Nutzungen, Meldepflicht 1 Für konzessionspflichtige Nutzungen öffentlicher Strassen, Plätze und Wege, die nach dem bisherigen Recht ohne Konzession oder Bewilligung zulässig waren, sind die Konzessionsgesuche innert eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2 Die bisherige Nutzung ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Konzessionsverfahrens im bisherigen Umfang ohne Konzession zulässig, sofern das Gesuch rechtzeitig und ordnungsgemäss eingereicht worden ist.

Art. 93

b) Konzessionsgebühren 1 Die Bestimmungen über die Konzessionsgebühren sind für alle hängigen Verfahren anwendbar, in denen über die Konzession noch nicht entschieden worden ist. 2 Soweit konzessionspflichtige Nutzungen nach dem bisherigen Recht ohne Konzession oder Bewilligung zulässig waren, ist für die erste Konzessionsdauer keine Konzessionsgebühr geschuldet. Art. 94 c) altrechtliche Konzessionen und Bewilligungen 1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Konzessionen und Bewilligungen nach dem bisherigen Recht für die Nutzung öffentlicher Strassen, Plätze und Wege bleiben bis zu deren Ablauf bestehen. Art. 95 3. kommunale Strassenvorschriften 1 Die Gemeinden haben innert fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Strassenvorschriften wie das Strassenreglement und das Strassenverzeichnis der kantonalen Strassengesetzgebung anzupassen. Nach dem unbenutzten Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat im Sinne einer Ersatzvornahme anstelle der Gemeinde die nötigen kommunalen Strassenvorschriften anordnen. 2 Bestehende kommunale Strassenvorschriften behalten ihre Gültigkeit bis zum Inkrafttreten der an die kantonale Strassengesetzgebung angepassten kommunalen Strassenvorschriften. Bestimmungen, die in Widerspruch zu diesem Gesetz stehen, sind nicht anwendbar. Art. 96 4. hängige Verfahren 1 Dieses Gesetz ist für Verfahren anwendbar, die bei seinem Inkrafttreten hängig sind. 2 Das bisherige Recht ist anwendbar: 1. für Verfahren, in denen eine öffentliche Auflage mit Einwendungsmöglichkeit erfolgt ist; 2. für Rechtsmittelverfahren, in denen ein Entscheid nach dem bisherigen Recht ergangen ist. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.11.2025 01.07.2026 Erlass Erstfassung 2026-024 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.11.2025 01.07.2026 Erstfassung 2026-024

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