2. Zufahrten, Kreuzungen, Einmündungen sowie Unter-
oder Überquerungen
1 Die Strassenbaukosten für Zufahrten, Kreuzungen, Einmündungen,
sowie Unter- oder Überquerungen und dergleichen sowie für die damit
verbundenen Massnahmen haben die Verursacherinnen und Verursacher zu tragen.
2 Das betroffene Gemeinwesen hat sich an den Kosten für diese Anlagen zu beteiligen, wenn verkehrstechnische Verbesserungen erheblich
im öffentlichen Interesse liegen. Haben mehrere Gemeinwesen ein öffentliches Interesse, richtet sich die Kostenbeteiligung nach den ihnen
zurechenbaren Verkehrsaufkommen.
Art. 44
3. Kostenbeteiligung an Verkehrsanlagen
1 Betriebe mit erheblichem Verkehrsaufkommen haben sich an den
Strassenbaukosten zu beteiligen, wenn Verkehrsanlagen überwiegend
in ihrem Interesse erstellt, ausgebaut oder auf einen höheren Ausbaustandard gehoben werden.
Art. 45
Streitigkeiten über die Kostenaufteilung oder Kostenbeteiligung
1 Können sich der Kanton und die Gemeinde über die Mehrkosten gemäss Art. 42 Abs. 2 oder die Kostenaufteilung unter den Gemeinwesen
gemäss Art. 43 Abs. 2 nicht einigen, verfügt der Regierungsrat nach
Vorliegen der Schlussabrechnung die Höhe der Beiträge. Die Gemeinde
ist vorgängig anzuhören.
2 Über die Kostenbeteiligung gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 43 entscheidet der Regierungsrat, sofern der Kanton oder mehrere Gemeinwesen betroffen sind; andernfalls entscheidet der Gemeinderat des
betroffenen Gemeinwesens mittels Verfügung.
Art. 46
Finanzkompetenz
1. für kantonale Projekte
1 Die Finanzkompetenz für den Strassenbau von Kantonsstrassen und
kantonalen Velowegen beträgt für den Regierungsrat unabhängig der
verfassungsmässigen Finanzkompetenz Fr. 800'000.-.
Art. 47 2. für kommunale Projekte
1 Die Finanzkompetenz für den Strassenbau von Gemeindestrassen
und kommunalen Velowegen richtet sich nach der Gemeindeordnung.
5. Strassenunterhalt
Art. 48
Grundsatz, Priorisierung, Vornahme
1 Strassen sind im Rahmen der zeitlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten so zu unterhalten, dass deren sichere Benutzung
gewährleistet ist.
2 Die Priorisierung des Strassenunterhalts und vor allem des Winterdienstes richtet sich nach der Funktion und der Verkehrsbedeutung der
Strassen; es besteht insbesondere kein Anspruch auf eine Schwarzräumung.
3 Der Strassenunterhalt hat umweltfreundlich und wirtschaftlich zu erfolgen.
Art. 49
Inhalt
1 Der Unterhalt von Strassen umfasst den betrieblichen und baulichen
Unterhalt sowie Erneuerungen.
2 Der Regierungsrat führt den Inhalt des betrieblichen und baulichen Unterhalts sowie der Erneuerung in einer Verordnung näher aus.
Art. 50
Zuständigkeit
1 Der Unterhalt von Kantonstrassen ist Sache des Kantons; vorbehalten
bleibt deren Unterhalt innerorts für Beleuchtungen, Trottoirs sowie Fussgängerunter- und -überführungen durch die Gemeinden.
2 Die Gemeinden sorgen für den Unterhalt ihrer Strassen.
3 Der betriebliche Unterhalt der öffentlichen Strassen im Privateigentum
ist Sache der Gemeinde, sofern die Gemeinde den betrieblichen Unterhalt im Strassenreglement nicht der Eigentümerschaft überbindet. Der
bauliche Unterhalt und die Erneuerung dieser Strassen ist Sache ihrer
Eigentümerschaft.
4 Der Unterhalt von Privatstrassen obliegt deren Eigentümerschaft.
Art. 51
Finanzielles
1 Die Kosten für den Strassenunterhalt trägt die oder der Unterhaltspflichtige gemäss Art. 50.
2 Vorbehalten bleiben Beiträge der Gemeinde an den betrieblichen und
baulichen Unterhalt und an Erneuerungen von öffentlichen Strassen im
Privateigentum nach den kommunalen Bestimmungen.
3 Kann sich die Eigentümerschaft über den baulichen Unterhalt oder die
Erneuerung von öffentlichen Strassen im Privateigentum nicht einigen,
kann die Gemeinde den Unterhalt übernehmen und die Kosten nach
Abzug der Beiträge nach dem Perimeterverfahren auf die Anstösserinnen und Anstösser verteilen. Die angefallenen Kosten können mit Beiträgen verrechnet werden.
6. Kommunale Strassenvorschriften
Art. 52
Strassenreglement
1 Die Gemeinden erlassen nach Massgabe dieses Gesetzes in einem
Reglement Vorschriften über Gemeindestrassen, öffentliche Strassen
im Privateigentum sowie Privatstrassen.
2 Sie sehen in ihren Reglementen insbesondere Vorschriften vor über:
1. die Ausrichtung von Beiträgen an den baulichen Unterhalt und die
Erneuerung öffentlicher Strassen im Privateigentum;
2. die Übertragung des betrieblichen Unterhalts von öffentlichen
Strassen im Privateigentum an deren Eigentümerschaft;
3. die Ausrichtung von Beiträgen an den betrieblichen Unterhalt öffentlicher Strassen im Privateigentum, sofern dieser an deren
Eigentümerschaft übertragen worden ist;
4. Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung von Gemeindestrassen gemäss Art. 57 ff.
3 Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung die Kriterien für die
Beitragsfestlegung.
Art. 53
Strassenverzeichnis
1. Inhalt
1 Die Gemeinden führen ein Strassenverzeichnis mit den Strassenkategorien gemäss Art. 12 und 13. Die übrigen Strassenkategorien sind orientierend aufzuführen.
2 Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung den Inhalt des
Strassenverzeichnisses.
Art. 54
2. Verfahren
1 Der Gemeinderat legt das Strassenverzeichnis während 20 Tagen öffentlich auf.
2 Er veröffentlicht die Auflage unter Hinweis auf die Einwendungsmöglichkeit.
3 Während der Auflagefrist kann beim Gemeinderat Einwendung erhoben werden.
4 Der Gemeinderat entscheidet gleichzeitig über das Strassenverzeichnis und die öffentlich-rechtlichen Einwendungen.
5 Das Strassenverzeichnis bedarf der Genehmigung des Regierungsrats.
Art. 55
3. Wirkung
1 Mit der rechtskräftigen Aufnahme in das Strassenverzeichnis werden
die öffentlichen Strassen im Privateigentum als Strassen im Sinne von
Art. 13 festgelegt.
2 Das Strassenverzeichnis verschafft der Eigentümerschaft dieser
Strassenkategorie nach Massgabe des Strassenreglements einen Anspruch auf Ausrichtung von Beiträgen an den baulichen Unterhalt und
die Erneuerung.
3 Der Gemeinderat entscheidet auf Gesuch hin über die Höhe der auszurichtenden Beiträge.
7. Strassenbenutzung
Art. 56
Gemeingebrauch
1 Öffentliche Strassen, Wege und Plätze dürfen im Rahmen ihrer
Zweckbestimmung, ihres Ausbaus, der örtlichen Verhältnisse und der
geltenden Vorschriften unentgeltlich und ohne besondere Erlaubnis benutzt werden.
2 Der Gemeingebrauch kann im öffentlichen Interesse beschränkt oder
aufgehoben werden. Im öffentlichen Interesse liegen insbesondere die
Verkehrssicherheit, die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, Bau- und
Unterhaltsarbeiten, die Durchführung von Veranstaltungen, der Schutz
von Wohngebieten, der Natur- und Umweltschutz, der Schutz der
Strassenanlage und die Bedürfnisse der Land- und Waldwirtschaft.
3 Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.
Art. 57
Gesteigerter Gemeingebrauch
1 Als gesteigerter Gemeingebrauch gilt die nicht mehr bestimmungsgemässe oder gemeinverträgliche Nutzung öffentlicher Strassen, Wege
und Plätze, die andere Nutzende wesentlich einschränkt aber nicht ausschliesst.
2 Der gesteigerte Gemeingebrauch ist bewilligungspflichtig.
3 Die Strassenverwaltungsinstanz erteilt die Bewilligung, wenn deren Erteilung nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Bei öffentlichen Strassen im Privateigentum ist zusätzlich die
Zustimmung der Strasseneigentümerschaft erforderlich.
4 Die Bewilligung ist zu befristen und kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
5 Die Bewilligung kann entschädigungslos geändert oder entzogen werden, wenn:
1. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder
2. Vorschriften, Bedingungen oder Auflagen nicht eingehalten werden.
Art. 58
Sondernutzung
1 Als Sondernutzung gilt die nicht bestimmungsgemässe Nutzung öffentlicher Strassen, Plätze und Wege, bei welcher die Berechtigten ein ausschliessliches Nutzungsrecht über einen Teil der Strasse erhalten.
2 Die Sondernutzung ist konzessionspflichtig.
3 Die Strassenverwaltungsinstanz kann eine Konzession erteilen, wenn
deren Erteilung nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen
entgegenstehen. Steht die öffentliche Strasse im Privateigentum, ist für
die Konzessionserteilung zusätzlich die Zustimmung der Strasseneigentümerschaft erforderlich.
4 Die Konzession ist zu befristen und kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
Art. 59
Gemeinsame Bestimmungen zum gesteigerten
Gemeingebrauch und zur Sondernutzung
1. Gesuch
1 Im Gesuch um gesteigerten Gemeingebrauch oder Sondernutzung
sind Art und Nutzungsumfang aufzuführen.
2 Das Gesuch ist bei der Strassenverwaltungsinstanz einzureichen.
3 Der Regierungsrat legt die erforderlichen Unterlagen in einer Verordnung fest.
Art. 60
2. Bauten und Anlagen
1 Berechtigte haben:
1. ihre Anlagen zu unterhalten;
2. alle Mehrkosten zu tragen, die wegen ihrer Anlagen entstehen:
3. die Kosten der Verlegung oder Änderung ihrer Anlagen zu tragen,
wenn dies der Strassenbau oder -unterhalt erfordert.
Art. 61
3. Sicherheitsleistungen, Vorschüsse
1 Vor der Erteilung einer Bewilligung oder einer Konzession können von
den Berechtigten Sicherheiten oder Vorschüsse verlangt werden.
Art. 62
Konzessionsgebühren
1. Grundsatz
1 Zusätzlich zu den amtlichen Kosten werden in Konzessionsverfahren
erhoben:
1. einmalige Konzessionsgebühren für die Erteilung des Nutzungsrechtes; und
2. jährlich wiederkehrende Konzessionsgebühren für die Nutzung
des Rechts.
2 Für die Benützung von kantonalen Strassen, Plätzen und Wegen sowie deren Untergrund wird eine einmalige Konzessionsgebühr von
Fr. 100.- bis Fr. 1'000.- erhoben; die jährlich wiederkehrenden Konzessionsgebühren betragen je m² Fr. 10.- bis Fr. 100.-. Die Ansätze für die
Benützung der übrigen öffentlichen Strassen, Plätze und Wege richten
sich nach dem kommunalen Reglement.
3 Für Anlagen des öffentlichen Verkehrs werden keine Gebühren erhoben.
Art. 63
2. Kriterien
1 Für die Bemessung der Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen
Rahmens insbesondere die Art, die Intensität, der Umfang, die Dauer
und die Bedeutung der Strassennutzung sowie der wirtschaftliche Vorteil für die Berechtigten massgebend.
Art. 64
3. Herabsetzung, Erlass
1 Konzessionsgebühren können im Einzelfall herabgesetzt oder erlassen werden, wenn:
1. Nutzungsintensität und -dauer gering sind;
2. Berechtigten nur ein unbedeutender wirtschaftlicher Vorteil erwächst;
3. die Nutzung einem gemeinnützigen Zweck dient; oder
4. für die Nutzung des öffentlichen Grundes ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
Art. 65
Bewilligungspflicht für Kreuzungen, Knoten, Einmündungen und Zufahrten sowie Unter- oder Überquerungen
1 Neue Einfahrten in öffentliche Strassen und deren Anpassungen im
Zusammenhang mit Kreuzungsbauwerken, Knoten, Einmündungen, Zufahrten sowie Unter- oder Überquerungen und dergleichen sind bewilligungspflichtig.
2 Die Strassenverwaltungsinstanz erteilt die Bewilligung.
Art. 66
Leitungen
1 Leitungen sind möglichst ausserhalb von Strassen zu verlegen; ist dies
nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, sind sie möglichst ausserhalb der Fahrbahn zu verlegen.
2 Erfordern Bauarbeiten an der Strasse eine Anpassung der Leitungen,
ist deren Eigentümerschaft verpflichtet, diese auf ihre Kosten anzupassen.
3 Verursacht die Rücksichtnahme auf Leitungen Mehrkosten beim Bau
oder Unterhalt der Strassen, trägt die Eigentümerschaft der Leitungen
die Mehrkosten.
4 Vorbehalten bleiben anderweitige Vereinbarungen.
Art. 67
Parkieren auf öffentlichem Grund
1. zeitlich beschränktes Parkieren
1 Das zeitlich beschränkte Parkieren auf öffentlichem Grund richtet sich
nach dem kantonalen Strassenverkehrsgesetz (kSVG)14).
Art. 68
2. Dauerparkieren
1 Kanton und Gemeinden können dauerndes und regelmässiges Parkieren von Fahrzeugen auf ihrem öffentlichen Grund der Gebührenpflicht
unterstellen.
2 Die Höhe der Gebühren, die Art deren Erhebung sowie deren Verwendung legen fest:
1. der Regierungsrat für öffentlichen Grund des Kantons in einer
Verordnung;
2. die Gemeinden für ihren öffentlichen Grund.
14) NG 651.1
3 Die Bemessung der Gebühr richtet sich nach den Kriterien von Art. 15
Art. 69 Abs. 2 kSVG15)
Beschädigung und Verunreinigung von Strassen
1 Beschädigungen sowie übermässige Abnutzungen und Verunreinigungen von Strassen sind zu vermeiden.
2 Wer eine Strasse beschädigt oder übermässig abnutzt, hat die Kosten
für deren Wiederherstellung zu tragen. Verursacherinnen und Verursacher haben auch dann Ersatz zu leisten, wenn die Behebung des Schadens aufgeschoben wird.
3 Wer eine Strasse übermässig verschmutzt, hat diese umgehend zu
reinigen. Kommen Verursacherinnen oder Verursacher dieser Verpflichtung nicht nach oder können sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Strassenverwaltungsinstanz die Verunreinigung umgehend ohne Voranzeige auf Kosten der Verursacherinnen oder der Verursacher beseitigen oder bei Bedarf durch einen Dritten beseitigen lassen.
Art. 70
Verkehrsunterbrechungen
1 Bei Verkehrsunterbrechungen auf öffentlichen Strassen wegen Naturereignissen, Bau- und Unterhaltsarbeiten, Veranstaltungen oder ähnlicher Gründe darf der Verkehr umgeleitet werden.
2 Anstösserinnen und Anstösser oder Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer haben keinen Entschädigungsanspruch. Vorbehalten
bleiben Ansprüche gemäss der Enteignungsgesetzgebung16).
Art. 71
Umleitungen
1 Die Eigentümerschaft betroffener Strassen hat Umleitungen zu dulden.
2 Erfährt die durch die Umleitung beanspruchte Strasse einen Schaden,
hat die Verursacherin oder der Verursacher diesen zu ersetzen.
15) NG 651.1.
16) NG 266.1.
8. Öffentliche Strassen und angrenzendes Grundeigentum
Art. 72
Duldungspflicht
1. bei Bau und Unterhalt
1 Anstösserinnen und Anstösser haben beim Strassenbau sowie beim
Unterhalt von Strassen Eingriffe in ihr Grundeigentum entschädigungslos zu dulden, wenn:
1. Eingriffe nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand vermieden
werden können;
2. Vorkehren für die Abwendung von unmittelbar drohenden Gefahren zu treffen sind; oder
3. Strassenbestandteile anzubringen sind für:
a) die Verkehrsführung und -sicherheit wie Verkehrssignale,
Strassentafeln, Beleuchtungsanlagen oder Vermessungszeichen; oder
b) die Ableitung des Wassers wie Leitungen.
Art. 73 2. für die Erstellung von Anlagen
1 Erfordert es das öffentliche Interesse, können Kanton und Gemeinden
sowie Unternehmen der Wasser- und Energieversorgung auf Privatgrundstücken und an privaten Bauten unentgeltlich Zeichen und Einrichtungen anbringen lassen wie insbesondere Strassentafeln, Verkehrssignale, Hinweistafeln für Verteilnetze, Beleuchtungen oder Hydranten.
2 Den Anliegen der betroffenen Grundeigentümerschaft ist dabei so weit
wie möglich Rechnung zu tragen, was Art und Standort der Anbringung
betrifft.
3 Die Kosten für Erstellung, Unterhalt, Verlegung, Anpassung oder Entfernung der Zeichen und Einrichtungen tragen die Berechtigten.
Art. 74
Wasserableitung auf Strassen
1 Das Ableiten von Wasser auf Strassen ist unzulässig.
Art. 75
Strassenentwässerung
1. Grundsätze
1 Das von Strassen, Plätzen und Wegen natürlich abfliessende Wasser
ist von den anstossenden Grundstücken aufzunehmen.
2 Die Strasseneigentümerschaft hat das Strassenabwasser in künstliche
Entwässerungsanlagen zu fassen und einzuleiten, wenn:
1. Entwässerungsanlagen zur Aufnahme des Niederschlagswassers
erforderlich sind;
2. anstossende Kulturen durch verschmutztes Wasser stark befahrener Strassen beeinträchtigt würden und die künstliche Entwässerung mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist.
Art. 76 2. künstliche Entwässerung
1 Bei der künstlichen Entwässerung der Strassen von Niederschlagsabwasser ist die Durchleitung von Entwässerungsanlagen durch privates
Grundeigentum gegen vollen Ersatz des verursachten Schadens zu dulden.
2 Die Strasseneigentümerschaft hat die Einlaufschächte und Ableitungen bis zur öffentlichen Niederschlagsabwasserleitung zu erstellen und
zu unterhalten.
3 Die Eigentümerschaft einer Abwasserleitung hat das Strassenabwasser zu übernehmen, wenn die Anlage dazu geeignet ist und aus der
Sicht des Gewässerschutzes keine vorteilhaftere Massnahme möglich
ist. Die Strasseneigentümerschaft hat hierfür die einmaligen und wiederkehrenden Gebühren nach dem massgebenden kommunalen Reglement zu entrichten.
Art. 77
3. Einleitung von Niederschlagsabwasser
1 Die Einleitung von Niederschlagsabwasser durch Dritte in Strassenentwässerungsanlagen benötigt eine Bewilligung der Strassenverwaltungsinstanz.
2 Die Einleitung ist gebührenpflichtig.
Art. 78
Sichtfelder, Lichtraumprofile
1. allgemein
1 Sichtfelder legen die massgebenden Sichtwinkel und Sichtweiten fest,
die für ein gefahrloses Einmünden mit Fahrzeugen aller Art in eine vortrittsberechtigte Strasse erforderlich sind.
2 Das Lichtraumprofil begrenzt in Höhe und Breite den Raum, der für eine ganzheitliche und sichere Nutzung der Verkehrsflächen erforderlich
ist.
Art. 79
2. Gewährleistung, Wiederherstellung
1 Die Einhaltung von Sichtfeldern und Lichtraumprofilen ist dauernd zu
gewährleisten. Die Strassenverwaltungsinstanz kann Ausnahmen gestatten, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
2 Werden Sichtfelder oder Lichtraumprofile beeinträchtigt, fordert die
Strassenverwaltungsinstanz die Grundeigentümerschaft auf, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.
3 Unterlässt die Grundeigentümerschaft die Wiederherstellung, kann die
Strassenverwaltungsinstanz die Ersatzvornahme anordnen. Unterlässt
die Strassenverwaltungsinstanz die Wiederherstellung, kann die
Strassenaufsichtsinstanz auf deren Kosten die Wiederherstellung im
Sinne einer Ersatzvornahme selbst vornehmen oder durch einen Dritten
vornehmen lassen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 80
Abstände
1. Bauten und Anlagen
1 Die Abstände für Bauten und Anlagen entlang von öffentlichen
Strassen richten sich nach dem Planungs- und Baugesetz17).
Art. 81
2. Einfriedungen
1 Einfriedungen entlang von Strassen sind Sache der Anstösserinnen
und Anstösser, sofern keine andere Vereinbarung mit der Strasseneigentümerschaft besteht.
2 Entlang von Strassen sind feste Einfriedungen zulässig, soweit die
Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt.
3 Der Regierungsrat regelt die Abstände und die Höhe von Einfriedungen sowie deren Beschaffenheit entlang von öffentlichen Strassen in einer Verordnung.
Art. 82
3. Bäume und Sträucher
1 Der Regierungsrat regelt die Abstände von Bäumen und Sträuchern zu
öffentlichen Strassen in einer Verordnung.
2 Die Strassenverwaltungsinstanz kann Ausnahmen bewilligen, wenn
die Abstände nicht eingehalten werden können, weil aus strassenbau-
oder verkehrstechnischen Gründen Bepflanzungen mit Bäumen und
Sträuchern notwendig oder zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes wünschbar sind.
17) NG 611.1
9. Strafbestimmungen
Art. 83
Strafbarkeit
1 Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen Bestimmungen
dieses Gesetzes und gestützt darauf erlassene Ausführungsbestimmungen oder Verfügungen werden mit Busse bis Fr. 20'000.-, in besonders
schweren Fällen und im Wiederholungsfall mit Busse bis Fr. 50’000.-
bestraft.
2 Strafbar macht sich insbesondere, wer:
1. ohne Bewilligung Bauten oder Anlagen in einer Projektierungszone erstellt (Art. 25);
2. ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Strassen errichtet, ändert
oder abbricht (Art. 31);
3. ohne Bewilligung oder Konzession Kantons- oder Gemeindestrassen zu gesteigertem Gemeingebrauch oder zur Sondernutzung nutzt (Art. 57 f.);
4. ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Einfahrten in öffentliche
Strassen errichtet oder erweitert (Art. 65);
5. öffentliche Strassen übermässig verschmutzt oder beschädigt
(Art. 69);
6. Wasser auf Strassen ableitet (Art. 74).
3 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
Art. 84
Verantwortlichkeit des Unternehmens
1 Anstelle einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
2 Können diese nicht festgestellt werden, wird die juristische Person
oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.
Art. 85
Verjährung
1 Die Strafverfolgung verjährt drei Jahre nach der letzten strafbaren
Handlung beziehungsweise Unterlassung.