Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt: a) den Zugang zum Beruf des Notars und die mit der Berufsausübung zusammenhängenden Rechte und Pflichten; b) die Errichtung notarieller Urkunden und die notarielle Beglaubigung in Liechtenstein.
Liechtenstein · 173.560 · statute
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Dieses Gesetz regelt: a) den Zugang zum Beruf des Notars und die mit der Berufsausübung zusammenhängenden Rechte und Pflichten; b) die Errichtung notarieller Urkunden und die notarielle Beglaubigung in Liechtenstein.
1) Die in anderen Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Bestimmungen über die Beurkundung und Beglaubigung durch Gerichte und Behörden bleiben durch dieses Gesetz unberührt. 2) Dieses Gesetz begründet keine Notariatspflicht.
Die in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
1) Den Beruf des Notars darf ausüben, wer die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt und in die Liste der liechtensteinischen Notare (Notariatsliste) eingetragen ist. 2) Voraussetzungen nach Abs. 1 sind: a) Handlungsfähigkeit; b) Vertrauenswürdigkeit; c) liechtensteinisches Landesbürgerrecht oder Staatsbürgerrecht eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA-Vertragsstaat) oder eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates; d) erfolgreich abgelegte Rechtsanwaltsprüfung oder erfolgreich abgeschlossene Notariatsausbildung in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz; e) Ausübung einer dreijährigen effektiven und regelmässigen Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Notar in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz; f) erfolgreich abgelegte Notariatsprüfung nach Art. 5; g) Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach Art. 20; und h) inländischer Kanzleisitz nach Art. 17. 3) Die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 Bst. a, b und g dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. 4) Der Notar hat der Notariatskammer jede Änderung der Voraussetzungen nach Abs. 2 unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
1) Zur Notariatsprüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 Bst. a bis e erfüllt. 2) Der Antrag auf Zulassung zur Notariatsprüfung ist bei der Liechtensteinischen Notariatskammer einzureichen. Über die Zulassung entscheidet die Liechtensteinische Notariatskammer. 3) Die Notariatsprüfung ist vor der Prüfungskommission für Notare abzulegen. Sie legt Ort und Zeit der Prüfung fest. 4) Die Notariatsprüfung umfasst eine schriftliche Prüfung und eine mündliche Prüfung in den für die Ausübung des Berufs als Notar relevanten Rechtsgebieten. 5) Von der schriftlichen Prüfung nach Abs. 4 sind Personen befreit, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der liechtensteinischen Rechtsanwälte (Art. 7 RAG) oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte (Art. 60 RAG) erfüllen. 6) Die schriftliche Notariatsprüfung kann, wenn sie nicht bestanden wird, frühestens nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden. Wird auch die zweite schriftliche Prüfung nicht bestanden, so kann eine letzte Wiederholung frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach der ersten Prüfung stattfinden. 7) Die mündliche Notariatsprüfung kann, wenn sie nicht bestanden wird, beim nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Wird auch die zweite mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann eine letzte Wiederholung frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach der ersten Prüfung stattfinden. 8) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
1) Wer die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 nachweist, wird auf Antrag von der Notariatskammer in die Notariatsliste eingetragen. 2) Die Notariatskammer hat die notwendigen Erhebungen zu pflegen und, wenn die Eintragung verweigert werden soll, den Antragsteller vorher zu hören. 3) Über die erfolgte Eintragung in die Notariatsliste ist dem Antragsteller eine Bestätigung auszustellen.
1) Vor der Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit hat der Notar Gehorsam den Gesetzen, genaue Einhaltung der Verfassung und gewissenhafte und unparteiische Erfüllung seiner Pflichten zu geloben. 2) Der Eid ist vor dem Präsidenten des Obergerichtes abzulegen.
1) Als Notariatssubstitut darf tätig sein, wer die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt und in die Liste der liechtensteinischen Notariatssubstituten (Notariatssubstitutenliste) eingetragen ist. 2) Voraussetzungen nach Abs. 1 sind: a) Handlungsfähigkeit; b) Vertrauenswürdigkeit; c) liechtensteinisches Landesbürgerrecht oder Staatsbürgerrecht eines anderen EWRA-Vertragsstaates oder eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates; d) erfolgreich abgelegte Rechtsanwaltsprüfung oder erfolgreich abgeschlossene Notariatsausbildung in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz; und e) Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung nach Art. 20 Abs. 2. 3) Die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 Bst. a, b und e dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. 4) Der substituierende Notar und der Notariatssubstitut haben der Notariatskammer jede Änderung der Voraussetzungen nach Abs. 2 unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
1) Wer die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 8 nachweist, wird auf Antrag von der Notariatskammer in die Notariatssubstitutenliste eingetragen; der Antrag ist vom substituierenden Notar und vom angehenden Notariatssubstituten gemeinsam zu stellen. 2) Ein Notariatssubstitut kann immer nur als Notariatssubstitut eines bestimmten Notars in die Notariatssubstitutenliste eingetragen werden. 3) Im Übrigen findet Art. 6 Abs. 2 und 3 sinngemäss Anwendung.
1) Der Notar ist berechtigt, nach Massgabe dieses Gesetzes Beurkundungen und Beglaubigungen sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten durchzuführen. 2) Die von Notaren errichteten Urkunden sind, soweit bei der Aufnahme und Ausfertigung die gesetzlichen Voraussetzungen beachtet wurden, öffentliche Urkunden.
Zur Führung der Berufsbezeichnung öffentlicher Notar ist nur berechtigt, wer in die Notariatsliste (Art. 6 Abs. 1) eingetragen ist.
1) Der Notar ist berechtigt, einen Notariatssubstituten oder im Verhinderungsfall einen anderen Notar unter gesetzlicher Haftung zu substituieren. 2) Der Notar hat die diesem Gesetz unterliegende Tätigkeit seiner Notariatssubstituten zu überwachen.
Der Notar ist verpflichtet, seinen Beruf unabhängig, im eigenen Namen und auf eigene Verantwortung auszuüben.
Der Notar ist verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem beruflichen und ausserberuflichen Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren. Er hat alles zu unterlassen, was das Vertrauen in den Berufsstand schmälern könnte.
Mit der Ausübung des Notariats ist der Betrieb solcher Beschäftigungen, die dem Ansehen des Berufsstandes zuwiderlaufen, unvereinbar.
1) Der Notar ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in dieser Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der an der Beurkundung oder Beglaubigung beteiligten Personen ist, verpflichtet. Er hat wie ein Rechtsanwalt in gerichtlichen oder sonstigen behördlichen Verfahren das Recht der Verschwiegenheit. 2) Das Recht des Notars auf Verschwiegenheit darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Massnahmen, insbesondere durch die Vernehmung von Hilfskräften des Notars oder dadurch, dass die Herausgabe von Schriftstücken, Dokumenten, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbotes bleiben unberührt. 3) Das Recht des Notars auf Verschwiegenheit nach Abs. 2 erstreckt sich auch auf sämtliche Korrespondenzen zwischen dem Notar, seiner Partei und den mitwirkenden Personen und zwar unabhängig davon, wo und in wessen Gewahrsam sich diese vom beruflichen Geheimnisschutz umfassten Korrespondenzen befinden. 4) Dem Notar kommt kein Recht auf Verschwiegenheit zu, wenn ihm ein Dokument im Original oder als Kopie vorgelegt wird und der Notar Auskunft geben soll, ob dieses Dokument von ihm beurkundet oder beglaubigt wurde. 5) Der Notar kann jedermann, der ein berechtigtes Interesse nachweist, eine Abschrift einer von ihm errichteten Urkunde auf Anfrage überlassen. Er ist zur entsprechenden Auskunftserteilung gegenüber inländischen Behörden auf Anfrage verpflichtet, ohne dass die Behörde ein Interesse nachweisen muss.
1) Der Notar ist verpflichtet, eine Kanzlei mit Sitz im Inland zu führen. 2) Der Kanzleisitz muss die räumlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs als Notar tatsächlich und dauerhaft erfüllen. 3) Kommt der Notar seiner Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 trotz Aufforderung nicht nach, so hat die Notariatskammer ihm bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des Berufs als Notar zu untersagen.
1) Der Notar hat für Beurkundungen und Beglaubigungen einen von der Notariatskammer zugelassenen Notariatsstempel zu verwenden. 2) Der Notariatsstempel besteht aus: a) dem Staatswappen mit dem Zusatz "Fürstentum Liechtenstein"; und b) einer Umschrift mit dem Namen (Vorname, Nachname und wahlweise akademischer Titel) des Notars und dem Zusatz "Öffentlicher Notar". 3) Der Notar kann Notariatsstempel verwenden, auf denen die Zusätze "Fürstentum Liechtenstein" und "Öffentlicher Notar" nach Abs. 2 in einer Fremdsprache geführt sind. 4) Ist eine Siegelung erwünscht oder erforderlich, verwendet der Notar statt des Stempels einen dem Stempel entsprechenden Klebe-, Papier- oder Prägesiegel. 5) Stempel und Siegel sind so zu verwahren, dass diese nur dem Notar und dessen Notariatssubstituten persönlich zugänglich sind.
1) Zur elektronischen Unterfertigung von Urkunden und Beglaubigungen hat der Notar eine qualifizierte elektronische Signatur nach Art. 3 Ziff. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu verwenden, die der Errichtung öffentlicher Urkunden vorbehalten ist (elektronische Beurkundungssignatur). Die elektronische Beurkundungssignatur hat mindestens die Angaben nach Art. 18 Abs. 2 zu enthalten. 2) Bei der Besorgung anderer Geschäfte ist der Notar berechtigt, sich einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Art. 3 Ziff. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 als Notar zu bedienen (elektronische Notarsignatur). 3) Die Notariatskammer stellt dem Notar auf Antrag ein qualifiziertes Zertifikat für die elektronische Beurkundungssignatur nach Abs. 1 und für die elektronische Notarsignatur nach Abs. 2 zur Verfügung. 4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
1) Der Notar hat seine Geschäfte mit Redlichkeit, Genauigkeit und Fleiss nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu versehen und jede Mitwirkung zu verbotenen, verdächtigen, zum Schein vorgegebenen oder seinem Gewissen widerstreitenden Geschäften zu versagen. 2) Weitergehende Geschäftsbesorgungspflichten nach Kapitel III bleiben unberührt.
1) Jeder Notar ist verpflichtet, zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Er hat den Versicherungsschutz während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten und dies der Notariatskammer auf Verlangen nachzuweisen. 2) Bedient sich der Notar eines oder mehrerer Notariatssubstituten, hat sich der Versicherungsschutz auch auf die Tätigkeit der Notariatssubstitute zu erstrecken. Der Notar hat den Versicherungsschutz während der Dauer der Tätigkeit der Notariatssubstitute aufrecht zu erhalten und dies der Notariatskammer auf Verlangen nachzuweisen. 3) Kommt der Notar seiner Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 trotz Aufforderung nicht nach, so hat ihm die Notariatskammer bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des Berufs als Notar oder die Einsetzung eines Notariatssubstituten zu untersagen. 4) Die Mindestversicherungssumme hat fünf Millionen Franken pro Jahr zu betragen. 5) Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung muss in Fällen des Erlöschens oder Ruhens der Berechtigung zur Berufsausübung eine Nachhaftung von mindestens drei Jahren vorsehen. Der Selbstbehalt darf 10 % der Versicherungssumme pro Schadensfall nicht übersteigen. 6) Die "Besonderen Bedingungen" des Versicherungsvertrages müssen folgenden Text enthalten: "Der Versicherungsnehmer weist den Versicherer an, das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes der Notariatskammer des Fürstentums Liechtenstein mitzuteilen."
1) Der Notar hat das Recht der freien Vereinbarung eines Honorars. 2) Das Honorar ist nach Art und Umfang der Bemühungen und nach der Schwierigkeit des Falles zu bemessen. 3) Die Notariatskammer erlässt Richtlinien über die Höhe eines angemessenen Honorars.
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, finden auf den Notariatssubstituten folgende Bestimmungen über die Rechte und Pflichten des Notars sinngemäss Anwendung: a) Art. 14 (Standesehre); b) Art. 15 (Unvereinbare Beschäftigung); c) Art. 16 (Verschwiegenheitspflicht); d) Art. 19 (Geschäftsbesorgungspflichten); e) Art. 21 (Honorar).
Der Notariatssubstitut ist berechtigt, im Namen des Notars Beurkundungen und Beglaubigungen sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten vorzunehmen.
Zur Führung der Tätigkeitsbezeichnung Notariatssubstitut ist nur berechtigt, wer in die Notariatssubstitutenliste (Art. 9 Abs. 1) eingetragen ist.
1) Nimmt der Notariatssubstitut eine Beurkundung oder Beglaubigung vor, so hat er: a) den Notariatsstempel des Notars (Art. 18) zu verwenden und zusätzlich in der Beurkundung oder Beglaubigung: 1. darauf hinzuweisen, dass die Beurkundung oder Beglaubigung vom Notariatssubstituten im Namen des Notars vorgenommen wurde; und 2. seinen Namen (Vorname, Nachname und wahlweise akademischer Titel) anzuführen; oder b) einen von der Notariatskammer zugelassenen, besonderen Notariatsstempel zu verwenden, der zusätzlich zu den in Art. 18 Abs. 2 beschriebenen Merkmalen folgende Angaben enthält: 1. einen Hinweis darauf, dass die Beurkundung oder Beglaubigung vom Notariatssubstituten im Namen des Notars vorgenommen wurde; und 2. den Namen (Vorname, Nachname und wahlweise akademischer Titel) des Notariatssubstituten. 2) Neben den Zusätzen nach Art. 18 Abs. 3 kann auch der Hinweis nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b Ziff. 1 in einer Fremdsprache geführt werden. 3) Im Übrigen findet Art. 18 Abs. 4 und 5 sinngemäss Anwendung.
1) Zur elektronischen Unterfertigung von Urkunden und Beglaubigungen hat der Notariatssubstitut eine qualifizierte elektronische Signatur nach Art. 3 Ziff. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu verwenden, die der Errichtung öffentlicher Urkunden vorbehalten ist (elektronische Beurkundungssignatur des Notariatssubstituten). Die elektronische Beurkundungssignatur des Notariatssubstituten hat mindestens die Angaben nach Art. 18 Abs. 2 zu enthalten und den Anforderungen nach Art. 25 zu genügen. 2) Bei der Besorgung anderer Geschäfte ist der Notariatssubstitut berechtigt, sich einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Art. 3 Ziff. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 als Notariatssubstitut zu bedienen (elektronische Notariatssubstitutensignatur). 3) Die Notariatskammer stellt dem Notariatssubstituten auf Antrag ein qualifiziertes Zertifikat für die elektronische Beurkundungssignatur des Notariatssubstituten nach Abs. 1 und für die elektronische Notariatssubstitutensignatur nach Abs. 2 zur Verfügung. 4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Die Urkunde wird entweder von den Parteien vorgelegt oder auf deren Verlangen vom Notar selbst aufgesetzt.
1) Der Notar belehrt die Parteien über den rechtlichen Inhalt und die Bedeutung der Urkunde bzw. des zu beurkundenden Rechtsgeschäftes und macht sie auf Mängel, tatsächliche Unrichtigkeiten und Widersprüche zu gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam. 2) Der Notar prüft die Identität der Parteien und der mitwirkenden Personen und die Vertretungsbefugnis von Vertretern sorgfältig. Die Identität von natürlichen Personen wird durch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, insbesondere eines Reisepasses, festgestellt. Die Identität von Verbandspersonen, Personengesellschaften und deren organschaftliche Vertretungsbefugnis wird durch die Vorlage eines beglaubigten Handelsregisterauszuges, einer Amtsbestätigung, eines beglaubigten vergleichbaren ausländischen Dokuments oder eines Auszugs eines amtlichen Registers in elektronischer Form festgestellt. Sonstige Vertretungsbefugnisse werden durch Vorlage einer auf das betreffende Geschäft lautenden beglaubigten Vollmacht festgestellt. Kann die Identität und/oder Vertretungsbefugnis nicht zweifelsfrei festgestellt werden, hat der Notar eine Beurkundung zu verweigern. 3) Der Notar hat die Urteilsfähigkeit der Parteien und der mitwirkenden natürlichen Personen sorgfältig zu prüfen. Bestehen über die Urteilsfähigkeit berechtigte Zweifel, so verlangt der Notar von der betroffenen Person die Beibringung einer Erklärung eines Sachverständigen über ihre aktuelle Urteilsfähigkeit oder er kann von sich aus einen Sachverständigen beiziehen. In beiden Fällen ist der Notar verpflichtet, die Erklärung des Sachverständigen mindestens zehn Jahre in seinen Akten aufzubewahren. 4) Der Notar kann eine Beurkundung ohne Angabe von Gründen verweigern. 5) Ist eine Partei beim Beurkundungsvorgang von einem Rechtsanwalt vertreten, der in der Jurisdiktion zugelassen ist, nach deren Recht die Urkunde erstellt wird, ist der Notar nicht verpflichtet, nach Abs. 1 zu belehren. Zudem können diese Parteien mit dem Notar eine Haftungsbeschränkung vereinbaren.
1) Der Notar hat seine Tätigkeit unabhängig von den Parteien oder Dritten auszuüben. Bei der Vornahme von Beurkundungen ist er zur Unparteilichkeit verpflichtet. 2) Ein Notar darf Rechtsgeschäfte nicht beurkunden, wenn: a) er selbst am Rechtsgeschäft beteiligt ist oder mit einer Partei verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder gelebt hat, eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder geführt hat oder bis zum 4. Grad verwandt oder verschwägert ist. Wahl-, Stief- und Pflegschaftsverhältnisse sind dem natürlichen Kindesverhältnis gleichgestellt; b) eine Verfügung zu seinem eigenen oder zum Vorteil einer der in Bst. a genannten Personen getroffen wird; c) er Vertreter, Bevollmächtigter, Angestellter oder Organ einer Partei ist; d) er eine Partei bei diesem Rechtsgeschäfte anwaltlich beraten hat. Hat der Notar hingegen alle Parteien in Bezug auf das jeweilige Rechtsgeschäft anwaltlich vertreten oder beraten, ist die Beurkundung zulässig. 3) Erfolgt in den in Abs. 2 genannten Fällen eine Beurkundung, ist diese nichtig.
Die Urkunden müssen bei sonstiger Nichtigkeit mindestens enthalten: a) den Namen, Vornamen und Kanzleisitz des Notars sowie folgende Angaben über die Parteien und die weiteren an der Beurkundung mitwirkenden Personen: 1. bei natürlichen Personen: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- oder Geschäftsadresse, Beruf und, wenn nötig, weitere Angaben sowie je nach Rechtsgeschäft auch Zivil- und Güterstand; 2. bei Personengesellschaften und Verbandspersonen: Firma bzw. Namen, Register und Registernummer, Rechtsform und statutarischen Sitz. Unterliegt eine Personengesellschaft oder eine Verbandsperson ausländischem Recht und sieht dieses weder eine Registernummer noch einen statutarischen Sitz vor, so ist die Personengesellschaft oder die Verbandsperson durch andere geeignete Angaben zu identifizieren; b) die klare, vollständige und möglichst unmissverständliche zu beurkundende Willensäusserung der Parteien oder ihrer Vertreter, den zu beurkundenden Beschluss oder die zu beurkundende Feststellung; c) Ort, Tag und, falls erforderlich, Uhrzeit der Beurkundung.
1) Versteht der Notar, eine Partei oder eine mitwirkende Person die Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, nicht, oder verlangt es eine Partei, muss eine Übersetzung erstellt werden. In der Urkunde ist darauf hinzuweisen, dass eine Übersetzung erstellt wurde. Der Notar ist verpflichtet, die Übersetzung mindestens zehn Jahre in seinen Akten aufzubewahren. 2) Wurde eine Urkunde in einer Fremdsprache abgefasst und ist keine Übersetzung notwendig, haben der Notar und die Parteien ausdrücklich zu erklären, die Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, ausreichend zu verstehen und auf die Herstellung einer Übersetzung zu verzichten; dies ist in der Urkunde zu vermerken.
1) Ist die Partei oder eine mitwirkende Person stumm, taub, blind oder sonst in ihrer sinnlichen Wahrnehmung oder ihrer Ausdrucksfähigkeit beeinträchtigt, darf die Beurkundung nur vorgenommen werden, wenn sich der Notar überzeugt hat, dass diese Person den Inhalt der Urkunde zu erfassen vermag. Nötigenfalls ist ein Sachverständiger beizuziehen. 2) In der Beurkundung ist festzuhalten, auf welche Weise und durch wen der Partei oder der mitwirkenden Person der Inhalt der Urkunde zur Kenntnis gebracht worden ist. Der allenfalls beizuziehende Sachverständige hat unterschriftlich zu bestätigen, dass die von ihm vorgenommenen Handlungen gewissenhaft erfolgten. Diese Erklärung ist der Urkunde beizulegen.
1) Der Notar legt den Parteien die Urkunde zum Lesen vor oder liest sie ihnen vor. Er lässt sich von ihnen bestätigen, dass die Urkunde ihren Parteiwillen enthält. 2) Der Notar lässt die Parteien die Urkunde unterzeichnen, nachdem sie ihren Inhalt genehmigt haben. Personen, die des Schreibens unkundig oder infolge körperlicher Gebrechen oder grosser Schwäche des Schreibens nicht fähig sind, können ihre Unterschrift durch ein Handzeichen oder durch die Beurkundung ersetzen lassen. In der Urkunde ist der Grund anzugeben, warum diese Person nicht unterschreibt, und es ist ein Zeuge beizuziehen. 3) Anschliessend an die Genehmigung und Unterzeichnung nach Abs. 2 erfolgt die Beurkundung, indem der Notar auf der Urkunde unterschriftlich bestätigt, dass die Urkunde den Parteiwillen enthält und die Parteien: a) die Urkunden selbst gelesen haben oder sie ihnen vorgelesen wurde; b) den Inhalt der Urkunde genehmigt haben; c) über den rechtlichen Inhalt und die Bedeutung des beurkundeten Rechtsgeschäftes aufgeklärt wurden; und d) die Urkunde unterzeichnet haben. Ist keine Unterzeichnung erforderlich, gibt der Notar den Grund an.
Die Parteien bzw. deren Vertreter und die mitwirkenden Personen müssen persönlich vor dem Notar erscheinen. Die Urkunde ist in Anwesenheit dieser Personen zu erstellen und zu beurkunden. Vorbehalten bleiben elektronische Beurkundungen nach Art. 49a ff.
1) Notarielle Urkunden sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen. 2) Die Urkunde ist in deutlich lesbarer Schrift und ohne Lücken zu erstellen. Die Urkunde kann handschriftlich, in Maschinen- oder Druckschrift erstellt werden. 3) Unterschriften sind handschriftlich vorzunehmen. 4) Die Urkunde kann original in mehreren Ausfertigungen erstellt werden. Die Anzahl der Ausfertigungen ist in der Urkunde zu vermerken. 5) Mehrseitige Urkunden sind solide zu heften oder zu verbinden, ausgenommen davon ist die Ausfertigung für den Notar. Die einzelnen Seiten sind vom Notar zu stempeln und zu paraphieren. 6) Der vom Notar unterzeichneten Beurkundung ist der Notariatsstempel oder das Notariatssiegel beizufügen. 7) Beilagen, die Bestandteil der Urkunde sind, sind mit dieser zu verbinden oder deutlich als Beilage zu kennzeichnen. 8) Wenn dies erwünscht oder erforderlich ist, sind die einzelnen Seiten der Urkunde und die dazugehörigen Beilagen mit Band und Siegel zu verbinden.
1) In einer Urkunde darf nicht radiert werden. Gestrichene Stellen müssen lesbar bleiben. 2) Korrekturen sind in der Urkunde oder in einem beurkundeten Nachtrag vorzunehmen und deutlich zu kennzeichnen. Wenn möglich ist eine bereinigte Urkunde zu erstellen. 3) Inhaltsändernde Korrekturen dürfen nur während des Beurkundungsvorgangs vorgenommen werden. Für Tatsachen und Rechtsverhältnisse sowie für Ingress und Beurkundungsvermerke liegt die Korrekturkompetenz beim Notar, für die individuellen Erklärungen und für die unterschriftsbedürftigen Protokollerklärungen gemeinsam bei den erklärenden Parteien und dem Notar. Jede Korrektur ist von den korrekturkompetenten Personen eigenhändig mit ihrem Namen oder mit ihrer Paraphe zu unterzeichnen. 4) Offenkundige Schreibfehler können auch nach Abschluss des Beurkundungsvorgangs korrigiert werden. Jede solche Korrektur ist vom Notar zu paraphieren.
1) Eine Ausfertigung jeder Urkunde ist vom Notar physisch mindestens zehn Jahre aufzubewahren, sofern die Parteien mit dem Notar nicht eine längere Frist vereinbart haben. Elektronisch erfasste Urkunden sind während dieser Frist elektronisch aufzubewahren. 2) Der Notar führt tagfertig ein alphabetisches und ein chronologisches Register über die wesentlichen Daten der Beurkundung. Die Register sind in Papierform oder elektronisch zu führen. Die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Registereinträge muss durch den Notar sichergestellt werden. Mehrere Notare können ein Gesamtregister führen. Bei diesen müssen die Urkunden dem jeweiligen Notar zugeordnet werden können. 3) Der Notar trifft Vorkehrungen, dass die Urkunden und Register an einen Nachfolger übergehen, wenn er die Tätigkeit aufgibt oder nicht mehr ausüben kann. Fehlt es an einer Nachfolgeregelung, sind die Urkunden und Register an einen von der Notariatskammer zu bezeichnenden Notar zu übergeben. 4) Die Notariatskammer kann im Rahmen ihrer Aufsicht über die Notare jederzeit Einsicht in die Register nehmen und entsprechende Richtlinien zur Führung der Register erlassen. 5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
1) Eine Urkunde über Versammlungsbeschlüsse von Verbandspersonen oder Personengesellschaften muss mindestens enthalten: a) Ort, Datum und Zeit der Versammlung, die Firma bzw. den Namen der Verbandspersonen oder der Personengesellschaft, das Register und die Registernummer, den Sitz, den Namen der versammlungsleitenden Person, der protokollführenden Person und der stimmenzählenden Person; b) die Feststellungen der versammlungsleitenden Person über die gesetzes­ und statutengemässe Einberufung der Versammlung, die Anzahl der Teilnehmenden sowie der durch sie vertretenen Rechte und die Beschlussfähigkeit der Versammlung, sowie allfällige Einwendungen zu diesen Feststellungen; c) Anträge und weitere Äusserungen von Teilnehmenden, deren Beurkundung verlangt wird; d) bei Abstimmungen das Stimmenverhältnis, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und die Erwähnung der Dokumente, die den Beschlüssen zu Grunde liegen; e) die Unterschriften der versammlungsleitenden und der protokollführenden Person; und f) die Unterschrift des Notars mit der Bestätigung, dass er an der Versammlung teilgenommen hat. 1a) Aufgehoben 2) Steht der Ablauf im Voraus fest, kann die Versammlung in gleichzeitiger Anwesenheit der Teilnehmenden wie eine Vertragsbeurkundung durchgeführt werden. Andernfalls hält der Notar den Ablauf in geeigneter Weise fest und erstellt gleichzeitig oder zu einem späteren Zeitpunkt die notarielle Urkunde. Verlangt das materielle Recht die Mitunterzeichnung durch bestimmte Personen, holt der Notar deren Unterschriften ein, bevor er selber unterschreibt. 3) Soweit dies nach den massgeblichen Bestimmungen für die Versammlung zulässig ist, kann auch der Notar protokollführende Person im Sinne von Abs. 1 sein.
1) Beurkundet werden können rechtserhebliche Tatsachen und Rechtsverhältnisse, an deren Belegung in einer notariellen Urkunde ein schutzwürdiges Interesse besteht und deren rechtliche Bedeutung vom Notar überblickt wird. 2) Ist das Beurkundungsinteresse oder die rechtliche Bedeutung der Beurkundung nicht offensichtlich, hat der Notar diese Belange zu prüfen und in der Urkunde anzugeben; ebenso hat er die Person, welche die Beurkundung verlangt hat, zu nennen. 3) Der Notar klärt den Sachverhalt sorgfältig und ohne Verzug ab und beurkundet das Ergebnis seiner Ermittlungen vollständig und klar.