1) Die Abnahme des Eides, der eidesstattlichen Erklärung und vergleichbarer Erklärungsformen richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Ausstellung von Urkunden nach ausländischem Recht. Die erklärende Person hat persönlich vor dem Notar zu erscheinen.
2) Soweit nicht das ausländische Recht zur Anwendung kommt, bescheinigt der Notar, dass die erklärende Person in seiner Anwesenheit die Urkunde unterzeichnet und geschworen bzw. an Eides statt mit Handgelübde erklärt hat, der Inhalt der Urkunde entspricht der Wahrheit.
3) Der Notar kann zur Verwendung oder Vorbereitung von Gerichtsverfahren im Ausland die unbeeidete oder eidliche Einvernahme von Zeugen protokollieren. Dabei sind die Formvorschriften nach ausländischem Recht einzuhalten. Die Anwendung von Zwangsmitteln im Rahmen einer solchen Einvernahme ist unzulässig. Der Notar ist verpflichtet, den einzuvernehmenden Zeugen darauf aufmerksam zu machen, dass seine Mitwirkung nur freiwillig erfolgen kann. Der Notar darf am Gerichtsverfahren selber nicht beteiligt sein.
Art. 41 Exekutionsfähigkeit
Eine notarielle Urkunde ist wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn:
a) darin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird;
b) die genaue Bezeichnung der Parteien, der Rechtsgrund, der genau umschriebene Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind;
c) über die Verpflichtung nach Bst. a ein Vergleich zulässig ist; und
d) der Verpflichtete erklärt hat, dass diese Urkunde sofort oder von einem bestimmten Zeitpunkt an vollstreckbar sein soll (Vollstreckungsunterwerfung). Diese Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der Annahme durch den Berechtigten. Wird eine Privaturkunde nur vom Verpflichteten notariell bekräftigt, so ist dessen Vollstreckungsunterwerfung in der hierüber errichteten notariellen Urkunde für die Vollstreckbarkeit seiner notariell bekräftigten Verpflichtung ausreichend.
Art. 42 Unterschrift und Handzeichen
1) Die Beglaubigung einer Unterschrift besteht in der Bescheinigung des Notars, dass die unterzeichnende Person die Unterschrift in seiner Anwesenheit angebracht oder ihm gegenüber als die eigene anerkannt hat.
2) Wenn der Notar die unterzeichnende Person nicht kennt, prüft er ihre Identität nach Massgabe von Art. 27 Abs. 2.
3) Wird ausnahmsweise eine Blankounterschrift beglaubigt, erwähnt der Notar dies im Beglaubigungsvermerk.
4) Abs. 1 und 2 gelten für die Beglaubigung eines Handzeichens sinngemäss.
Art. 43 Kopie
1) Die Beglaubigung einer Kopie besteht in der Bescheinigung des Notars, dass die Kopie ein ihm vorgelegtes Dokument vollständig und richtig wiedergibt.
2) Soweit aus der Kopie nicht ersichtlich, ist in der Bescheinigung anzugeben, ob das dem Notar vorgelegte Dokument ein Originaldokument oder eine beglaubigte Kopie war.
Art. 44 Abschrift
1) Absätze, Einschübe, Streichungen und sonstige Änderungen im Dokument, das dem Notar vorgelegt wurde, sind in der Abschrift ausdrücklich zu erwähnen.
2) Im Übrigen findet Art. 43 sinngemäss Anwendung.
Art. 45 Auszug
1) Der Auszug muss die für den angegebenen Verwendungszweck wesentlichen Teile des Dokuments, das dem Notar vorgelegt wurde, wörtlich und vollständig wiedergeben und darf zu keiner Irreführung Anlass geben. Die Auslassungen sind kenntlich zu machen.
2) Im Übrigen finden Art. 43 und 44 sinngemäss Anwendung.
Art. 46 Übersetzung
1) Die Beglaubigung der Übersetzung einer Urkunde besteht in der Bescheinigung des Notars, dass die Übersetzung richtig ist.
2) Beherrscht der Notar die fremde Sprache nicht genügend, hat er einen Übersetzer beizuziehen. Dieser hat auf der Übersetzung deren Richtigkeit zu bestätigen. Der Notar hat die Bescheinigung entsprechend zu ergänzen.
Art. 47 Datumsbeglaubigung
Die Beglaubigung des Datums besteht in der Bescheinigung des Notars, wann und durch wen ihm eine Urkunde vorgelegt worden ist.
Art. 48 Ausfertigung
1) Die Beglaubigung wird durch einen Vermerk vorgenommen, der vom Notar unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen und zu stempeln ist. Im Vermerk sind die Tatsachen, aufgrund derer sich der Notar von der Echtheit der Unterschrift überzeugt hat, anzugeben.
2) Bei der Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sind auch die genauen Personalien der unterzeichnenden Person festzuhalten.
3) Beglaubigungen sind direkt auf dem Dokument vorzunehmen, auf das sie sich beziehen. Ist dies nicht möglich oder bezieht sich die Beglaubigung auf mehrere Seiten, ist die Beglaubigung wie eine Urkunde mit dem Dokument oder mit den anderen Seiten zu verbinden.
4) Art. 18 Abs. 4 findet sinngemäss Anwendung.
Art. 49 Register
Der Notar führt ein tagfertiges chronologisches Register über die wesentlichen Daten der Beglaubigungen. Art. 36 findet sinngemäss Anwendung.
Art. 49a Grundsatz
1) Beurkundungen können ganz oder teilweise über das Beurkundungs- und Beglaubigungssystem (Art. 6d E-GovG) nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen durchgeführt werden. Die Vorschriften des III. Kapitels finden sinngemäss Anwendung, sofern nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt wird.
2) Der Notar prüft die Identität der Parteien bzw. deren Vertreter insbesondere anhand:
a) eines elektronischen Identitätsausweises im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. i des E-Government-Gesetzes;
b) eines elektronischen Identifizierungsmittels, das von einem anderen EWR-Mitgliedstaat ausgestellt wurde und für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung nach Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt wird;
c) eines elektronischen Identifizierungsmittels, das von der Schweiz oder einem anderen Drittstaat ausgestellt wurde und nach Art. 15 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes anerkannt wird; oder
d) eines anderen elektronischen Identifizierungsmittels, sofern dieses eine eindeutige Identifizierung der betroffenen Partei durch den Notar zulässt.
3) Die elektronische Beurkundung setzt voraus, dass alle Parteien bzw. deren Vertreter ununterbrochen:
a) physisch vor dem Notar anwesend sind; oder
b) mit dem Notar und den anderen Parteien bzw. deren Vertretern unter Nutzung des Beurkundungs- und Beglaubigungssystems nach Abs. 1 während des gesamten Beurkundungsvorgangs in Echtzeit verbunden sind.
Art. 49b Errichtung elektronischer Urkunden
1) Auf die Errichtung elektronischer Urkunden finden die Vorschriften über physische Urkunden, insbesondere die Bestimmungen über den Mindestinhalt (Art. 29) und die Ausfertigung (Art. 34), sinngemäss Anwendung.
2) Die elektronische Urkunde muss zusätzlich zu den Angaben nach Art. 29 enthalten:
a) die Feststellung, dass die Urkunde elektronisch errichtet wurde;
b) die Feststellung, anhand welcher Identifizierungsmittel die Identität der Parteien bzw. deren Vertreter überprüft wurde; und
c) die Feststellung, dass die Beurkundung ganz oder teilweise über das Beurkundungs- und Beglaubigungssystem durchgeführt wurde.
3) Ist nur ein Teil der Parteien bzw. deren Vertreter über das Beurkundungs- und Beglaubigungssystem mit dem Notar verbunden, der andere Teil der Parteien bzw. deren Vertreter jedoch physisch vor dem Notar anwesend (gemischte Beurkundung), kann der Notar entweder eine elektronische oder eine physische Urkunde erstellen.
Art. 49c Kenntnisnahme und Genehmigung des Urkundeninhalts
1) Der Notar sorgt dafür, dass die Parteien bzw. deren Vertreter den vollständigen Inhalt der elektronischen Urkunde zur Kenntnis nehmen können. Art. 32 gilt sinngemäss.
2) Die Genehmigung des Inhalts der elektronischen Urkunde durch die Parteien bzw. deren Vertreter erfolgt, indem die über das Beurkundungs- und Beglaubigungssystem verbundenen Parteien bzw. deren Vertreter:
a) der Urkunde ihre elektronische Signatur im Sinne von Art. 3 Ziff. 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 beifügen; oder
b) der Beurkundung unter Verwendung eines elektronischen Identitätsausweises im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. i des E-Government-Gesetzes oder eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes zustimmen.
3) Bei einer gemischten Beurkundung (Art. 49b Abs. 3) erfolgt die Genehmigung des Inhalts der Urkunde durch die Parteien bzw. deren Vertreter nach Abs. 2, sofern der Notar eine elektronische Urkunde errichtet. Errichtet der Notar bei einer gemischten Beurkundung eine physische Urkunde, erfolgt die Genehmigung des Inhalts der Urkunde:
a) bei physisch anwesenden Personen nach Art. 32 Abs. 2;
b) bei physisch nicht anwesenden Personen nach Abs. 4.
4) Kann eine Partei bzw. deren Vertreter eine Urkunde nicht unterzeichnen, so hat sie die Genehmigung in anderer Form zum Ausdruck zu bringen; der Notar erwähnt die Form der Bestätigung unter Angabe des Grundes in der Urkunde.
Art. 49d Grundsatz
Beglaubigungen können nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen elektronisch durchgeführt werden. Die Vorschriften der Art. 42 ff. finden sinngemäss Anwendung, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.
Art. 49e Elektronische Beglaubigung einer Unterschrift, eines Handzeichens oder einer elektronischen Signatur
1) Der Notar kann eine Unterschrift oder ein Handzeichen auf einem Papierdokument auch elektronisch beglaubigen, indem er:
a) das Papierdokument, einschliesslich der Unterschrift oder des Handzeichens, ganz oder teilweise elektronisch einliest; und
b) dem elektronischen Dokument den Beglaubigungsvermerk (Art. 48 Abs. 1) anfügt.
2) Der Notar kann eine elektronische Signatur elektronisch beglaubigen, indem er dem elektronischen Dokument den Beglaubigungsvermerk (Art. 48 Abs. 1) anfügt, nach welchem die unterzeichnende Person die elektronische Signatur:
a) in Anwesenheit des Notars selbst angebracht hat; oder
b) als selbst angebrachte elektronische Signatur anerkannt hat.
3) Erfolgt die Errichtung einer öffentlichen Urkunde über das Beurkundungs- und Beglaubigungssystem (Art. 49a Abs. 1) und ist in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Rechtsgeschäft auch die Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift erforderlich, so kann der Notar unter sinngemässer Anwendung von Abs. 1 gleichzeitig die Beglaubigung der Unterschrift einer nicht physisch anwesenden Person vornehmen, wenn:
a) das Dokument, auf welchem sich die Unterschrift befindet, dem Notar unverzüglich elektronisch übermittelt wird, sodass dieser einen optischen Vergleich mit dem Dokument, auf welchem die Unterschrift angebracht wurde, und dem übermittelten elektronischen Dokument vornehmen kann;
b) der Notar während der Unterschriftsleistung und der Übermittlung des Dokuments ununterbrochen und so lange verbunden ist, dass sowohl der Vorgang der Anbringung der Unterschrift lückenlos mitverfolgt als auch der optische Vergleich der Dokumente eindeutig vorgenommen werden kann.
4) Der Notar hat das Dokument in den Fällen nach Abs. 1 bis 3 mit der elektronischen Beurkundungssignatur zu versehen.
Art. 49f Beglaubigung einer elektronischen Kopie eines Papierdokuments oder eines elektronischen Dokuments
1) Der Notar kann eine elektronische Kopie eines Papierdokuments beglaubigen, indem er:
a) das Papierdokument ganz oder teilweise einliest; und
b) dem elektronischen Dokument den Beglaubigungsvermerk (Art. 48 Abs. 1) anfügt, wonach die elektronische Kopie mit dem Papierdokument übereinstimmt.
2) Der Notar kann eine elektronische Kopie eines elektronischen Dokuments beglaubigen, indem er:
a) das Dokument ganz oder teilweise in ein neues elektronisches Dokument überführt; und
b) den Beglaubigungsvermerk (Art. 48 Abs. 1) anfügt, wonach das neue elektronische Dokument mit dem elektronischen Dokument übereinstimmt.
3) Ist das vorgelegte elektronische Dokument nach Abs. 2 elektronisch signiert, überprüft der Notar die Signatur unter Verwendung dazu geeigneter technischer Hilfsmittel und beglaubigt das bestehende signierte Dokument.
4) Der Notar hat die Dokumente nach Abs. 1 und 2 mit der elektronischen Beurkundungssignatur zu versehen.
Art. 49g Beglaubigung eines Papierausdrucks eines elektronischen Dokuments
1) Der Notar kann den Papierausdruck eines elektronischen Dokuments beglaubigen, indem er:
a) ihm den Beglaubigungsvermerk (Art. 48 Abs. 1) anfügt, wonach er mit dem elektronischen Dokument übereinstimmt; und
b) ihn mit dem Notariatsstempel (Art. 18) und seiner physischen Unterschrift versieht.
2) Ist das vorgelegte elektronische Dokument elektronisch signiert, überprüft der Notar die Signatur unter Verwendung dazu geeigneter technischer Hilfsmittel.
Art. 49h
Die Regierung regelt das Nähere über die elektronische Beurkundung und Beglaubigung mit Verordnung, insbesondere:
a) die Durchführung von Beurkundungen und Beglaubigungen über das Beurkundungs- und Beglaubigungssystem;
b) die Durchführung von elektronischen Beglaubigungen.
Art. 50 Disziplinarvergehen
1) Ein Notar, der schuldhaft seine Pflichten nach diesem Gesetz verletzt oder durch sein Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen.
2) Ein Notar begeht durch ausserberufliches Verhalten ein Disziplinarvergehen, wenn es geeignet ist, seine Vertrauenswürdigkeit zu beeinträchtigen.
Art. 51 Verjährung
1) Durch Verjährung wird die Verfolgung des Notars wegen eines Disziplinarvergehens ausgeschlossen, wenn:
a) innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Obergerichts von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wieder aufgenommen worden ist;
b) innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung eines disziplinären Verhaltens keine enderledigende Entscheidung gefällt worden ist.
2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder strafrechtliche Voruntersuchungen geführt werden, für die Dauer des Verfahrens.
3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die in Abs. 1 Bst. b angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.
4) Begeht der Notar innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Art. 52 Disziplinarstrafen
1) Als Disziplinarstrafen kommen zur Anwendung:
a) schriftlicher Verweis;
b) Geldbussen bis zum Betrag von 50 000 Franken;
c) Untersagung der Berufsausübung bis zur Dauer von fünf Jahren;
d) Streichung von der Notariatsliste.
2) Die Disziplinarstrafe der Untersagung der Berufsausübung kann unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten.
3) Neben der unbedingt ausgesprochenen oder zur Gänze bedingt nachgesehenen Disziplinarstrafe der Untersagung der Berufsausübung kann auch eine Geldbusse verhängt werden.
4) Als Nebenstrafe kann unter Bedachtnahme auf die Art des Disziplinarvergehens das Verbot der Beschäftigung von Notariatssubstituten verhängt werden.
5) Bei Verhängung der Disziplinarstrafe ist insbesondere auf die Grösse des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, bei Bemessung der Geldbusse auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bedacht zu nehmen.
Art. 53 Disziplinargericht
1) Die Disziplinargewalt über Notare wird vom Obergericht als Disziplinargericht ausgeübt.
2) Das Disziplinargericht kann die Führung der Disziplinaruntersuchung an einen rechtskundigen Richter des Landgerichts als Ermittlungsrichter übertragen.
3) Auf die Bestellung des Ermittlungsrichters findet Art. 44 des Richterdienstgesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 54 Grundsatz
1) Das Disziplinarverfahren gegen Notare wird von Amtes wegen oder auf Anzeige eröffnet.
2) Die Strafbehörden haben bei Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Notar wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens dem Disziplinargericht unverzüglich Anzeige zu machen.
3) Ein Disziplinarvergehen ist nicht zu verfolgen, wenn das Verschulden des Notars geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
4) Auf den Kostenersatz finden die §§ 305 und 306 Abs. 1 der Strafprozessordnung sinngemäss Anwendung.
5) Im Disziplinarverfahren gegen Notare kommen nur dem Disziplinarbeschuldigten und der Notariatskammer Parteistellung mit Antrags- und Beschwerderechten zu.
Art. 55 Disziplinaruntersuchung
1) Die Disziplinaruntersuchung kann nur durch Beschluss des Disziplinargerichtes eingeleitet werden (Einleitungsbeschluss).
2) Im Einleitungsbeschluss sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.
3) In der Disziplinaruntersuchung ist die gegen den Disziplinarbeschuldigten erhobene Beschuldigung einer Pflichtverletzung zu prüfen und der Sachverhalt soweit klarzustellen, als es notwendig ist, um das Disziplinarverfahren einstellen oder die Sache zur mündlichen Verhandlung verweisen zu können.
4) Ist der Sachverhalt hinreichend geklärt, so kann das Disziplinargericht die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ablehnen oder nach Anhörung des Disziplinarbeschuldigten anstelle der Einleitung der Disziplinaruntersuchung sofort die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung beschliessen (Verweisungsbeschluss).
5) Mit dem Einleitungsbeschluss oder Verweisungsbeschluss ist das Disziplinarverfahren eingeleitet.
6) Gegen Beschlüsse nach Abs. 1 und 4 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Art. 56 Vernehmung und Feststellung des Sachverhaltes
1) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen worden, so sind die Akten dem Ermittlungsrichter zuzuleiten.
2) Der Ermittlungsrichter hat den Disziplinarbeschuldigten und erforderlichenfalls Zeugen und Sachverständige zu vernehmen und alle zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Umstände von Amtes wegen zu erforschen. Die Weigerung des Disziplinarbeschuldigten, einer Ladung Folge zu leisten oder sich zu den Beschuldigungspunkten zu äussern, hat auf das Verfahren keinen Einfluss.
3) Auf die Vernehmung des Disziplinarbeschuldigten, der Zeugen und der Sachverständigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung anzuwenden.
Art. 57 Akteneinsicht und Ergänzung der Disziplinaruntersuchung
1) Der Ermittlungsrichter hat dem Disziplinarbeschuldigten und seinem Verteidiger Akteneinsicht nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung zu gewähren.
2) Beantragt der Disziplinarbeschuldigte eine Ergänzung der Disziplinaruntersuchung, so hat sie der Ermittlungsrichter vorzunehmen. Hat der Ermittlungsrichter Bedenken, einem solchen Antrag stattzugeben, so hat er den Beschluss des Disziplinargerichtes einzuholen.
3) Das Disziplinargericht kann von Amtes wegen die Ergänzung der Disziplinaruntersuchung anordnen.
4) Nach Abschluss oder nach Ergänzung der Disziplinaruntersuchung hat der Ermittlungsrichter die Akten an das Disziplinargericht zu übermitteln.
5) Gegen Beschlüsse nach Abs. 2 und 3 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Art. 58 Einstellungs- und Verweisungsbeschluss
1) Erachtet das Disziplinargericht, dass kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt, so hat es das Verfahren durch Beschluss einzustellen.
2) Im entgegengesetzten Fall hat das Disziplinargericht die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung zu beschliessen (Verweisungsbeschluss).
3) Im Verweisungsbeschluss sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.
4) Die Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 sind dem Disziplinarbeschuldigten zuzustellen.
5) Gegen den Verweisungsbeschluss nach Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Art. 59 Mündliche Verhandlung
1) Zur mündlichen Verhandlung sind der Disziplinarbeschuldigte, sein Verteidiger sowie die Notariatskammer zu laden.
2) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Dem Disziplinarbeschuldigten steht es jedoch frei, die Zulassung von drei Personen seines Vertrauens zu begehren. Für die Durchführung der Verhandlung gelten im Übrigen die Bestimmungen des 14. Hauptstückes der Strafprozessordnung sinngemäss.
3) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses zu beginnen.
Art. 60 Inhalt und Verkündung des Erkenntnisses
1) Durch das Erkenntnis des Disziplinargerichts muss der Disziplinarbeschuldigte entweder von dem ihm zur Last gelegten Vergehen freigesprochen oder für schuldig erklärt werden. Wird ein Schuldspruch gefällt und eine Disziplinarstrafe verhängt, so hat das Erkenntnis zugleich den Ausspruch über die Disziplinarstrafe zu enthalten.
2) Das Erkenntnis ist samt den Entscheidungsgründen sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu verkünden und binnen zwei Wochen dem Beschuldigten zuzustellen.
3) Das Disziplinargericht kann den Spruch des Erkenntnisses öffentlich bekanntmachen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht oder der Disziplinarbeschuldigte daran ein Interesse hat.
4) Der Ausspruch über die Veröffentlichung sowie über deren Art ist in das Disziplinarerkenntnis aufzunehmen.
Art. 61 Einstweilige Massnahmen
1) Das Disziplinargericht kann gegen einen Notar einstweilige Massnahmen anordnen, insbesondere wenn
a) gegen den Notar wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das geeignet ist, das Vertrauen in den Notar erheblich zu erschüttern, ein Strafverfahren eröffnet worden ist oder
b) die Disziplinarstrafe der Streichung von der Notariatsliste ausgesprochen worden ist oder
c) gegen den Notar im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit ein Strafverfahren eröffnet worden ist
und die einstweilige Massnahme mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Notar zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schweren Nachteils, insbesondere für das Ansehen des Berufsstandes, erforderlich ist.
2) Vor der Beschlussfassung über eine einstweilige Massnahme muss dem betroffenen Notar und der Notariatskammer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
3) Einstweilige Massnahmen sind insbesondere:
a) die Überwachung der Kanzleiführung durch den Vorstand der Notariatskammer;
b) das vorläufige Verbot der Beschäftigung von Notariatssubstituten;
c) in den Fällen des Abs. 1 Bst. a und b die vorläufige Untersagung der Berufsausübung.
4) Einstweilige Massnahmen sind aufzuheben, zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben.
5) Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens treten einstweilige Massnahmen ausser Kraft.
Art. 62 Grundsatz
Auf das Disziplinarrecht der Notariatssubstitute finden die Art. 50 bis 61 sinngemäss Anwendung.
Art. 63 Erlöschen und Ruhen
1) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs als Notar bzw. der Tätigkeit als Notariatssubstitut erlischt:
a) beim Notar:
1. bei Wegfall einer Voraussetzung für den Zugang zum Beruf;
2. infolge Verzichts;
3. aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses; oder
4. durch Tod;
b) beim Notariatssubstituten:
1. bei Vorliegen eines Erlöschensgrundes nach Bst. a; oder
2. mit der Erklärung des Notars gegenüber der Notariatskammer, dass die betreffende Person nicht mehr als Notariatssubstitut tätig ist.
2) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs als Notar oder der Tätigkeit als Notariatssubstitut ruht:
a) bei der Untersagung der Ausübung des Berufs oder der notariellen Tätigkeit im Rahmen eines Disziplinarverfahrens; oder
b) durch Untersagung der Ausübung des Berufs oder der notariellen Tätigkeit mangels Aufrechterhaltung des inländischen Kanzleisitzes oder der Haftpflichtversicherung.
3) Bei Erlöschen der Berechtigung nach Abs. 1 erfolgt über Antrag oder von Amtes wegen eine Streichung aus der Notariatsliste oder Notariatssubstitutenliste. Sind alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist die Wiedereintragung in die Liste möglich.
4) Bei Ruhen der Berechtigung nach Abs. 2 bleibt der Notar oder Notariatssubstitut in der Notariatsliste oder Notariatssubstitutenliste eingetragen, hingegen ist ihm die Ausübung des Berufs als Notar oder der notariellen Tätigkeit vorübergehend untersagt. Der Notar bleibt weiterhin Mitglied der Notariatskammer.
Art. 64 Organe
Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:
a) die Notariatskammer;
b) die Prüfungskommission für Notare;
c) das Disziplinargericht;
d) die Gerichte.
Art. 65 Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten der diesem Gesetz unterstehenden Personen, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Sie treffen alle technischen und organisatorischen Massnahmen, welche notwendig sind, um die Daten nach Abs. 1 zu schützen.
Art. 66 Amtsgeheimnis
1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sowie allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
2) Die dem Amtsgeheimnis unterliegenden Informationen dürfen nicht weitergegeben werden. Vorbehalten bleiben strafrechtliche Bestimmungen sowie besondere gesetzliche Vorschriften.
Art. 67 Zusammensetzung, Rechtsform und Rechtsstellung
1) Die Liechtensteinische Notariatskammer (Notariatskammer) wird durch sämtliche in die Notariatsliste eingetragenen Notare gebildet.
2) Die Notariatskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Oberaufsicht der Regierung. Im eigenen Wirkungsbereich ist die Aufsicht der Regierung auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Verwaltungsführung der Notariatskammer beschränkt.
3) In Disziplinarverfahren nach Art. 50 ff. kommt der Notariatskammer Parteistellung mit uneingeschränkten Parteirechten zu.
Art. 68 Aufgaben
Der Notariatskammer obliegen insbesondere:
a) die Wahrung der Ehre und des Ansehens des Notariatsstandes;
b) die Wahrung der Rechte und die Überwachung der Pflichten der Notare und Notariatssubstitute.
Art. 69 Plenarversammlung
1) Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:
a) die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstandes;
b) die Wahl einer Revisionsstelle;
c) die Festsetzung der Geschäftsordnung der Notariatskammer;
d) die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungskosten;
e) die Genehmigung des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben;
f) die Genehmigung der Jahresrechnung;
g) der Erlass von Standesrichtlinien;
h) der Erlass von Honorarrichtlinien; und
i) der Erlass weiterer Richtlinien.
2) Die Beiträge nach Abs. 1 Bst. d sind für alle Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen.
3) Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Kammermitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlussfassung über die Geschäftsordnung sind zwingend die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Kammermitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.
4) Die Geschäftsordnung der Notariatskammer bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Regierung.
Art. 70 Vorstand
1) Der Vorstand der Notariatskammer besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, die in die Notariatsliste eingetragen sind.
2) Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Vorstands werden aus der Mitte der Kammermitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
3) Zum Wirkungskreis des Vorstands gehören insbesondere:
a) die Entscheidung über Anträge nach Art. 5, 6 und 9;
b) die Führung der Listen nach diesem Gesetz; diese Listen sind auf der Homepage der Notariatskammer zu veröffentlichen;
c) der Verkehr mit Behörden und Dritten;
d) die Vorschreibung und Einbringung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder;
e) die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars und der Vergütung der Dienstleistungen des Notars sowie die angesuchte gütliche Beilegung eines darüber bestehenden Streits;
f) die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern;
g) die standesrechtliche Aufsicht;
h) die Ausübung der Parteirechte der Notariatskammer im Disziplinarverfahren;
i) die Überwachung der Kanzleiführung nach Art. 61 Abs. 3 Bst. a;
k) die Vorbereitung der Geschäfte und die Einberufung der Plenarversammlung;
l) die Ausübung der Parteirechte in Rechtsmittelverfahren;
m) die Ausführung der Beschlüsse der Plenarversammlung;
n) die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten über Gesetzesentwürfe;
o) die Organisation von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen oder die Zusammenarbeit mit anderen Trägern solcher Veranstaltungen;
p) die Zusammenarbeit mit ausländischen Notariatsorganisationen;
q) die Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen nach Abs. 4;
r) der Erlass der Gebührenordnung; vorbehalten bleibt Art. 71 Abs. 2;
s) die Benennung des Datenschutzbeauftragten;
t) die Zulassung der Notariatsstempel.
4) Der Vorstand kann bestimmte Geschäfte an den Präsidenten, einzelne Mitglieder des Vorstands oder einzelne Mitglieder der Notariatskammer zur selbständigen Erledigung übertragen, insbesondere in den Angelegenheiten des Abs. 3 Bst. c und f.
Art. 71 Gebühren
1) Die Notariatskammer erhebt nach Massgabe ihrer Gebührenordnung für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für Eintragungen und Streichungen in der Notariatsliste oder Notariatssubstitutenliste, eine Gebühr.
2) Die Gebührenordnung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Regierung und ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.