Art. 72 Beitrags- und Gebührenvorschreibung
Die rechtskräftige Vorschreibung von Beiträgen und Gebühren ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Liechtenstein · 173.560 · statute
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Die rechtskräftige Vorschreibung von Beiträgen und Gebühren ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
1) Die Prüfungskommission für Notare ist von der Regierung auf jeweils vier Jahre zu bestellen. Sie besteht aus drei Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Ihr haben ein Landrichter, ein von der Rechtsanwaltskammer namhaft gemachter Rechtsanwalt und ein von der Notariatskammer namhaft gemachter Notar anzugehören. Die Regierung bestimmt den Vorsitzenden. 2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Gerichte übermitteln der Notariatskammer unaufgefordert alle Entscheide disziplinarischer oder strafrechtlicher Natur, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt.
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen im Sinne von Art. 70 Abs. 4 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Vorstand der Notariatskammer erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Vorstands der Notariatskammer kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden. 3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Prüfungskommission für Notare kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden. 4) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
1) Gegen einen Einstellungsbeschluss, die Anordnung oder Verweigerung einstweiliger Massnahmen sowie gegen jede enderledigende Entscheidung des Disziplinargerichts kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben werden. 2) Auf das Beschwerdeverfahren finden die Bestimmungen der §§ 238 ff. der Strafprozessordnung sinngemäss Anwendung.
Beschwerden gegen die Anordnung oder Verweigerung einer einstweiligen Massnahme (Art. 61) kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Vom Landgericht wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer: a) seine Eintragung in die Notariatsliste oder in die Notariatssubstitutenliste erwirkt, ohne die in Art. 4 Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 2 vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen; b) der in Art. 4 Abs. 4 oder Art. 8 Abs. 4 vorgesehenen Meldepflicht nicht nachkommt.
1) Wer die Bezeichnung "Notar", "öffentlicher Notar", "Notariatssubstitut", "Beglaubigungsperson", "Beurkundungsperson", "Legalisator" oder eine sonstige Bezeichnung, die den Anschein erweckt, zur Ausübung des Berufs als Notar oder der notariellen Tätigkeit berechtigt zu sein, in deutscher oder einer anderen Sprache unberechtigt führt, wird vom Landgericht mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft. 2) Ebenso wird bestraft, wer es im Falle einer Beglaubigung einer Blankounterschrift nach Art. 42 Abs. 3 unterlässt, einen entsprechenden Vermerk anzubringen.
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
1) Die Regierung bestellt innert eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes drei Mitglieder aus der Liste der liechtensteinischen Rechtsanwälte, welche den Gründungsvorstand der Notariatskammer bilden. 2) Innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beruft der Gründungsvorstand eine Plenarversammlung ein, an dem der ordentliche Vorstand der Notariatskammer aus den bereits in die Notariatsliste eingetragenen Notaren gewählt wird. 3) Bis zur Wahl des ordentlichen Vorstandes der Notariatskammer obliegen die Entscheidungen über Anträge nach Art. 5, 6 und 9 und die Führung der Listen nach diesem Gesetz dem Gründungsvorstand. Bis zum Erlass einer Gebührenordnung nach Art. 71 wendet der Gründungsvorstand für diese Amtshandlungen die entsprechenden Gebührenansätze der Gebührenordnung der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer an. 4) Bis zur Wahl des ordentlichen Vorstandes der Notariatskammer bestellt die Regierung zwei vom Gründungsvorstand namhaft gemachte Mitglieder des Gründungsvorstandes als Mitglied und als Ersatzmitglied der Prüfungskommission nach Art. 73. 5) Die notarielle Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn sämtliche Massnahmen zur Errichtung der Notariatskammer getroffen und die erforderlichen Richtlinien erlassen wurden. Die Regierung macht diesen Zeitpunkt im Landesgesetzblatt kund.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2020 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef