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Notariatsgesetz (NotarG) vom 3. Oktober 2019

Liechtenstein · 173.560 · statute

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Contents: 91 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Beglaubigung und Beurkundung durch Gerichte und Behörden; Freiwilligkeit des Notariats
  3. Art. 3 Bezeichnungen
  4. Art. 4 Voraussetzungen für die Berufsausübung
  5. Art. 5 Notariatsprüfung
  6. Art. 6 Eintragung in die Notariatsliste
  7. Art. 7 Vereidigung
  8. Art. 8 Tätigkeitsvoraussetzungen
  9. Art. 9 Eintragung in die Notariatssubstitutenliste
  10. Art. 10 Umfang der Berufstätigkeit
  11. Art. 11 Berufsbezeichnung
  12. Art. 12 Notariatssubstituten und Substitution
  13. Art. 13 Eigenverantwortlichkeit
  14. Art. 14 Standesehre
  15. Art. 15 Unvereinbare Beschäftigung
  16. Art. 16 Verschwiegenheitspflicht
  17. Art. 17 Kanzleisitz
  18. Art. 18 Stempel und Siegel
  19. Art. 18a Elektronische Beurkundungssignatur und elektronische Notarsignatur
  20. Art. 19 Geschäftsbesorgungspflichten
  21. Art. 20 Haftpflichtversicherung
  22. Art. 21 Honorar
  23. Art. 22 Grundsatz
  24. Art. 23 Tätigkeitsumfang
  25. Art. 24 Tätigkeitsbezeichnung
  26. Art. 25 Stempel und Siegel
  27. Art. 25a Notariatssubstitut
  28. Art. 26 Errichtung der Urkunde
  29. Art. 27 Belehrungs- und Prüfungspflicht
  30. Art. 28 Interessenkonflikt
  31. Art. 29 Mindestinhalt von Urkunden
  32. Art. 30 Fremdsprachige Urkunden
  33. Art. 31 Personen mit Behinderungen
  34. Art. 32 Feststellung des Parteiwillens
  35. Art. 33 Anwesenheit
  36. Art. 34 Ausfertigung der Urkunde
  37. Art. 35 Korrekturen
  38. Art. 36 Archivierung
  39. Art. 37 Versammlungsbeschlüsse von Verbandspersonen oder Personengesellschaften
  40. Art. 38 Tatsachen und Rechtsverhältnisse
  41. Art. 40 b) Besondere Erklärungsformen
  42. Art. 41 Exekutionsfähigkeit
  43. Art. 42 Unterschrift und Handzeichen
  44. Art. 43 Kopie
  45. Art. 44 Abschrift
  46. Art. 45 Auszug
  47. Art. 46 Übersetzung
  48. Art. 47 Datumsbeglaubigung
  49. Art. 48 Ausfertigung
  50. Art. 49 Register
  51. Art. 49a Grundsatz
  52. Art. 49b Errichtung elektronischer Urkunden
  53. Art. 49c Kenntnisnahme und Genehmigung des Urkundeninhalts
  54. Art. 49d Grundsatz
  55. Art. 49e Elektronische Beglaubigung einer Unterschrift, eines Handzeichens oder einer elektronischen Signatur
  56. Art. 49f Beglaubigung einer elektronischen Kopie eines Papierdokuments oder eines elektronischen Dokuments
  57. Art. 49g Beglaubigung eines Papierausdrucks eines elektronischen Dokuments
  58. Art. 49h
  59. Art. 50 Disziplinarvergehen
  60. Art. 51 Verjährung
  61. Art. 52 Disziplinarstrafen
  62. Art. 53 Disziplinargericht
  63. Art. 54 Grundsatz
  64. Art. 55 Disziplinaruntersuchung
  65. Art. 56 Vernehmung und Feststellung des Sachverhaltes
  66. Art. 57 Akteneinsicht und Ergänzung der Disziplinaruntersuchung
  67. Art. 58 Einstellungs- und Verweisungsbeschluss
  68. Art. 59 Mündliche Verhandlung
  69. Art. 60 Inhalt und Verkündung des Erkenntnisses
  70. Art. 61 Einstweilige Massnahmen
  71. Art. 62 Grundsatz
  72. Art. 63 Erlöschen und Ruhen
  73. Art. 64 Organe
  74. Art. 65 Verarbeitung personenbezogener Daten
  75. Art. 66 Amtsgeheimnis
  76. Art. 67 Zusammensetzung, Rechtsform und Rechtsstellung
  77. Art. 68 Aufgaben
  78. Art. 69 Plenarversammlung
  79. Art. 70 Vorstand
  80. Art. 71 Gebühren
  81. Art. 72 Beitrags- und Gebührenvorschreibung
  82. Art. 73 Prüfungskommission
  83. Art. 74 Zusammenarbeit der Gerichte mit der Notariatskammer
  84. Art. 75 Beschwerden gegen Entscheidungen der Notariatskammer, der Prüfungskommission für Notare und der Regierung
  85. Art. 76 Beschwerden gegen Entscheidungen des Disziplinargerichts
  86. Art. 77 Aufschiebende Wirkung
  87. Art. 78 Vergehen
  88. Art. 79 Übertretungen
  89. Art. 80 Durchführungsverordnungen
  90. Art. 81 Übergangsbestimmungen
  91. Art. 82 Inkrafttreten

91 provisions

Art. 72 Beitrags- und Gebührenvorschreibung

Die rechtskräftige Vorschreibung von Beiträgen und Gebühren ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

Art. 73 Prüfungskommission

1) Die Prüfungskommission für Notare ist von der Regierung auf jeweils vier Jahre zu bestellen. Sie besteht aus drei Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Ihr haben ein Landrichter, ein von der Rechtsanwaltskammer namhaft gemachter Rechtsanwalt und ein von der Notariatskammer namhaft gemachter Notar anzugehören. Die Regierung bestimmt den Vorsitzenden. 2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Art. 74 Zusammenarbeit der Gerichte mit der Notariatskammer

Die Gerichte übermitteln der Notariatskammer unaufgefordert alle Entscheide disziplinarischer oder strafrechtlicher Natur, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt.

Art. 75 Beschwerden gegen Entscheidungen der Notariatskammer, der Prüfungskommission für Notare und der Regierung

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen im Sinne von Art. 70 Abs. 4 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Vorstand der Notariatskammer erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Vorstands der Notariatskammer kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden. 3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Prüfungskommission für Notare kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden. 4) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Art. 76 Beschwerden gegen Entscheidungen des Disziplinargerichts

1) Gegen einen Einstellungsbeschluss, die Anordnung oder Verweigerung einstweiliger Massnahmen sowie gegen jede enderledigende Entscheidung des Disziplinargerichts kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben werden. 2) Auf das Beschwerdeverfahren finden die Bestimmungen der §§ 238 ff. der Strafprozessordnung sinngemäss Anwendung.

Art. 77 Aufschiebende Wirkung

Beschwerden gegen die Anordnung oder Verweigerung einer einstweiligen Massnahme (Art. 61) kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Art. 78 Vergehen

Vom Landgericht wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer: a) seine Eintragung in die Notariatsliste oder in die Notariatssubstitutenliste erwirkt, ohne die in Art. 4 Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 2 vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen; b) der in Art. 4 Abs. 4 oder Art. 8 Abs. 4 vorgesehenen Meldepflicht nicht nachkommt.

Art. 79 Übertretungen

1) Wer die Bezeichnung "Notar", "öffentlicher Notar", "Notariatssubstitut", "Beglaubigungsperson", "Beurkundungsperson", "Legalisator" oder eine sonstige Bezeichnung, die den Anschein erweckt, zur Ausübung des Berufs als Notar oder der notariellen Tätigkeit berechtigt zu sein, in deutscher oder einer anderen Sprache unberechtigt führt, wird vom Landgericht mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft. 2) Ebenso wird bestraft, wer es im Falle einer Beglaubigung einer Blankounterschrift nach Art. 42 Abs. 3 unterlässt, einen entsprechenden Vermerk anzubringen.

Art. 80 Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 81 Übergangsbestimmungen

1) Die Regierung bestellt innert eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes drei Mitglieder aus der Liste der liechtensteinischen Rechtsanwälte, welche den Gründungsvorstand der Notariatskammer bilden. 2) Innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beruft der Gründungsvorstand eine Plenarversammlung ein, an dem der ordentliche Vorstand der Notariatskammer aus den bereits in die Notariatsliste eingetragenen Notaren gewählt wird. 3) Bis zur Wahl des ordentlichen Vorstandes der Notariatskammer obliegen die Entscheidungen über Anträge nach Art. 5, 6 und 9 und die Führung der Listen nach diesem Gesetz dem Gründungsvorstand. Bis zum Erlass einer Gebührenordnung nach Art. 71 wendet der Gründungsvorstand für diese Amtshandlungen die entsprechenden Gebührenansätze der Gebührenordnung der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer an. 4) Bis zur Wahl des ordentlichen Vorstandes der Notariatskammer bestellt die Regierung zwei vom Gründungsvorstand namhaft gemachte Mitglieder des Gründungsvorstandes als Mitglied und als Ersatzmitglied der Prüfungskommission nach Art. 73. 5) Die notarielle Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn sämtliche Massnahmen zur Errichtung der Notariatskammer getroffen und die erforderlichen Richtlinien erlassen wurden. Die Regierung macht diesen Zeitpunkt im Landesgesetzblatt kund.

Art. 82 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2020 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

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