Law

Vereinbarung betreffend die Zusammenführung der Finanzkontrolle des Kantons Schaffhausen mit der Finanzkontrolle der Stadt Schaffhausen

Schaffhausen (city) · 310.3 · communal act

Ask the law about thisMore laws of Schaffhausen (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2001-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 9a3542ecc9a1793fb879f048d93a1ac0efc067780f21d035b6bdec7fa51a9764

Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 III. Personal
  9. Art. 9 IV. Schlussbestimmungen
  10. Art. 10

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

10 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

1 Zur weiteren Sicherstellung einer den qualitativen Anforderungen entsprechenden Rechnungsprüfung, zum optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Ressourcen und im Hinblick auf eine spätere Schaffung einer gemeinsamen Finanzkontrolle werden die heutigen Dienststellen unter der Bezeichnung "Finanzkontrolle von Kanton und Stadt Schaffhausen" (im Folgenden Finanzkontrolle) zusammengeführt und per 1. Dezember 2000 einer gemeinsamen Leitung unterstellt. 2 Die Kompetenzen der Stimmberechtigten und der Parlamente der beiden Gemeinwesen werden durch die vorliegende Vereinbarung nicht eingeschränkt.

Propose a change

Art. 2

Regierungsrat und Stadtrat fassen keine Beschlüsse, welche die Finanzkontrolle betreffen, bevor die andere Behörde orientiert ist. Zweck und Geltungsbereich Gegenseitige Orientierungspflicht Zusammenführung Finanzkontrolle Kanton und Stadt 310.3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2 II. Organisatorisches 1. Allgemeine Bestimmung

Propose a change

Art. 3

Die Büros befinden sich in einem Verwaltungsgebäude der kantonalen oder städtischen Verwaltung.

Propose a change

Art. 4

1 Nach der Besprechung mit der Leitung der Finanzkontrolle werden das Revisionsprogramm für das kommende Geschäftsjahr und der Rechenschaftsbericht über das vergangene Geschäftsjahr vom Vorsteher des Finanzdepartementes und der Finanzreferentin der Stadt Schaffhausen genehmigt. 2 Sie sorgen dafür, dass vor der Genehmigung die allfälligen Mitwirkungsrechte der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates und der Rechnungsprüfungs- beziehungsweise Geschäftsprüfungskommission des Grossen Stadtrates berücksichtigt werden.

Propose a change

Art. 5

1 Die Finanzkontrolle handelt für das jeweils zuständige Gemeinwesen nach dessen Vorschriften. 2 Die Finanzkontrolle erfüllt nur Prüfungsaufgaben im Sinne von Art. 37 ff. des Finanzhaushaltgesetzes beziehungsweise der städtischen Vorschriften. 3 Das Reglement des Regierungsrates vom 16. November 1982 über die kantonale Finanzkontrolle und das Reglement über die Finanzkontrolle der Stadt Schaffhausen vom 3. Oktober 1977 sollen innert Jahresfrist durch ein neues Reglement ersetzt werden. 4 Alle der Finanzkontrolle bisher übertragenen zusätzlichen Aufgaben sowie die Belegkontrolle werden bis spätestens Ende 2001 anderen Dienststellen zugeteilt. 2. Leitung und Unterstellung der Dienststelle

Propose a change

Art. 6

1 Der Regierungsrat bestimmt im Einvernehmen mit dem Stadtrat der Stadt Schaffhausen den Chef der Finanzkontrolle. Amtsräume Revisionsprogramm und Rechenschaftsbericht Anwendbares Recht Leitung und Unterstellung Zusammenführung Finanzkontrolle Kanton und Stadt 310.3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3 2 Der Chef der Finanzkontrolle beziehungsweise die Dienststelle ist administrativ dem Finanzdepartement des Kantons zugeordnet. 3 Als erster Chef wird der bisherige Leiter der städtischen Finanzkontrolle bestimmt. 3. Finanzielles

Propose a change

Art. 7

1 Im Geschäftsjahr 2001 sind die Einnahmen und Ausgaben gemäss den Voranschlägen im kantonalen und im städtischen Voranschlag verbindlich. 2 Für das Geschäftsjahr 2002 soll in den Voranschlag des Kantons ein Gesamtvoranschlag für die neue Dienststelle aufgenommen werden, während die Stadt ihren Beitrag an die gemeinsame Finanzkontrolle in ihren Voranschlag aufnimmt. 3 Die Personal- und Sachkosten werden auf der Basis der für das jeweilige Gemeinwesen aufgewendeten Arbeitsstunden verteilt. Zu diesem Zweck wird eine Leistungserfassung eingeführt. 4 Mittelfristig soll die Finanzkontrolle als WOV-Betrieb geführt werden. 5 Der Vorsteher des Finanzdepartementes und die Finanzreferentin der Stadt Schaffhausen sprechen sich über die Budgetierung beziehungsweise Verrechnung ab.

Propose a change

Art. 8 III. Personal

1 Mitarbeitende der städtischen Finanzkontrolle werden per 1. Januar 2001 durch den Kanton übernommen. Die Dienstverhältnisse richten sich nach dem kantonalen Recht. 2 Die bei der Stadt geleisteten Dienstjahre werden voll angerechnet. Die zuletzt bezogene Grundbesoldung bleibt beim Übertritt gewährleistet. Vorbehalten bleiben allgemeine Änderungen des kantonalen Besoldungsdekretes. 3 Der Vorsteher des Finanzdepartementes holt bei allen Personalmassnahmen die Meinungsäusserung der Finanzreferentin der Stadt Schaffhausen ein. Voranschlag, Rechnung, Kostenverrechnung, WOV Dienstverhältnis Zusammenführung Finanzkontrolle Kanton und Stadt 310.3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4

Propose a change

Art. 9 IV. Schlussbestimmungen

1 Die vorliegende Vereinbarung kann unter Beachtung einer einjährigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Amtsperiode gekündigt werden. 2 In der Amtsperiode 2001 - 2004 sollten die gesetzlichen Grundlagen für eine gemeinsame Finanzkontrolle geschaffen werden.

Propose a change

Art. 10

1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die kantonale Gesetzessammlung und in die städtische Erlasssammlung aufzunehmen. Geltungsdauer Inkrafttreten

Propose a change

← Find another law