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10 provisions
Art. 1 I. Allgemeines
1 Zur weiteren Sicherstellung einer den qualitativen Anforderungen
entsprechenden Rechnungsprüfung, zum optimalen Einsatz der zur
Verfügung stehenden Ressourcen und im Hinblick auf eine spätere
Schaffung einer gemeinsamen Finanzkontrolle werden die heutigen
Dienststellen unter der Bezeichnung "Finanzkontrolle von Kanton
und Stadt Schaffhausen" (im Folgenden Finanzkontrolle) zusammengeführt und per 1. Dezember 2000 einer gemeinsamen Leitung
unterstellt.
2 Die Kompetenzen der Stimmberechtigten und der Parlamente der
beiden Gemeinwesen werden durch die vorliegende Vereinbarung
nicht eingeschränkt.
Propose a changeArt. 2
Regierungsrat und Stadtrat fassen keine Beschlüsse, welche die
Finanzkontrolle betreffen, bevor die andere Behörde orientiert ist.
Zweck und
Geltungsbereich
Gegenseitige
Orientierungspflicht
Zusammenführung Finanzkontrolle Kanton und Stadt 310.3
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
II. Organisatorisches
1. Allgemeine Bestimmung
Propose a changeArt. 3
Die Büros befinden sich in einem Verwaltungsgebäude der kantonalen oder städtischen Verwaltung.
Propose a changeArt. 4
1 Nach der Besprechung mit der Leitung der Finanzkontrolle werden das Revisionsprogramm für das kommende Geschäftsjahr und
der Rechenschaftsbericht über das vergangene Geschäftsjahr vom
Vorsteher des Finanzdepartementes und der Finanzreferentin der
Stadt Schaffhausen genehmigt.
2 Sie sorgen dafür, dass vor der Genehmigung die allfälligen Mitwirkungsrechte der Geschäftsprüfungskommission des Grossen
Rates und der Rechnungsprüfungs- beziehungsweise Geschäftsprüfungskommission des Grossen Stadtrates berücksichtigt werden.
Propose a changeArt. 5
1 Die Finanzkontrolle handelt für das jeweils zuständige Gemeinwesen nach dessen Vorschriften.
2 Die Finanzkontrolle erfüllt nur Prüfungsaufgaben im Sinne von
Art. 37 ff. des Finanzhaushaltgesetzes beziehungsweise der städtischen Vorschriften.
3 Das Reglement des Regierungsrates vom 16. November 1982
über die kantonale Finanzkontrolle und das Reglement über die Finanzkontrolle der Stadt Schaffhausen vom 3. Oktober 1977 sollen
innert Jahresfrist durch ein neues Reglement ersetzt werden.
4 Alle der Finanzkontrolle bisher übertragenen zusätzlichen Aufgaben sowie die Belegkontrolle werden bis spätestens Ende 2001
anderen Dienststellen zugeteilt.
2. Leitung und Unterstellung der Dienststelle
Propose a changeArt. 6
1 Der Regierungsrat bestimmt im Einvernehmen mit dem Stadtrat
der Stadt Schaffhausen den Chef der Finanzkontrolle.
Amtsräume
Revisionsprogramm und
Rechenschaftsbericht
Anwendbares
Recht
Leitung und
Unterstellung
Zusammenführung Finanzkontrolle Kanton und Stadt 310.3
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3
2 Der Chef der Finanzkontrolle beziehungsweise die Dienststelle ist
administrativ dem Finanzdepartement des Kantons zugeordnet.
3 Als erster Chef wird der bisherige Leiter der städtischen Finanzkontrolle bestimmt.
3. Finanzielles
Propose a changeArt. 7
1 Im Geschäftsjahr 2001 sind die Einnahmen und Ausgaben gemäss den Voranschlägen im kantonalen und im städtischen Voranschlag verbindlich.
2 Für das Geschäftsjahr 2002 soll in den Voranschlag des Kantons
ein Gesamtvoranschlag für die neue Dienststelle aufgenommen
werden, während die Stadt ihren Beitrag an die gemeinsame Finanzkontrolle in ihren Voranschlag aufnimmt.
3 Die Personal- und Sachkosten werden auf der Basis der für das
jeweilige Gemeinwesen aufgewendeten Arbeitsstunden verteilt. Zu
diesem Zweck wird eine Leistungserfassung eingeführt.
4 Mittelfristig soll die Finanzkontrolle als WOV-Betrieb geführt werden.
5 Der Vorsteher des Finanzdepartementes und die Finanzreferentin
der Stadt Schaffhausen sprechen sich über die Budgetierung beziehungsweise Verrechnung ab.
Propose a changeArt. 8 III. Personal
1 Mitarbeitende der städtischen Finanzkontrolle werden per 1. Januar 2001 durch den Kanton übernommen. Die Dienstverhältnisse
richten sich nach dem kantonalen Recht.
2 Die bei der Stadt geleisteten Dienstjahre werden voll angerechnet. Die zuletzt bezogene Grundbesoldung bleibt beim Übertritt
gewährleistet. Vorbehalten bleiben allgemeine Änderungen des
kantonalen Besoldungsdekretes.
3 Der Vorsteher des Finanzdepartementes holt bei allen Personalmassnahmen die Meinungsäusserung der Finanzreferentin der
Stadt Schaffhausen ein.
Voranschlag,
Rechnung,
Kostenverrechnung, WOV
Dienstverhältnis
Zusammenführung Finanzkontrolle Kanton und Stadt 310.3
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4
Propose a changeArt. 9 IV. Schlussbestimmungen
1 Die vorliegende Vereinbarung kann unter Beachtung einer einjährigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Amtsperiode gekündigt
werden.
2 In der Amtsperiode 2001 - 2004 sollten die gesetzlichen Grundlagen für eine gemeinsame Finanzkontrolle geschaffen werden.
Propose a changeArt. 10
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die kantonale Gesetzessammlung und in die städtische Erlasssammlung aufzunehmen.
Geltungsdauer
Inkrafttreten
Propose a change