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8 provisions
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen über die Kommissionen der Stadt Thun die Zusammensetzung und
die Aufgaben der Stellenplankommission.
2 Sie delegiert ferner Kompetenzen des Gemeinderates an die Verwaltungseinheiten.
Propose a changeArt. 2
Die Stellenplankommission ist eine ständige Kommission ohne Entscheidbefugnis. Sie ist beratendes und begutachtendes Organ in allen
Fragen des Einreihungs- und Stellenplans.
Propose a changeArt. 3
3
1 Die Kommission besteht aus 6 Mitgliedern.
2 Sie setzt sich zusammen aus fünf Mitgliedern aus dem Personal, die
über breite Kenntnisse und Erfahrungen in der Verwaltung und der Arbeitsplatzbewertung verfügen müssen. Nach Möglichkeit wird aus jeder
Direktion ein Mitglied gewählt, um die unterschiedlichen Arbeitsfelder
und Kulturen abzubilden. Die Mitglieder vertreten jedoch nicht die Interessen einer bestimmten Direktion oder Funktionskategorie.
3 Ihr gehört ferner der Personalchef oder die Personalchefin von Amtes wegen an.
4 Das Präsidium wird durch den Personalchef oder die Personalchefin
ausgeübt.
1 Mit Revisionen vom 9.1.2004 (GRB Nr. 10, in Kraft seit 1.1.2004), 10.4.2008 (GRB
Nr. 263, in Kraft seit 15.4.2008) sowie 23.12.2015 (GRB 660, in Kraft seit 1.2.2016)
2 SSG 101.1
3 Fassung vom 10.4.2008
Zweck
Stellenplankommission
Zusammensetzung
2 153.311
Propose a changeArt. 4
1
1 Der Stellenplankommission obliegen
a vorbehältlich Absatz 2 die Behandlung von Anträgen auf
Neueinreihung von Stellen oder auf Abänderung des Stellenplans; zu
den Funktionen 120.01 bis 120.09 und 210.01 bis 210.09 jedoch nur
auf besonderen Antrag des Personalamts oder der betreffenden
Abteilungsleitenden,2
b die Behandlung besonders schwieriger oder umstrittener Einweisungen,
c die Gewährleistung der systemkonformen Handhabung von ERP 3,
Modellumschreibungen und Stellenplan,
d die Durchführung von Arbeitsplatzbewertungen zwischen grösseren
Revisionen der Entlöhnungsbestimmungen,
e die Stellungnahme zu Wiedererwägungsgesuchen gegen Einweisungs- oder Einreihungsentscheide des Gemeinderates.
2 Einreihungsentscheide betreffend Stellen der Mitglieder der
Kaderkonferenz werden ausschliesslich vom Personalamt vorbereitet.4
3 Stösst die Kommission bei ihrer Aufgabe auf organisatorische und
strukturelle Probleme der Verwaltung, leitet sie diese an die zuständigen Organe zur allfälligen Bearbeitung weiter.
Propose a changeArt. 5
1 Die Sitzungen erfolgen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro
Quartal. Das Personalamt führt das Sekretariat und erstellt einen Sitzungskalender.
2 Prüfungsanträge nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 5 müssen vom zuständigen Vorsteher oder von der zuständigen Vorsteherin visiert sein.
3 Die Sitzungsprotokolle sind im Gemeinderat zirkulieren zu lassen.
Propose a changeArt. 6
1 Die Einreihung von Stellen innerhalb der Funktionen 120.01 bis
120.09 und 210.01 bis 210.09 erfolgt im Einvernehmen zwischen dem
Personalamt und den zuständigen Abteilungsleitenden.2
2 Können sich diese nicht einigen, entscheidet auf Antrag der Stellenplankommission der Gemeinderat.
Propose a changeArt. 7
1 Ab dem 1. Januar 2003 werden Einweisungen, die zur Beurteilung
anstehen, nach neuem Recht überprüft.
2 Alle bis zum 30. März 2003 nicht nach neuem Recht überprüften
Stellen werden ohne Überprüfung auf den 1. April 2003 aus ihrer Funktion und Lohnklasse des bisherigen Stellenplans von Amtes wegen in
1 Fassung vom 9.1.2004
2 Fassung vom 23.12.2015
3 ERP: Einreihungsplan; SSG 153.310
4 Eingefügt am 23.12.2015; bisheriger Abs. 2 wird neu zu Abs. 3
Aufgaben
Sitzungen
Delegation
der Einreihungskompetenz
Übergangsbestimmung zur Einführung des
Stellenplans 2002
3 153.311
die entsprechende Funktion des neuen Stellenplans in der bisherigen
Lohnklasse übergeführt. Diese Überführung wird dem Personal schriftlich mitgeteilt.
3 Nach Abs. 2 überführte Stellen können auf Antrag der Stelleninhaber
und Stelleninhaberinnen, der zuständigen Abteilungsleitenden oder des
Personalamts nach neuem Recht überprüft werden. Der Antrag muss
30 Tage nach der Mitteilung gemäss Abs. 2 an das Personalamt zuhanden der Stellenplankommission gerichtet werden.
4 Ergibt eine Überprüfung nach Abs. 3 eine tiefere Einweisung als bisher, gilt Art. 9 Abs. 2 des Personalreglements 1 sinngemäss. Die Garantie beginnt mit dem 1. Mai 2003.
5 Entscheide nach Abs. 4 sind mit Verfügung zu eröffnen.
Propose a changeArt. 8
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2003 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten wird das Pflichtenheft der Stellenplankommission vom 1. Dezember 1989 aufgehoben.
Thun, 13. Dezember 2002 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: von Allmen
Der Stadtschreiber: Bietenhard
1 SSG 153.01
Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen
Rechts
Propose a change