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Verordnung über den Stellenplan

Thun · 153.311 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

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8 provisions

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen über die Kommissionen der Stadt Thun die Zusammensetzung und die Aufgaben der Stellenplankommission. 2 Sie delegiert ferner Kompetenzen des Gemeinderates an die Verwaltungseinheiten.

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Art. 2

Die Stellenplankommission ist eine ständige Kommission ohne Entscheidbefugnis. Sie ist beratendes und begutachtendes Organ in allen Fragen des Einreihungs- und Stellenplans.

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Art. 3

3 1 Die Kommission besteht aus 6 Mitgliedern. 2 Sie setzt sich zusammen aus fünf Mitgliedern aus dem Personal, die über breite Kenntnisse und Erfahrungen in der Verwaltung und der Arbeitsplatzbewertung verfügen müssen. Nach Möglichkeit wird aus jeder Direktion ein Mitglied gewählt, um die unterschiedlichen Arbeitsfelder und Kulturen abzubilden. Die Mitglieder vertreten jedoch nicht die Interessen einer bestimmten Direktion oder Funktionskategorie. 3 Ihr gehört ferner der Personalchef oder die Personalchefin von Amtes wegen an. 4 Das Präsidium wird durch den Personalchef oder die Personalchefin ausgeübt. 1 Mit Revisionen vom 9.1.2004 (GRB Nr. 10, in Kraft seit 1.1.2004), 10.4.2008 (GRB Nr. 263, in Kraft seit 15.4.2008) sowie 23.12.2015 (GRB 660, in Kraft seit 1.2.2016) 2 SSG 101.1 3 Fassung vom 10.4.2008 Zweck Stellenplankommission Zusammensetzung 2 153.311

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Art. 4

1 1 Der Stellenplankommission obliegen a vorbehältlich Absatz 2 die Behandlung von Anträgen auf Neueinreihung von Stellen oder auf Abänderung des Stellenplans; zu den Funktionen 120.01 bis 120.09 und 210.01 bis 210.09 jedoch nur auf besonderen Antrag des Personalamts oder der betreffenden Abteilungsleitenden,2 b die Behandlung besonders schwieriger oder umstrittener Einweisungen, c die Gewährleistung der systemkonformen Handhabung von ERP 3, Modellumschreibungen und Stellenplan, d die Durchführung von Arbeitsplatzbewertungen zwischen grösseren Revisionen der Entlöhnungsbestimmungen, e die Stellungnahme zu Wiedererwägungsgesuchen gegen Einweisungs- oder Einreihungsentscheide des Gemeinderates. 2 Einreihungsentscheide betreffend Stellen der Mitglieder der Kaderkonferenz werden ausschliesslich vom Personalamt vorbereitet.4 3 Stösst die Kommission bei ihrer Aufgabe auf organisatorische und strukturelle Probleme der Verwaltung, leitet sie diese an die zuständigen Organe zur allfälligen Bearbeitung weiter.

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Art. 5

1 Die Sitzungen erfolgen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Quartal. Das Personalamt führt das Sekretariat und erstellt einen Sitzungskalender. 2 Prüfungsanträge nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 5 müssen vom zuständigen Vorsteher oder von der zuständigen Vorsteherin visiert sein. 3 Die Sitzungsprotokolle sind im Gemeinderat zirkulieren zu lassen.

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Art. 6

1 Die Einreihung von Stellen innerhalb der Funktionen 120.01 bis 120.09 und 210.01 bis 210.09 erfolgt im Einvernehmen zwischen dem Personalamt und den zuständigen Abteilungsleitenden.2 2 Können sich diese nicht einigen, entscheidet auf Antrag der Stellenplankommission der Gemeinderat.

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Art. 7

1 Ab dem 1. Januar 2003 werden Einweisungen, die zur Beurteilung anstehen, nach neuem Recht überprüft. 2 Alle bis zum 30. März 2003 nicht nach neuem Recht überprüften Stellen werden ohne Überprüfung auf den 1. April 2003 aus ihrer Funktion und Lohnklasse des bisherigen Stellenplans von Amtes wegen in 1 Fassung vom 9.1.2004 2 Fassung vom 23.12.2015 3 ERP: Einreihungsplan; SSG 153.310 4 Eingefügt am 23.12.2015; bisheriger Abs. 2 wird neu zu Abs. 3 Aufgaben Sitzungen Delegation der Einreihungskompetenz Übergangsbestimmung zur Einführung des Stellenplans 2002 3 153.311 die entsprechende Funktion des neuen Stellenplans in der bisherigen Lohnklasse übergeführt. Diese Überführung wird dem Personal schriftlich mitgeteilt. 3 Nach Abs. 2 überführte Stellen können auf Antrag der Stelleninhaber und Stelleninhaberinnen, der zuständigen Abteilungsleitenden oder des Personalamts nach neuem Recht überprüft werden. Der Antrag muss 30 Tage nach der Mitteilung gemäss Abs. 2 an das Personalamt zuhanden der Stellenplankommission gerichtet werden. 4 Ergibt eine Überprüfung nach Abs. 3 eine tiefere Einweisung als bisher, gilt Art. 9 Abs. 2 des Personalreglements 1 sinngemäss. Die Garantie beginnt mit dem 1. Mai 2003. 5 Entscheide nach Abs. 4 sind mit Verfügung zu eröffnen.

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Art. 8

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2003 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten wird das Pflichtenheft der Stellenplankommission vom 1. Dezember 1989 aufgehoben. Thun, 13. Dezember 2002 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: von Allmen Der Stadtschreiber: Bietenhard 1 SSG 153.01 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

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