Anwendbares Recht
1 Die Anwendung des Anspruchs auf Familienzulagen ergibt sich aus dem
FamZG, aus der FamZV und der Wegleitung zum Bundesgesetz über die
Familienzulagen (FamZWL).
2 Die vorliegende Verordnung präzisiert die besonderen kantonalen durch
das Ausführungsgesetz eingeführten Bestimmungen.
1.2 Familienzulagen
Art. 2
Periodische Zulagen
1 Die Kinderzulagen, die Ausbildungszulagen und die Zusatzleistungen ab
dem dritten Kind werden in der Regel jeden Monat ausbezahlt.
Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Ausbildungszulage vor dem 16. Altersjahr
1 Die Kinderzulage wird auf das Niveau der Ausbildungszulage erhöht, wenn
das Kind vor dem 16. Altersjahr eine Ausbildung beginnt, die einer Lehre
oder einer Schule der Sekundarstufe II, einer Handelsschule, einer Schule
mit Stufe Diplom oder eines Gymnasiums mit Stufe Maturität, entspricht.
Art. 4
Zusatzleistung ab dem dritten Kind
1 Die Zusatzleistungen ab dem dritten Kind werden den jüngsten Kindern
entsprechend der Anzahl anspruchsberechtigter Kinder für den gleichen Bezüger gewährt. Dies gilt für die vorrangigen und Differenzzulagen.
2 Sobald mindestens drei Kinder im gleichen Haushalt im Wallis leben, ihre
Ansprüche auf Familienzulagen gemäss der Walliser Gesetzgebung aber
nicht dem gleichen Bezüger zugeordnet sind, können bei der Familienzulagekasse, welche die Zulagen für das jüngste Kind auszahlt, Zusatzleistungen beantragt werden. Damit die Kassen in solchen Fällen entscheiden können, haben die Antragsteller entsprechende Belege am Ende jedes Kalenderjahres einzureichen, die namentlich beweisen, dass die Familie im gleichen Haushalt lebt. *
Art. 5
Anspruchskonkurrenz
1 Falls die Bundesbestimmungen es nicht ermöglichen, den erstanspruchsberechtigten Elternteil zu bestimmen, wählen die Eltern, wer die Anmeldung
auf Familienzulagen einreicht.
2 Familienzulageordnungen
2.1 Arbeitnehmer nichtlandwirtschaftlicher Berufe
Art. 6
Buchhaltung
1 Die in mehreren Kantonen tätigen Kassen müssen eine separate Buchhaltung für die gemäss der Walliser Gesetzgebung ausbezahlten Zulagen vorweisen.
2 Die Buchhaltung muss eine Gewinn- und Verlustrechnung umfassen, aus
der der Ertrag und der Aufwand, die Verwaltungskosten, die Reservenerträge, das Jahresergebnis und die Entwicklung der gesetzlichen Reserve hervorgehen.
3 Das kantonale Amt für Familienzulagen erstellt die Wegleitungen.
Art. 7
Berufliche und zwischenberufliche Verbände
1 Als Berufsverbände gelten die Arbeitgeber und zutreffendenfalls auch die
Arbeitnehmer umfassenden Verbände eines oder mehrerer Berufe, Handwerke oder Wirtschaftszweige.
2 Als zwischenberufliche Verbände gelten Verbände zweier oder mehrerer
Berufsvereinigungen, welche die Arbeitgeber und zutreffendenfalls die
Arbeitnehmer von zwei oder mehreren Berufen, Handwerken oder
Wirtschaftszweigen umfassen.
Art. 8
Mitwirkung der anerkannten Familienzulagekassen
1 In der Regel darf nur eine einzige im Kanton errichtete berufliche oder zwischenberufliche Kasse in einem Sprachgebiet für den gleichen Beruf, das
gleiche Handwerk oder den gleichen Wirtschaftszweig anerkannt werden.
2 Besteht in einem Sprachgebiet des Kantons keine Kasse, so muss die
Kasse der anderen Region den Beitritt jeglicher Arbeitgeber annehmen, die
im Kanton den Beruf oder das Handwerk ausüben oder dem gleichen
Wirtschaftszweig angehören für den die obenerwähnte Kasse errichtet worden ist.
Art. 9
Vertretung
1 Die Statuten bestimmen die Verwaltungsorgane der im Kanton errichteten
anerkannten Kassen. Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer müssen darin
vertreten sein.
2 Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens einen Sitz von drei, auf
zwei von fünf und auf alle Fälle auf einen Drittel der Sitze.
Art. 10
Paritätische Verwaltung
1 Die im Kanton errichteten beruflichen Familienzulagekassen, bei denen die
Arbeitnehmerseite organisiert ist, sind von einem Organ zu verwalten, das
eine gleiche Anzahl Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfasst. Die Statuten
und Reglemente der Kassen bestimmen dieses Organ und regeln dessen
Zusammensetzung.
2 Eine Kasse gilt auf der Arbeitnehmerseite als organisiert, wenn sie Arbeitnehmer umfasst, von denen mehr als die Hälfte Mitglieder einer Personenverbindung, einer Gewerkschaft oder einer Genossenschaft sind.
3 Die sich in der Minderheit befindenden Arbeitnehmerorganisationen haben
zutreffendenfalls das Recht sich an der Verwaltung der Kasse zu beteiligen.
Art. 11
Anerkennung der beruflichen oder zwischenberuflichen Familienzulagekassen
1 Jede im Kanton errichtete berufliche oder zwischenberufliche Kasse muss
nur dann vom Staatsrat anerkannt werden, wenn sie die Rechtspersönlichkeit besitzt und die gesetzliche Form eines Vereins oder einer Genossenschaft nachweist.
Art. 12
Weitere Verpflichtungen der anerkannten Kassen
1 Es werden nur jene Kassen anerkannt, die auf dem ordentlichen Weg des
Ausgleichs eine gute Verwaltung garantieren können und allen Mitgliedern
die gleichen Rechte und Pflichten zugestehen.
2 Durch den Beitritt zur Kasse darf das Mitglied nicht zur späteren Erwerbung der Mitgliedschaft des Berufsverbandes verpflichtet werden und sein
Austritt aus dem Berufsverband darf nicht den Ausschluss aus der Kasse
nach sich ziehen.
Art. 13
Haftung der Organe der anerkannten Familienzulagekassen
1 Die den Kassenorganen obliegende Haftung wird durch die Kassenstatuten
oder die Kassenreglemente geregelt.
2 Der Staatsrat kann von den Kassenorganen verlangen, dass sie Sicherheiten leisten in Form von Geldanlagen, Wertpapieren oder Bürgerschaftsleistungen. In Ermangelung dieser Sicherheit kann die Anerkennung verweigert
oder zurückgezogen werden.
Art. 14
Anerkennungsverfahren
1 Familienzulagekassen, die wünschen anerkannt zu werden, haben beim
kantonalen Amt für Familienzulagen ein Gesuch vor dem 1. September für
das nächste Jahr einzureichen.
2 Zwecks Anerkennung haben die Kassen ihre Statuten oder Vorlagen der
Statuten und Reglemente einzureichen und die durchschnittliche Kinderzahl
anzugeben, für welche die Familienzulagen bezahlt werden.
3 Jede Abänderung der Statuten oder des Reglements ist dem kantonalen
Amt für Familienzulagen zur Kenntnis zu bringen.
Art. 15
Folgen der Anerkennung und Entzug
1 Die Anerkennung einer Kasse durch den Staatsrat zieht für den Staat keine
Verpflichtung nach sich.
2 Schwere Vergehen einer Kasse in der Geschäftsführung oder in der Anwendung des Gesetzes können den Entzug der Anerkennung zur Folge haben. Das in Artikel 18 des Gesetzes vorgesehene Verfahren bleibt vorbehalten.
3 Die Anerkennung kann auch entzogen werden, wenn eine anerkannte Kasse in vier aufeinanderfolgenden Jahren nicht an mindestens 400 im Wallis
wohnhaften Kindern Familienzulagen ausrichtet.
Art. 16
Bewilligung an die AHV-Kassen zur Führung von Familienzulagekassen
1 Jede AHV-Ausgleichskasse kann für die Führung einer Familienzulagekasse im Kanton Wallis die Bewilligung beantragen, sofern sie die Verwaltung
für die der AHV angeschlossenen Mitglieder übernimmt.
Art. 17
Bewilligungsverfahren
1 Familienzulagekassen, die wünschen zugelassen zu werden, müssen sich
beim kantonalen Amt für Familienzulagen vor dem 1. September für das
nächste Jahr anmelden.
2 Zwecks Bewilligung haben die Kassen ihre Statuten und Reglemente zu
erstellen.
3 Jede Abänderung der Statuten oder des Reglements ist dem kantonalen
Amt für Familienzulagen zur Kenntnis zu bringen.
Art. 18
Folgen der Bewilligung und Entzug
1 Die Bewilligung einer Kasse zieht für den Staat keine Verpflichtung nach
sich.
2 Schwere Vergehen einer Kasse in der Geschäftsführung oder in der Anwendung des Gesetzes können den Entzug der Anerkennung zur Folge haben. Das in Artikel 20 des Gesetzes vorgesehene Verfahren bleibt vorbehalten.
Art. 19
Haftung der Organe
1 Die den Kassenorganen obliegende Haftung wird durch die Kassenstatuten
oder die Kassenreglemente geregelt.
2 Der Staatsrat kann von den Kassenorganen verlangen, dass sie Sicherheiten leisten in Form von Geldanlagen, Wertpapieren oder Bürgerschaftsleistungen. In Ermangelung dieser Sicherheit kann die Anerkennung verweigert
oder zurückgezogen werden.
Art. 20 * Organe der kantonalen Familienzulagekasse
1 Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus gleichviel Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäss der in den Statuten vorgesehenen Art der Verteilung.
2 Der Verwaltungsrat setzt sich aus vier Vertretern der Arbeitgeber und vier
Vertretern der Arbeitnehmer zusammen. Er wird von einem Vertreter der
Arbeitgeber präsidiert.
3 Die Ausgleichskasse des Kantons Wallis leitet und verwaltet die kantonale
Familienzulagekasse in Anwendung der Bestimmungen des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
unter Einhaltung der Statuten, welche die Aufgaben und Kompetenzen der
Organe bestimmen.
Art. 21
Verpflichtungen im Falle von Auflösung
1 Die Statuten oder Reglemente der Familienzulagekassen sehen vor, unter
welchen Bedingungen die Kassen aufzulösen oder zu liquidieren sind.
2 Die Kasse, deren Auflösung ansteht, hat ihre Tätigkeit bis zum Jahresende
fortzusetzen.
Art. 22
Erfassungskontrolle
1 Das kantonale Amt gewährt dem Arbeitgeber eine Frist von 60 Tagen, um
eine Beitrittsbescheinigung einer zuständigen Familienzulagekasse einzureichen.
2 Bei Nichtbefolgung des Arbeitgebers wird das kantonale Amt für Familienzulagen von Amtes wegen den Anschluss an die anerkannte Kasse seines
Berufs oder notfalls an die kantonale Kasse anordnen.
Art. 23
Kassenwechsel
1 Die Kasse informiert die ehemalige Kasse und das kantonale Amt für Familienzulagen bis zum 31. August des laufenden Jahres über die Anfrage des
Art. 24 Kassenwechsels für das nächste Jahr. *
Beiträge
1 Die Familienzulagekassen setzen einen einzigen Beitragssatz für alle im
Kanton angeschlossenen Arbeitgeber fest.
2 Der Staatsrat legt den Beitragssatz der Arbeitnehmenden fest, indem er
insbesondere die Entwicklung des mittleren Finanzierungssatzes der Zulagen für die Arbeitnehmer berücksichtigt, um eine gerechte Verteilung der Finanzierung der Familienzulagen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
Art. 25 sicherzustellen. *
Reservefonds
1 Der Reservefonds muss angelegt werden um die notwendigen Barmittel zu
garantieren, eine ausreichende Sicherheit zu gewährleisten und einen angemessenen Ertrag zu erzielen.
2 Die Revisionsstelle äussert sich in ihrem Jahresbericht auf die Respektierung der Kriterien betreffend die Anlegung der Reserve.
Art. 26
Kontrolle der Arbeitgeber
1 Die Arbeitgeberkontrollen umfassen die Kontrolle der beitragspflichtigen
AHV-Löhne sowie die Bezahlung der Familienzulagen.
2 Die internen Kontrolleure der Familienzulagekassen sind ermächtigt, die
Arbeitgeberkontrollen unter Verantwortung der Direktion der Kasse auszuführen.
3 Die Aussenkontrolleure müssen sich gemäss den Wegleitungen des kantonalen Amtes für Familienzulagen anerkennen lassen.
Art. 27
Revision der Familienzulagekassen
1 Jede Kasse muss einmal jährlich durch ein bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtbehörde genehmigtes Revisionsorgan revidiert werden.
2 Diese Revision erfolgt aufgrund der Wegleitung des kantonalen Amtes für
Familienzulagen. Sie erstreckt sich auf die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, auf die Prüfung der Buchhaltung und die Bestätigung der statistischen Daten.
3 Das Revisionsorgan schickt eine Kopie seines Berichtes an das kantonale
Amt für Familienzulagen.
2.2 Selbständigerwerbende nichtlandwirtschaftlicher Berufe
Art. 28
Selbständigerwerbende nichtlandwirtschaftlicher Berufe
1 Die im Gesetz vorgesehenen Beitrittsbestimmungen sind analog anwendbar für die Selbständigen. *
2 Die Modalitäten für die Arbeitnehmer, welche eine nicht landwirtschaftliche
Tätigkeit ausüben, sind analog anwendbar für die Selbständigerwerbenden
ausserhalb der Landwirtschaft. *
3 … *
Art. 29
Beiträge - Zulagen
1 Um die Beiträge der Selbständigerwerbenden festlegen zu können, bitten
die anerkannten Kassen im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a AG-
FamZG, bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse, die definitive Verfügung
der persönlichen AHV-Beiträge oder eine Liste mit den nötigen Informationen, insbesondere der AHV-Nummer und das AHV-beitragspflichtige Einkommen. *
2 Die bezahlten Zulagen entsprechen denjenigen der Arbeitnehmer und sind
im Prinzip nach derselben Periodizität wie die Einkassierung der persönlichen Beiträge bezahlt. *
3 Die im Artikel 4 Absatz 2 vorgesehene Zusatzleistung ab dem dritten Kind
kann einmal pro Kalenderjahr bezahlt sein. *
2.3 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer
Art. 30
Verwaltungskosten
1 Der Kanton leistet vierteljährliche Vorauszahlungen, die für die Deckung
der vorgesehenen Ausgaben bestimmt sind. Die Schlussabrechnung erfolgt
auf Ende des Rechnungsjahres aufgrund der von der Ausgleichskasse des
Kantons Wallis erstellten Rechnung.
2.4 Selbständige Landwirte
Art. 31
Begriffsbestimmung der landwirtschaftlichen Tätigkeit
1 Als landwirtschaftliche Arbeiten gelten insbesondere die Viehhaltung und
die Viehzucht, der Obst-, Wein- und Gemüsebau, der Getreide- und Hackfruchtbau, die Geflügel- und die Bienenzucht.
2 Die Kasse beurteilt den landwirtschaftlichen oder nichtlandwirtschaftlichen
Charakter jeder anderweitigen Tätigkeit.
Art. 32
Landwirtschaftlicher Betriebsleiter
1 Als landwirtschaftlicher Betriebsleiter gilt der Eigentümer, Pächter oder
Nutzniesser, der auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Grundsätzlich sind die Normen der AHV anwendbar.
2 Die Mitglieder von Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die unbeschränkt haftenden Teilhaber von Kommanditgesellschaften und die Mitglieder von Erbengemeinschaften gelten als Betriebsleiter, wenn sie die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen.
3 Die Verwandten des landwirtschaftlichen Betriebsleiters in gerader auf- und
absteigender Linie und ihre im Betriebe mitarbeitenden Gattinnen gelten
ebenfalls als Betriebsleiter.
Art. 33
Hauptberufliche und nennenswerte Tätigkeit
1 Als hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig gilt jener Betriebsleiter, welcher im Verlaufe des Jahres hiefür den grössten Teil seiner Zeit verwendet
oder dem die Ausübung dieser Tätigkeit grösstenteils die Bestreitung des
Unterhalts seiner Familie ermöglicht.
2 Die Normen des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft sind für die Festsetzung des Hauptberufes sinngemäss anwendbar.
3 Als nennenswerte Tätigkeit in der Landwirtschaft gilt jene, die es dem
Betriebsleiter ermöglicht, ein dem durchschnittlichen Ertrag einer Milchkuh
gleichwertiges Einkommen zu erzielen, wie dieses gemäss den von der
kantonalen Steuerbehörde aufgestellten Normen ermittelt wird.
Art. 34
Beiträge der Verwandten des Betriebsleiters
1 Als Einkommen der Verwandten des landwirtschaftlichen Betriebsleiters gilt
der gemäss AHV-Bundesgesetzgebung massgebende beitragspflichtige
Lohn.
2 Der geschuldete Beitrag wird auf Grundlage des AHV-Beitrages berechnet,
der einem solchen Einkommen entsprechen würde.
Art. 35
Beitragsfestsetzung und Zahlungsperiode
1 Der geschuldete Beitrag wird von der Kasse festgesetzt und den Beitragspflichtigen gleichzeitig mit der AHV-Beitragsverfügung auf das Einkommen
aus der selbständigen Erwerbstätigkeit mitgeteilt.
2 Der geschuldete Beitrag ist der Kasse an den durch die AHV-Bundesgesetzgebung vorgesehenen Perioden zu zahlen. In der Regel wird der Beitrag
in der AHV-Verfügung nachgetragen.
Art. 36
Verwandte, die im landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten
1 Der Beitragssatz für die Familienmitglieder, die im landwirtschaftlichen
Betrieb arbeiten, wird auf höchstens 0.8 Prozent des beitragspflichtigen
AHV-Lohnes festgesetzt. *
2 Der Staatsrat passt den Beitragssatz in Analogie zum Beitragssatz der
Art. 37 selbständigen Landwirte an. *
Verfahren zur Erhebung der Beiträge
1 Die Bestimmungen der AHV-Bundesgesetzgebung über das Verfahren
betreffend Mahnung, Veranlagung, Betreibung, Zahlungsaufschub, Bezug
und Erlass nachzufordernder Beiträge, uneinbringliche Beiträge und Haftung
der Erben sind sinngemäss anwendbar.
Art. 38
Verrechnung
1 Laut der vorliegenden Gesetzgebung kann die Kasse die Familienzulagen
selbständiger Landwirte mit den geschuldeten Beiträgen und den AHV-Beiträgen verrechnen.
Art. 39
Beziehung mit der Steuerverwaltung
1 Die Kasse kann von der kantonalen Steuerverwaltung unentgeltlich alle
Auskünfte verlangen, welche für die Kontrolle der Kassenzugehörigkeit und
die Veranlagung der selbständigen Landwirte erforderlich sind.
Art. 40
Verwaltungskosten
1 Die Familienzulagekasse für die selbständigen Landwirte leistet der Ausgleichskasse des Kantons Wallis vierteljährliche Vorauszahlungen, die für
die Deckung der vorgesehenen Ausgaben bestimmt sind. Die Schlussabrechnung erfolgt auf Ende des Rechnungsjahres aufgrund der von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis erstellten Rechnung.
Art. 41
Revisionsorgan
1 Das Revisionsorgan der Ausgleichskasse des Kantons Wallis kontrolliert
die Verwaltung der Familienzulagekasse für die selbständigen Landwirte. Es
stellt den Kontrollbericht dem Aufsichtsrat und dem Staatsrat zu.
2.5 Nichterwerbstätige und Personen mit geringer Erwerbstätigkeit