Personen mit geringer Erwerbstätigkeit
1 Personen, deren jährliches Erwerbseinkommen niedriger ist als der halbe
jährliche Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV, haben Anspruch
auf Zulagen mit denselben Bedingungen wie die Nichterwerbstätigen.
Art. 43
Revisionsorgan
1 Das Revisionsorgan der Ausgleichskasse des Kantons Wallis kontrolliert
die Verwaltung der Familienzulagen an die nichterwerbstätigen Personen.
Es stellt den Kontrollbericht dem Aufsichtsrat und dem Staatsrat zu.
Art. 44
Verwaltungskosten
1 Der Kanton leistet an die Ausgleichskasse des Kantons Wallis vierteljährliche Vorauszahlungen, die für die Deckung der vorgesehenen Ausgaben bestimmt sind. Die Schlussabrechnung erfolgt auf Ende des Rechnungsjahres
aufgrund der von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis erstellten Rechnung.
3 Kantonaler Familienfonds
Art. 45
Bezüger der Haushaltungszulage *
1 Anspruch auf die Haushaltungszulage haben die im Kanton wohnhaften Alleinstehenden oder Ehepaare, die in der Schweiz ein oder mehrere Kinder
bis zum erfüllten 20. Altersjahr in Obhut und Erziehung haben, sofern das
massgebende Einkommen die durch den Staatsrat festgesetzten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. *
2 Der Staatsrat bestimmt jährlich die Einkommensgrenzen zur Berechtigung
der Haushaltungszulage. Er stützt sich dafür besonders auf:
a) die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel;
b) die familiären Verhältnisse der betreffenden Personen.
3 Die Bezüger von Ergänzungsleistungen haben keinen Anspruch auf eine
Haushaltszulage. *
Art. 45a * Bezüger der einmaligen Hilfe für kranke oder verletzte Kinder
1 Anspruch auf die einmalige Hilfe haben die im Kanton wohnhaften Eltern,
deren erforderliche Anwesenheit bei einem kranken oder verletzen Kind
durch eine deutliche Lohnreduzierung oder zusätzliche Lasten finanzielle
Schwierigkeiten für die Familie mit sich bringt.
2 Der Anspruch auf Hilfe besteht lediglich dann, wenn die Pflege oder die
Krankenhausbehandlung mindestens 30 Tage dauern und ein Kind bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr betrifft; Für Kinder in Ausbildung wird bis zum
Abschluss der Ausbildung Hilfe gewährt, aber spätestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.
3 Der Staatsrat bestimmt die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Hilfe.
Er stützt sich insbesondere auf den Medianlohn innerhalb des Kantons.
Art. 45b * Bezüger der Geburts- oder Adoptionszulage für arbeitslose Personen
1 Anspruch auf die Geburts- oder Adoptionszulage haben die im Kanton
wohnhaften Eltern mit Bezugsberechtigung auf Arbeitslosengeld, von denen
keine der Personen das Anrecht auf eine Geburts- oder Adoptionszulage für
das Kind geltend machen kann.
Art. 45c * Bezüger für die Unterstützung bei Zahnarztkosten
1 Anspruch auf Unterstützung bei Zahnarztkosten haben im Kanton wohnhafte Bezüger von Haushaltszulagen, welche die vom Staatsrat festgelegten
Einkommensgrenzen nicht überschreiten, sofern sie nicht Sozialhilfe beziehen.
2 Der Staatsrat legt jährlich die Einkommensgrenzen fest, welche zum Bezug
der Unterstützung berechtigen, wobei er sich auf die in Artikel 45 Absatz 2
erwähnten Kriterien bezieht.
Art. 46 * …
Art. 47 * …
Art. 49 Art. 48 * …
Anspruchsbedingung für die Haushaltungszulage *
1 Die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem massgebenden Einkommen, mit dem Vermögen und mit den Abzügen entsprechen denjenigen, die
im Bereich der Prämienverbilligungen der obligatorischen Krankenversicherung anwendbar sind. Für die Konkubinatspartner werden die massgebenden Einkommen, das Vermögen und die Abzüge kumuliert. *
2 Massgebend ist das familiäre Verhältnis am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres, für welches die Haushaltungszulage geschuldet ist.
3 Änderungen der familiären oder persönlichen Verhältnisse, welche im Verlaufe des Jahres eintreten, werden im folgenden Jahr berücksichtigt.
4 Der Anspruch auf die Haushaltungszulage besteht nur noch, wenn die Familie am 30. September im Wallis wohnhaft ist.
Art. 49a * Anspruchsbestimmung für die einmalige Hilfe für kranke oder
verletzte Kinder
1 Der Betrag der Hilfe kann zwischen 500 und 7'000 Franken variieren. Er
entspricht dem tatsächlichen finanziellen Ungleichgewicht auf eine Dauer
von drei Monaten.
2 Die in der Berechnung für die Hilfe berücksichtigen Kosten betreffen nicht
direkt das kranke Kind. Es handelt sich insbesondere um:
a) Transportkosen;
b) Kosten für auswertige Mahlzeiten;
c) Unterkunftskosten;
d) Kosten für Haushalthilfe oder Kinderhütedienst.
3 Die Hilfe ist einmalig erneuerbar, wenn die Pflege oder die Krankenhausbehandlung eine Dauer von 3 Monaten übersteigt.
Art. 49b *
1 Der Höchstbetrag pro Familie der Unterstützung darf die Grenze nicht
überschreiten, die jedes Jahr vom Staatsrat unter den in Artikel 45c Absatz 3
AGFamZG genannten Bedingungen festgelegt wird.
2 Es können nur Zahnbehandlungen in der Schweiz berücksichtigt werden,
die von den Haushaltsmitgliedern im Jahr nach dem Entscheid über die
Gewährung des kantonalen Fonds (massgebliche Periode) vorgenommen
wurden. Massgeblich ist die Familiensituation, welche bei der Gewährung
der Haushaltshilfe vorherrscht.
3 Die Frist für die Einreichung der Kosten ist der 31. Dezember des Jahres,
welche auf die Mitteilung des Anspruchs auf Haushaltszulage folgt.
Art. 50
Meldepflicht
1 Der Anspruchsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter hat der Fondsverwaltung jede dauernde Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bezugsberechtigten mitzuteilen.
Art. 51
Beziehung zur Steuerverwaltung
1 Die Kasse kann von der kantonalen Steuerverwaltung unentgeltlich alle
Auskünfte verlangen, welche für die Prüfung des Anspruchs auf die Haushaltungszulage notwendig sind.
Art. 52
Durchführung für die Haushaltungszulage *
1 Der Anspruch auf die Haushaltungszulage wird im Prinzip aufgrund der
Steuerangaben automatisch ermittelt.
2 Der Anspruch der Alleinstehenden oder Ehepaare mit Kinderlasten, die ihren Subventionsausweis für die Prämienverbilligung der Krankenversicherung geltend gemacht haben, wird automatisch überprüft.
3 Die im Kanton wohnhaften Alleinstehenden oder Ehepaare mit Kinderlasten, die keine Steuerangaben haben, müssen ein Gesuch bis zum 30. September des Jahres, für welches die Leistungen geltend gemacht werden, bei
der zuständigen Fondsverwaltung einreichen.
Art. 52a * Durchführung für die einmalige Hilfe für kranke oder verletzte
Kinder
1 Die Familien müssen bei der Fondsverwaltung ein Gesuch hinterlegen.
Art. 52b * Modalitäten für die Unterstützung bei Zahnarztkosten
1 Der Anspruch auf Unterstützung bei Zahnarztkosten wird auf der Grundlage der massgeblichen Einkommen ermittelt, welche bei der Bestimmung der
Haushaltszulage berücksichtigt werden.
2 Haushalte, welche die vom Staatsrat festgelegten Einkommensgrenzen gemäss Artikel 45c Absatz 2 nicht überschreiten, werden ab 1. Januar nach
der Mitteilung an den kantonalen Fonds über die Möglichkeit informiert, die
entstandenen Zahnarztkosten einzureichen.
Art. 53
Zustellung
1 Werden Leistungen aus dem Fonds zugesprochen, erhält der Bezüger von
der ausführenden Behörde eine schriftliche Mitteilung.
2 Werden Leistungen aus dem Fonds abgelehnt, erhalten die Interessenten,
die ein spezielles Gesuch eingereicht haben, eine Verfügung.
Art. 54
Zahlung der Haushaltungszulage *
1 Sofern der Anspruch auf die Leistung festgesetzt werden konnte, wird die
jährliche Haushaltungszulage im Dezember ausbezahlt. Sie wird nur auf ein
Post- oder Bankkonto in der Schweiz überwiesen. Wenn die Angaben des
Zahlungskontos fehlen, werden die daraus entstehenden Kosten von der Zulage abgezogen.
2 Der Anspruch auf Leistungen erlischt zwei Jahre nach dem Ende des
Jahres, für welches die Leistung geschuldet war. *
Art. 54a * Auszahlung für die Unterstützung bei Zahnarztkosten
1 Nach der Festsetzung wird die Unterstützung bei Zahnarztkosten an dieselbe Zahlungsadresse ausbezahlt, welche in Artikel 54 für die Haushaltszulage angegeben ist.
Art. 55
Beiträge zur Finanzierung und Kostenentschädigung *
1 Die Beiträge zur Finanzierung des Fonds werden aufgrund der Löhne und
der Einkommen des vorangehenden Jahres berechnet. *
2 Der Beitragssatz wird jedes Jahr durch den Staatsrat festgesetzt.
3 Die Beiträge bilden Gegenstand einer Rechnung, die bis zum 31. Oktober
des laufenden Jahres bezahlt werden müssen. Im Bedarfsfall können Anzahlungen vor Erstellung der Jahresrechnung verlangt werden.
4 Für Kassen, die sich weigern den Beitrag zu bezahlen, finden die Bestimmungen der Artikel 18 und 20 des Gesetzes Anwendung.
5 Die Kostenentschädigung der Familienausgleichskassen ist auf zwei Franken pro angeschlossenes Mitglied festgesetzt, jedoch mindestens auf 0.5
Prozent der für einkassierten Beträge für den Beitrag an den Fonds. Ein
Mindestbetrag von 500 Franken ist garantiert, unabhängig der Anzahl Mitglieder. *
6 Die Entschädigungen werden von der Jahresrechnung abgezogen. *
Art. 56
Aufgaben des Familienfonds
1 Der Familienfonds muss insbesondere:
a) alle nötigen Arbeiten ausführen, die für die Festsetzung des Leistungsanspruchs sowie für die Zustellung der Mitteilungen und Verfügungen
notwendig sind;
b) die Leistungen auszahlen und die Beiträge einkassieren;
c) die Buchhaltung führen und die Reserven des Fonds verwalten;
d) den jährlichen Verwaltungsbericht zuhanden des Aufsichtsrats und des
Staatsrates erstellen.
Art. 57
Verwaltungskosten
1 Der Familienfonds leistet an die Ausgleichskasse des Kantons Wallis vierteljährliche Vorauszahlungen, die für die Deckung der vorgesehenen Ausgaben bestimmt sind. Die Schlussabrechnung erfolgt auf Ende des Rechnungsjahres aufgrund der von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis erstellten Rechnung.
2 Die Verwaltungskosten sind in den Ausgaben des Fonds inbegriffen.
Art. 58
Revisionsorgan
1 Das Revisionsorgan der Ausgleichskasse des Kantons Wallis kontrolliert
die Verwaltung des Familienfonds. Es stellt den Kontrollbericht dem Aufsichtsrat und dem Staatsrat zu.
4 Ausgleichsfonds
Art. 59
Ziel des Ausgleichsfonds
1 Der Ausgleichsfonds ist bestimmt für die Zusprechung von Subventionen
zugunsten der gemäss dem AGFamZG auszahlenden Familienzulagekassen, deren Finanzierungsstruktur ungünstig ist. Diese Subventionen werden
durch Beiträge der Familienzulagekassen, deren Finanzierungsstruktur
günstig ist, finanziert.
Art. 60
Betroffene Familienzulagekassen
1 Alle Familienzulagekassen, die im Kanton zugelassen sind, nehmen obligatorisch am Ausgleich teil.
Art. 61
Notwendige Angaben
1 Die Kassen müssen jährlich bis zum 31. Mai des folgenden Jahres die
durch ihr Kontrollorgan bescheinigten Angaben vorlegen, welche für die Berechnung des Ausgleichs unbedingt notwendig sind, insbesondere: *
a) den Betrag der ausbezahlten Familienzulagen, strikt nach dem AG-
FamZG;
b) die Summe der AHV-beitragspflichtigen Löhne, beziehungsweise die
Summe der AHV-beitragspflichtigen Erwerbseinkommen der Selbständigen;
c) die bei den Arbeitgebern einkassierten Beiträge.
2 Der Ausgleichsfonds kann nötigenfalls Bescheinigungen einholen, welche
die Richtigkeit der Angaben nachweisen, oder ergänzende Kontrollen auf
Kosten der Kassen anfordern.
Art. 62
Ausgleichsprinzipien
1 Der Finanzierungssatz jeder Kasse entspricht dem Betrag der während des
Jahres aufgrund des Gesetzes ausbezahlten Familienzulagen, dividiert
durch die Summe der AHV-beitragspflichtigen Löhne, beziehungsweise der
AHV-beitragspflichtigen Erwerbseinkommen der Selbständigen. *
2 Der Beitrag für den Familienfonds ist nicht Bestandteil des Ausgleichs.
3 Der durchschnittliche Finanzierungssatz entspricht dem Gesamtbetrag der
gesetzlich durch alle Kassen ausbezahlten Familienzulagen, dividiert durch
den Gesamtbetrag der AHV-Löhne, beziehungsweise durch den Gesamtbetrag der AHV-Erwerbseinkommen, plus maximal 0.01 Prozent für Verwaltungskosten. *
4 Wenn ihr Finanzierungssatz höher ist als der durchschnittliche Satz, hat die
Kasse Anspruch auf Subventionen; andernfalls muss sie einen Beitrag in
den Ausgleichsfonds einzahlen.
5 Der Ausgleichsbetrag einer Kasse entspricht 80 Prozent der Differenz zwischen ihrem Finanzierungssatz und dem durchschnittlichen Finanzierungssatz aller Kassen, multipliziert mit dem eigenen Gesamtbetrag der AHV-Löhne.
Beispiele:
Finanzierungssatz der Kasse A: 4%
Finanzierungssatz der Kasse B: 3.2%
durchschnittlicher Finanzierungssatz: 3.5%
=> Subventionen für Kasse A: 80% x (4% - 3.5%) = 0.40% der AHV-Löhne
der Kasse A;
=> Beitrag der Kasse B: 80% x (3.5% - 3.2%) = 0.24% der AHV-Löhne der
Kasse B.
Art. 63
Berechnungsmodalitäten
1 Im Oktober jedes Jahres setzt der Ausgleichsfonds für das folgende Jahr
den provisorischen Beitrag oder die provisorische Subvention für jede Kasse
fest. Diese provisorischen Beträge werden aufgrund der letzten verfügbaren
Statistiken und Anpassungen der für das folgende Jahr vorgesehenen Familienzulagen berechnet. Der Beitrags- oder Subventionsausgleich findet statt,
sobald die definitiven Angaben bekannt sind.
2 Im Allgemeinen sind die Beiträge in drei gleichen jährlichen Raten auf den
10. April, 10. Juli und 10. November auf ein Bankkonto zu überweisen. Die
Subventionen werden für den 30. April, 30. Juli und 30. November bezahlt.
3 Die Differenz zwischen den definitiven und den provisorischen Beträgen
hat zur Folge, dass Ausgleichszinsen festgesetzt werden müssen. Die Zinsen werden auf der Grundlage des durchschnittlichen Finanzierungssatzes
der zwölf vorangehenden Monate der Anpassung berechnet, basierend auf
den von der Kantonalbank gewährten Zinsen für institutionelle Ersparnisse.
Die berücksichtigte Dauer bei der Berechnung der Zinsen entspricht der Anzahl Tage zwischen den Daten der Anzahlungen und dem Datum der Anpassung.
Art. 64
Zahlungsverzug der Beiträge
1 Die Kassen, die ihre Beiträge nicht innert den festgesetzten Fristen bezahlen, müssen zusätzlich zu den Mahnspesen Verzugszinsen entrichten. Der
Satz des Verzugszinses wird um 1/2 Prozent höher berechnet als derjenige
Satz, der von der Walliser Kantonalbank für das dem Ausgleichsfonds entsprechende Darlehen festgesetzt wurde.
2 Im Falle von wiederholten Verspätungen oder von Nichtzahlung, sind die
Bestimmungen des Artikels 18 und 20 des Gesetzes anwendbar.
Art. 65
Beschwerde
1 Die Kasse, die mit der erstellten Abrechnung nicht einverstanden ist, kann
innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben. Der Einspracheentscheid des
Ausgleichsfonds kann Gegenstand einer Beschwerde beim Kantonsgericht
sein.
Art. 66
Aufgaben des Ausgleichsfonds
1 Der Ausgleichsfonds muss insbesondere:
a) die Formulare für die Kassen erstellen, die Angaben einholen und
kontrollieren;
b) die provisorischen Beträge, die dem Ausgleich unterliegen, berechnen;
c) die Abrechnungen aufgrund der definitiven Beträge des letzten bekannten Jahres erstellen;
d) die Beiträge einkassieren und die Subventionen wieder den Kassen
überweisen;
e) die Buchhaltung führen und die Reserve des Fonds verwalten;
f) den jährlichen Verwaltungsbericht zuhanden des Aufsichtsrats und des
Staatsrates erstellen.
Art. 67
Verwaltungskosten
1 Der Ausgleichsfonds leistet an die Ausgleichskasse des Kantons Wallis
vierteljährliche Vorauszahlungen, die für die Deckung der vorgesehenen
Ausgaben bestimmt sind. Die Schlussabrechnung erfolgt auf Ende des
Rechnungsjahres aufgrund der von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis
erstellten Rechnung.
2 Die Verwaltungskosten sind in den Ausgaben des Fonds inbegriffen.
Art. 68
Revisionsorgan
1 Das Revisionsorgan der Ausgleichskasse des Kantons Wallis kontrolliert
die Verwaltung des Ausgleichsfonds und stellt den Kontrollbericht dem Aufsichtsrat und dem Staatsrat zu.
5 Kantonales Amt für Familienzulagen
Art. 69
Verwaltungskosten
1 Der Kanton leistet an die Ausgleichskasse des Kantons Wallis vierteljährliche Vorauszahlungen, die für die Deckung der vorgesehenen Ausgaben bestimmt sind. Die Schlussabrechnung erfolgt auf Ende des Rechnungsjahres
aufgrund der von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis erstellten Rechnung.
6 Verschiedene Bestimmungen
Art. 70
Aufgabenbereiche des Aufsichtrats
1 Der Aufsichtsrat ist das beauftragte Organ, welches alle nötigen Massnahmen zu ergreifen hat um die vom Gesetz vorgelegten Ziele und delegierten
Aufgaben zur Ausgleichskasse des Kantons Wallis zu erfüllen.
2 Er hat mindestens zwei Sitzungen im Jahr.
3 Er schlägt dem Staatsrat den Beitragssatz zum Familienfonds und die Einkommensgrenzen für die jährlich entrichtete Haushaltungszulage vor.
4 Er ist für die Genehmigung der Konten der verschiedenen Fonds zuständig.
5 Er ist ein Vorschlags- und Beratungsorgan des Staatsrates im Bereich der
Familienzulagen.
6 Das Sekretariat des Aufsichtrates ist der Ausgleichskasse des Kantons
Wallis anvertraut.
7 Er entscheidet über die Einsprachen hinsichtlich der einmaligen Hilfe für
kranke oder verletzte Kinder. *
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 71
Neue Familienzulagekassen
1 Die neuen Familienzulagekassen die sich anerkennen lassen und die neuen von AHV-Kassen geführten Familienzulagekassen die sich anmelden,
können nur neue Arbeitgeber oder dem alten Recht nicht unterstellte Selbständigerwerbende während zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des AGFam-
ZG anschliessen können.
Art. 72
Übergangsbestimmungen
1 Die durch das neue Recht vorgesehenen Fristen sind ab dem 1. Januar
2009 anwendbar. Das alte Recht hat noch Gültigkeit für Situationen vor dem
1. Januar 2009.