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Kantonale Verordnung über die Familienzulagen

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Contents: 69 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 21
  21. Art. 22
  22. Art. 23
  23. Art. 24 Kassenwechsels für das nächste Jahr. *
  24. Art. 25 sicherzustellen. *
  25. Art. 26
  26. Art. 27
  27. Art. 28
  28. Art. 29
  29. Art. 30
  30. Art. 31
  31. Art. 32
  32. Art. 33
  33. Art. 34
  34. Art. 35
  35. Art. 36
  36. Art. 37 selbständigen Landwirte an. *
  37. Art. 38
  38. Art. 39
  39. Art. 40
  40. Art. 41
  41. Art. 42
  42. Art. 43
  43. Art. 44
  44. Art. 45
  45. Art. 49 Art. 48 * …
  46. Art. 50
  47. Art. 51
  48. Art. 52
  49. Art. 53
  50. Art. 54
  51. Art. 55
  52. Art. 56
  53. Art. 57
  54. Art. 58
  55. Art. 59
  56. Art. 60
  57. Art. 61
  58. Art. 62
  59. Art. 63
  60. Art. 64
  61. Art. 65
  62. Art. 66
  63. Art. 67
  64. Art. 68
  65. Art. 69
  66. Art. 70
  67. Art. 71
  68. Art. 72
  69. Art. 73

69 provisions

Art. 42

Personen mit geringer Erwerbstätigkeit 1 Personen, deren jährliches Erwerbseinkommen niedriger ist als der halbe jährliche Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV, haben Anspruch auf Zulagen mit denselben Bedingungen wie die Nichterwerbstätigen.

Art. 43

Revisionsorgan 1 Das Revisionsorgan der Ausgleichskasse des Kantons Wallis kontrolliert die Verwaltung der Familienzulagen an die nichterwerbstätigen Personen. Es stellt den Kontrollbericht dem Aufsichtsrat und dem Staatsrat zu.

Art. 44

Verwaltungskosten 1 Der Kanton leistet an die Ausgleichskasse des Kantons Wallis vierteljährliche Vorauszahlungen, die für die Deckung der vorgesehenen Ausgaben bestimmt sind. Die Schlussabrechnung erfolgt auf Ende des Rechnungsjahres aufgrund der von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis erstellten Rechnung. 3 Kantonaler Familienfonds

Art. 45

Bezüger der Haushaltungszulage * 1 Anspruch auf die Haushaltungszulage haben die im Kanton wohnhaften Alleinstehenden oder Ehepaare, die in der Schweiz ein oder mehrere Kinder bis zum erfüllten 20. Altersjahr in Obhut und Erziehung haben, sofern das massgebende Einkommen die durch den Staatsrat festgesetzten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. * 2 Der Staatsrat bestimmt jährlich die Einkommensgrenzen zur Berechtigung der Haushaltungszulage. Er stützt sich dafür besonders auf: a) die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel; b) die familiären Verhältnisse der betreffenden Personen. 3 Die Bezüger von Ergänzungsleistungen haben keinen Anspruch auf eine Haushaltszulage. * Art. 45a * Bezüger der einmaligen Hilfe für kranke oder verletzte Kinder 1 Anspruch auf die einmalige Hilfe haben die im Kanton wohnhaften Eltern, deren erforderliche Anwesenheit bei einem kranken oder verletzen Kind durch eine deutliche Lohnreduzierung oder zusätzliche Lasten finanzielle Schwierigkeiten für die Familie mit sich bringt. 2 Der Anspruch auf Hilfe besteht lediglich dann, wenn die Pflege oder die Krankenhausbehandlung mindestens 30 Tage dauern und ein Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr betrifft; Für Kinder in Ausbildung wird bis zum Abschluss der Ausbildung Hilfe gewährt, aber spätestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. 3 Der Staatsrat bestimmt die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Hilfe. Er stützt sich insbesondere auf den Medianlohn innerhalb des Kantons. Art. 45b * Bezüger der Geburts- oder Adoptionszulage für arbeitslose Personen 1 Anspruch auf die Geburts- oder Adoptionszulage haben die im Kanton wohnhaften Eltern mit Bezugsberechtigung auf Arbeitslosengeld, von denen keine der Personen das Anrecht auf eine Geburts- oder Adoptionszulage für das Kind geltend machen kann. Art. 45c * Bezüger für die Unterstützung bei Zahnarztkosten 1 Anspruch auf Unterstützung bei Zahnarztkosten haben im Kanton wohnhafte Bezüger von Haushaltszulagen, welche die vom Staatsrat festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreiten, sofern sie nicht Sozialhilfe beziehen. 2 Der Staatsrat legt jährlich die Einkommensgrenzen fest, welche zum Bezug der Unterstützung berechtigen, wobei er sich auf die in Artikel 45 Absatz 2 erwähnten Kriterien bezieht. Art. 46 * … Art. 47 * …

Art. 49 Art. 48 * …

Anspruchsbedingung für die Haushaltungszulage * 1 Die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem massgebenden Einkommen, mit dem Vermögen und mit den Abzügen entsprechen denjenigen, die im Bereich der Prämienverbilligungen der obligatorischen Krankenversicherung anwendbar sind. Für die Konkubinatspartner werden die massgebenden Einkommen, das Vermögen und die Abzüge kumuliert. * 2 Massgebend ist das familiäre Verhältnis am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres, für welches die Haushaltungszulage geschuldet ist. 3 Änderungen der familiären oder persönlichen Verhältnisse, welche im Verlaufe des Jahres eintreten, werden im folgenden Jahr berücksichtigt. 4 Der Anspruch auf die Haushaltungszulage besteht nur noch, wenn die Familie am 30. September im Wallis wohnhaft ist. Art. 49a * Anspruchsbestimmung für die einmalige Hilfe für kranke oder verletzte Kinder 1 Der Betrag der Hilfe kann zwischen 500 und 7'000 Franken variieren. Er entspricht dem tatsächlichen finanziellen Ungleichgewicht auf eine Dauer von drei Monaten. 2 Die in der Berechnung für die Hilfe berücksichtigen Kosten betreffen nicht direkt das kranke Kind. Es handelt sich insbesondere um: a) Transportkosen; b) Kosten für auswertige Mahlzeiten; c) Unterkunftskosten; d) Kosten für Haushalthilfe oder Kinderhütedienst. 3 Die Hilfe ist einmalig erneuerbar, wenn die Pflege oder die Krankenhausbehandlung eine Dauer von 3 Monaten übersteigt. Art. 49b * 1 Der Höchstbetrag pro Familie der Unterstützung darf die Grenze nicht überschreiten, die jedes Jahr vom Staatsrat unter den in Artikel 45c Absatz 3 AGFamZG genannten Bedingungen festgelegt wird. 2 Es können nur Zahnbehandlungen in der Schweiz berücksichtigt werden, die von den Haushaltsmitgliedern im Jahr nach dem Entscheid über die Gewährung des kantonalen Fonds (massgebliche Periode) vorgenommen wurden. Massgeblich ist die Familiensituation, welche bei der Gewährung der Haushaltshilfe vorherrscht. 3 Die Frist für die Einreichung der Kosten ist der 31. Dezember des Jahres, welche auf die Mitteilung des Anspruchs auf Haushaltszulage folgt.

Art. 50

Meldepflicht 1 Der Anspruchsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter hat der Fondsverwaltung jede dauernde Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Bezugsberechtigten mitzuteilen.

Art. 51

Beziehung zur Steuerverwaltung 1 Die Kasse kann von der kantonalen Steuerverwaltung unentgeltlich alle Auskünfte verlangen, welche für die Prüfung des Anspruchs auf die Haushaltungszulage notwendig sind.

Art. 52

Durchführung für die Haushaltungszulage * 1 Der Anspruch auf die Haushaltungszulage wird im Prinzip aufgrund der Steuerangaben automatisch ermittelt. 2 Der Anspruch der Alleinstehenden oder Ehepaare mit Kinderlasten, die ihren Subventionsausweis für die Prämienverbilligung der Krankenversicherung geltend gemacht haben, wird automatisch überprüft. 3 Die im Kanton wohnhaften Alleinstehenden oder Ehepaare mit Kinderlasten, die keine Steuerangaben haben, müssen ein Gesuch bis zum 30. September des Jahres, für welches die Leistungen geltend gemacht werden, bei der zuständigen Fondsverwaltung einreichen. Art. 52a * Durchführung für die einmalige Hilfe für kranke oder verletzte Kinder 1 Die Familien müssen bei der Fondsverwaltung ein Gesuch hinterlegen. Art. 52b * Modalitäten für die Unterstützung bei Zahnarztkosten 1 Der Anspruch auf Unterstützung bei Zahnarztkosten wird auf der Grundlage der massgeblichen Einkommen ermittelt, welche bei der Bestimmung der Haushaltszulage berücksichtigt werden. 2 Haushalte, welche die vom Staatsrat festgelegten Einkommensgrenzen gemäss Artikel 45c Absatz 2 nicht überschreiten, werden ab 1. Januar nach der Mitteilung an den kantonalen Fonds über die Möglichkeit informiert, die entstandenen Zahnarztkosten einzureichen.

Art. 53

Zustellung 1 Werden Leistungen aus dem Fonds zugesprochen, erhält der Bezüger von der ausführenden Behörde eine schriftliche Mitteilung. 2 Werden Leistungen aus dem Fonds abgelehnt, erhalten die Interessenten, die ein spezielles Gesuch eingereicht haben, eine Verfügung.

Art. 54

Zahlung der Haushaltungszulage * 1 Sofern der Anspruch auf die Leistung festgesetzt werden konnte, wird die jährliche Haushaltungszulage im Dezember ausbezahlt. Sie wird nur auf ein Post- oder Bankkonto in der Schweiz überwiesen. Wenn die Angaben des Zahlungskontos fehlen, werden die daraus entstehenden Kosten von der Zulage abgezogen. 2 Der Anspruch auf Leistungen erlischt zwei Jahre nach dem Ende des Jahres, für welches die Leistung geschuldet war. * Art. 54a * Auszahlung für die Unterstützung bei Zahnarztkosten 1 Nach der Festsetzung wird die Unterstützung bei Zahnarztkosten an dieselbe Zahlungsadresse ausbezahlt, welche in Artikel 54 für die Haushaltszulage angegeben ist.

Art. 55

Beiträge zur Finanzierung und Kostenentschädigung * 1 Die Beiträge zur Finanzierung des Fonds werden aufgrund der Löhne und der Einkommen des vorangehenden Jahres berechnet. * 2 Der Beitragssatz wird jedes Jahr durch den Staatsrat festgesetzt. 3 Die Beiträge bilden Gegenstand einer Rechnung, die bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres bezahlt werden müssen. Im Bedarfsfall können Anzahlungen vor Erstellung der Jahresrechnung verlangt werden. 4 Für Kassen, die sich weigern den Beitrag zu bezahlen, finden die Bestimmungen der Artikel 18 und 20 des Gesetzes Anwendung. 5 Die Kostenentschädigung der Familienausgleichskassen ist auf zwei Franken pro angeschlossenes Mitglied festgesetzt, jedoch mindestens auf 0.5 Prozent der für einkassierten Beträge für den Beitrag an den Fonds. Ein Mindestbetrag von 500 Franken ist garantiert, unabhängig der Anzahl Mitglieder. * 6 Die Entschädigungen werden von der Jahresrechnung abgezogen. *

Art. 56

Aufgaben des Familienfonds 1 Der Familienfonds muss insbesondere: a) alle nötigen Arbeiten ausführen, die für die Festsetzung des Leistungsanspruchs sowie für die Zustellung der Mitteilungen und Verfügungen notwendig sind; b) die Leistungen auszahlen und die Beiträge einkassieren; c) die Buchhaltung führen und die Reserven des Fonds verwalten; d) den jährlichen Verwaltungsbericht zuhanden des Aufsichtsrats und des Staatsrates erstellen.

Art. 57

Verwaltungskosten 1 Der Familienfonds leistet an die Ausgleichskasse des Kantons Wallis vierteljährliche Vorauszahlungen, die für die Deckung der vorgesehenen Ausgaben bestimmt sind. Die Schlussabrechnung erfolgt auf Ende des Rechnungsjahres aufgrund der von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis erstellten Rechnung. 2 Die Verwaltungskosten sind in den Ausgaben des Fonds inbegriffen.

Art. 58

Revisionsorgan 1 Das Revisionsorgan der Ausgleichskasse des Kantons Wallis kontrolliert die Verwaltung des Familienfonds. Es stellt den Kontrollbericht dem Aufsichtsrat und dem Staatsrat zu. 4 Ausgleichsfonds

Art. 59

Ziel des Ausgleichsfonds 1 Der Ausgleichsfonds ist bestimmt für die Zusprechung von Subventionen zugunsten der gemäss dem AGFamZG auszahlenden Familienzulagekassen, deren Finanzierungsstruktur ungünstig ist. Diese Subventionen werden durch Beiträge der Familienzulagekassen, deren Finanzierungsstruktur günstig ist, finanziert.

Art. 60

Betroffene Familienzulagekassen 1 Alle Familienzulagekassen, die im Kanton zugelassen sind, nehmen obligatorisch am Ausgleich teil.

Art. 61

Notwendige Angaben 1 Die Kassen müssen jährlich bis zum 31. Mai des folgenden Jahres die durch ihr Kontrollorgan bescheinigten Angaben vorlegen, welche für die Berechnung des Ausgleichs unbedingt notwendig sind, insbesondere: * a) den Betrag der ausbezahlten Familienzulagen, strikt nach dem AG- FamZG; b) die Summe der AHV-beitragspflichtigen Löhne, beziehungsweise die Summe der AHV-beitragspflichtigen Erwerbseinkommen der Selbständigen; c) die bei den Arbeitgebern einkassierten Beiträge. 2 Der Ausgleichsfonds kann nötigenfalls Bescheinigungen einholen, welche die Richtigkeit der Angaben nachweisen, oder ergänzende Kontrollen auf Kosten der Kassen anfordern.

Art. 62

Ausgleichsprinzipien 1 Der Finanzierungssatz jeder Kasse entspricht dem Betrag der während des Jahres aufgrund des Gesetzes ausbezahlten Familienzulagen, dividiert durch die Summe der AHV-beitragspflichtigen Löhne, beziehungsweise der AHV-beitragspflichtigen Erwerbseinkommen der Selbständigen. * 2 Der Beitrag für den Familienfonds ist nicht Bestandteil des Ausgleichs. 3 Der durchschnittliche Finanzierungssatz entspricht dem Gesamtbetrag der gesetzlich durch alle Kassen ausbezahlten Familienzulagen, dividiert durch den Gesamtbetrag der AHV-Löhne, beziehungsweise durch den Gesamtbetrag der AHV-Erwerbseinkommen, plus maximal 0.01 Prozent für Verwaltungskosten. * 4 Wenn ihr Finanzierungssatz höher ist als der durchschnittliche Satz, hat die Kasse Anspruch auf Subventionen; andernfalls muss sie einen Beitrag in den Ausgleichsfonds einzahlen. 5 Der Ausgleichsbetrag einer Kasse entspricht 80 Prozent der Differenz zwischen ihrem Finanzierungssatz und dem durchschnittlichen Finanzierungssatz aller Kassen, multipliziert mit dem eigenen Gesamtbetrag der AHV-Löhne. Beispiele: Finanzierungssatz der Kasse A: 4% Finanzierungssatz der Kasse B: 3.2% durchschnittlicher Finanzierungssatz: 3.5% => Subventionen für Kasse A: 80% x (4% - 3.5%) = 0.40% der AHV-Löhne der Kasse A; => Beitrag der Kasse B: 80% x (3.5% - 3.2%) = 0.24% der AHV-Löhne der Kasse B.

Art. 63

Berechnungsmodalitäten 1 Im Oktober jedes Jahres setzt der Ausgleichsfonds für das folgende Jahr den provisorischen Beitrag oder die provisorische Subvention für jede Kasse fest. Diese provisorischen Beträge werden aufgrund der letzten verfügbaren Statistiken und Anpassungen der für das folgende Jahr vorgesehenen Familienzulagen berechnet. Der Beitrags- oder Subventionsausgleich findet statt, sobald die definitiven Angaben bekannt sind. 2 Im Allgemeinen sind die Beiträge in drei gleichen jährlichen Raten auf den 10. April, 10. Juli und 10. November auf ein Bankkonto zu überweisen. Die Subventionen werden für den 30. April, 30. Juli und 30. November bezahlt. 3 Die Differenz zwischen den definitiven und den provisorischen Beträgen hat zur Folge, dass Ausgleichszinsen festgesetzt werden müssen. Die Zinsen werden auf der Grundlage des durchschnittlichen Finanzierungssatzes der zwölf vorangehenden Monate der Anpassung berechnet, basierend auf den von der Kantonalbank gewährten Zinsen für institutionelle Ersparnisse. Die berücksichtigte Dauer bei der Berechnung der Zinsen entspricht der Anzahl Tage zwischen den Daten der Anzahlungen und dem Datum der Anpassung.

Art. 64

Zahlungsverzug der Beiträge 1 Die Kassen, die ihre Beiträge nicht innert den festgesetzten Fristen bezahlen, müssen zusätzlich zu den Mahnspesen Verzugszinsen entrichten. Der Satz des Verzugszinses wird um 1/2 Prozent höher berechnet als derjenige Satz, der von der Walliser Kantonalbank für das dem Ausgleichsfonds entsprechende Darlehen festgesetzt wurde. 2 Im Falle von wiederholten Verspätungen oder von Nichtzahlung, sind die Bestimmungen des Artikels 18 und 20 des Gesetzes anwendbar.

Art. 65

Beschwerde 1 Die Kasse, die mit der erstellten Abrechnung nicht einverstanden ist, kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben. Der Einspracheentscheid des Ausgleichsfonds kann Gegenstand einer Beschwerde beim Kantonsgericht sein.

Art. 66

Aufgaben des Ausgleichsfonds 1 Der Ausgleichsfonds muss insbesondere: a) die Formulare für die Kassen erstellen, die Angaben einholen und kontrollieren; b) die provisorischen Beträge, die dem Ausgleich unterliegen, berechnen; c) die Abrechnungen aufgrund der definitiven Beträge des letzten bekannten Jahres erstellen; d) die Beiträge einkassieren und die Subventionen wieder den Kassen überweisen; e) die Buchhaltung führen und die Reserve des Fonds verwalten; f) den jährlichen Verwaltungsbericht zuhanden des Aufsichtsrats und des Staatsrates erstellen.

Art. 67

Verwaltungskosten 1 Der Ausgleichsfonds leistet an die Ausgleichskasse des Kantons Wallis vierteljährliche Vorauszahlungen, die für die Deckung der vorgesehenen Ausgaben bestimmt sind. Die Schlussabrechnung erfolgt auf Ende des Rechnungsjahres aufgrund der von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis erstellten Rechnung. 2 Die Verwaltungskosten sind in den Ausgaben des Fonds inbegriffen.

Art. 68

Revisionsorgan 1 Das Revisionsorgan der Ausgleichskasse des Kantons Wallis kontrolliert die Verwaltung des Ausgleichsfonds und stellt den Kontrollbericht dem Aufsichtsrat und dem Staatsrat zu. 5 Kantonales Amt für Familienzulagen

Art. 69

Verwaltungskosten 1 Der Kanton leistet an die Ausgleichskasse des Kantons Wallis vierteljährliche Vorauszahlungen, die für die Deckung der vorgesehenen Ausgaben bestimmt sind. Die Schlussabrechnung erfolgt auf Ende des Rechnungsjahres aufgrund der von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis erstellten Rechnung. 6 Verschiedene Bestimmungen

Art. 70

Aufgabenbereiche des Aufsichtrats 1 Der Aufsichtsrat ist das beauftragte Organ, welches alle nötigen Massnahmen zu ergreifen hat um die vom Gesetz vorgelegten Ziele und delegierten Aufgaben zur Ausgleichskasse des Kantons Wallis zu erfüllen. 2 Er hat mindestens zwei Sitzungen im Jahr. 3 Er schlägt dem Staatsrat den Beitragssatz zum Familienfonds und die Einkommensgrenzen für die jährlich entrichtete Haushaltungszulage vor. 4 Er ist für die Genehmigung der Konten der verschiedenen Fonds zuständig. 5 Er ist ein Vorschlags- und Beratungsorgan des Staatsrates im Bereich der Familienzulagen. 6 Das Sekretariat des Aufsichtrates ist der Ausgleichskasse des Kantons Wallis anvertraut. 7 Er entscheidet über die Einsprachen hinsichtlich der einmaligen Hilfe für kranke oder verletzte Kinder. * 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 71

Neue Familienzulagekassen 1 Die neuen Familienzulagekassen die sich anerkennen lassen und die neuen von AHV-Kassen geführten Familienzulagekassen die sich anmelden, können nur neue Arbeitgeber oder dem alten Recht nicht unterstellte Selbständigerwerbende während zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des AGFam- ZG anschliessen können.

Art. 72

Übergangsbestimmungen 1 Die durch das neue Recht vorgesehenen Fristen sind ab dem 1. Januar 2009 anwendbar. Das alte Recht hat noch Gültigkeit für Situationen vor dem 1. Januar 2009.

Art. 73

Schlussbestimmungen 1 Das Departement für Sozialwesen ist beauftragt, die Anwendung der vorliegenden Verordnung zu überwachen. 2 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht um am 1. Januar 2009 in Kraft zu treten. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 14.01.2009 01.01.2009 Erlass Erstfassung BO/Abl. 5/2009 23.06.2010 01.01.2011 Art. 20 totalrevidiert BO/Abl. 27/2010 23.05.2012 08.06.2012 Art. 46 aufgehoben BO/Abl. 23/2012 23.05.2012 08.06.2012 Art. 47 aufgehoben BO/Abl. 23/2012 23.05.2012 08.06.2012 Art. 48 aufgehoben BO/Abl. 23/2012 23.05.2012 08.06.2012 Art. 49 Abs. 1 geändert BO/Abl. 23/2012 10.01.2013 01.01.2013 Art. 4 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 3/2013 10.01.2013 01.01.2013 Art. 23 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2013 10.01.2013 01.01.2013 Art. 28 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2013 10.01.2013 01.01.2013 Art. 28 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2013 10.01.2013 01.01.2013 Art. 29 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2013 10.01.2013 01.01.2013 Art. 29 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2013 10.01.2013 01.01.2013 Art. 29 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2013 10.01.2013 01.01.2013 Art. 55 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2013 10.01.2013 01.01.2013 Art. 61 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2013 10.01.2013 01.01.2013 Art. 62 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2013 10.01.2013 01.01.2013 Art. 62 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2013 10.10.2013 01.01.2013 Art. 28 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 3/2013 31.10.2018 01.01.2019 Art. 36 Abs. 1 geändert RO/AGS 2018-064 31.10.2018 01.01.2019 Art. 36 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2018-064 31.10.2018 01.01.2019 Art. 45 Titel geändert RO/AGS 2018-064 31.10.2018 01.01.2019 Art. 45 Abs. 1 geändert RO/AGS 2018-064 31.10.2018 01.01.2019 Art. 45a eingefügt RO/AGS 2018-064 31.10.2018 01.01.2019 Art. 45b eingefügt RO/AGS 2018-064 31.10.2018 01.01.2019 Art. 49 Titel geändert RO/AGS 2018-064 31.10.2018 01.01.2019 Art. 49 Abs. 1 geändert RO/AGS 2018-064 31.10.2018 01.01.2019 Art. 49a eingefügt RO/AGS 2018-064 31.10.2018 01.01.2019 Art. 52 Titel geändert RO/AGS 2018-064 31.10.2018 01.01.2019 Art. 52a eingefügt RO/AGS 2018-064 31.10.2018 01.01.2019 Art. 54 Titel geändert RO/AGS 2018-064 31.10.2018 01.01.2019 Art. 55 Titel geändert RO/AGS 2018-064 31.10.2018 01.01.2019 Art. 55 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2018-064 31.10.2018 01.01.2019 Art. 55 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 2018-064 31.10.2018 01.01.2019 Art. 70 Abs. 7 eingefügt RO/AGS 2018-064 07.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2022-100 06.11.2024 01.01.2025 Ingress geändert RO/AGS 2024-122 06.11.2024 01.01.2025 Art. 45 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2024-122 06.11.2024 01.01.2025 Art. 45c eingefügt RO/AGS 2024-122 06.11.2024 01.01.2025 Art. 49b eingefügt RO/AGS 2024-122 06.11.2024 01.01.2025 Art. 52b eingefügt RO/AGS 2024-122 06.11.2024 01.01.2025 Art. 54 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2024-122 06.11.2024 01.01.2025 Art. 54a eingefügt RO/AGS 2024-122 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.01.2009 01.01.2009 Erstfassung BO/Abl. 5/2009 Ingress 06.11.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-122 Art. 4 Abs. 2 10.01.2013 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 3/2013 Art. 20 23.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert BO/Abl. 27/2010 Art. 23 Abs. 1 10.01.2013 01.01.2013 geändert BO/Abl. 3/2013 Art. 24 Abs. 2 07.12.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-100 Art. 28 Abs. 1 10.01.2013 01.01.2013 geändert BO/Abl. 3/2013 Art. 28 Abs. 2 10.01.2013 01.01.2013 geändert BO/Abl. 3/2013 Art. 28 Abs. 3 10.10.2013 01.01.2013 aufgehoben BO/Abl. 3/2013 Art. 29 Abs. 1 10.01.2013 01.01.2013 geändert BO/Abl. 3/2013 Art. 29 Abs. 2 10.01.2013 01.01.2013 geändert BO/Abl. 3/2013 Art. 29 Abs. 3 10.01.2013 01.01.2013 geändert BO/Abl. 3/2013 Art. 36 Abs. 1 31.10.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-064 Art. 36 Abs. 2 31.10.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-064 Art. 45 31.10.2018 01.01.2019 Titel geändert RO/AGS 2018-064 Art. 45 Abs. 1 31.10.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-064 Art. 45 Abs. 3 06.11.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-122 Art. 45a 31.10.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-064 Art. 45b 31.10.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-064 Art. 45c 06.11.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-122 Art. 46 23.05.2012 08.06.2012 aufgehoben BO/Abl. 23/2012 Art. 47 23.05.2012 08.06.2012 aufgehoben BO/Abl. 23/2012 Art. 48 23.05.2012 08.06.2012 aufgehoben BO/Abl. 23/2012 Art. 49 31.10.2018 01.01.2019 Titel geändert RO/AGS 2018-064 Art. 49 Abs. 1 23.05.2012 08.06.2012 geändert BO/Abl. 23/2012 Art. 49 Abs. 1 31.10.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-064 Art. 49a 31.10.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-064 Art. 49b 06.11.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-122 Art. 52 31.10.2018 01.01.2019 Titel geändert RO/AGS 2018-064 Art. 52a 31.10.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-064 Art. 52b 06.11.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-122 Art. 54 31.10.2018 01.01.2019 Titel geändert RO/AGS 2018-064 Art. 54 Abs. 2 06.11.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-122 Art. 54a 06.11.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-122 Art. 55 31.10.2018 01.01.2019 Titel geändert RO/AGS 2018-064 Art. 55 Abs. 1 10.01.2013 01.01.2013 geändert BO/Abl. 3/2013 Art. 55 Abs. 5 31.10.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-064 Art. 55 Abs. 6 31.10.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-064 Art. 61 Abs. 1 10.01.2013 01.01.2013 geändert BO/Abl. 3/2013 Art. 62 Abs. 1 10.01.2013 01.01.2013 geändert BO/Abl. 3/2013 Art. 62 Abs. 3 10.01.2013 01.01.2013 geändert BO/Abl. 3/2013 Art. 70 Abs. 7 31.10.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-064

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