Bezahlter Urlaub – Im Allgemeinen
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben für die Ausübung gesetzlicher
Verpflichtungen oder für besondere Ereignisse Anspruch auf bezahlten Kurzurlaub.
2 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann auch längerer bezahlter Urlaub
gewährt werden, und zwar für eine Ausbildung, eine Aufgabe von allgemeinem Interesse oder aus anderen triftigen Gründen, namentlich für pflegende
Angehörige und die Betreuung schwerkranker Kinder.
Art. 119
Bezahlter Urlaub – Öffentliche Ämter
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben für die Ausübung eines gemäss
eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung nicht obligatorischen öffentlichen Amtes Anspruch auf höchstens 15 Arbeitstage bezahlten Urlaub pro
Jahr.
2 Die Ausübung eines öffentlichen Amtes bedarf der Bewilligung. Diese kann
nur dann verweigert werden, wenn das Amt mit der beim Staat ausgeübten
Funktion nicht vereinbar ist. Um die Bewilligung muss rechtzeitig nachgesucht werden, so dass die Situation im Fall einer Wahl klar ist, bevor die
Kandidatur eingereicht wird.
3 Erfordert die Ausübung des öffentlichen Amtes eine über die Dauer des bezahlten Urlaubs hinaus gehende Abwesenheit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, so wird der Saldo der Abwesenheit von den Ferien abgezogen oder
als unbezahlter Urlaub behandelt. Ist mit einer regelmässig über die Dauer
des bezahlten Urlaubs hinausgehenden Abwesenheit zu rechnen, so kann eine
Verringerung des Beschäftigungsgrads oder die Versetzung angeordnet werden.
Art. 120
Unbezahlter Urlaub
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann aus den in den Artikeln 118
und 119 aufgeführten Gründen auch unbezahlter Urlaub gewährt werden.
11 Übrige Rechte
Art. 121
Recht auf berufliche Weiterbildung
1 Soweit es der Dienstbetrieb erlaubt, haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusätzlich zu den obligatorischen Ausbildungsprogrammen nach Artikel 73 das Recht auf berufliche Weiterbildung.
2 Die Modalitäten der freiwilligen beruflichen Weiterbildung sind Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Staat und den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Art. 122
Vereinsrecht
1 Das Vereinsrecht ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen der
Bundesverfassung gewährleistet.
Art. 123
Recht auf Konsultation und Information
1 Das Personal hat das Recht, zu Entwürfen von Gesetzesbestimmungen und
von allgemein verbindlichen Entscheiden, die das Personal betreffen, im Voraus konsultiert und darüber informiert zu werden.
2 Das Personal wird über die Direktionen, die Anstalten und die Dienststellen
sowie über die Personalverbände konsultiert.
3 Das Vernehmlassungsverfahren erfolgt in der Regel schriftlich. Die Frist
beträgt mindestens 2 Monate. Für periodische Massnahmen, die sich zum
Beispiel aus der Anwendung von Artikel 81 ergeben, kann die Vernehmlassung jedoch auch mündlich und in einer kürzeren Frist erfolgen.
Art. 124
…
Art. 125
Beurteilungsgespräch
1 Unabhängig von der Periodizität der Personalbeurteilung gemäss Artikel 22
können die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mindestens einmal jährlich ein
Beurteilungsgespräch verlangen, das ihre Leistungen, ihr Verhalten und ihre
Fähigkeiten zum Inhalt hat.
Art. 126
Dienstzeugnis
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können von der Anstellungsbehörde
jederzeit ein Dienstzeugnis verlangen, das über Art und Dauer des Dienstverhältnisses sowie über die Qualität ihrer Leistungen, ihr Verhalten und ihre
Fähigkeiten Auskunft gibt.
2 Auf ausdrückliches Verlangen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters enthält das Dienstzeugnis nur Angaben über Art und Dauer des Dienstverhältnisses.
Art. 127
Schutz gegen ungerechtfertigte Drohungen und Angriffe sowie
Rechtsschutz
1 Der Staat trifft alle notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung des
Schutzes von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die auf Grund der vorschriftsmässigen Ausübung ihrer Funktion vermutlich ungerechtfertigten
Drohungen und Angriffen ausgesetzt sind.
2 Wird gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen einer strafbaren Handlung, die sie in Ausübung ihrer Funktion Dritten gegenüber begangen haben
sollen, Strafklage oder Anzeige erhoben, so gewährt ihnen der Staat auf Verlangen Rechtsschutz. Dasselbe gilt, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, die oder der ungerechtfertigterweise bedroht oder angegriffen wurde,
zur angemessenen Verteidigung der eigenen Interessen Klage einreichen
muss.
3 Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für schuldig befunden, so werden
ihnen die Kosten dieses Rechtsschutzes auferlegt, sofern sie ihre Dienstpflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt haben.
11a Datenschutz
Art. 127a
Personaladministration
1 Der Arbeitgeber Staat bearbeitet in Papierform oder in einem oder mehreren
Informationssystemen auf das Personal bezogene Daten, die er zur Erfüllung
der ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben benötigt, insbesondere
zu folgenden Zwecken:
a) Bedarfsplanung und Personalrekrutierung;
b) Verwaltung der Gehälter, der Vergütungen und der Meldungen an die
Sozialversicherungen;
c) Einreihung der Funktionen;
d) Umsetzung des Führens mit Zielvereinbarung, der Entwicklung und der
Personalbeurteilung;
e) Ermittlung und Förderung von Personalentwicklungs- und Schulungsmöglichkeiten;
f) Sicherstellung der Planung, Steuerung, Nutzung und Kontrolle von Personaldaten;
g) Aggregieren und Analysieren von Daten in unterschiedlichen Formen,
namentlich zu statistischen Zwecken.
2 Er ist befugt, die Personaldaten zu bearbeiten, die er zur Erfüllung der ihm
durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben benötigt, einschliesslich der besonders schützenswerten Personendaten, namentlich:
a) personenbezogene Daten;
b) auf die Leistungen, das Potenzial und die persönliche und berufliche
Entwicklung bezogene Daten;
c) auf den Gesundheitszustand in Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit
bezogene Daten;
d) Daten, die in der Zusammenarbeit bei der Umsetzung des Sozialversicherungsrechts erforderlich sind;
e) arbeitsbezogene Verfahrenshandlungen und Entscheide des Arbeitgebers Staat.
3 Er ist für den Datenschutz und die Datensicherheit verantwortlich.
4 Er kann Daten Dritten bekanntgeben, sofern eine gesetzliche Grundlage dafür besteht oder die Person, auf die sich die Daten beziehen, schriftlich ihre
Zustimmung dazu erteilt hat.
5 Der Arbeitgeber Staat kann zu dienstlichen Zwecken und zur Weitergabe zu
statistischen Zwecken Zugriff auf personenbezogene Daten aus anderen IT-
Plattformen und digitalen Registern haben. Dazu ist eine vorgängige Bewilligung erforderlich, und die Zugriffsrechte müssen streng begrenzt sein.
6 Die Personendaten können über ein elektronisches Abrufverfahren im Sinne
des kantonalen Gesetzes über den Datenschutz zugänglich gemacht werden.
7 Darüber hinaus sind die Einzelheiten in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
Art. 127b
Personal- und Sozialberatung
1 Die Personal- und Sozialberatung des Staates Freiburg 2) bearbeitet in Papierform oder in einem Informationssystem Daten, die sich auf Personen beziehen, die diese Beratungsdienste in Anspruch nehmen, und die sie für die
Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, namentlich:
a) zu Beeinträchtigungen der körperlichen oder psychischen Gesundheit;
b) zu psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz;
c) zu finanziellen Problemen;
d) zu persönlichen Fragen;
e) zu Konflikten, Mobbing und sexueller Belästigung;
f) zu Aktivitäten in Zusammenhang mit der beruflichen Wiedereingliederung von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung;
g) zur Bearbeitung der Anträge für Darlehen aus dem Sozialfonds für das
Staatspersonal;
h) zum Aggregieren und Analysieren von Daten in unterschiedlichen Formen, namentlich zu statistischen Zwecken.
2 Sie kann besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, die sich auf
die Personen beziehen, die ihre Dienste beanspruchen, und die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, namentlich:
a) zur persönlichen Situation;
b) zum Gesundheitszustand;
c) zur Arbeitsfähigkeit;
d) zu Invaliditätsgründen und Invaliditätsgrad.
3 Sie ist für den Schutz der Daten verantwortlich, die sie im Rahmen ihres
Einsatzes bearbeitet.
4 Der Staatsrat bestimmt die Personen und die Funktionen, die Zugriff auf das
Informationssystem haben.
5 Die Personal- und Sozialberatung garantiert den Personen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen, Vertraulichkeit. Ohne die schriftliche Zustimmung
der betroffenen Person dürfen von ihren Beraterinnen und Beratern keine
Schritte unternommen oder Massnahmen getroffen werden. Die Zustimmung
kann auch jederzeit rückgängig gemacht werden.
2) Die Sozial- und Personalberatung des Staates Freiburg wird in der Ausführungsverordnung
als «Beratungsstelle Espace Gesundheit-Soziales (CESS)» bezeichnet (vgl. Art. 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2018 über die Beratungsstelle Gesundheit-Soziales (SGF
122.70.15)).
6 Auf die schriftliche Zustimmung der betroffenen Person kann verzichtet
werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies erfordert.
7 Wenn es in einer gesetzlichen Grundlage vorgeshen ist, können unbedingt
erforderliche Daten ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Personen Dritten bekanntgegeben werden.
8 Darüber hinaus werden die Einzelheiten in den Ausführungsbestimmungen
geregelt.
Art. 127c
Gesundheitsdaten
1 Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt des Staates Freiburg bearbeitet
in Papierform oder in einem Informationssystem besonders schützenswerte,
gesundheitsbezogene Personendaten, die zur Beurteilung der Fähigkeiten und
Risiken oder zu statistischen Zwecken erforderlich sind, namentlich:
a) zur Arbeitsfähigkeit der Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber bei
der Anstellung;
b) zur Arbeitsfähigkeit des Personals während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
c) zum Invaliditäts- und Sterberisiko der Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber bei der Anstellung;
d) zum Aggregieren und Analysieren von Daten in unterschiedlichen Formen, namentlich zu statistischen Zwecken.
2 Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt ist für den Datenschutz und
die Sicherheit des Informationssystems verantwortlich.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes und die technischen Hilfsdienste haben Zugriff auf das Informationssystem, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist.
4 Für die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für die Anstellung darf
die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt den betroffenen Dienststellen
Informationen über die Schlussfolgerungen aus den ärztlichen Befunden nur
dann mitteilen, wenn dies für die Beurteilung der Eignung der dieser Person
für die Beschäftigung oder für die Ausführung der ihr übertragenen Arbeit
oder für die Stellungnahme zu Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis erforderlich ist. Die betroffene Person muss dieser Bekanntgabe schriftlich zugestimmt haben.
5 Im Übrigen kann die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt Gesundheitsdaten und Patientendossiers weitergeben, sofern die betroffene Person
schriftlich ihre Zustimmung dazu erteilt hat.
6 Auf die schriftliche Zustimmung der betroffenen Person kann verzichtet
werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies erfordert.
7 Darüber hinaus werden die Einzelheiten in den Ausführungsbestimmungen
geregelt.
12 Berufsverbände und Gewerkschaften
Art. 128
Anerkannte Sozialpartner
1 Im Rahmen des in Artikel 123 vorgesehenen Rechts auf Konsultation und
Information über die Personalverbände anerkennt der Staatsrat den Dachverband des Personals öffentlicher Dienste des Kantons Freiburg, die Vereinigung der höheren Kader und Magistratspersonen des Staates Freiburg, die
Freiburger Vereinigung der Richterinnen und Richter sowie die Berufsverbände und Gewerkschaften als Partner.
2 Der Staatsrat verhandelt auch mit diesen Partnern, wenn er beschliesst, allgemein verbindliche Geschäfte zu unterbreiten, die einer Verhandlung mit
dem Personal bedürfen.
Art. 128a
Freiwilliger Unterstützungsbeitrag
1 Die mit unbefristetem Vertrag angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
entrichten einen freiwilligen jährlichen Unterstützungsbeitrag zugunsten des
Dachverbands des Personals öffentlicher Dienste des Kantons Freiburg.
2 Mit diesem Beitrag wird ein Teil der Verwaltungskosten des im Sinne von
Artikel 128 als Sozialpartner anerkannten Dachverbands finanziert.
3 Der Beitrag wird automatisch vom Gehalt abgezogen. Das Einverständnis
der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters wird vorausgesetzt, sofern diese oder
dieser die Beitragszahlung nicht ausdrücklich ablehnt.
4 Die Beitragshöhe und die Zahlungsart sowie die Form der Ablehnungserklärung und die Frist für die Einreichung werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
13 Administrativuntersuchung
Art. 129
1 Im Falle einer Administrativuntersuchung über den Betrieb einer Verwaltungseinheit sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet, die Untersuchung durch Zeugenaussagen und Beibringen aller nötigen Beweismittel
zu unterstützen.
2 Die Administrativuntersuchung kann zur Einleitung eines Verfahrens gegen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen.
3 Die Ergebnisse einer Administrativuntersuchung dürfen nur dann gegen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verwendet werden, wenn diese davon in
Kenntnis gesetzt werden und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet ist.
4 Zeugenaussagen, die im Rahmen einer Administrativuntersuchung eingeholt
wurden, dürfen nicht gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verwendet werden. Falls nötig, werden sie im Rahmen des gegen die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter eingeleiteten Verfahrens, das den Bestimmungen des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege untersteht, nochmals eingeholt.
14 Verfahren und Rechtsmittel
Art. 130
Verfahren bei Persönlichkeitsverletzung
1 Der Staatsrat ergreift die nötigen Massnahmen zur Vorbeugung, Feststellung und Beendigung von Persönlichkeitsverletzungen, insbesondere in Fällen von sexueller Belästigung und Mobbing von Seiten der anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Arbeit oder am Arbeitsplatz.
2 In den Ausführungsbestimmungen wird ein informelles Beschwerde- und
Schlichtungsverfahren eingeführt.
Art. 131
…
Art. 131a
Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation
1 Die Anstellungsbehörde holt die Stellungnahme des Amtes für Personal und
Organisation ein, bevor sie gegenüber einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter einen Entscheid trifft.
2 Der Entscheid hält diese Stellungnahme in geeigneter Weise fest und führt
gegebenenfalls die Gründe an, aus denen die Anstellungsbehörde davon abgewichen ist.
Art. 132
Beschwerde – Gegenstand
1 Jeder Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes gegenüber einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter getroffen wird, kann mit Beschwerde nach
dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
2 Bei Entscheiden, die das Dienstverhältnis einer Mitarbeiterin oder eines
Mitarbeiters nicht betreffen (z. B. bei der Zuteilung von Parkplätzen), kann
auf dem Verordnungsweg eine vorgängige Beschwerde an den Staatsrat eingeführt werden.
3 …
Art. 133
Beschwerde – Verfahren
1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege; vorbehalten bleiben die folgenden Absätze.
2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdebehörde
kann jedoch der Beschwerde auf Antrag der Beschwerdeführenden aufschiebende Wirkung verleihen.
3 …
15 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 134
Übergang vom alten zum neuen Dienstverhältnis
1 Bis zum Ablauf der in der Anstellungsverfügung oder im Anstellungsvertrag festgesetzten Probezeit bleibt das alte Gesetz auf die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter anwendbar.
2 Nach Ablauf der Probezeit nach altem Recht unterstehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der in Artikel 31 vorgesehenen einjährigen Probezeit.
Die bereits nach altem Recht geleistete Probezeit wird dabei angerechnet.
3 Ernennung und Bestätigung werden nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
hinfällig.
Art. 135
Administrativ- und Disziplinarverfahren
1 Administrativ- und Disziplinarverfahren, die beim Inkrafttreten des Gesetzes hängig sind, werden nach dem alten Gesetz weitergeführt.
2 Entscheide, die im Rahmen dieser Verfahren gefällt werden, behalten ihre
Wirkung nach dem alten Gesetz.
Art. 136
Besitzstand des Funktionsgehalts
1 Beim Übergang vom alten zum neuen Gesetz muss beim Funktionsgehalt
der Besitzstand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes gewahrt
werden.
Art. 137
Treueprämie
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die die Treueprämie nach dem alten Gesetz erhalten, wird diese weiterhin unter Vorbehalt von Absatz 2 jedes Jahr
ausgerichtet. Die Prämie wird jedoch nicht mehr erhöht.
2 Ein Teil der Treueprämie kann bei den jährlichen Anpassungen der Gehälter
an die Reallohnentwicklung, die gemäss Artikel 81 beschlossen werden, in
die Gehaltsskalen integriert werden. Die erste Anpassung, bei der ein Teil der
Treueprämie integriert wird, erfolgt bei Inkrafttreten des Gesetzes.
Art. 138
Gehaltsanspruch
1 Der Staatsrat erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen für diejenigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einen
Gehaltsanspruch wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Mutterschaft
oder Militärdienst haben.
2 Grundsätzlich bleibt das alte Gesetz anwendbar.
Art. 138a
… (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
Art. 138b
… (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
Art. 139
Aufhebung und Änderung anderer Gesetze – Gesetz über das
Dienstverhältnis des Staatspersonals
1 Das Gesetz vom 22. Mai 1975 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals
(SGF 122.70.1) wird aufgehoben, die Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
Art. 140
Aufhebung und Änderung anderer Gesetze – Gesetz über die Besoldung des Staatspersonals
1 Das Gesetz vom 26. Februar 1987 über die Besoldungen des Staatspersonals
(SGF 122.72.1) wird aufgehoben, die Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
Art. 141
Aufhebung und Änderung anderer Gesetze – Gesetz über die
Pensionskasse des Staatspersonals
1 Das Gesetz vom 29. September 1993 über die Pensionskasse des Staatspersonals (PKG, SGF 122.73.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 142
Aufhebung und Änderung anderer Gesetze – Andere Gesetze
1 Die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erforderlichen Änderungen anderer
Gesetze und Reglemente erfolgen in einem Gesetz und in einem Anpassungsbeschluss.