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Verordnung über das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem von fedpol

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Zweck des Systems
  3. Art. 3 Verantwortliche Behörde und Betrieb
  4. Art. 4 Anwendungsbereiche
  5. Art. 5 Bearbeitete Daten
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Aufbewahrungsdauer
  8. Art. 8 Archivierung
  9. Art. 9 Daten- und Informationssicherheit
  10. Art. 10 Protokollierung
  11. Art. 11

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11 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt für das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem (System) des Bundesamts für Polizei (fedpol), insbesondere: a. die Anwendungsbereiche und den Inhalt; b. die Zugriffs- und Bearbeitungsrechte; c. die Aufbewahrung und Archivierung der Daten; d. den Datenschutz und die Informationssicherheit.

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Art. 2 Zweck des Systems

Das System dient dazu: a. Daten über Geschäfte von fedpol zu bearbeiten; b. ein- und ausgehende Meldungen zu bearbeiten; c. festzustellen, ob über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden; d. die Arbeitsabläufe zu optimieren; e. eine operative Geschäftskontrolle zu führen; f. Statistiken zu erstellen.

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Art. 3 Verantwortliche Behörde und Betrieb

1 Fedpol ist die für das System verantwortliche Behörde. Es trifft die erforderlichen technischen sowie organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Daten und erlässt ein Bearbeitungsreglement. 2 Fedpol sorgt für die Einhaltung dieser Verordnung und des Bearbeitungsreglements durch die Benutzerinnen und Benutzer. 3 Der vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragte Informatik-Leistungserbringer ist verantwortlich für den Betrieb des Systems.

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Art. 4 Anwendungsbereiche

Das System enthält Daten im Zusammenhang mit den Aufgaben von fedpol im Bereich: a. der kriminalpolizeilichen Vorermittlungen und Ermittlungen, der Zusammenarbeit mit anderen Kriminalpolizeibehörden, der Koordination von Ermittlungen und der Kriminalanalyse; b. der kriminalpolizeilichen Zentralstellen; c. der Zentralstelle für Waffen und der Zentralstelle für Explosivstoffe; d. der Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe; e. der Koordination und Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Behörden; f. der biometrischen Identifikation; g. der Geldwäschereibekämpfung; h. der nationalen und internationalen Personen- und Sachfahndung; i. der Ausweise, der Identitätsdokumente und der Dokumentensicherheit; j. der Bekämpfung von Gewalt an Sportveranstaltungen; k. der ausländerrechtlichen Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen; l. der vorbeugenden polizeilichen Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit; m. des Bedrohungsmanagements, des Personen- und Objektschutzes sowie des Sicherheitsdienstes; n. der Sicherheit im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr; o. des Informationsaustausches im Rahmen der Bearbeitung von Flugpassagierdaten.

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Art. 5 Bearbeitete Daten

1 Das System enthält: a. Dokumente und Informationen, die den Fällen, Meldungen und Rapporten zugeordnet sind; b. Daten zu natürlichen und juristischen Personen sowie zu weiteren Entitäten, die im Zusammenhang mit den Fällen, Meldungen und Rapporten bearbeitet werden; und c. administrative und technische Daten, die für die Bearbeitung und Verwaltung der Geschäfte erforderlich sind. 2 Daten aus dem System dürfen in ein externes Analysesystem überführt und dort von Spezialistinnen und Spezialisten der Bundeskriminalpolizei zur Durchführung eines nach Inhalt und Dauer festgelegten Analyseauftrages bearbeitet werden. 3 Der Auftrag ist inhaltlich und zeitlich von der Leitung der Abteilung Kriminalanalyse festzulegen. 4 Fedpol regelt die Einzelheiten im Bearbeitungsreglement.

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Art. 6

1 Soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, haben folgende Stellen von fedpol mittels Abrufverfahren Zugriff auf das System und können darin Daten bearbeiten: a. die für die kriminalpolizeilichen Ermittlungen im Vorfeld eines Strafverfahrens und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, die Zusammenarbeit mit anderen Kriminalpolizeibehörden sowie die für die Koordination von Ermittlungen und der Kriminalanalyse zuständigen Stellen; b. die kriminalpolizeilichen Zentralstellen; c. die Zentralstelle für Waffen und die Zentralstelle für Explosivstoffe; d. die Stellen, die für die verwaltungsrechtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit Vorläuferstoffen für explosionsfähige Stoffe zuständig sind; e. die für die nationale und internationale Polizeikoordination und -kooperation zuständigen Stellen; f. die zuständigen Stellen für die biometrische Identifikation; g. die Meldestelle für Geldwäscherei; h. die für die nationale und internationale Fahndung zuständigen Stellen; i. die für die Ausweise, einschliesslich digitaler Ausweise, die Identitätsdokumente und die Dokumentensicherheit zuständigen Stellen; j. die für die Echtheitsprüfung und Analyse von Falschgeld zuständigen Stellen; k. die nationale Fussballinformationsstelle; l. die Stellen, die für die ausländerrechtlichen Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen zuständig sind; m. die Stellen, die für die vorbeugenden polizeilichen Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zuständig sind; n. die Stellen, die für die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen nach dem Vorläuferstoffgesetz vom 25. September 2020 zuständig sind; o. die für das Bedrohungsmanagement, den Personen- und Objektschutz und den Sicherheitsdienst zuständigen Stellen; p. die für die Gewährleistung der Sicherheit im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr zuständigen Stellen; q. die nationale Stelle für die Bearbeitung von Flugpassagierdaten; r. die für Datenaufsicht, Datenschutz, Informationssicherheit und den rechtskonformen Umgang mit Daten zuständigen Stellen; s. die für die Ausbildung, den operativen Betrieb sowie den Support zuständigen Stellen. 2 Ferner haben mittels Abrufverfahren Zugriff auf das System und können darin Daten bearbeiten: a. die Verbindungsleute des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit, denen nach Artikel 5 Absatz 1bis ZentG die Aufgaben von Polizeiverbindungsleuten delegiert worden sind, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist; b. die für den operativen Betrieb sowie den technischen Unterhalt und Support zuständigen Stellen beim Informatik Service Center des EJPD zur Erfüllung dieser Aufgaben. 3 Zugriff auf das System mittels automatisiertem Abrufverfahren haben zusätzlich die Mitarbeitenden des Direktionsbereichs Internationale Rechtshilfe im Bundesamt für Justiz zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981. 4 Die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen dieser Stellen werden im Bearbeitungsreglement näher geregelt. SR 941.42 SR 351.1

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Art. 7 Aufbewahrungsdauer

1 Daten, die nicht mit einem Fall verknüpft sind, werden zehn Jahre nach ihrer Erfassung gelöscht. 2 Die mit einem Fall verknüpften Daten werden zehn Jahre nach der letzten Bearbeitung des Falles zusammen mit dem Fall gelöscht. 3 Vom System automatisch abgeschlossene Interpol-Warnmeldungen werden unverzüglich gelöscht. 4 Die Protokolle werden zwei Jahre nach ihrer Erstellung gelöscht. 5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des höherrangigen Rechts.

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Art. 8 Archivierung

Die Ablieferung der Daten an das Bundesarchiv richtet sich nach Artikel 38 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 und dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998. SR 235.1 SR 152.1

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Art. 9 Daten- und Informationssicherheit

Die Daten- und Informationssicherheit richtet sich nach: a. der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022; b. der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023. SR 235.11 SR 128.1

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Art. 10 Protokollierung

1 Der Zugriff auf die Daten im System sowie deren Bearbeitung werden elektronisch protokolliert. 2 Die Protokolle werden getrennt vom System, in dem die Personendaten bearbeitet werden, während zwei Jahren aufbewahrt.

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