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Eisenbahngesetz

Confederation · 742.101 · statute

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Contents: 212 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Eisenbahnunternehmen
  3. Art. 3 Enteignung
  4. Art. 4 Sicherheitsmanagementsystem
  5. Art. 4a Grenzbetriebsstrecken und grenznahe Strecken
  6. Art. 5 Infrastrukturkonzession und Sicherheitsgenehmigung
  7. Art. 6 Erteilung, Änderung und Erneuerung der Konzession
  8. Art. 7 Übertragung der Konzession
  9. Art. 8 Entzug, Widerruf und Erlöschen der Konzession
  10. Art. 8a Erteilung und Erneuerung der Sicherheitsgenehmigung
  11. Art. 8b Entzug der Sicherheitsgenehmigung
  12. Art. 8c Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung
  13. Art. 8d Erteilung und Erneuerung der Netzzugangsbewilligung
  14. Art. 8e Erteilung und Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung
  15. Art. 8f Entzug der Netzzugangsbewilligung und der Sicherheitsbescheinigung
  16. Art. 9
  17. Art. 9a Gewährung des Netzzugangs
  18. Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
  19. Art. 9c Trassenpreis
  20. Art. 9d Rechtsform und -persönlichkeit
  21. Art. 9e Ziele
  22. Art. 9f Aufgaben und Zuständigkeiten
  23. Art. 9g Organe
  24. Art. 9h Verwaltungsrat: Zusammensetzung, Wahl und Organisation
  25. Art. 9i Verwaltungsrat: Aufgaben
  26. Art. 9j Geschäftsleitung
  27. Art. 9k Revisionsstelle
  28. Art. 9l Anstellungsverhältnisse
  29. Art. 9m Personalinformationssystem
  30. Art. 9n Pensionskasse
  31. Art. 9o Finanzierung
  32. Art. 9p Geschäftsbericht
  33. Art. 9q Rechnungslegung
  34. Art. 9r Tresorerie
  35. Art. 9s Steuern
  36. Art. 9t Aufsicht
  37. Art. 9u Infrastrukturregister
  38. Art. 9v Regelungen des Bundesrates
  39. Art. 9w Verfahren und Rechtsschutz
  40. Art. 10 Aufsichtsbehörden
  41. Art. 11
  42. Art. 12 Besondere Befugnisse des BAV
  43. Art. 13
  44. Art. 14 Information über die Aufsichtstätigkeit
  45. Art. 14a Mitwirkungspflicht
  46. Art. 15 Meldung und Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen
  47. Art. 15a Untersuchungskommission
  48. Art. 15b Verfahren der Untersuchungskommission
  49. Art. 15c Kosten des Untersuchungsverfahrens
  50. Art. 16 Datenbearbeitung durch das BAV
  51. Art. 16a Datenbearbeitung durch Infrastrukturbetreiberinnen
  52. Art. 16b Videoüberwachung
  53. Art. 17 Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und der Sicherheit
  54. Art. 17a Register der zugelassenen Fahrzeuge
  55. Art. 17b Instandhaltung von Fahrzeugen
  56. Art. 17c Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte
  57. Art. 18 Grundsatz
  58. Art. 18a Anwendbares Recht
  59. Art. 18b Einleitung des Verfahrens
  60. Art. 18c Handlungen
  61. Art. 18d Anhörung, Publikation und Auflage
  62. Art. 18e
  63. Art. 18f Einsprache
  64. Art. 18g Bereinigungsverfahren
  65. Art. 18h Geltungsdauer
  66. Art. 18i Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren
  67. Art. 18k Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung
  68. Art. 18l Mitwirkung der Kantone
  69. Art. 18m Nebenanlagen
  70. Art. 18n Festlegung
  71. Art. 18o Wirkung
  72. Art. 18p Aufhebung
  73. Art. 18q Festlegung
  74. Art. 18r Wirkung
  75. Art. 18s Aufhebung
  76. Art. 18t Vorbehalt kantonalen Rechts
  77. Art. 18u …
  78. Art. 18v …
  79. Art. 18vbis Sicherheitsnachweis
  80. Art. 18w Betriebsbewilligung für Eisenbahnanlagen
  81. Art. 18wbis Betriebsbewilligung für Fahrzeuge
  82. Art. 18x Typenzulassung
  83. Art. 18y Entzug der Betriebsbewilligung oder der Typenzulassung
  84. Art. 19 Sicherheitsvorkehren
  85. Art. 20 Ersatzpflicht
  86. Art. 21 Beschränkungen im Interesse der Sicherheit der Eisenbahn
  87. Art. 22 Signal- und Fernmeldeanlagen
  88. Art. 23 Benützungsvorschriften
  89. Art. 23a Grundsatz
  90. Art. 23b Geltungsbereich
  91. Art. 23c Betriebsbewilligung für Eisenbahnanlagen
  92. Art. 23cbis Inverkehrbringen von Fahrzeugen
  93. Art. 23d Aufrüstung und Erneuerung von Teilsystemen
  94. Art. 23e Änderungen
  95. Art. 23ebis Freier Verkehr mobiler Teilsysteme
  96. Art. 23eter Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten
  97. Art. 23f Zuständigkeiten
  98. Art. 23g Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
  99. Art. 23h
  100. Art. 23i Marktüberwachung
  101. Art. 23j Konformitätsbewertung
  102. Art. 23k Konformitätsbewertungsstelle des Bundes
  103. Art. 23l Datenbearbeitung
  104. Art. 24 Genehmigung
  105. Art. 25 Kosten
  106. Art. 26 Änderung bestehender Kreuzungen
  107. Art. 27 Vorteilsanrechnung
  108. Art. 28 Neue private Strassen
  109. Art. 29 Gemeinsame Bestimmung
  110. Art. 30 Kreuzungen zwischen Eisenbahnlinien
  111. Art. 31 Kreuzungen mit andern Anlagen
  112. Art. 32 Abweichende Kostenregelung
  113. Art. 32a
  114. Art. 33 Knotenbahnhöfe
  115. Art. 34 Technischer und betrieblicher Anschluss
  116. Art. 35 Anschluss anderer öffentlicher Transportunternehmen
  117. Art. 35a Bahnhöfe mit Umsteigebeziehungen
  118. Art. 36 Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben ohne Auftrag des BAV
  119. Art. 37 Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben im Auftrag des BAV
  120. Art. 37a Mitwirkungsrecht der Eisenbahnverkehrsunternehmen
  121. Art. 38 …
  122. Art. 39
  123. Art. 40 …
  124. Art. 40a Organisation
  125. Art. 40abis Fachsekretariat
  126. Art. 40ater Aufgaben
  127. Art. 40aquater Bereitstellung von Daten und Auskunftspflicht
  128. Art. 40aquinquies Verfahrensgrundsätze
  129. Art. 40asexies Verwaltungssanktionen
  130. Art. 40asepties Finanzierung
  131. Art. 40aocties Rechtsschutz
  132. Art. 40b Grundsätze
  133. Art. 40bbis Haftpflichtversicherung
  134. Art. 40c Entlastung
  135. Art. 40d Benützung der Infrastruktur
  136. Art. 40e Vereinbarungen
  137. Art. 40f Anwendbarkeit des Obligationenrechts
  138. Art. 41 Grundsatz
  139. Art. 42 Landesverteidigung
  140. Art. 43 Militärtransporte
  141. Art. 44 Haftung des Bundes
  142. Art. 45
  143. Art. 46
  144. Art. 47 Öffentliches Gesundheitswesen
  145. Art. 48 Streitigkeiten
  146. Art. 48a Ziele
  147. Art. 48b Strategisches Entwicklungsprogramm
  148. Art. 48c Ausbauschritte
  149. Art. 48d Planung der Ausbauschritte
  150. Art. 48e Projektierung und Ausführung der Massnahmen
  151. Art. 48f Umsetzungsvereinbarungen
  152. Art. 49 Grundsätze
  153. Art. 50 Voraussetzungen
  154. Art. 51 Leistungsvereinbarungen
  155. Art. 51a Streitigkeiten über Leistungsvereinbarungen
  156. Art. 51b Finanzierungsformen für den Betrieb und den Substanzerhalt
  157. Art. 52 Wirtschaftliches Verhalten
  158. Art. 53
  159. Art. 54
  160. Art. 55
  161. Art. 56
  162. Art. 57 Mitfinanzierung durch die Kantone
  163. Art. 58 Verpflichtungskredite
  164. Art. 58a Finanzierungsformen für den Ausbau
  165. Art. 58b Finanzierung zusätzlicher oder alternativer Massnahmen durch Dritte
  166. Art. 58c Vorfinanzierung
  167. Art. 58d Ausführungsvorschriften
  168. Art. 58e Berichterstattung
  169. Art. 59
  170. Art. 60 und 61
  171. Art. 61a
  172. Art. 62 Umfang der Infrastruktur
  173. Art. 63 Betrieb der Infrastruktur
  174. Art. 64 Organisation
  175. Art. 65 Steuerbefreiung
  176. Art. 66 Grundsätze
  177. Art. 67 Gewinnverwendung und Eigenkapitalverzinsung
  178. Art. 68 und 69
  179. Art. 70–72
  180. Art. 73
  181. Art. 74
  182. Art. 75 Kaufrecht im Landesinteresse
  183. Art. 76–78
  184. Art. 79 Streitigkeiten
  185. Art. 80 Fähigkeitsprüfung
  186. Art. 80a Abklärung der Tauglichkeit
  187. Art. 81 Dienstunfähigkeit
  188. Art. 82 Feststellung der Dienstunfähigkeit
  189. Art. 83 Ausweisentzug
  190. Art. 83a Mitteilungen an ausländische Behörden
  191. Art. 84 Zuständigkeiten
  192. Art. 85 Ausführungsvorschriften
  193. Art. 86 Übertretungen
  194. Art. 86a Widerhandlungen gegen Bau- und Betriebsvorschriften
  195. Art. 87 Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in dienstunfähigem Zustand
  196. Art. 87a Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Dienstunfähigkeit
  197. Art. 87b Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit ohne Zulassung
  198. Art. 88 Verfolgung von Amtes wegen
  199. Art. 88a Zuständigkeit
  200. Art. 89 Verwaltungsmassnahmen
  201. Art. 89a Meldepflicht
  202. Art. 89b Entscheide der RailCom
  203. Art. 90
  204. Art. 91 Gültigkeit alter Konzessionen
  205. Art. 92
  206. Art. 93 Zwangsliquidation und Nachlassvertrag nach Aufhebung der Konzession
  207. Art. 94
  208. Art. 95 Anwendung der Eisenbahngesetzgebung auf andere Unternehmen
  209. Art. 96 Änderung und Aufhebung früherer Erlasse
  210. Art. 96a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2017
  211. Art. 96b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. September 2023
  212. Art. 97 Inkrafttreten und Vollzug

212 provisions

Art. 11

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

Art. 12 Besondere Befugnisse des BAV

Das BAV ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen des Eisenbahnunternehmens aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konzession oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen. Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

Art. 13

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3199; BBl 1993 I 805).

Art. 14 Information über die Aufsichtstätigkeit

1 Das BAV informiert die Öffentlichkeit über seine Aufsichtstätigkeit. 2 Das BGÖ gilt nicht für Berichte betreffend Audits, Betriebskontrollen und Inspektionen des BAV sowie für andere amtliche Dokumente, soweit sie Personendaten enthalten, welche die technische oder betriebliche Sicherheit betreffen. Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). SR 152.3

Art. 14a Mitwirkungspflicht

1 Die Eisenbahnunternehmen und die für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen müssen dem BAV im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit auf Verlangen Auskunft erteilen und sämtliche Dokumente herausgeben. Zudem müssen sie dem BAV freien Zutritt zu allen Eisenbahnanlagen, Fahrzeugen und anderen für den Betrieb und die Instandhaltung der Infrastruktur und der Fahrzeuge relevanten Anlagen gewähren und es bei seiner Prüf- und Kontrolltätigkeit kostenlos unterstützen. 2 Im Rahmen der Erteilung der Sicherheitsbescheinigung durch die ERA haben die Eisenbahnverkehrsunternehmen ihr gegenüber dieselben Pflichten. Eingefügt durch Anhang des BG vom 1. Okt. 2010 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703).

Art. 15 Meldung und Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen

1 Die Eisenbahnunternehmen müssen Unfälle und schwere Vorfälle beim Betrieb von Eisenbahnen melden: a. der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) unverzüglich; b. dem BAV innert 30 Tagen. 2 Die SUST führt eine Untersuchung über die Umstände, den Verlauf und die Ursachen von Unfällen und schweren Vorfällen beim Betrieb von Eisenbahnen durch. 3 Die Untersuchung dient dazu, ähnliche Unfälle zu vermeiden. Schuld und Haftung sind nicht Gegenstand der Untersuchung. 4 Die Betroffenen und die Personen, die zur Aufklärung der Ursachen des Unfalls oder des schweren Vorfalls beitragen können, müssen der SUST Auskunft erteilen und sämtliche Dokumente herausgeben. Zudem müssen sie der SUST freien Zutritt zur Unfallstelle sowie zu den betroffenen Eisenbahnanlagen, Fahrzeugen und anderen für den Betrieb und die Instandhaltung der Infrastruktur und der Fahrzeuge relevanten Anlagen gewähren und sie bei ihrer Untersuchungstätigkeit kostenlos unterstützen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703).

Art. 15a Untersuchungskommission

1 Zur Durchführung der Untersuchungen setzt der Bundesrat eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a–57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 ein. 2 Die Kommission besteht aus drei bis fünf unabhängigen Sachverständigen. 3 Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig und verfügt über einen eigenen Untersuchungsdienst. Sie ist dem UVEK administrativ zugeordnet. 3bis Sie kann Vereinbarungen mit ausländischen Untersuchungsstellen über die Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen abschliessen. 3ter Der Untersuchungsdienst kann darüber hinaus im Einzelfall auf Ersuchen einer ausländischen Behörde an der Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen im Ausland mitwirken. 4 Der Bundesrat regelt die Organisation der Kommission. Er kann sie mit der Kommission nach Artikel 25 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 zusammenlegen. Eingefügt durch Anhang des BG vom 1. Okt. 2010 (AS 2011 1119 4573; BBl 2009 4915). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). SR 172.010 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703). SR 748.0

Art. 15b Verfahren der Untersuchungskommission

1 Die Untersuchungskommission erstellt über jede Untersuchung einen Bericht. Dieser ist keine Verfügung und kann nicht angefochten werden. 2 Der Untersuchungsdienst kann zur Aufklärung des Sachverhalts anordnen: a. die Vorladung von Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können; b. Hausdurchsuchungen sowie die Durchsuchung von Dokumenten, Aufzeichnungen, Personen und Gegenständen; c. Beschlagnahmungen; d. medizinische Untersuchungen wie Blut- und Urinproben; e. Autopsien; f. die Auswertung der Daten von Aufzeichnungsgeräten; g. das Einholen von Gutachten. 3 Greift er in Rechte oder Pflichten ein, so erlässt er Verfügungen. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar. 4 Gegen die vom Untersuchungsdienst im Rahmen der Untersuchung erlassenen Verfügungen kann innerhalb von zehn Tagen bei der Kommission Einsprache erhoben werden. 5 Die Kommission betreibt ein System zur Qualitätssicherung. Insbesondere sorgt sie dafür, dass die Eingaben aller Beteiligten angemessen gewürdigt werden. 6 Der Bundesrat regelt das Verfahren, insbesondere die Zwangsmassnahmen und die Veröffentlichung der Berichte. Eingefügt durch Anhang des BG vom 1. Okt. 2010 (AS 2011 1119 4573; BBl 2009 4915). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703). SR 172.021 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703).

Art. 15c Kosten des Untersuchungsverfahrens

1 Wird in einem anderen Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass jemand das untersuchte Ereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, so kann die Kommission ihm einen Teil der Untersuchungskosten auferlegen. 2 Der Bundesrat regelt die Bemessung der auferlegten Kosten. Er berücksichtigt dabei die Schwere des Verschuldens. Eingefügt durch Anhang des BG vom 1. Okt. 2010 (AS 2011 1119 4573; BBl 2009 4915). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133).

Art. 16 Datenbearbeitung durch das BAV

1 Das BAV ist befugt, im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Tätigkeit die notwendigen Daten bei den Eisenbahnunternehmen zu erheben und auf andere Weise zu bearbeiten. Die Eisenbahnunternehmen müssen die für die amtliche Verkehrsstatistik erforderlichen Angaben einreichen. 1bis Es kann folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, soweit dies für die Sicherheit der Infrastruktur, insbesondere für deren Bau und Betrieb, erforderlich ist: a. Daten über die Gesundheit; b. Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen. 2 Es kann Daten, die zur Ausstellung eines Ausweises dienen, bei den entsprechenden Personen erheben und auf andere Weise bearbeiten. 3 Zum Zweck der Verkehrsplanung kann es von den Eisenbahnunternehmen verlangen, dass sie streckenbezogene Daten erheben und einreichen. Es kann diese Daten bekannt geben, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist und ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. 4 Es kann nach einer Verhältnismässigkeitsprüfung der Öffentlichkeit besonders schützenswerte Daten bekannt geben, die Rückschlüsse über die Einhaltung von sicherheitsrelevanten Bestimmungen durch das Eisenbahnunternehmen ermöglichen. Es kann insbesondere informieren über: a. den Entzug oder Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen; b. Verstösse gegen Bestimmungen über den Arbeitsschutz oder die Arbeitsbedingungen. 5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Form der Bekanntgabe. Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703).

Art. 16a Datenbearbeitung durch Infrastrukturbetreiberinnen

1 Die Infrastrukturbetreiberinnen unterstehen bei der Bearbeitung von Personendaten den Artikeln 33–42 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG). Handeln sie dabei privatrechtlich, so unterstehen sie den Artikeln 30–32 DSG. 2 Sie können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 16 Absatz 1bis, bearbeiten, soweit dies für die Sicherheit der Infrastruktur, insbesondere für deren Bau und Betrieb, erforderlich ist. Dies gilt auch für Dritte, die Aufgaben der Infrastrukturbetreiberinnen wahrnehmen. Diese bleiben für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich. Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703). SR 235.1

Art. 16b Videoüberwachung

1 Die Konzessionsinhaberinnen können zum Schutz der Infrastruktur eine Videoüberwachung einrichten. 2 Sie können Dritte, auf die sie Sicherheitsaufgaben übertragen haben, mit der Videoüberwachung beauftragen. Sie sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich. 3 Videosignale können aufgezeichnet werden. Sie müssen grundsätzlich am nächsten Werktag ausgewertet werden. 4 Anschliessend sind die Videosignale diebstahlsicher aufzubewahren. Aufbewahrte Videosignale sind vor Missbrauch zu schützen und spätestens nach 100 Tagen zu vernichten. 5 Aufzeichnungen dürfen nur strafverfolgenden Behörden oder Behörden, bei denen die Unternehmen Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche geltend machen, bekannt gegeben werden. 6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich wie Videosignale aufzubewahren und vor Missbrauch zu schützen sind. Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

Art. 17 Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und der Sicherheit

1 Die Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge sind nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stande der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen sind angemessen zu berücksichtigen. 2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Betrieb sowie über die technische Einheit und Zulassung im Eisenbahnwesen unter Berücksichtigung der Interoperabilität und eines streckenbezogenen Sicherheitsstandards. Er sorgt dafür, dass die technischen Vorschriften nicht zur Behinderung des Wettbewerbes missbraucht werden. 3 Das BAV erlässt Fahrdienstvorschriften. 4 Die Eisenbahnunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften für den sicheren Betrieb der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Sie haben die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Vorschriften aufzustellen und dem BAV vorzulegen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909). Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Ausdruck gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

Art. 17a Register der zugelassenen Fahrzeuge

1 Das BAV führt ein Register aller in der Schweiz nach diesem Gesetz zugelassenen Fahrzeuge, soweit sie nicht in einem Fahrzeugregister der EU eingetragen sind. 2 Die Inhaber einer Betriebsbewilligung (Halter) sind verpflichtet, ihre Fahrzeuge zur Eintragung beim BAV anzumelden. 3 Das Register ist allen in- und ausländischen Sicherheitsbehörden und Unfalluntersuchungsstellen sowie allen anderen Personen mit einem berechtigten Interesse zugänglich. 4 Der Bundesrat regelt: a. die Kennzeichnung der Fahrzeuge; b. die Einzelheiten des Zugangs zum Register; c. welche Inhalte des Registers öffentlich zugänglich sind. 5 Er kann: a. das Führen des Registers Dritten übertragen; b. Fahrzeugkategorien bezeichnen, die nicht in das Register eingetragen werden müssen. 6 Er kann mit der EU die Registrierung der in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge in den Fahrzeugregistern der EU vereinbaren. Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Dez. 2008 (Änderungen des Transportrechts) (AS 2009 5973; BBl 2007 4377). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703).

Art. 17b Instandhaltung von Fahrzeugen

1 Zur Instandhaltung eines Fahrzeugs verpflichtet ist, wer als dafür verantwortliche Person im Register der in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge eingetragen ist. 2 Solange das Fahrzeug nicht registriert oder im Register keine für die Instandhaltung verantwortliche Person eingetragen ist, trifft diese Pflicht den Halter, ersatzweise die Person, die die tatsächliche Verfügungsgewalt besitzt. 3 Der Bundesrat kann Anforderungen an die für die Instandhaltung verantwortlichen Personen und an die mit der Instandhaltung betrauten Personen festlegen. Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Art. 17c Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte

1 Das BAV beurteilt die sicherheitsrelevanten Aspekte des Baus und Betriebs der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge risikoorientiert mit Stichproben. 2 Im Rahmen von Bewilligungsverfahren beurteilt es diese Aspekte auf der Grundlage des Sicherheitsnachweises. Es legt fest, wofür die Gesuchstellerin in den Bewilligungsverfahren Gutachten vorzulegen hat, um den Sicherheitsnachweis zu erbringen. 3 Es kann die für die Beurteilung erforderlichen Daten und die Beurteilungsergebnisse mit der ERA, anderen Sicherheitsbehörden, Eisenbahnunternehmen, Haltern und für die Instandhaltung verantwortlichen Personen austauschen. Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703).

Art. 18 Grundsatz

1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. 1bis Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient. 2 Genehmigungsbehörde ist das BAV. 3 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. 4 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. 5 Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung voraus. 6 Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen. Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). SR 700

Art. 18a Anwendbares Recht

1 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht. 2 Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Anwendung. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). SR 172.021 SR 711

Art. 18b Einleitung des Verfahrens

Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

Art. 18c Handlungen

1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss das Eisenbahnunternehmen die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem es diese aussteckt; bei Hochbauten hat es Profile aufzustellen. 2 Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen. 3 Für andere vorbereitende Handlungen, für die Projektbereinigung und für die Erhärtung der Entscheidungsgrundlagen gilt das Verfahren nach Artikel 15 EntG. Die Genehmigungsbehörde entscheidet über Einwände Dritter. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). SR 711

Art. 18d Anhörung, Publikation und Auflage

1 Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern. 2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. 3 … Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

Art. 18e

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

Art. 18f Einsprache

1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. 2 Wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. 3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). SR 172.021 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). SR 711 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

Art. 18g Bereinigungsverfahren

Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). SR 172.010

Art. 18h Geltungsdauer

1 Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen. 2 Sie kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert. 3 Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist. 4 Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben. 5 … Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

Art. 18i Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren

1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei: a. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen; b. Eisenbahnanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt; c. Eisenbahnanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden. 2 Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt. 3 Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist. 4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

Art. 18k Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung

1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG durchgeführt. 2 … 3 Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). SR 711 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

Art. 18l Mitwirkung der Kantone

1 Fallen beim Bau von Eisenbahnanlagen, insbesondere von Tunnelanlagen, erhebliche Mengen von Ausbruch- oder Aushubmaterial an, die nicht in der Nähe der Anlage verwertet oder abgelagert werden können, so bezeichnen die betroffenen Kantone die Standorte für die Entsorgung des Materials. 2 Liegt im Zeitpunkt der Plangenehmigung keine rechtskräftige Bewilligung des betroffenen Kantons vor, so kann die Genehmigungsbehörde den Standort für ein Zwischenlager bezeichnen und dessen Nutzung mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Es gelten die Verfahrensbestimmungen für Eisenbahnanlagen. Der Kanton bezeichnet innerhalb von fünf Jahren die Standorte für die Entsorgung des Materials. Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

Art. 18m Nebenanlagen

1 Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb dienen (Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Eisenbahnunternehmens bewilligt werden, wenn die Nebenanlage: a. Bahngrundstücke beansprucht oder an solche angrenzt; b. die Betriebssicherheit beeinträchtigen könnte. 2 Die kantonale Behörde hört das BAV vor der Bewilligung einer Nebenanlage an: a. auf Antrag einer der Parteien, wenn zwischen Bauherrschaft und Eisenbahnunternehmen keine Einigung erzielt werden kann; b. wenn die Nebenanlage den künftigen Ausbau der Eisenbahnanlage verunmöglicht oder erheblich erschwert; c. wenn das Baugrundstück von einer eisenbahnrechtlichen Projektierungszone oder Baulinie erfasst ist. 3 Das BAV ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen. Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Ausdruck gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 18n Festlegung

1 Das BAV kann von sich aus oder auf Antrag von Eisenbahnunternehmen, Kantonen oder Gemeinden für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Eisenbahnanlagen freizuhalten. Die beteiligten Bundesstellen, Kantone, Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der betroffenen Grundeigentümer ist Sache der Kantone. 2 Verfügungen über die Errichtung von Projektierungszonen sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betreffenden Gemeinden zu veröffentlichen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. Ursprünglich Art. 18b. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

Art. 18o Wirkung

1 Es dürfen keine baulichen Veränderungen in den Projektierungszonen vorgenommen werden, die deren Zweck widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen. In Ausnahmefällen können weitergehende Vorkehren gestattet werden, wenn der Eigentümer auf jede spätere Entschädigung des entstandenen Mehrwertes verzichtet. 2 In den festgelegten oder vorgesehenen Projektierungszonen dürfen vorbereitende Handlungen vorgenommen werden. Artikel 15 des EntG gilt sinngemäss. Ursprünglich Art. 18c. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). SR 711

Art. 18p Aufhebung

1 Die Projektierungszonen fallen mit der rechtskräftigen Festlegung der Baulinien, spätestens aber nach fünf Jahren dahin; sie können um höchstens drei Jahre verlängert werden. Ist eine Projektierungszone hinfällig geworden, so kann eine neue Projektierungszone mit ganz oder teilweise gleichem Perimeter festgelegt werden. 2 Das BAV hebt eine Projektierungszone von Amtes wegen oder auf Antrag von Eisenbahnunternehmen, Kanton oder Gemeinde auf, wenn feststeht, dass die geplante Eisenbahnanlage nicht ausgeführt wird. 3 Verfügungen über die Aufhebung von Projektierungszonen sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen. Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

Art. 18q Festlegung

1 Das BAV kann Baulinien zur Sicherung bestehender oder künftiger Eisenbahnanlagen festlegen. Die beteiligten Bundesstellen, Kantone und Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der betroffenen Grundeigentümer ist Sache der Kantone. Die Baulinien müssen dem voraussichtlichen Endausbau entsprechen und der Raumplanung sowie dem Umweltschutz Rechnung tragen. Sie können vertikal begrenzt werden. 2 Die Festlegung von Baulinien setzt Pläne voraus, welche die Lage der bestehenden oder geplanten Eisenbahnanlagen mit ausreichender Genauigkeit, mindestens jedoch parzellengenau, aufzeigen. 3 Verfügungen über die Festlegung von Baulinien sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betreffenden Gemeinden zu veröffentlichen. Ursprünglich Art. 18e. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

Art. 18r Wirkung

1 Zwischen Baulinien sowie zwischen Baulinie und Eisenbahnanlage dürfen keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehren vorgenommen werden, die dem Zweck der Baulinie widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen. In Ausnahmefällen können weitergehende Vorkehren gestattet werden, wenn der Eigentümer auf jede spätere Entschädigung des entstandenen Mehrwertes verzichtet. 2 Innerhalb der festgelegten oder vorgesehenen Baulinien dürfen vorbereitende Handlungen vorgenommen werden. Artikel 15 des EntG gilt sinngemäss. Ursprünglich Art. 18f. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). SR 711

Art. 18s Aufhebung

1 Das Bundesamt hebt gegenstandslos gewordene Baulinien von Amtes wegen oder auf Antrag von Eisenbahnunternehmen, Kanton oder Gemeinde auf. 2 Verfügungen über die Aufhebung von Baulinien sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betreffenden Gemeinden zu veröffentlichen. 3 Ist eine Entschädigung geleistet worden, so gelten sinngemäss die Grundsätze über die ungerechtfertigte Bereicherung. Bei Handänderungen wird der neue Eigentümer rückerstattungspflichtig. Bei Streitigkeiten entscheidet die Schätzungskommission. … Ursprünglich Art. 18g. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

Art. 18t Vorbehalt kantonalen Rechts

Im Einvernehmen mit dem BAV können neben Baulinien im Sinne dieses Gesetzes auch solche nach kantonalem Recht festgelegt werden, wenn sie weitergehende Rechtswirkungen entfalten. Ursprünglich Art. 18h. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325).

Art. 18u …

1 Kommen Eigentumsbeschränkungen nach den Artikeln 18n–18t einer Enteignung gleich, so sind sie voll zu entschädigen. Artikel 21 bleibt vorbehalten. Für die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse beim Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung massgebend. 2 Entschädigungspflichtig ist das Eisenbahnunternehmen oder, wenn ein solches fehlt, derjenige, der die Eigentumsbeschränkung erwirkt. 3 Der Betroffene hat seine Ansprüche innerhalb von zehn Jahren nach Wirksamwerden der Eigentumsbeschränkung schriftlich dem Eisenbahnunternehmen anzumelden. Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so richtet sich das Verfahren nach dem EntG. 4 In diesem Verfahren werden nur angemeldete Forderungen behandelt. Nachträgliche Einsprachen gegen die Beschränkung des Grundeigentums sowie Begehren um Änderung von Bewilligungen für Nebenanlagen (Art. 18m), von Projektierungszonen und von Baulinien sind ausgeschlossen. 5 Die Entschädigung wird vom Zeitpunkt an verzinst, in dem die Eigentumsbeschränkung wirksam wird. Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Aufgehoben durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). SR 711 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

Art. 18v …

1 Besteht die Möglichkeit, die für ein Vorhaben erforderlichen dinglichen Rechte durch Landumlegung zu sichern, und erfolgt die Landumlegung nicht freiwillig, so ist sie auf Antrag der Genehmigungsbehörde innerhalb der von ihr bestimmten Frist nach kantonalem Recht anzuordnen. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird das ordentliche Verfahren mit Enteignungen durchgeführt. 2 Für das Landumlegungsverfahren gilt: a. Es können Grundstücke des Eisenbahnunternehmens eingeworfen werden. b. Vom Grundeigentum, das im Landumlegungsverfahren erfasst wird, können Abzüge gemacht werden. c. Mehrwerte aus Bodenverbesserungen, die der Eisenbahnbau bewirkt, können angerechnet werden. d. Das Eisenbahnunternehmen kann vorzeitig in den Besitz eingewiesen werden. e. Es können andere Vorkehrungen des kantonalen Rechts getroffen werden. 3 Das Land, das durch Abzüge von Grundeigentum für die Bedürfnisse des Eisenbahnunternehmens an dieses abgetreten wird, ist dem Landumlegungsunternehmen zum Verkehrswert zu vergüten. 4 Sieht das kantonale Recht kein besonderes Verfahren vor, so gilt das Verfahren der Baulandumlegung beziehungsweise der Güter- oder Waldzusammenlegung; das Umlegungsgebiet und der Umfang können auf den Zweck der Landumlegung für den Eisenbahnbau beschränkt werden. 5 Dem Eisenbahnbau werden die von ihm verursachten Mehrkosten zugerechnet. Ist die Landumlegung nur wegen des Eisenbahnbaus nötig, so trägt das Eisenbahnunternehmen sämtliche Kosten. Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Aufgehoben durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

Art. 18vbis Sicherheitsnachweis

Wer eine Eisenbahnanlage oder ein Fahrzeug betreiben will, muss die Sicherheit nachweisen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703).

Art. 18w Betriebsbewilligung für Eisenbahnanlagen

1 Für signifikant geänderte Eisenbahnanlagen ist eine Betriebsbewilligung des BAV erforderlich. 2 Für neue, aufgerüstete und erneuerte Eisenbahnanlagen ist eine Betriebsbewilligung erforderlich, wenn das BAV dies verlangt. 3 Das BAV erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die Gesuchstellerin den Sicherheitsnachweis erbracht hat und die Eisenbahnanlage den massgebenden Vorschriften entspricht. 4 Es kann weitere Abklärungen vornehmen. Die Gesuchstellerin stellt dafür das nötige Personal und Material sowie die erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung; sie erteilt zudem die notwendigen Auskünfte. Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703).

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