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Eisenbahngesetz

Confederation · 742.101 · statute

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Contents: 212 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Eisenbahnunternehmen
  3. Art. 3 Enteignung
  4. Art. 4 Sicherheitsmanagementsystem
  5. Art. 4a Grenzbetriebsstrecken und grenznahe Strecken
  6. Art. 5 Infrastrukturkonzession und Sicherheitsgenehmigung
  7. Art. 6 Erteilung, Änderung und Erneuerung der Konzession
  8. Art. 7 Übertragung der Konzession
  9. Art. 8 Entzug, Widerruf und Erlöschen der Konzession
  10. Art. 8a Erteilung und Erneuerung der Sicherheitsgenehmigung
  11. Art. 8b Entzug der Sicherheitsgenehmigung
  12. Art. 8c Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung
  13. Art. 8d Erteilung und Erneuerung der Netzzugangsbewilligung
  14. Art. 8e Erteilung und Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung
  15. Art. 8f Entzug der Netzzugangsbewilligung und der Sicherheitsbescheinigung
  16. Art. 9
  17. Art. 9a Gewährung des Netzzugangs
  18. Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
  19. Art. 9c Trassenpreis
  20. Art. 9d Rechtsform und -persönlichkeit
  21. Art. 9e Ziele
  22. Art. 9f Aufgaben und Zuständigkeiten
  23. Art. 9g Organe
  24. Art. 9h Verwaltungsrat: Zusammensetzung, Wahl und Organisation
  25. Art. 9i Verwaltungsrat: Aufgaben
  26. Art. 9j Geschäftsleitung
  27. Art. 9k Revisionsstelle
  28. Art. 9l Anstellungsverhältnisse
  29. Art. 9m Personalinformationssystem
  30. Art. 9n Pensionskasse
  31. Art. 9o Finanzierung
  32. Art. 9p Geschäftsbericht
  33. Art. 9q Rechnungslegung
  34. Art. 9r Tresorerie
  35. Art. 9s Steuern
  36. Art. 9t Aufsicht
  37. Art. 9u Infrastrukturregister
  38. Art. 9v Regelungen des Bundesrates
  39. Art. 9w Verfahren und Rechtsschutz
  40. Art. 10 Aufsichtsbehörden
  41. Art. 11
  42. Art. 12 Besondere Befugnisse des BAV
  43. Art. 13
  44. Art. 14 Information über die Aufsichtstätigkeit
  45. Art. 14a Mitwirkungspflicht
  46. Art. 15 Meldung und Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen
  47. Art. 15a Untersuchungskommission
  48. Art. 15b Verfahren der Untersuchungskommission
  49. Art. 15c Kosten des Untersuchungsverfahrens
  50. Art. 16 Datenbearbeitung durch das BAV
  51. Art. 16a Datenbearbeitung durch Infrastrukturbetreiberinnen
  52. Art. 16b Videoüberwachung
  53. Art. 17 Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und der Sicherheit
  54. Art. 17a Register der zugelassenen Fahrzeuge
  55. Art. 17b Instandhaltung von Fahrzeugen
  56. Art. 17c Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte
  57. Art. 18 Grundsatz
  58. Art. 18a Anwendbares Recht
  59. Art. 18b Einleitung des Verfahrens
  60. Art. 18c Handlungen
  61. Art. 18d Anhörung, Publikation und Auflage
  62. Art. 18e
  63. Art. 18f Einsprache
  64. Art. 18g Bereinigungsverfahren
  65. Art. 18h Geltungsdauer
  66. Art. 18i Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren
  67. Art. 18k Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung
  68. Art. 18l Mitwirkung der Kantone
  69. Art. 18m Nebenanlagen
  70. Art. 18n Festlegung
  71. Art. 18o Wirkung
  72. Art. 18p Aufhebung
  73. Art. 18q Festlegung
  74. Art. 18r Wirkung
  75. Art. 18s Aufhebung
  76. Art. 18t Vorbehalt kantonalen Rechts
  77. Art. 18u …
  78. Art. 18v …
  79. Art. 18vbis Sicherheitsnachweis
  80. Art. 18w Betriebsbewilligung für Eisenbahnanlagen
  81. Art. 18wbis Betriebsbewilligung für Fahrzeuge
  82. Art. 18x Typenzulassung
  83. Art. 18y Entzug der Betriebsbewilligung oder der Typenzulassung
  84. Art. 19 Sicherheitsvorkehren
  85. Art. 20 Ersatzpflicht
  86. Art. 21 Beschränkungen im Interesse der Sicherheit der Eisenbahn
  87. Art. 22 Signal- und Fernmeldeanlagen
  88. Art. 23 Benützungsvorschriften
  89. Art. 23a Grundsatz
  90. Art. 23b Geltungsbereich
  91. Art. 23c Betriebsbewilligung für Eisenbahnanlagen
  92. Art. 23cbis Inverkehrbringen von Fahrzeugen
  93. Art. 23d Aufrüstung und Erneuerung von Teilsystemen
  94. Art. 23e Änderungen
  95. Art. 23ebis Freier Verkehr mobiler Teilsysteme
  96. Art. 23eter Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten
  97. Art. 23f Zuständigkeiten
  98. Art. 23g Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
  99. Art. 23h
  100. Art. 23i Marktüberwachung
  101. Art. 23j Konformitätsbewertung
  102. Art. 23k Konformitätsbewertungsstelle des Bundes
  103. Art. 23l Datenbearbeitung
  104. Art. 24 Genehmigung
  105. Art. 25 Kosten
  106. Art. 26 Änderung bestehender Kreuzungen
  107. Art. 27 Vorteilsanrechnung
  108. Art. 28 Neue private Strassen
  109. Art. 29 Gemeinsame Bestimmung
  110. Art. 30 Kreuzungen zwischen Eisenbahnlinien
  111. Art. 31 Kreuzungen mit andern Anlagen
  112. Art. 32 Abweichende Kostenregelung
  113. Art. 32a
  114. Art. 33 Knotenbahnhöfe
  115. Art. 34 Technischer und betrieblicher Anschluss
  116. Art. 35 Anschluss anderer öffentlicher Transportunternehmen
  117. Art. 35a Bahnhöfe mit Umsteigebeziehungen
  118. Art. 36 Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben ohne Auftrag des BAV
  119. Art. 37 Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben im Auftrag des BAV
  120. Art. 37a Mitwirkungsrecht der Eisenbahnverkehrsunternehmen
  121. Art. 38 …
  122. Art. 39
  123. Art. 40 …
  124. Art. 40a Organisation
  125. Art. 40abis Fachsekretariat
  126. Art. 40ater Aufgaben
  127. Art. 40aquater Bereitstellung von Daten und Auskunftspflicht
  128. Art. 40aquinquies Verfahrensgrundsätze
  129. Art. 40asexies Verwaltungssanktionen
  130. Art. 40asepties Finanzierung
  131. Art. 40aocties Rechtsschutz
  132. Art. 40b Grundsätze
  133. Art. 40bbis Haftpflichtversicherung
  134. Art. 40c Entlastung
  135. Art. 40d Benützung der Infrastruktur
  136. Art. 40e Vereinbarungen
  137. Art. 40f Anwendbarkeit des Obligationenrechts
  138. Art. 41 Grundsatz
  139. Art. 42 Landesverteidigung
  140. Art. 43 Militärtransporte
  141. Art. 44 Haftung des Bundes
  142. Art. 45
  143. Art. 46
  144. Art. 47 Öffentliches Gesundheitswesen
  145. Art. 48 Streitigkeiten
  146. Art. 48a Ziele
  147. Art. 48b Strategisches Entwicklungsprogramm
  148. Art. 48c Ausbauschritte
  149. Art. 48d Planung der Ausbauschritte
  150. Art. 48e Projektierung und Ausführung der Massnahmen
  151. Art. 48f Umsetzungsvereinbarungen
  152. Art. 49 Grundsätze
  153. Art. 50 Voraussetzungen
  154. Art. 51 Leistungsvereinbarungen
  155. Art. 51a Streitigkeiten über Leistungsvereinbarungen
  156. Art. 51b Finanzierungsformen für den Betrieb und den Substanzerhalt
  157. Art. 52 Wirtschaftliches Verhalten
  158. Art. 53
  159. Art. 54
  160. Art. 55
  161. Art. 56
  162. Art. 57 Mitfinanzierung durch die Kantone
  163. Art. 58 Verpflichtungskredite
  164. Art. 58a Finanzierungsformen für den Ausbau
  165. Art. 58b Finanzierung zusätzlicher oder alternativer Massnahmen durch Dritte
  166. Art. 58c Vorfinanzierung
  167. Art. 58d Ausführungsvorschriften
  168. Art. 58e Berichterstattung
  169. Art. 59
  170. Art. 60 und 61
  171. Art. 61a
  172. Art. 62 Umfang der Infrastruktur
  173. Art. 63 Betrieb der Infrastruktur
  174. Art. 64 Organisation
  175. Art. 65 Steuerbefreiung
  176. Art. 66 Grundsätze
  177. Art. 67 Gewinnverwendung und Eigenkapitalverzinsung
  178. Art. 68 und 69
  179. Art. 70–72
  180. Art. 73
  181. Art. 74
  182. Art. 75 Kaufrecht im Landesinteresse
  183. Art. 76–78
  184. Art. 79 Streitigkeiten
  185. Art. 80 Fähigkeitsprüfung
  186. Art. 80a Abklärung der Tauglichkeit
  187. Art. 81 Dienstunfähigkeit
  188. Art. 82 Feststellung der Dienstunfähigkeit
  189. Art. 83 Ausweisentzug
  190. Art. 83a Mitteilungen an ausländische Behörden
  191. Art. 84 Zuständigkeiten
  192. Art. 85 Ausführungsvorschriften
  193. Art. 86 Übertretungen
  194. Art. 86a Widerhandlungen gegen Bau- und Betriebsvorschriften
  195. Art. 87 Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in dienstunfähigem Zustand
  196. Art. 87a Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Dienstunfähigkeit
  197. Art. 87b Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit ohne Zulassung
  198. Art. 88 Verfolgung von Amtes wegen
  199. Art. 88a Zuständigkeit
  200. Art. 89 Verwaltungsmassnahmen
  201. Art. 89a Meldepflicht
  202. Art. 89b Entscheide der RailCom
  203. Art. 90
  204. Art. 91 Gültigkeit alter Konzessionen
  205. Art. 92
  206. Art. 93 Zwangsliquidation und Nachlassvertrag nach Aufhebung der Konzession
  207. Art. 94
  208. Art. 95 Anwendung der Eisenbahngesetzgebung auf andere Unternehmen
  209. Art. 96 Änderung und Aufhebung früherer Erlasse
  210. Art. 96a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2017
  211. Art. 96b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. September 2023
  212. Art. 97 Inkrafttreten und Vollzug

212 provisions

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt den Bau und Betrieb von Eisenbahnen. 2 Die Eisenbahn umfasst die Infrastruktur und den darauf durchgeführten Verkehr. 3 Der Bundesrat entscheidet über die Unterstellung von anderen spurgeführten Anlagen und Fahrzeugen unter dieses Gesetz. Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

Art. 2 Eisenbahnunternehmen

Eisenbahnunternehmen sind Unternehmen, die: a. die Infrastruktur bauen und betreiben (Infrastrukturbetreiberinnen); b. den Verkehr auf der Infrastruktur durchführen (Eisenbahnverkehrsunternehmen). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Art. 3 Enteignung

1 Für den Bau und den Betrieb von Eisenbahnen kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung geltend gemacht werden. 2 Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung nicht zum Ziel führen. 3 Rechte an Bahngebiet können nicht ersessen werden. Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010, wurden die Randtitel im ganzen Erlass in Sachüberschriften umgewandelt. Die jeweiligen Ziff. und Bst. wurden dabei nicht übernommen (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). SR 711 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

Art. 4 Sicherheitsmanagementsystem

1 Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen oder betreiben oder den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt ein Sicherheitsmanagementsystem. 2 Das Sicherheitsmanagementsystem muss geeignet sein, den sicheren Bau und Betrieb der Infrastruktur und die sichere Durchführung des Eisenbahnverkehrs zu gewährleisten. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703).

Art. 4a Grenzbetriebsstrecken und grenznahe Strecken

1 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann auf Strecken, die vom letzten Betriebspunkt in der Schweiz zum ersten Betriebspunkt im Ausland führen (Grenzbetriebsstrecken), die Anwendung der im angrenzenden Ausland geltenden technischen und betrieblichen Vorschriften gestatten. 2 Es kann auf Grenzbetriebsstrecken und daran anschliessenden grenznahen Strecken ausländische Sicherheitsgenehmigungen und -bescheinigungen anerkennen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703).

Art. 5 Infrastrukturkonzession und Sicherheitsgenehmigung

1 Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infrastrukturkonzession (Konzession). 2 Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben. 3 Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme. 4 Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Erleichterungen vorsehen. 5 Eine Infrastrukturkonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen. Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Ausdruck gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). SR 172.056.1 Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 5 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).

Art. 6 Erteilung, Änderung und Erneuerung der Konzession

1 Der Bundesrat erteilt die Konzession, wenn: a. ein öffentliches Interesse am Bau und Betrieb der Infrastruktur besteht; oder b. ein eigenwirtschaftlicher Betrieb erwartet werden kann. 2 Zudem wird für die Konzessionserteilung vorausgesetzt, dass: a. keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder der nationalen Sicherheitskooperation, entgegenstehen; b. der Betrieb einer Eisenbahn ohne Erschliessungsfunktion die Voraussetzungen nach Artikel 11 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 erfüllt; und c. das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist. 3 Der Bundesrat hört die betroffenen Kantone vor der Konzessionserteilung an. 4 Für Strassenbahnen muss die nach kantonalem Recht erforderliche Bewilligung zur Benützung der öffentlichen Strassen erteilt oder zugesichert sein. 5 Die Konzession wird für höchstens 50 Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert werden. 6 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist zuständig für: die Änderung der Konzession, mit Ausnahme der Ausdehnung; die Erneuerung der Konzession. Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). SR 745.1 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Art. 7 Übertragung der Konzession

1 Auf Gesuch der Konzessionsinhaberin kann das UVEK die Konzession auf ein anderes Unternehmen übertragen. Die betroffenen Kantone sind vorher anzuhören. 2 Sollen nur einzelne durch Gesetz oder Konzession begründete Rechte oder Pflichten übertragen werden, so legt die Konzessionsinhaberin die darüber abgeschlossenen Betriebsverträge dem BAV zur Kenntnisnahme vor. Sie ist dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz und Konzession begründeten Pflichten verantwortlich. Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703).

Art. 8 Entzug, Widerruf und Erlöschen der Konzession

1 Der Bundesrat entzieht die Konzession nach Anhörung der betroffenen Kantone jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn: a. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder b. das Eisenbahnunternehmen die ihm nach dem Gesetz oder der Konzession auferlegten Pflichten wiederholt oder in schwerwiegender Weise verletzt. 2 Er kann die Konzession nach Anhörung der betroffenen Kantone widerrufen, wenn wesentliche öffentliche Interessen, namentlich die zweckmässige und wirtschaftliche Befriedigung der Transportbedürfnisse, dies rechtfertigen; das Eisenbahnunternehmen ist angemessen zu entschädigen. 3 Die Konzession erlischt: a. wenn innert der in der Konzession festgesetzten Frist der Bau nicht begonnen oder vollendet oder der Betrieb nicht aufgenommen wird; b. mit Ablauf der Konzessionsdauer; c. durch Rückkauf durch den Bund; d. durch Verzicht, wenn der Bundesrat diesen nach Anhörung der betroffenen Kantone genehmigt; e. wenn das Eisenbahnunternehmen in der Zwangsliquidation an einer zweiten Versteigerung keinem Höchstbietenden zugeschlagen werden kann. Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

Art. 8a Erteilung und Erneuerung der Sicherheitsgenehmigung

1 Das BAV erteilt die Sicherheitsgenehmigung, wenn die Infrastrukturbetreiberin über ein Sicherheitsmanagementsystem verfügt. 2 Die Sicherheitsgenehmigung wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden. 3 Das BAV kann mit den zuständigen Behörden von Nachbarländern die Zusammenarbeit bei der Erteilung von Sicherheitsgenehmigungen für grenzquerende Infrastrukturen vereinbaren. Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703).

Art. 8b Entzug der Sicherheitsgenehmigung

Das BAV entzieht die Sicherheitsgenehmigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn: a. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder b. die Infrastrukturbetreiberin wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz oder die Genehmigung verstossen hat. Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

Art. 8c Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung

1 Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Der Bundesrat kann für den Eisenbahnverkehr, der ausschliesslich lokal begrenzt durchgeführt wird, sowie für den Verkehr auf Schmalspurstrecken und nicht interoperablen Normalspurstrecken Ausnahmen vorsehen. 2 ... 3 Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere: a. die technischen und betrieblichen Vorschriften; b. die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten. 4 Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 verliehen wird. Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), mit Wirkung seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703). SR 745.1

Art. 8d Erteilung und Erneuerung der Netzzugangsbewilligung

1 Das BAV erteilt die Netzzugangsbewilligung, wenn das Unternehmen: a. über eine genügende Organisation und über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten; b. finanziell leistungsfähig ist und über einen genügenden Versicherungsschutz verfügt; c. die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen erfüllt; d. die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche einhält; e. seinen Sitz in der Schweiz hat. 2 Die Netzzugangsbewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden. 3 Besteht mit anderen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung, so gelten die von diesen Staaten erteilten Genehmigungen auch in der Schweiz. Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Art. 8e Erteilung und Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung

1 Das BAV erteilt die Sicherheitsbescheinigung, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen über ein Sicherheitsmanagementsystem verfügt. 2 Die Sicherheitsbescheinigung wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden. 3 Der Bundesrat kann mit der Europäischen Union (EU) eine Vereinbarung über die Anerkennung der Sicherheitsbescheinigungen der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) durch die Schweiz abschliessen. 4 Das BAV regelt mit der ERA die Zusammenarbeit bei der Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen. 5 Es kann mit den zuständigen Behörden von Nachbarländern Vereinbarungen über die Anerkennung von Sicherheitsbescheinigungen auf grenznahen Strecken abschliessen. Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703).

Art. 8f Entzug der Netzzugangsbewilligung und der Sicherheitsbescheinigung

Das BAV entzieht die Netzzugangsbewilligung und die Sicherheitsbescheinigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn: a. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder b. das Eisenbahnverkehrsunternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz, die Bewilligung oder die Bescheinigung verstossen hat. Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

Art. 9

Aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Art. 9a Gewährung des Netzzugangs

1 Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den diskriminierungsfreien Netzzugang. 2 und 3 … 4 Der Netzzugang auf einem örtlich und zeitlich bestimmten Fahrweg (Trasse) kann von jedem Unternehmen beantragt werden, das an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiert ist. Das Unternehmen muss spätestens einen Monat vor Betriebsaufnahme eine Netzzugangsbewilligung vorlegen oder ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der Durchführung des Eisenbahnverkehrs beauftragen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Verkehr durchführt, muss die Sicherheitsbescheinigung spätestens bei der Aufnahme des Verkehrs vorlegen. 5 Trassen dürfen weder verkauft noch auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Der Auftrag nach Absatz 4 gilt nicht als Verkauf oder Übertragung. 6 Der Bundesrat legt die weiteren Grundsätze des Netzzugangs fest und regelt die Einzelheiten. Er kann mit anderen Staaten Abkommen abschliessen, welche die Gewährung des Netzzugangs für ausländische Unternehmen vorsehen. Er berücksichtigt dabei den Grundsatz der Gegenseitigkeit. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).

Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung

1 Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere: a. die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr; b. die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport; c. die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind; d. die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene. 2 Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an. 3 Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung. 4 Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen. 5 Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827). Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

Art. 9c Trassenpreis

1 Die Infrastrukturbetreiberinnen haben Anspruch auf ein Entgelt für die Benützung ihrer Infrastruktur (Trassenpreis). 2 Die beteiligten Unternehmen regeln die Einzelheiten des Zugangsrechts in einer Vereinbarung. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die Kommission für den Eisenbahnverkehr (RailCom). 3 Der Trassenpreis ist diskriminierungsfrei festzulegen. Er muss mindestens die Grenzkosten decken, die auf einer zeitgemäss ausgebauten Strecke normalerweise anfallen; diese Grenzkosten werden vom BAV für jede Streckenkategorie bestimmt. 3bis Für Rangierleistungen im Güterverkehr kann das BAV einen unter den Grenzkosten liegenden Trassenpreis festlegen. 4 Bei der Festlegung des Trassenpreises ist insbesondere den unterschiedlichen Kosten im Netz, der Umweltbelastung der Fahrzeuge sowie der Nachfrage Rechnung zu tragen. 5 Beim regelmässigen Personenverkehr entspricht der Trassenpreis den vom BAV für die Streckenkategorie bestimmten Grenzkosten und dem von der Konzessionsbehörde festgelegten Anteil an den Erträgen aus dem Verkehr. 6 Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bemessung des Trassenpreises fest und regelt die Veröffentlichung. Bei der Festlegung der Grundsätze sorgt er dafür, dass auf vergleichbaren Strecken gleich hohe Trassenpreise festgelegt und die Bahnkapazitäten optimal ausgenützt werden. Urspünglich Art. 9b. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 749; BBl 2024 300).

Art. 9d Rechtsform und -persönlichkeit

1 Die Schweizerische Trassenvergabestelle (Trassenvergabestelle) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Sie ist von den Eisenbahnunternehmen und anderen interessierten Dritten unabhängig. 3 Sie organisiert sich selbst und führt eine eigene Rechnung. 4 Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. 5 Sie wird im Handelsregister unter der Bezeichnung «Schweizerische Trassenvergabestelle» eingetragen. Sie hat ihren Sitz in Bern.

Art. 9e Ziele

Der Bund strebt mit der Trassenvergabestelle den diskriminierungsfreien und transparenten Netzzugang, die gesunde Entwicklung des Wettbewerbs im Eisenbahnverkehr und die optimale Nutzung der Schienenkapazitäten an.

Art. 9f Aufgaben und Zuständigkeiten

1 Die Trassenvergabestelle hat folgende Aufgaben: a. Trassenplanung, Trassenvergabe und Erstellung des Netzfahrplans; b. Einziehen des Trassenpreises und Überweisung an die Infrastrukturbetreiberinnen; c. Koordination und Informationsaustausch mit den zuständigen ausländischen Stellen; d. Führen eines Registers mit den für den Netzzugang erforderlichen Angaben (Infrastrukturregister) und Veröffentlichung der Investitionspläne der Infrastrukturbetreiberinnen. 2 Sie kann von den Eisenbahnunternehmen Einsicht in sämtliche Unterlagen verlangen und Auskünfte einholen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. 3 Sie kann Dritte für die Erfüllung einzelner Aufgaben beiziehen, insbesondere für die Erstellung des Fahrplans. Diese haben ihre Aufgaben diskriminierungsfrei wahrzunehmen und die Mitwirkung der Infrastrukturbetreiberinnen und der nach Artikel 9a Absatz 4 für den Netzzugang Antragsberechtigten sicherzustellen. 4 Der Beizug Dritter gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB). Er unterliegt nicht der Beschwerde. 5 Die Trassenvergabestelle veröffentlicht den Vertrag. Artikel 7 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004 (BGÖ) ist anwendbar. 6 Der Bundesrat kann Teile des Netzes, insbesondere Schmalspurstrecken sowie nicht interoperable Normalspurstrecken, von der Zuständigkeit der Trassenvergabestelle ausnehmen. [AS 1996 508; 1997 2465 Anhang Ziff. 3; 2006 2197 Anhang Ziff. 11; 2007 5635 Art. 25 Ziff. 1; 2011 5659 Anhang Ziff. 1, 6515 Art. 26 Ziff. 1; 2012 3655 Ziff. I 2; 2015 773; 2017 7563 Anhang Ziff. II 1; 2019 4101 Art. 1. AS 2020 641 Anhang 7 Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 21. Juni 2019 (SR 172.056.1). SR 152.3

Art. 9g Organe

Die Organe der Trassenvergabestelle sind: a. der Verwaltungsrat; b. die Geschäftsleitung; c. die Revisionsstelle.

Art. 9h Verwaltungsrat: Zusammensetzung, Wahl und Organisation

1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan. Er besteht aus fünf bis sieben fachkundigen Mitgliedern. 2 Der Bundesrat legt das Anforderungsprofil für die Mitglieder des Verwaltungsrats fest. 3 Er wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Er wählt die Mitglieder für eine Amtsdauer von längstens vier Jahren und kann sie zweimal wiederwählen. Er kann sie aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen. 4 Er legt die Honorare und die weiteren Vertragsbedingungen der Mitglieder des Verwaltungsrates fest. Das Vertragsverhältnis zwischen ihnen und der Trassenvergabestelle untersteht dem öffentlichen Recht. Ergänzend sind die Bestimmungen des Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. 5 Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen weder eine wirtschaftliche oder andere Tätigkeit ausüben noch ein Amt bekleiden, die geeignet sind, ihre Unabhängigkeit zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Sie müssen insbesondere von Eisenbahnunternehmen unabhängig sein, die in die Zuständigkeit der Trassenvergabestelle fallen. Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl in den Verwaltungsrat müssen gegenüber dem Bundesrat ihre Interessenbindungen offenlegen. 6 Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Trassenvergabestelle in guten Treuen wahren. Sie sind während der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat und nach deren Ende zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet. 7 Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Verwaltungsrat. Dieser informiert den Bundesrat darüber jährlich im Rahmen des Geschäftsberichts. Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat unvereinbar und hält das Mitglied daran fest, so beantragt der Verwaltungsrat dem Bundesrat dessen Abberufung. SR 220

Art. 9i Verwaltungsrat: Aufgaben

Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben: a. Er erlässt die strategischen Ziele der Trassenvergabestelle, unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung, sorgt für ihre Umsetzung und erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über ihre Erreichung. b. Er erlässt das Organisationsreglement. c. Er trifft die notwendigen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der Trassenvergabestelle und zur Verhinderung von Interessenkollisionen. d. Er erlässt die Personalverordnung und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung. e. Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer. Die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat. f. Er entscheidet auf Antrag der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung. g. Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung. h. Er vertritt die Trassenvergabestelle als Vertragspartei nach Artikel 32d Absatz 2 dritter Satz des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG). i. Er verabschiedet das Budget und beantragt dem Bundesrat die Abgeltungen des Bundes nach Artikel 9o Absatz 1 Buchstabe b. j. Er sorgt für ein der Trassenvergabestelle angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement. k. Er erstellt und verabschiedet für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; er unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung; gleichzeitig stellt er dem Bundesrat Antrag auf Entlastung und auf die Verwendung eines allfälligen Gewinns; er veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung. SR 172.220.1

Art. 9j Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers. 2 Sie hat folgende Aufgaben: a. Sie führt die Geschäfte. b. Sie erlässt die Verfügungen der Trassenvergabestelle nach Massgabe des Organisationsreglements des Verwaltungsrates. c. Sie erarbeitet die Entscheidungsgrundlagen des Verwaltungsrates. d. Sie berichtet dem Verwaltungsrat regelmässig sowie bei besonderen Ereignissen ohne Verzug. e. Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse des übrigen Personals. f. Sie erfüllt alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist.

Art. 9k Revisionsstelle

1 Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle. Er kann sie abberufen. 2 Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anwendbar. 3 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung. Sie prüft ausserdem, ob die Angaben im Lagebericht zur Durchführung eines der Trassenvergabestelle angemessenen Risikomanagements und zur Personalentwicklung den Tatsachen entsprechen. 4 Sie erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis der Prüfung umfassend Bericht. 5 Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.

Art. 9l Anstellungsverhältnisse

1 Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen den Bestimmungen des BPG. 2 Die Trassenvergabestelle ist Arbeitgeberin. SR 172.220.1

Art. 9m Personalinformationssystem

1 Die Trassenvergabestelle betreibt ein Personalinformationssystem für die Personaladministration. 2 Im Personalinformationssystem können die folgenden besonders schützenswerten Personendaten bearbeitet werden: a. Angaben zur gesundheitlichen Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit; b. Angaben zu Leistungen und Potenzial sowie zur persönlichen und beruflichen Entwicklung; c. erforderliche Daten im Rahmen der Mitwirkung beim Vollzug des Sozialversicherungsrechts; d. Verfahrensakten und Entscheide von Behörden in Verbindung mit der Arbeit. 3 Der Verwaltungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über: a. die Organisation und den Betrieb des Personalinformationssystems; b. die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Bekanntgabe und Vernichtung; c. die Berechtigungen zur Datenbearbeitung; d. die Datenkataloge; e. die Datensicherheit und den Datenschutz.

Art. 9n Pensionskasse

1 Die Geschäftsleitung und das übrige Personal sind bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) nach den Artikeln 32a–32m BPG versichert. 2 Die Trassenvergabestelle ist dem Vorsorgewerk Bund angeschlossen. SR 172.220.1

Art. 9o Finanzierung

1 Die Trassenvergabestelle finanziert ihre Tätigkeiten aus: a. Gebühren; b. Abgeltungen des Bundes. 2 Die Gebühren decken die Kosten der Trassenvergabestelle für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 9f. Sie werden den Infrastrukturbetreiberinnen im Verhältnis der auf deren Netzen zugeteilten Trassenkilometer verrechnet. Der Bundesrat regelt die Gebühren im Rahmen von Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG). 3 Die Abgeltungen des Bundes decken die Kosten der nach Artikel 9v Absatz 4 übertragenen Aufgaben. SR 172.010

Art. 9p Geschäftsbericht

1 Der Geschäftsbericht enthält die Jahresrechnung und den Lagebericht. 2 Die Jahresrechnung setzt sich zusammen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang. 3 Der Lagebericht enthält insbesondere Angaben zum Risikomanagement, zur Personalentwicklung und zu den Interessenbindungen der Mitglieder des Verwaltungsrates.

Art. 9q Rechnungslegung

1 Die Rechnungslegung der Trassenvergabestelle stellt die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar. 2 Sie folgt den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung, insbesondere der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung. 3 Sie richtet sich nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung. 4 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen. 5 Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen über Gebühren und Abgeltungen finanzierten Tätigkeiten ausgewiesen werden.

Art. 9r Tresorerie

1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel der Trassenvergabestelle. 2 Sie kann der Trassenvergabestelle zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Darlehen zu marktkonformen Bedingungen gewähren. 3 Die EFV und die Trassenvergabestelle vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.

Art. 9s Steuern

Die Trassenvergabestelle ist im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung von jeder direkten Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.

Art. 9t Aufsicht

1 Der Bundesrat beaufsichtigt die Trassenvergabestelle unter Wahrung ihrer fachlichen Unabhängigkeit. 2 Zur Aufsicht des Bundesrates gehören insbesondere folgende Befugnisse: a. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates und von dessen Präsidentin oder Präsidenten; b. die Wahl und die Abberufung der Revisionsstelle; c. die Genehmigung:1. der Begründung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter, 2. der Personalverordnung, 3. des Geschäftsberichts und des Beschlusses über die Verwendung eines Gewinns; d. die Genehmigung der strategischen Ziele und die jährliche Überprüfung ihrer Erreichung; e. die Entlastung des Verwaltungsrates. 3 Der Bundesrat kann in sämtliche Geschäftsunterlagen der Trassenvergabestelle Einsicht nehmen und sich jederzeit über deren Geschäftstätigkeit informieren lassen. 4 Die Trassenvergabestelle erörtert mit dem Bundesrat mindestens einmal jährlich ihre strategischen Ziele, die Erfüllung ihrer Aufgaben sowie die aktuelle Situation des Wettbewerbs auf der Schiene.

Art. 9u Infrastrukturregister

1 Die Infrastrukturbetreiberinnen müssen der Trassenvergabestelle ihre aktuellen Investitionspläne zur Verfügung stellen und die weiteren zur Führung des Infrastrukturregisters erforderlichen Daten liefern. 2 Die Trassenvergabestelle kann nach Anhörung des BAV und der Infrastrukturbetreiberinnen weitere Einzelheiten der Registerführung regeln.

Art. 9v Regelungen des Bundesrates

1 Der Bundesrat regelt die Aufgaben der Trassenvergabestelle und den Beizug Dritter im Einzelnen. 2 Er bestimmt, welche Informationen die Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Infrastrukturbetreiberinnen regelmässig der Trassenvergabestelle übermitteln müssen. 3 Er kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen. Insbesondere kann er der Trassenvergabestelle Abweichungen von anerkannten Standards zur Rechnungslegung oder Ergänzungen vorschreiben. 4 Er kann der Trassenvergabestelle weitere Aufgaben gegen Abgeltung übertragen.

Art. 9w Verfahren und Rechtsschutz

1 Verfahren und Rechtsschutz richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Verfügungen der Trassenvergabestelle zum Netzzugang unterliegen der Beschwerde an die RailCom. Beschwerden haben nur aufschiebende Wirkung, wenn die RailCom dies von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei anordnet. 3 Die Trassenvergabestelle ist in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde gegen Verfügungen der RailCom oder anderer Bundesbehörden sowie gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.

Art. 10 Aufsichtsbehörden

1 Bau und Betrieb der Eisenbahnen unterstehen der Aufsicht des Bundesrates. Er kann sie gegenüber Bahnen, die vorwiegend dem Ortsverkehr dienen oder die besonders einfache Verhältnisse und keine technischen Anschlüsse an andere Bahnen aufweisen, zweckdienlich einschränken. 2 Aufsichtsbehörde ist das BAV. Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

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