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Eisenbahngesetz

Confederation · 742.101 · statute

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Contents: 212 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Eisenbahnunternehmen
  3. Art. 3 Enteignung
  4. Art. 4 Sicherheitsmanagementsystem
  5. Art. 4a Grenzbetriebsstrecken und grenznahe Strecken
  6. Art. 5 Infrastrukturkonzession und Sicherheitsgenehmigung
  7. Art. 6 Erteilung, Änderung und Erneuerung der Konzession
  8. Art. 7 Übertragung der Konzession
  9. Art. 8 Entzug, Widerruf und Erlöschen der Konzession
  10. Art. 8a Erteilung und Erneuerung der Sicherheitsgenehmigung
  11. Art. 8b Entzug der Sicherheitsgenehmigung
  12. Art. 8c Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung
  13. Art. 8d Erteilung und Erneuerung der Netzzugangsbewilligung
  14. Art. 8e Erteilung und Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung
  15. Art. 8f Entzug der Netzzugangsbewilligung und der Sicherheitsbescheinigung
  16. Art. 9
  17. Art. 9a Gewährung des Netzzugangs
  18. Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
  19. Art. 9c Trassenpreis
  20. Art. 9d Rechtsform und -persönlichkeit
  21. Art. 9e Ziele
  22. Art. 9f Aufgaben und Zuständigkeiten
  23. Art. 9g Organe
  24. Art. 9h Verwaltungsrat: Zusammensetzung, Wahl und Organisation
  25. Art. 9i Verwaltungsrat: Aufgaben
  26. Art. 9j Geschäftsleitung
  27. Art. 9k Revisionsstelle
  28. Art. 9l Anstellungsverhältnisse
  29. Art. 9m Personalinformationssystem
  30. Art. 9n Pensionskasse
  31. Art. 9o Finanzierung
  32. Art. 9p Geschäftsbericht
  33. Art. 9q Rechnungslegung
  34. Art. 9r Tresorerie
  35. Art. 9s Steuern
  36. Art. 9t Aufsicht
  37. Art. 9u Infrastrukturregister
  38. Art. 9v Regelungen des Bundesrates
  39. Art. 9w Verfahren und Rechtsschutz
  40. Art. 10 Aufsichtsbehörden
  41. Art. 11
  42. Art. 12 Besondere Befugnisse des BAV
  43. Art. 13
  44. Art. 14 Information über die Aufsichtstätigkeit
  45. Art. 14a Mitwirkungspflicht
  46. Art. 15 Meldung und Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen
  47. Art. 15a Untersuchungskommission
  48. Art. 15b Verfahren der Untersuchungskommission
  49. Art. 15c Kosten des Untersuchungsverfahrens
  50. Art. 16 Datenbearbeitung durch das BAV
  51. Art. 16a Datenbearbeitung durch Infrastrukturbetreiberinnen
  52. Art. 16b Videoüberwachung
  53. Art. 17 Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und der Sicherheit
  54. Art. 17a Register der zugelassenen Fahrzeuge
  55. Art. 17b Instandhaltung von Fahrzeugen
  56. Art. 17c Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte
  57. Art. 18 Grundsatz
  58. Art. 18a Anwendbares Recht
  59. Art. 18b Einleitung des Verfahrens
  60. Art. 18c Handlungen
  61. Art. 18d Anhörung, Publikation und Auflage
  62. Art. 18e
  63. Art. 18f Einsprache
  64. Art. 18g Bereinigungsverfahren
  65. Art. 18h Geltungsdauer
  66. Art. 18i Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren
  67. Art. 18k Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung
  68. Art. 18l Mitwirkung der Kantone
  69. Art. 18m Nebenanlagen
  70. Art. 18n Festlegung
  71. Art. 18o Wirkung
  72. Art. 18p Aufhebung
  73. Art. 18q Festlegung
  74. Art. 18r Wirkung
  75. Art. 18s Aufhebung
  76. Art. 18t Vorbehalt kantonalen Rechts
  77. Art. 18u …
  78. Art. 18v …
  79. Art. 18vbis Sicherheitsnachweis
  80. Art. 18w Betriebsbewilligung für Eisenbahnanlagen
  81. Art. 18wbis Betriebsbewilligung für Fahrzeuge
  82. Art. 18x Typenzulassung
  83. Art. 18y Entzug der Betriebsbewilligung oder der Typenzulassung
  84. Art. 19 Sicherheitsvorkehren
  85. Art. 20 Ersatzpflicht
  86. Art. 21 Beschränkungen im Interesse der Sicherheit der Eisenbahn
  87. Art. 22 Signal- und Fernmeldeanlagen
  88. Art. 23 Benützungsvorschriften
  89. Art. 23a Grundsatz
  90. Art. 23b Geltungsbereich
  91. Art. 23c Betriebsbewilligung für Eisenbahnanlagen
  92. Art. 23cbis Inverkehrbringen von Fahrzeugen
  93. Art. 23d Aufrüstung und Erneuerung von Teilsystemen
  94. Art. 23e Änderungen
  95. Art. 23ebis Freier Verkehr mobiler Teilsysteme
  96. Art. 23eter Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten
  97. Art. 23f Zuständigkeiten
  98. Art. 23g Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
  99. Art. 23h
  100. Art. 23i Marktüberwachung
  101. Art. 23j Konformitätsbewertung
  102. Art. 23k Konformitätsbewertungsstelle des Bundes
  103. Art. 23l Datenbearbeitung
  104. Art. 24 Genehmigung
  105. Art. 25 Kosten
  106. Art. 26 Änderung bestehender Kreuzungen
  107. Art. 27 Vorteilsanrechnung
  108. Art. 28 Neue private Strassen
  109. Art. 29 Gemeinsame Bestimmung
  110. Art. 30 Kreuzungen zwischen Eisenbahnlinien
  111. Art. 31 Kreuzungen mit andern Anlagen
  112. Art. 32 Abweichende Kostenregelung
  113. Art. 32a
  114. Art. 33 Knotenbahnhöfe
  115. Art. 34 Technischer und betrieblicher Anschluss
  116. Art. 35 Anschluss anderer öffentlicher Transportunternehmen
  117. Art. 35a Bahnhöfe mit Umsteigebeziehungen
  118. Art. 36 Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben ohne Auftrag des BAV
  119. Art. 37 Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben im Auftrag des BAV
  120. Art. 37a Mitwirkungsrecht der Eisenbahnverkehrsunternehmen
  121. Art. 38 …
  122. Art. 39
  123. Art. 40 …
  124. Art. 40a Organisation
  125. Art. 40abis Fachsekretariat
  126. Art. 40ater Aufgaben
  127. Art. 40aquater Bereitstellung von Daten und Auskunftspflicht
  128. Art. 40aquinquies Verfahrensgrundsätze
  129. Art. 40asexies Verwaltungssanktionen
  130. Art. 40asepties Finanzierung
  131. Art. 40aocties Rechtsschutz
  132. Art. 40b Grundsätze
  133. Art. 40bbis Haftpflichtversicherung
  134. Art. 40c Entlastung
  135. Art. 40d Benützung der Infrastruktur
  136. Art. 40e Vereinbarungen
  137. Art. 40f Anwendbarkeit des Obligationenrechts
  138. Art. 41 Grundsatz
  139. Art. 42 Landesverteidigung
  140. Art. 43 Militärtransporte
  141. Art. 44 Haftung des Bundes
  142. Art. 45
  143. Art. 46
  144. Art. 47 Öffentliches Gesundheitswesen
  145. Art. 48 Streitigkeiten
  146. Art. 48a Ziele
  147. Art. 48b Strategisches Entwicklungsprogramm
  148. Art. 48c Ausbauschritte
  149. Art. 48d Planung der Ausbauschritte
  150. Art. 48e Projektierung und Ausführung der Massnahmen
  151. Art. 48f Umsetzungsvereinbarungen
  152. Art. 49 Grundsätze
  153. Art. 50 Voraussetzungen
  154. Art. 51 Leistungsvereinbarungen
  155. Art. 51a Streitigkeiten über Leistungsvereinbarungen
  156. Art. 51b Finanzierungsformen für den Betrieb und den Substanzerhalt
  157. Art. 52 Wirtschaftliches Verhalten
  158. Art. 53
  159. Art. 54
  160. Art. 55
  161. Art. 56
  162. Art. 57 Mitfinanzierung durch die Kantone
  163. Art. 58 Verpflichtungskredite
  164. Art. 58a Finanzierungsformen für den Ausbau
  165. Art. 58b Finanzierung zusätzlicher oder alternativer Massnahmen durch Dritte
  166. Art. 58c Vorfinanzierung
  167. Art. 58d Ausführungsvorschriften
  168. Art. 58e Berichterstattung
  169. Art. 59
  170. Art. 60 und 61
  171. Art. 61a
  172. Art. 62 Umfang der Infrastruktur
  173. Art. 63 Betrieb der Infrastruktur
  174. Art. 64 Organisation
  175. Art. 65 Steuerbefreiung
  176. Art. 66 Grundsätze
  177. Art. 67 Gewinnverwendung und Eigenkapitalverzinsung
  178. Art. 68 und 69
  179. Art. 70–72
  180. Art. 73
  181. Art. 74
  182. Art. 75 Kaufrecht im Landesinteresse
  183. Art. 76–78
  184. Art. 79 Streitigkeiten
  185. Art. 80 Fähigkeitsprüfung
  186. Art. 80a Abklärung der Tauglichkeit
  187. Art. 81 Dienstunfähigkeit
  188. Art. 82 Feststellung der Dienstunfähigkeit
  189. Art. 83 Ausweisentzug
  190. Art. 83a Mitteilungen an ausländische Behörden
  191. Art. 84 Zuständigkeiten
  192. Art. 85 Ausführungsvorschriften
  193. Art. 86 Übertretungen
  194. Art. 86a Widerhandlungen gegen Bau- und Betriebsvorschriften
  195. Art. 87 Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in dienstunfähigem Zustand
  196. Art. 87a Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Dienstunfähigkeit
  197. Art. 87b Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit ohne Zulassung
  198. Art. 88 Verfolgung von Amtes wegen
  199. Art. 88a Zuständigkeit
  200. Art. 89 Verwaltungsmassnahmen
  201. Art. 89a Meldepflicht
  202. Art. 89b Entscheide der RailCom
  203. Art. 90
  204. Art. 91 Gültigkeit alter Konzessionen
  205. Art. 92
  206. Art. 93 Zwangsliquidation und Nachlassvertrag nach Aufhebung der Konzession
  207. Art. 94
  208. Art. 95 Anwendung der Eisenbahngesetzgebung auf andere Unternehmen
  209. Art. 96 Änderung und Aufhebung früherer Erlasse
  210. Art. 96a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2017
  211. Art. 96b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. September 2023
  212. Art. 97 Inkrafttreten und Vollzug

212 provisions

Art. 56

Aufgehoben durch Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577).

Art. 57 Mitfinanzierung durch die Kantone

1 Die Kantone leisten eine Einlage von 500 Mio. Franken pro Jahr an den Bahninfrastrukturfonds zur Finanzierung der Infrastrukturkosten. 1bis Die Einlage basiert auf dem Preisstand von 2016. Sie werden jährlich an die Entwicklung des realen Bruttoinlandprodukts angepasst und folgen dem Landesindex der Konsumentenpreise. Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt im Einvernehmen mit dem UVEK die Einzelheiten. 2 Der Beteiligungsschlüssel pro Kanton richtet sich nach den bestellten Personen- und Zugkilometern im Regionalverkehr gemäss dem interkantonalen Verteiler. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten unter Anhörung der Kantone in einer Verordnung. Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 6 des BG vom 19. März 2021 über administrative Erleichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 654; BBl 2020 6985). Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).

Art. 58 Verpflichtungskredite

1 Die Bundesversammlung bewilligt mittels Bundesbeschluss die für die Ausbauschritte nach Artikel 48c notwendigen Verpflichtungskredite. 2 Kommt es bei einzelnen Massnahmen zu Verzögerungen, so können die dafür vorgesehenen, nicht ausgeschöpften Verpflichtungskredite für die Realisierung von anderen Massnahmen eingesetzt werden, deren Projektierung der entsprechende Bundesbeschluss vorsieht. 3 Der Bundesrat legt die nach Absatz 2 zu realisierenden Massnahmen fest. Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577).

Art. 58a Finanzierungsformen für den Ausbau

1 Der Bund stellt über den Bahninfrastrukturfonds die bewilligten Mittel für die Finanzierung der Massnahmen in Form von zinslosen, bedingt rückzahlbaren Darlehen und A-Fonds-perdu-Beiträgen zur Verfügung. 2 Die Einzelheiten werden in den Umsetzungsvereinbarungen nach Artikel 48f geregelt. Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577).

Art. 58b Finanzierung zusätzlicher oder alternativer Massnahmen durch Dritte

1 Die Kantone und weitere Dritte können zusätzliche oder alternative Massnahmen finanzieren, wenn deren Aufnahme in das strategische Entwicklungsprogramm möglich ist. 2 Sie tragen: a. bei zusätzlichen Massnahmen: sämtliche Kosten; b. bei alternativen Massnahmen: die Kostendifferenz zwischen der vom Bund und der von ihnen vorgesehenen Massnahme. 3 Die Beteiligung Dritter darf weder in der Bau- noch in der Betriebsphase zu einer Mehrbelastung des Bundes führen. 4 Der Bund schliesst mit den Dritten und den Eisenbahnunternehmen Vereinbarungen über die Massnahmen ab. Darin werden die Leistungen, Kosten und Termine, die Gewährung der Mittel sowie die Organisation im Einzelnen festgelegt. Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577).

Art. 58c Vorfinanzierung

Die Eisenbahnunternehmen können mit den betroffenen Kantonen und Dritten Vereinbarungen über die Vorfinanzierung derjenigen Massnahmen abschliessen, deren Realisierung oder Projektierung von der Bundesversammlung beschlossen worden ist. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des BAV. Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577).

Art. 58d Ausführungsvorschriften

Das UVEK erlässt Ausführungsvorschriften über das Controlling der Leistungen, Kosten, Finanzen und Termine der bewilligten Massnahmen. Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577).

Art. 58e Berichterstattung

Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über die Finanzierung des Ausbaus der Infrastruktur, namentlich über: a. den Stand und den weiteren Ablauf der Arbeiten; b. die Aufwendungen aufgrund der bewilligten Verpflichtungskredite. Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577).

Art. 59

Der Bund kann den von grossen Naturschäden betroffenen Eisenbahnunternehmen Finanzhilfen an die Kosten der Wiederherstellung oder des Ersatzes beschädigter oder zerstörter Anlagen sowie an die Kosten der Räumungsarbeiten gewähren. Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

Art. 60 und 61

Aufgehoben durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

Art. 61a

Ursprünglich Art. 60a. Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 5. Okt. 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (AS 1991 857; BBl 1987 I 369). Aufgehoben durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

Art. 62 Umfang der Infrastruktur

1 Zur Infrastruktur gehören alle Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die im Rahmen des Netzzugangs gemeinsam benützt werden müssen, insbesondere: a. der Fahrweg; b. die Stromversorgungsanlagen, insbesondere Unterwerke und Gleichrichter; c. die Sicherungsanlagen; d. die Publikumsanlagen; e. die Rangierbahnhöfe sowie Anlagen zum Annehmen und Formieren von Zügen; f. die öffentlichen Verladeanlagen, bestehend aus Verladegleisen und Verladeplätzen (Freiverladeanlagen); g. die Rangiertriebfahrzeuge in Rangierbahnhöfen; h. die für den Unterhalt und Betrieb der Infrastruktur nach den Buchstaben a–g notwendigen Dienstgebäude und Räume. 2 Zur Infrastruktur können auch Bauten, Anlagen und Einrichtungen gehören, die mit dem Betrieb der Infrastruktur verbunden sind, jedoch nicht Gegenstand des Netzzugangs sind. Dies sind insbesondere: a. Anlagen für den Tagesunterhalt des Rollmaterials; b. Kraftwerke und Übertragungsleitungen; c. Verkaufsanlagen; d. Räume für Nebenbetriebe; e. Diensträume für Eisenbahnverkehrsunternehmen; f. Dienstwohnungen; g. Kräne und andere Umschlagsgeräte auf Freiverladeanlagen; h. Umschlagsanlagen für den Gütertransport einschliesslich der Kran- und Verladegleise. 3 Zu den Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes, jedoch nicht zur Infrastruktur gehören: a. Gleisanlagen und Gebäude für den Rollmaterialunterhalt (Unterhaltsanlagen, Werkstätten); b. Gleisanlagen und Gebäude für das längerfristige Abstellen von Rollmaterial (Abstellanlagen); c. Gleisanlagen auf Eisenbahnbaustellen oder als Zufahrt zu solchen Baustellen (Werkgleise). 4 Ebenfalls nicht zur Infrastruktur gehört die Erbringung von Verkehrsleistungen im Güter- und Personenverkehr. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 749; BBl 2024 300). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 749; BBl 2024 300).

Art. 63 Betrieb der Infrastruktur

Zur Infrastruktur gehören auch Betrieb und Unterhalt der Bauten, Anlagen und Einrichtungen nach Artikel 62.

Art. 64 Organisation

1 Das Eisenbahnunternehmen muss den Bereich Infrastruktur organisatorisch von den übrigen Unternehmensbereichen trennen und verselbständigen. Das BAV kann Schmalspurbahnen und kleinere Unternehmen von dieser Pflicht befreien. 2 Die Infrastruktur nach Artikel 62 Absatz 2 sowie die damit verbundenen Dienstleistungen können organisatorisch vom Bereich Infrastruktur getrennt sein. Ihre vollen Kosten müssen den Leistungsbezügern verrechnet werden.

Art. 65 Steuerbefreiung

Die Infrastruktur nach Artikel 62 Absätze 1 und 2 ist von kantonalen und kommunalen Liegenschaftssteuern befreit.

Art. 66 Grundsätze

1 Das Rechnungswesen der Eisenbahnunternehmen richtet sich unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Gesetzes nach dem 7. Abschnitt des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009. 2 Das Eisenbahnunternehmen muss in der Bilanz und Anlagenrechnung den Bereich Infrastruktur von anderen Bereichen trennen. 3 Es muss in der Erfolgsrechnung eine Spartenrechnung Infrastruktur führen. Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). SR 745.1

Art. 67 Gewinnverwendung und Eigenkapitalverzinsung

Gewinnausschüttungen und die Verzinsung von Eigenkapital zulasten der Spartenrechnung Infrastruktur sind nicht zulässig. Der Gewinn ist vollständig einer Spezialreserve der Sparte Infrastruktur zur Deckung künftiger Fehlbeträge oder für ausserordentliche Aufwände zuzuweisen. Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

Art. 68 und 69

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).

Art. 70–72

Aufgehoben durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

Art. 73

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).

Art. 74

Aufgehoben durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

Art. 75 Kaufrecht im Landesinteresse

1 Wenn es im Interesse des Landes geboten erscheint, kann der Bund die konzessionierte Infrastruktur jedes Eisenbahnunternehmens zum Buchwert erwerben. Darlehen, die der Bund dem Unternehmen gewährt hat, werden mit dem Kaufpreis verrechnet. 2 Das Kaufrecht nach Absatz 1 steht auch den nach der Konzession dazu berechtigten Kantonen und Gemeinden zu. Haben Kantone oder Gemeinden eine Eisenbahninfrastruktur erworben, so kann der Bund verlangen, dass diese ihm zu den in diesem Gesetz genannten Bedingungen abgetreten wird. Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

Art. 76–78

Aufgehoben durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

Art. 79 Streitigkeiten

Ist die Festsetzung des Erwerbspreises streitig, so erlässt das BAV eine Verfügung. Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 901).

Art. 80 Fähigkeitsprüfung

1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass: a. Personen, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, eine theoretische und praktische Fähigkeitsprüfung abzulegen haben; er kann die Abgabe eines Ausweises bei bestandener Prüfung vorsehen; b. Personen, die sich für eine Tätigkeit nach Buchstabe a ausbilden lassen wollen, eines vom BAV ausgestellten Lernausweises bedürfen; c. Personen, die eine Tätigkeit nach Buchstabe a ausüben oder sich dazu ausbilden lassen wollen, bestimmte persönliche und fachliche Anforderungen erfüllen müssen; er kann für die Ermittlung der persönlichen Anforderungen auch psychologische und medizinische Untersuchungen vorsehen. 2 Das BAV kann mit den zuständigen Behörden von Nachbarländern die Geltung von Zulassungen für Personen, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, auf grenznahen Strecken vereinbaren. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703).

Art. 80a Abklärung der Tauglichkeit

1 Bestehen Zweifel an der Tauglichkeit einer Person, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, so wird diese einer Tauglichkeitsuntersuchung unterzogen, namentlich aufgrund der Meldung einer Ärztin oder eines Arztes, dass die Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht eine sicherheitsrelevante Tätigkeit nicht sicher ausüben kann. 2 Ärztinnen und Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an das BAV, an den Arbeitgeber oder an die Aufsichtsbehörde für Ärztinnen und Ärzte richten. Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

Art. 81 Dienstunfähigkeit

Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, ist dienstunfähig und darf während dieser Zeit keine sicherheitsrelevante Tätigkeit im Eisenbahnbereich ausüben.

Art. 82 Feststellung der Dienstunfähigkeit

1 Personen, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. 2 Weist die betroffene Person Anzeichen von Dienstunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin-, Speichel-, Schweiss-, Haar- und Nagelproben, unterzogen werden. 3 Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn: a. Anzeichen von Dienstunfähigkeit vorliegen; oder b. die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt. 4 Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der der Dienstunfähigkeit verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel bleiben vorbehalten.

Art. 83 Ausweisentzug

1 Befindet sich eine Person, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, in einem Zustand, der die sichere Ausübung einer solchen Tätigkeit ausschliesst, so ist ihr die Ausübung dieser Tätigkeit so lange als erforderlich zu untersagen; zudem muss ihr der Ausweis abgenommen werden. 2 Abgenommene Ausweise sind sofort der erteilenden Behörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises die Wirkung des Entzuges.

Art. 83a Mitteilungen an ausländische Behörden

1 Das BAV teilt der zuständigen ausländischen Behörde mit, wenn es: a. einer Person eines ausländischen Unternehmens, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, die Ausübung dieser Tätigkeit untersagt hat; b. einen in der Schweiz gültigen ausländischen Ausweis abgenommen hat; c. die Gültigkeit eines ausländischen Ausweises für die Schweiz aberkannt hat. 2 Abgenommene Ausweise sind sofort der erteilenden ausländischen Behörde zu übermitteln. Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Art. 84 Zuständigkeiten

Die Anordnung und Durchführung von Massnahmen nach den Artikeln 82 und 83 obliegt: a. den von den Eisenbahnunternehmen bezeichneten Personen oder Unternehmenseinheiten; b. den von den Kantonen als zuständig erklärten Behörden; c. dem BAV; d. der Transportpolizei, sofern sie von den zuständigen Organen nach den Buchstaben a–c beauftragt wird.

Art. 85 Ausführungsvorschriften

1 Der Bundesrat: a. legt fest, bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 81 angenommen wird (Angetrunkenheit) und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gilt; b. kann für andere die Dienstfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 81 angenommen wird; c. erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Art. 82 Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Dienstunfähigkeit verdächtigten Person; d. kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Dienstfähigkeit einer Person herabsetzt, die nach Artikel 82 Absätze 2 und 3 gewonnen Proben ausgewertet werden; e. legt die persönlichen, fachlichen und organisatorischen Anforderungen an die nach Artikel 84 Buchstabe a bezeichneten Personen und Unternehmenseinheiten fest. 2 Er bezeichnet die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich.

Art. 86 Übertretungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich das Bahnbetriebsgebiet ohne Erlaubnis betritt, befährt oder es auf andere Weise beeinträchtigt. 2 Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Sorgfaltspflicht (Art. 17 Abs. 4), Meldepflicht (Art. 14a Abs. 1) oder Mitwirkungspflicht (Art. 14a Abs. 2) verletzt. 3 Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).

Art. 86a Widerhandlungen gegen Bau- und Betriebsvorschriften

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ein Bauvorhaben ohne die nach Artikel 18 erforderliche Plangenehmigung oder in Missachtung von aus dem Plangenehmigungsverfahren resultierenden Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lässt; b. eine Anlage oder ein Fahrzeug ohne die nach Artikel 18w, 23c oder 23d erforderliche Betriebsbewilligung oder unter Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften der Betriebsbewilligung in Betrieb nimmt oder in Betrieb nehmen lässt; c. einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession zuwiderhandelt; d. eine Anlage ohne die nach Artikel 5 erforderliche Infrastrukturkonzession oder Sicherheitsgenehmigung oder unter Missachtung der daraus resultierenden Pflichten, Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften betreibt oder betreiben lässt; e. ein Fahrzeug ohne die nach Artikel 8c erforderliche Netzzugangsbewilligung oder Sicherheitsbescheinigung oder unter Missachtung der daraus resultierenden Pflichten, Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften betreibt oder betreiben lässt; f. Videosignale unter Verletzung von Artikel 16b aufzeichnet, aufbewahrt, nutzt oder bekannt gibt; g. … 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703). Eingefügt durch Anhang des BG vom 1. Okt. 2010 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).

Art. 87 Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in dienstunfähigem Zustand

1 Wer in angetrunkenem Zustand im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, wird mit Busse bestraft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration vorliegt. 2 Wer wegen des Einflusses von Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln oder aus anderen Gründen dienstunfähig im Sinne von Artikel 81 ist und in diesem Zustand im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3 Die vorgesetzte Person, die vorsätzlich eine nach Absatz 1 oder 2 strafbare Handlung veranlasst oder nicht nach ihren Möglichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung. Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

Art. 87a Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Dienstunfähigkeit

1 Wer im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt und sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Die vorgesetzte Person, die vorsätzlich eine nach Absatz 1 strafbare Handlung veranlasst oder nicht nach ihren Möglichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung. Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

Art. 87b Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit ohne Zulassung

1 Wer vorsätzlich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit im Eisenbahnbereich ausübt, obwohl ihm die Zulassungsdokumente verweigert, entzogen oder aberkannt wurden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 3 Die vorgesetzte Person, die vorsätzlich eine nach Absatz 1 strafbare Handlung veranlasst oder nicht nach ihren Möglichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).

Art. 88 Verfolgung von Amtes wegen

Nach dem Strafgesetzbuch strafbare Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt, wenn sie gegen Angestellte von Eisenbahnunternehmen mit einer Konzession nach Artikel 5 während deren Dienstausübung begangen werden. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). SR 311.0

Art. 88a Zuständigkeit

1 Die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen Bestimmungen dieses Kapitels ist Sache der Kantone. 2 … Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).

Art. 89 Verwaltungsmassnahmen

1 Das BAV kann Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken, wenn: a. gegen dieses Gesetz oder seine Ausführungsvorschriften verstossen wird; b. die mit der Erteilung verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. 2 Es entzieht Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind. 3 Angestellte, Beauftragte oder Mitglieder der Organe eines Eisenbahnunternehmens mit einer Konzession nach Artikel 5 dieses Gesetzes oder einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009, die in Ausübung ihrer Funktionen wiederholt zu begründeten Klagen Anlass geben, sind auf Begehren des BAV von diesen Funktionen zu entheben. 4 Massnahmen nach den Absätzen 1–3 können unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines Strafverfahrens getroffen werden. Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). SR 745.1

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