§ 1
Grundsatz 1 Dieses Gesetz regelt den Schutz von Personen, Tieren, Sachen und der Umwelt vor den Gefahren und Auswirkungen von Feuer, Rauch, Explosionen und Naturereignissen sowie den Einsatz der Feuerwehr als allgemeine Schadenwehr.
Thurgau · 708.1 · statute
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Grundsatz 1 Dieses Gesetz regelt den Schutz von Personen, Tieren, Sachen und der Umwelt vor den Gefahren und Auswirkungen von Feuer, Rauch, Explosionen und Naturereignissen sowie den Einsatz der Feuerwehr als allgemeine Schadenwehr.
Kanton 1 Der Kanton ist zuständig für: 1. den vorbeugenden Brandschutz bei Gebäuden, Anlagen und Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung oder mit beträchtlichem Schadenrisiko; 2. das Feuerwehrwesen, soweit nicht die Politischen Gemeinden zuständig sind.
Gemeinden 1 Die Politischen Gemeinden sind für den Vollzug des Feuerschutzes zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, insbesondere für: 1. den vorbeugenden Brandschutz bei Gebäuden, Anlagen und Veranstaltungen ohne besondere Gefährdung; 2. die Organisation und den Betrieb einer Feuerwehr gemäss den Vorgaben des Kantons; 3. die Löschwasserversorgung auf ihrem Gemeindegebiet gemäss den Vorgaben des Kantons. 2 Die Politischen Gemeinden erlassen ein Reglement über den Feuerschutz und die Feuerwehr. Dieses ist durch das zuständige Departement zu genehmigen.
Zusammenarbeit 1 Die Politischen Gemeinden können bestimmte Aufgaben des Feuerschutzes gemeinsam erfüllen. 2 Sie können mit dem zuständigen Amt Verträge über die Übernahme von Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes gegen kostendeckende Entschädigung abschliessen. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 708.1 FSG
Körperschaften, private Organisationen 1 Der Regierungsrat kann einzelne Feuerschutzaufgaben, die fachliche Spezialkenntnisse erfordern, aussenstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privaten Organisationen übertragen.
Departement und Organisation 1 Der Vollzug der kantonalen Aufgaben sowie die Aufsicht über den Feuerschutz sind Sache des zuständigen Departementes. 2 Das zuständige kantonale Amt ist der Gebäudeversicherung angegliedert. 3 Die Gebäudeversicherung führt für das Amt eine eigene Rechnung. Überschüsse sind in einen Brandschutzfonds einzulegen, Verluste durch Entnahme aus dem Fonds zu decken. 2. Schadenverhütung 2.1 Grundsätze
Allgemeine Sorgfaltspflicht 1 Mit Feuer, Wärme, Licht, Elektrizität, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie dazu in Verbindung stehenden Geräten ist so vorsichtig umzugehen, dass keine Brände oder Explosionen entstehen können. Die Angaben von Produkteherstellerinnen und -herstellern sind zu beachten. 2 Wer Personen im Sinne von Art. 333 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)1) beaufsichtigt und selber handlungsfähig ist, wer solche Personen unter seiner Obhut hat oder ein Heim oder einen Betrieb leitet, hat dafür zu sorgen, dass die Brandschutzvorschriften beachtet werden.
Verbotenes Verhalten 1 Es ist alles zu unterlassen, was zu einer Feuer- oder Explosionsgefahr führen kann. Insbesondere ist es verboten: 1. zu rauchen oder offene Flammen oder andere Zündquellen an Orten zu verwenden, wo leicht brennbare Stoffe hergestellt, gelagert, verarbeitet oder umgefüllt werden; 2. brennbare Stoffe in der Nähe von Wärmeerzeugungsanlagen, Abgasanlagen oder wärmeerzeugenden Licht- oder Kraftquellen zu verwenden oder zu lagern; 1) SR 210 FSG 708.1 3. selbstentzündliche Stoffe, Asche oder dergleichen in nicht feuerfesten Gefässen aufzubewahren; 4. Feuer im Freien zu entfachen, wenn Gebäude, Anlagen, Wald oder andere Pflanzenbestände unmittelbar gefährdet werden können.
Feuerverbot 1 Das zuständige Departement kann bei erhöhter Feuergefahr durch ausserordentliche Trockenheit oder Wasserknappheit oder bei Grossanlässen zur Verhinderung von Schäden vorübergehend ein Feuerverbot anordnen. 2 Das Feuerverbot kann insbesondere beinhalten, dass 1. keine Feuerwerkskörper abgebrannt werden; 2. im Wald und in Waldesnähe oder im Freien kein Feuer entfacht wird und keine Streichhölzer und Raucherwaren weggeworfen werden. 3 Die Politische Gemeinde kann für ihr Gemeindegebiet selbständig ein Feuerverbot anordnen. 4 Feuerverbote dürfen nur solange dauern, wie sie notwendig sind, um durch Feuer verursachte Schäden zu verhindern. Sie sind regelmässig zu überprüfen. 5 Das Feuerverbot wird mit der Publikation rechtswirksam. Rechtsmittel gegen die Anordnung des Feuerverbots haben keine aufschiebende Wirkung.
Brandschutzvorschriften 1 Gebäude und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten und Veranstaltungen so durchzuführen, dass 1. die Sicherheit von Personen, Tieren, Sachen und der Umwelt gewährleistet ist; 2. der Entstehung von Bränden und Explosionen vorgebeugt und die Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird; 3. die Tragfähigkeit während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt; 4. ein Brand wirksam bekämpft werden kann und die Sicherheit der Einsatzkräfte gewährleistet ist. 2 Für Gebäude, Anlagen und Veranstaltungen sind diejenigen Vorschriften massgebend, die das Vollzugsorgan der interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (Interkantonales Organ technische Handelshemmnisse, IOTH)1) erlassen oder für verbindlich erklärt hat. 3 Die für Gebäude, Anlagen und Veranstaltungen verantwortlichen Personen sorgen für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften. 1) Abrufbar im Internet unter: https://www.bsvonline.ch/de/neuigkeiten/anpassung-bsr-11-15- und-bsr-10-15/. 708.1 FSG
Ausführungsvorschriften und Vereinbarungen 1 Der Regierungsrat kann technische Wegleitungen erlassen oder solche von öffentlich-rechtlichen oder privaten Fachorganisationen verbindlich erklären sowie entsprechende interkantonale Vereinbarungen abschliessen. 2.2 Feuerschutzbewilligung
Feuerpolizeiliche Bewilligungspflicht 1 Bewilligungspflichtig sind: 1. Neu-, An-, Um- und Ausbauten sowie die Umnutzung von Gebäuden, Anlagen oder Teilen davon; 2. Neu-, Aus- und Umbauten von relevanten haustechnischen Anlagen und technischen Brandschutzeinrichtungen; 3. Gebäude und Anlagen, die der Herstellung, Verarbeitung oder Lagerung feuer- oder explosionsgefährlicher Stoffe und Waren dienen; 4. Aufbewahren von leicht- oder selbstentzündlichen Stoffen und Gasen; 5. Veranstaltungen und temporäre Bauten, bei oder in denen sich eine grosse Zahl von Personen aufhalten kann. 2 Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.
Kantonale Bewilligung 1 Neu-, An-, Um- und Ausbauten sowie Nutzungsänderungen von Gebäuden, Anlagen oder Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung oder mit beträchtlichem Schadenrisiko bedürfen einer kantonalen Feuerschutzbewilligung. 2 Der Regierungsrat regelt die Erteilung der Bewilligung im Einzelnen.
Bewilligung durch die Gemeinde 1 Ist eine kantonale Bewilligung nicht erforderlich, sorgt die Politische Gemeinde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens oder der Veranstalterbewilligung für die Einhaltung der Feuerschutzvorschriften. 2.3 Feuerschutzkontrollen
Grundsatz 1 Gebäude, Anlagen und Veranstaltungen, für die eine Feuerschutzbewilligung erforderlich ist, sind durch Bau-, Abnahme- und periodische Kontrollen auf die Einhaltung der Brandschutzvorschriften und der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen zu kontrollieren. FSG 708.1 2 Die Kontrollen werden von der für die feuerpolizeiliche Bewilligung zuständigen Behörde durchgeführt. 3 Die Kontrollen sind den für die Gebäude, Anlagen oder Veranstaltungen verantwortlichen Personen anzuzeigen.
Baukontrollen 1 Die Behörde kann während des Baus oder Umbaus der Gebäude und Anlagen prüfen, ob die verfügten Auflagen und die Brandschutzvorschriften eingehalten werden. 2 Sie hat der Bauherrschaft mitzuteilen, welche Abweichungen von den verfügten Auflagen und Brandschutzvorschriften festgestellt werden.
Abnahmekontrolle 1 Sobald das Bauvorhaben fertiggestellt ist, führt die Behörde die Abnahmekontrolle durch und stellt die feuerpolizeiliche Bezugs- oder Betriebsbewilligung aus, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
Periodische Brandschutzkontrollen 1 Die Behörde kontrolliert periodisch Gebäude und Anlagen, die ein erhöhtes Brandrisiko aufweisen oder im Brandfall zu einer erheblichen Gefährdung von Personen, Tieren, Sachen und der Umwelt führen können.
Mitwirkung 1 Die für die Gebäude oder Anlagen verantwortlichen Personen werden zur Feuerschutzkontrolle eingeladen und können daran teilnehmen. 2 Den Kontrollorganen ist zu allen Räumen Zutritt zu gewähren, und es sind ihnen alle sachbezogenen Auskünfte zu erteilen.
Mängel 1 Mängel sind den für die Gebäude, Anlagen oder Veranstaltungen verantwortlichen Personen schriftlich mitzuteilen, und es ist eine Frist für die Mängelbehebung anzusetzen. 708.1 FSG
Massnahmen bei Mängeln 1 Werden Mängel an einem Gebäude, einer Anlage oder einer Veranstaltung nicht innert angesetzter Frist behoben, kann die für die Erteilung der feuerpolizeilichen Bewilligung zuständige Behörde insbesondere: 1. die Benützung des Gebäudes, der Anlage oder die Veranstaltung verbieten, wenn Mängel vorliegen, die zu einer unmittelbaren Gefahr für Personen, Tiere, Sachen oder der Umwelt führen; 2. eine Frist für die Behebung der Mängel ansetzen und Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers oder der Eigentümerin androhen. 2 Für die Kosten der Ersatzvornahme besteht ein gesetzliches Pfandrecht gemäss Art. 836 ZGB. 3 Das zuständige kantonale Amt ist zu orientieren. 2.4 Reinigung und Kaminfegerwesen
Kontroll- und Reinigungspflicht der wärmetechnischen Anlagen 1 Wärmetechnische Anlagen, Rauchabzugsanlagen, Abgasanlagen und Rauchkammern sind periodisch durch eine Kaminfegerin oder einen Kaminfeger kontrollieren und bei Bedarf reinigen zu lassen. 2 Das zuständige kantonale Amt erlässt Weisungen über die notwendige Kontrolle und Reinigung von wärmetechnischen Anlagen nach deren Art und Leistung. 3 Die zuständige Politische Gemeinde kann die Einhaltung der Kontroll- und Reinigungspflicht prüfen und im Unterlassungsfall Massnahmen anordnen.
Kaminfegerarbeiten 1 Die Kaminfegerinnen und Kaminfeger 1. kontrollieren und reinigen bei Bedarf Anlagen im Sinne von § 22; 2. melden die bei der Kontrolle und Reinigung festgestellten feuerpolizeilichen Mängel der Politischen Gemeinde. 2 Alle Kontrollen und Reinigungen sind zu dokumentieren und bei Bedarf zu belegen. Das zuständige kantonale Amt erlässt Weisungen dazu.
Bewilligung zur Berufsausübung 1 Kaminfegerinnen und Kaminfeger bedürfen zur selbständigen Berufsausübung einer Bewilligung des zuständigen kantonalen Amtes. 2 Bewerberinnen und Bewerbern mit einem Meisterdiplom des Schweizerischen Kaminfegermeisterverbandes oder einem gleichwertigen Ausbildungsnachweis wird eine Bewilligung erteilt. FSG 708.1 3 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und bei schwerer Pflichtverletzung entzogen werden. 4 Das zuständige kantonale Amt informiert über die zur Berufsausübung zugelassenen Kaminfegerinnen und Kaminfeger. 3. Feuerwehr
Aufgaben 1 Feuerwehren sind allgemeine Schadenwehren im Sinne von § 1 dieses Gesetzes, insbesondere bei: 1. Bränden und Explosionen; 2. Naturereignissen; 3. der Suche und Rettung von Menschen und Tieren; 4. Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden; 5. Einsätzen zum Schutz der Bevölkerung. 2 Feuerwehren im Sinn der § 26 bis § 28 arbeiten untereinander und mit anderen Organisationen des Bevölkerungs- und Umweltschutzes zusammen, um Schadenereignisse rasch und wirkungsvoll zu bekämpfen. 3.1 Arten
Gemeindefeuerwehr 1 Die Politischen Gemeinden haben entsprechend § 3 Abs. 1 Ziff. 2 eine den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechende Feuerwehr zu organisieren, auszurüsten und auszubilden. 2 Die Feuerwehren unterstützen sich gegenseitig.
Betriebsfeuerwehr 1 Der Regierungsrat kann öffentliche oder private Betriebe ermächtigen oder verpflichten, auf eigene Kosten eine Feuerwehr zu unterhalten. 2 Betriebsfeuerwehren unterstehen beim Einsatz ausserhalb des Betriebes der Kommandantin oder dem Kommandanten der Gemeindefeuerwehr. 3 Das zuständige kantonale Amt erlässt Vorgaben über die Anforderungen an die Betriebsfeuerwehren und genehmigt deren Reglemente. 708.1 FSG
Stützpunktfeuerwehr 1 Der Regierungsrat bezeichnet die Feuerwehren einzelner Gemeinden als Stützpunktfeuerwehr eines grösseren Gebietes. Stützpunktfeuerwehren unterstützen die Gemeindefeuerwehren insbesondere mit zusätzlichen Geräten und speziellen Einsatzmitteln. 2 Der Regierungsrat regelt Einsatz, Organisation, Aufgaben und Ausrüstung der Stützpunktfeuerwehren sowie die Kostenverteilung. 3.2 Feuerwehrpflicht
Grundsatz 1 Die Feuerwehrpflicht besteht für Männer und Frauen. Sie ist in der Wohnsitzgemeinde zu erfüllen. Die Pflicht beginnt frühestens mit dem vollendeten 20. und endet spätestens mit dem vollendeten 52. Altersjahr. 2 Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt durch den Feuerwehrdienst oder durch die Entrichtung einer Ersatzabgabe. 3 Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft besteht die Feuerwehrpflicht nur für einen Ehegatten oder Partner.
Befreiung 1 Die Politischen Gemeinden können die Befreiung von der Feuerwehrpflicht regeln.
Feuerwehrdienst 1 Die Gemeindebehörde oder die zuständigen Organe bestimmen, wer Feuerwehrdienst zu leisten hat. Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse der Feuerwehr sowie die beruflichen und persönlichen Verhältnisse und Fähigkeiten der Pflichtigen. 2 Der Dienst wird grundsätzlich in der Feuerwehr der Wohnsitzgemeinde oder in einer Betriebsfeuerwehr geleistet. 3 Das Reglement über den Feuerschutz gemäss § 3 Abs. 2 regelt die Aufgaben, die Dienstpflicht, den Pflichtersatz, die Organisation, den Übungsdienst, das Alarmwesen, die Entschädigung der Angehörigen der Feuerwehren sowie deren Versicherung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes.
Feuerwehrersatzabgabe 1 Feuerwehrpflichtige, die keinen Feuerwehrdienst leisten, entrichten eine Ersatzabgabe. FSG 708.1 2 Die Ersatzabgabe bemisst sich nach den satzbestimmenden Faktoren für Einkommen und Vermögen, bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft nach dem gemeinsamen Steueraufkommen. Sie wird durch die Politische Gemeinde auf 10 bis 20 Prozent der einfachen Staatssteuer festgesetzt und beträgt mindestens Fr. 50 und höchstens Fr. 1'000 pro Jahr. 3 Die Erhebung erfolgt durch die zuständige Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde. Bei unterjähriger Steuerpflicht wird die Abgabe nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben. Bei Steuerbezug an der Quelle wird gleichzeitig die Abgabe erhoben. 4 Der Ertrag der Ersatzabgabe ist für die Aufwendungen der Feuerwehr sowie für weitere Feuerschutzaufgaben zu verwenden. 3.3 Führung, Aufgaben, Ausbildung und Mittel
Führung 1 Jede Feuerwehr wird durch eine Kommandantin oder einen Kommandanten geführt. 2 Mit einer Führungsfunktion kann nur betraut werden, wer über die entsprechende Ausbildung verfügt.
Schadenbekämpfung 1 Die Feuerwehr greift innerhalb ihres Einsatzgebietes bei Feuer, Explosionen, Elementar- oder anderen Schadenereignissen unverzüglich ein und leistet die erforderliche Hilfe. 2 Bei Bedarf leistet sie ausserhalb des Einsatzgebietes Unterstützung.
Besondere Aufgaben 1 Die Politische Gemeinde kann die Feuerwehr bei Anlässen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen beiziehen. 2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Leistungen der Feuerwehr zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung ist im Reglement über den Feuerschutz zu regeln.
Ausbildung 1 Die Feuerwehr ist gemäss den Bedürfnissen des eigenen Einsatzbereiches auszubilden. 2 Der Kanton fördert und unterstützt die Ausbildung der Feuerwehren und kontrolliert ihren Ausbildungsstand. 708.1 FSG
Löschwasserversorgung, Ausrüstung, Geräte 1 Die Politischen Gemeinden sorgen dafür, dass: 1. in den Bauzonen genügend Löschwasser für die Schadenbekämpfung zur Verfügung steht; 2. die Bauzonen mit Hydranten erschlossen sind; 3. ihrer Feuerwehr dem Stand der Technik entsprechende Ausrüstungen und Geräte zur Verfügung stehen.
Inanspruchnahme fremder Sachen 1 Die für die Gebäude und Anlagen verantwortlichen Personen haben den Feuerwehren bei Einsätzen, Übungen und zur Einsatzplanung Zugang zu ihren Liegenschaften zu gewähren. 2 Die Feuerwehren können bei Einsätzen gegen Entschädigung: 1. private Wasserspeicher oder -bassins und ähnliche Wasserspeicher nutzen; 2. private Fahrzeuge und Maschinen benützen, wenn zeitliche Dringlichkeit besteht. 4. Einsatzkosten und Haftung
Grundsatz 1 Einsätze der Feuerwehr im Zusammenhang mit versicherten Gefahren gemäss den § 19 und § 20 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung1) sind unentgeltlich, soweit sie versicherte Gebäude betreffen. 2 Wird die Feuerwehr zu anderen Hilfeleistungen aufgeboten oder eingesetzt, werden die geleisteten Arbeitsstunden, die Einsatzstunden von Einsatzfahrzeugen, die Einsatzmittel sowie das aufgewendete Material der Verursacherin oder dem Verursacher, der oder dem Haftpflichtigen, der Empfängerin oder dem Empfänger des Einsatzes zu massvollen Ansätzen in Rechnung gestellt. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Schuldhaft verursachter Einsatz 1 Wer den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht oder behindert oder die Feuerwehr missbräuchlich alarmiert oder Fehlalarme verursacht, haftet für die Kosten und die Schäden, die daraus entstehen. 2 Haften mehrere Personen, gelten Art. 50 f. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)2). 1) RB 956.1 2) SR 220 FSG 708.1 5. Beiträge