Beitrag des Kantons
1 Der Kanton leistet den Politischen Gemeinden und anderen Trägerinnen oder Trägern des Feuerschutzes Beiträge aus dem Brandschutzfonds an die Kosten, die ihnen
aus der Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen.
2 Er kann Beiträge an die Kosten von freiwillig verbesserten Brandschutzmassnahmen bei bestehenden Gebäuden und Anlagen mit erheblichem Gefährdungspotenzial
oder beträchtlichem Schadenrisiko ausrichten.
3 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und die Höhe der Beiträge.
§ 42
Brandschutzabgabe
1 Zur Finanzierung der Aufgaben des Kantons im Bereich des Brandschutzes entrichten die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer eine massvolle zweckgebundene Abgabe.
2 Die Abgabe beträgt höchstens Fr. 0.20 pro Fr. 1'000 des Gebäudeversicherungswertes.
3 Die Gebäudeversicherung bestimmt die Höhe der Abgabe, damit die jährlichen
Beiträge gemäss § 41 Abs. 1 und Abs. 2 ausgerichtet und ein angemessener Fonds
geäufnet werden können.
4 Sie erhebt die Brandschutzabgabe zusammen mit den Prämien.
§ 43
Beitrag der privaten Versicherungsgesellschaften
1 Die privaten Versicherungsgesellschaften entrichten zur Finanzierung der Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden einen jährlichen Beitrag von
Fr. 0.05 pro Fr. 1'000 des im Kanton Thurgau gegen Feuer- und Elementarschäden
versicherten Kapitals.
2 Die Beiträge sind bis Ende des ersten Quartals aufgrund des versicherten Kapitals
des Vorjahres zu entrichten. Der Minimalbetrag beträgt Fr. 50.
3 Die Versicherungsgesellschaften haben die für die Berechnung ihrer Beiträge
massgeblichen Auskünfte zu erteilen.
708.1 FSG
6. Strafen und Disziplinarmassnahmen
§ 44
Strafbestimmung
1 Wer ein vom zuständigen Departement oder von der Politischen Gemeinde gemäss
§ 9 erlassenes Verbot übertritt oder der Kontroll- und Reinigungspflicht nach § 22
Abs. 1 nicht nachkommt, wird mit einer Busse bis zu Fr. 10'000 bestraft, soweit
nicht die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches zur Anwendung
kommen.
§ 45
Disziplinarmassnahmen
1 Disziplinarische Vergehen von Angehörigen der Feuerwehr können durch die Politischen Gemeinden mit einem Verweis, einer Busse bis zu Fr. 1'000 oder mit dem
Ausschluss geahndet werden.
7. Schlussbestimmungen
§ 46
Ergänzende Bestimmungen
1 Das zuständige Departement kann ergänzende Bestimmungen zur Verordnung des
Regierungsrates erlassen über:
1. die Umsetzung der Brandschutzvorschriften;
2. die Brandschutzkontrollen;
3. das Kaminfegerwesen;
4. die Anforderungen an Aus- und Weiterbildung der Brandschutzfachleute der
Politischen Gemeinden;
5. die Anforderungen an Bestände, Aus- und Weiterbildung, Ausrüstung und
Organisation der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren;
6. die Anforderungen an das Alarmierungssystem, an Alarmierungseinrichtungen und an die Einsatzorganisation der Feuerwehren;
7. die technischen Anforderungen und anrechenbare Kosten für die Bemessung
der Beiträge an die Feuerwehren und an die Löschwasserversorgung.
FSG 708.1
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 11.09.2019 01.01.2021 Erstfassung 38/2019