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Gesetz über den Feuerschutz

Thurgau · 708.1 · statute

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Contents: 46 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46

46 provisions

§ 41

Beitrag des Kantons 1 Der Kanton leistet den Politischen Gemeinden und anderen Trägerinnen oder Trägern des Feuerschutzes Beiträge aus dem Brandschutzfonds an die Kosten, die ihnen aus der Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen. 2 Er kann Beiträge an die Kosten von freiwillig verbesserten Brandschutzmassnahmen bei bestehenden Gebäuden und Anlagen mit erheblichem Gefährdungspotenzial oder beträchtlichem Schadenrisiko ausrichten. 3 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und die Höhe der Beiträge.

§ 42

Brandschutzabgabe 1 Zur Finanzierung der Aufgaben des Kantons im Bereich des Brandschutzes entrichten die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer eine massvolle zweckgebundene Abgabe. 2 Die Abgabe beträgt höchstens Fr. 0.20 pro Fr. 1'000 des Gebäudeversicherungswertes. 3 Die Gebäudeversicherung bestimmt die Höhe der Abgabe, damit die jährlichen Beiträge gemäss § 41 Abs. 1 und Abs. 2 ausgerichtet und ein angemessener Fonds geäufnet werden können. 4 Sie erhebt die Brandschutzabgabe zusammen mit den Prämien.

§ 43

Beitrag der privaten Versicherungsgesellschaften 1 Die privaten Versicherungsgesellschaften entrichten zur Finanzierung der Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden einen jährlichen Beitrag von Fr. 0.05 pro Fr. 1'000 des im Kanton Thurgau gegen Feuer- und Elementarschäden versicherten Kapitals. 2 Die Beiträge sind bis Ende des ersten Quartals aufgrund des versicherten Kapitals des Vorjahres zu entrichten. Der Minimalbetrag beträgt Fr. 50. 3 Die Versicherungsgesellschaften haben die für die Berechnung ihrer Beiträge massgeblichen Auskünfte zu erteilen. 708.1 FSG 6. Strafen und Disziplinarmassnahmen

§ 44

Strafbestimmung 1 Wer ein vom zuständigen Departement oder von der Politischen Gemeinde gemäss § 9 erlassenes Verbot übertritt oder der Kontroll- und Reinigungspflicht nach § 22 Abs. 1 nicht nachkommt, wird mit einer Busse bis zu Fr. 10'000 bestraft, soweit nicht die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches zur Anwendung kommen.

§ 45

Disziplinarmassnahmen 1 Disziplinarische Vergehen von Angehörigen der Feuerwehr können durch die Politischen Gemeinden mit einem Verweis, einer Busse bis zu Fr. 1'000 oder mit dem Ausschluss geahndet werden. 7. Schlussbestimmungen

§ 46

Ergänzende Bestimmungen 1 Das zuständige Departement kann ergänzende Bestimmungen zur Verordnung des Regierungsrates erlassen über: 1. die Umsetzung der Brandschutzvorschriften; 2. die Brandschutzkontrollen; 3. das Kaminfegerwesen; 4. die Anforderungen an Aus- und Weiterbildung der Brandschutzfachleute der Politischen Gemeinden; 5. die Anforderungen an Bestände, Aus- und Weiterbildung, Ausrüstung und Organisation der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren; 6. die Anforderungen an das Alarmierungssystem, an Alarmierungseinrichtungen und an die Einsatzorganisation der Feuerwehren; 7. die technischen Anforderungen und anrechenbare Kosten für die Bemessung der Beiträge an die Feuerwehren und an die Löschwasserversorgung. FSG 708.1 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 11.09.2019 01.01.2021 Erstfassung 38/2019

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