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Reglement Parkplatzbewirtschaftung

Balzers · 154_Reglement_Parkplatzbewirtschaftung.pdf · communal act

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 Il. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Il. Strafbestimmungen, Rechtsmittel, Inkraftsetzung
  11. Art. 11 egiemer er das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen
  12. Art. 12

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12 provisions

Art. 1 Il. Allgemeine Bestimmungen

Rechtliche Grundlagen 7 Der Gemeinderat erlässt das gegenständliche Reglement auf der Basis folgender Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung a) Gemeindegesetz (GemG, LR 141.0) vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76 b) Ordnungsbussengesetz (OBG, LR 741.03) vom 21. Juni 1995, LGBl. 1995 Nr. 179 c) Ordnungsbussenverordnung (OBV, LR 741.031) vom 13. August 1996, LGBl. 1996 Nr. 154

Propose a change

Art. 2

Sprachliche Gleichstellung 1 Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden Geschlechts.

Propose a change

Art. 3

Zuständigkeit 1 Die Kontrollen inkl. der daraus resultierenden Massnahmen bezüglich der Einhaltung des Parkierungsreglements erfolgt durch die Gemeindepolizei Balzers oder deren Stellvertretung. 2 Der Gemeindevorstehung bleibt vorbehalten, weitere Personen zu bestimmen, die Kontrolltätigkeiten auf den Parkplätzen der Gemeinde Balzers durchführen dürfen. 9 Anträge zur Registrierung für die Nutzung kostenpflichtiger Parkplätze sind an die Gemeindeverwaltung Balzers zu stellen (unter Berücksichtigung von Art. 6). 4 Die Feststellung einer Berechtigung sowie die Zuteilung einer Parkzone oder mehrerer Parkzonen erfolgt durch die Gemeindeverwaltung Balzers. S Der Gemeinderat legt die Höhe der Gebühren sämtlicher kostenpflichtigen Parkplätze fest. Eine Aufstellung der Gebühren ist in Anhang 1 ersichtlich. 5 Die Vorstehung kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Gebührenpflicht beschliessen.

Propose a change

Art. 4

Parkplatzbewirtschaftung 1 Öffentliche Parkplätze können mittels einer zeitlichen Nutzungsbeschränkung, Parkplatzregistrierung, Ticketautomaten, Mietverträgen und dergleichen bewirtschaftet werden.

Propose a change

Art. 5

Signalisation der öffentlichen Parkplätze und Bewirtschaftungskategorien EC Der Gemeinderat bezeichnet die gebührenpflichtigen und zeitlich begrenzten öffentlichen Parkplätze. a Der Gemeinderat legt den zeitlichen Rahmen der Gebührenpflicht und die Signalisationen für die öffentlichen Parkplätze fest. 6} 8 Alle im Eigentum der Gemeinde Balzers stehenden, gemieteten oder gepachteten Parkplätze werden den Bewirtschaftungskategorien zugeordnet. Folgende Kategorien werden eingeführt: a) Parkplätze ohne Einschränkungen b) Parkplätze zeitlich begrenzt und kostenlos c) Parkplätze mit Parkdauer bis einen Tag und gebührenpflichtig d) Parkplätze für berechtigte Nutzergruppen von Montag bis Freitag jeweils 07.00 bis 17.00 Uhr und gebührenpflichtig e) Parkplätze mit festgelegten Parkdauern und -zeitpunkten sowie gegebenenfalls Gebühren, welche explizit einem Fahrzeug, einer Person oder einer Nutzergruppe zugewiesen sind A Sämtliche Bewirtschaftungskategorien können auf einem Parkareal vorkommen. Parkplätze können bei Bedarf vom Gemeinderat anderen Bewirtschaftungskategorien zugeordnet werden. 5 Öffentliche Parkplätze mit beschränkter Parkdauer, mit einer Gebührenpflicht oder Parkplätze, die bestimmten Nutzergruppen vorbehalten sind, werden durch entsprechende Signalisationen gekennzeichnet. 8 Registrierpflichtige öffentliche Parkplätze können in der Regel zwischen 17.00 und 07.00 Uhr, sowie samstags, sonntags und feiertags ohne Registrierung genutzt werden.

Propose a change

Art. 6

Gebühren und Registrierung der registrierpflichtigen Parkplätze Ü Berechtigte Langzeitparkierer mit einem Arbeitspensum bis 50 % können einen reduzierten Tarif beantragen. Das Arbeitspensum ist gegenüber der Gemeindeverwaltung nachzuweisen. Die spätere Erhöhung des Arbeitspensums auf über 50 % ist unaufgefordert und im Voraus der Gemeindeverwaltung mitzuteilen. 2 Berechtigte Personen sind alle Mitarbeitenden der Gemeinde sowie Staatsangestellte mit einer Arbeitsstelle in der Gemeinde Balzers. Weitere Berechtigungen werden an Organisationen mit Bezug zur Gemeinde Balzers erteilt, welche einen gemeinnützigen Auftrag erfüllen. 5 Den berechtigten Personen wird eine Parkerlaubnis während der Arbeitszeit (Montag bis Freitag jeweils 07.00 bis 17.00 Uhr) für die zugewiesenen Parkplatzareale ausgestellt. Es gibt keinen Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz. +4 Nach schriftlichem und begründetem Gesuch kann die Gemeindevorstehung weiteren Personen- oder Nutzergruppen eine Berechtigung für einen kostenpflichtigen Parkplatz erteilen. 5 Für die Nutzung aller Parkplätze, welche berechtigten Nutzergruppen / Personen kostenpflichtig zur Verfügung stehen, ist eine Registrierung vorgegebener Fahrzeugdaten erforderlich. Für eine Registrierung ist die App «Parkingpay» zu verwenden. 5 Berechtigte Personen können mehrere Fahrzeuge respektive mehrere Kontrollschilder registrieren, dürfen gleichzeitig aber nur ein Fahrzeug auf bewilligungspflichtigen Parkplätzen parken. Die Registrierung des Kontrollschilds/der Kontrollschilder stellt den Kontrollausweis für die Gemeindepolizei dar.

Propose a change

Art. 7

Gebühren und Registrierung von Parkplätzen mit expliziter Zuweisung L Parkplätze mit expliziter Zuweisung sind bei der Gemeindeverwaltung Balzers anzufragen. Je nach Standort, Parkdauer und Parkzeitpunkt fallen Gebühren an, welche dem Nutzer in Rechnung gestellt werden. 2 Die vereinbarte Parkplatznutzung wird zwischen der Gemeinde Balzers und der antragsstellenden Person in einem Mietvertrag festgehalten.

Propose a change

Art. 8

Einschränkungen 1 Die Bewilligung berechtigt die Besitzer lediglich, das Fahrzeug im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung zu parkieren. Sie begründet keine Haftpflicht der Gemeinde. 2 Die Gemeindepolizei kann die Bewilligung zum Parkieren ohne Gewährung von Ersatz oder Gebührenrückerstattung vorübergehend aussetzen, falls eine Notsituation dies erfordert, bei Reinigungs- oder Unterhaltsarbeiten oder für das Durchführen von grossen Anlässen (z. B. Jahrmarkt). 3 Durch eine Bewilligung besteht kein Anspruch auf einen freien Parkplatz. 4 Die Gemeindevorstehung kann für besondere Anlässe örtliche, zeitliche oder generelle Ausnahmen von der Gebührenpflicht beschliessen. 9 Die Bewilligung entbindet nicht von der Pflicht zur Erstellung von Abstell- oder Einstellplätzen auf privatem Grund, gestützt auf die einschlägige Gesetzgebung.

Propose a change

Art. 9

Wegschaffen von Fahrzeugen und Gegenständen 1 Der Gemeindepolizist ordnet gegenüber einem Eigentümer die notwendigen Massnahmen an, wenn ein Fahrzeug oder Gegenstand vorschriftswidrig auf Parkplätzen oder Strassen abgestellt wurde. Dies gilt insbesondere: a) Bei Fahrzeugen ohne vorschriftsmässige Kontrollschilder b) bei Gefährdung der Verkehrssicherheit c) bei Beeinträchtigung von Arbeiten d) bei Behinderung einer rechtmässigen Benutzung der Parkplätze. 2 Bei Gefahr in Verzug lässt der Gemeindepolizist die Massnahmen direkt umsetzen. 3 Der Fahrzeughalter hat die Kosten zu übernehmen, die durch die getroffenen Massnahmen entstehen.

Propose a change

Art. 10 Il. Strafbestimmungen, Rechtsmittel, Inkraftsetzung

Strafbestimmungen 1 Widerhandlungen gegen dieses Reglement werden mit Ordnungsbussen gemäss Ordnungsbussenverordnung geahndet. 2 Für die Verhängung von Ordnungsbussen ist die Gemeindepolizei Balzers oder deren Stellvertretung zuständig.

Propose a change

Art. 11 egiemer er das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen

Rechtsmittel 1 Mit der Verhängung der Ordnungsbusse ist dem Gebüssten gleichzeitig mitzuteilen, dass er das Ordnungsbussenverfahren binnen einer Frist von 14 Tagen ablehnen kann. > Wird die Ordnungsbusse abgelehnt, so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet.

Propose a change

Art. 12

Inkrafttreten 1 Die Erstfassung dieses Reglements wurde vom Gemeinderat Balzers in seiner Sitzung vom 05. April 2023 genehmigt. 2 Die aktuellste Revision dieses Reglements wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 02. Oktober 2024 genehmigt und tritt per sofort in Kraft. Ü ORSTEHD) | SS | (SEEN _- Ss PS 2 = UA AL A A) S ZUECHES ( / Karl Malin atthias Eberle Gemeindevorsteher Vizevorsteher Balzers, Oktober 2024 Änderungsverzeichnis N LL}L}}}BLÜÖLLULEL€ Element Änderung Beschluss Inkrafttreten ee N Art.3, Art. 10 Stellvertretung der Gemeindepolizei Balzers an- 26/24 am 02.10.2024 02.10.2024 gepasst ALLA Art. 4, Abs 1 Ergänzung der Möglichkeiten zur Parkplatzbewirt- 26/24 am 02.10.2024 02.10.2024 schaftung BL. Art. 5, Abs. 3 e) Neuer Aufzählungspunkt 26/24 am 02.10.2024 02.10.2024 ZELL Art. 7 Neuer Artikel 26/24 am 02.10.2024 02.10.2024 EA Art. 8 Ergänzungen in den Einschränkungen 26/24 am 02.10.2024 02.10.2024 > Anhang 1 Gebühren für Parkieren in Tiefgarage / Unterstän- 26/24 am 02.10.2024 02.10.2024 den angepasst er Anhang 1 - Gebühren Kurzzeitparkierung auf öffentlichen Parkplätzen Montag bis Freitag 07.00 bis 17.00 Uhr Für eine kurzzeitige Parkierung auf öffentlichen, zeitlich begrenzten Parkplätzen ist die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben. Es werden keine Gebühren erhoben. Das Parkieren von mehr als 2 Stunden ist nicht möglich. An den verbliebenen Zeiten an Wochentagen (über Nacht zwischen 17.00 Uhr und 7.00 Uhr) und das gesamte Wochenende (Freitag ab 17.00 Uhr bis Montag, 7.00 Uhr) ist das Parken frei. Langzeitparkierung bis maximal 24 Stunden auf öffentlichen Parkplätzen Montag bis Freitag 07.00 bis 17.00 Uhr Für eine Parkierung bis maximal 24 Stunden auf öffentlichen, zeitlich begrenzten Parkplätzen ist die Benutzung der Parkuhr vorgeschrieben. Es sind folgende Gebühren zu entrichten: Parkieren für 2 Stunden gratis (Die Parkuhr ist zu bedienen / auch für die Gratiszeit) Parkieren bis 5 Stunden CHF 2.00 Parkieren bis 24 Stunden CHF 4.00 An den verbliebenen Zeiten an Wochentagen (über Nacht zwischen 17.00 Uhr und 7.00 Uhr) und das gesamte Wochenende (Freitag ab 17.00 Uhr bis Montag, 7.00 Uhr) ist das Parken frei. Gebühren für Parkplätze mit expliziter Zuweisung Bei Parkplätzen mit expliziter Zuweisung fallen je nach Standort, Parkdauer und Parkzeitpunkt Gebühren an. Bezüglich der Gebühren für die gewünschte Nutzung ist die Gemeindeverwaltung Balzers anzufragen. Langzeitparkierung (für Nutzergruppen mit Berechtigung) aa AT Ta HT EAN | 51 % bis 100% bis 50 % | Berechtigung M Registrierung für einen Tag CHF 2.00 CHF 2.00 CHF 3.00 Registrierung für einen Monat CHF 30.00 CHF 15.00 CHF 50.00 Registrierung für ein Jahr CHF 300.00 CHF 150.00 CHF 500.00 Die Lernenden der Gemeindeverwaltung Balzers sind von der Gebührenerhebung befreit. Anhang 1 - Gebühren Im Voraus bezahlte Gebühren von Registrierungen für ein Jahr werden pro rata temporis zurückerstattet, - wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird - wenn der Arbeitnehmer mehr als drei Monate im Krankenstand ist - im Todesfall des Arbeitnehmers Registrierungsgebühren Die Registrierung der Kontrollschilder durch den Fahrzeuglenker ist kostenfrei. Erteilt der Fahrzeuglenker der Gemeindeverwaltung den Auftrag zur Registrierung der Kontrollschilder wird pro Registrierung eine Gebühr in Höhe von CHF 10.00 erhoben. Massnahmen der Gemeindepolizei gemäss Art. 8 Eine Massnahme ist die Befestigung eines sogenannten Hemmschuhs respektive eines anderen Rückhaltesystems. Für die Befestigung des Hemmschuhs werden dem Fahrzeughalter folgende Gebühren in Rechnung gestellt: Befestigung des Hemmschuhs pro Tag CHF 20.00 Wird die Befestigung des Hemmschuhs durch den Fahrzeughalter ignoriert, wird das Fahrzeug auf Kosten des Fahrzeughalters abgeschleppt.

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