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Gesetz über das Grundbuch

Fribourg · 214.5.1 · statute

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Contents: 122 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 10a
  12. Art. 11
  13. Art. 12
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 16
  18. Art. 17
  19. Art. 18
  20. Art. 19
  21. Art. 20
  22. Art. 21
  23. Art. 22
  24. Art. 23
  25. Art. 24
  26. Art. 25
  27. Art. 26
  28. Art. 27
  29. Art. 28
  30. Art. 29
  31. Art. 30
  32. Art. 31
  33. Art. 32
  34. Art. 33
  35. Art. 34
  36. Art. 35
  37. Art. 36
  38. Art. 37
  39. Art. 38
  40. Art. 39
  41. Art. 40
  42. Art. 41
  43. Art. 42
  44. Art. 43
  45. Art. 44
  46. Art. 45
  47. Art. 45a
  48. Art. 45b
  49. Art. 46
  50. Art. 47
  51. Art. 48
  52. Art. 49
  53. Art. 50
  54. Art. 51
  55. Art. 52
  56. Art. 53
  57. Art. 53a
  58. Art. 54
  59. Art. 55
  60. Art. 55a
  61. Art. 55b
  62. Art. 55c
  63. Art. 56
  64. Art. 57
  65. Art. 58
  66. Art. 59
  67. Art. 59a
  68. Art. 59b
  69. Art. 60
  70. Art. 61
  71. Art. 62
  72. Art. 63
  73. Art. 64
  74. Art. 65
  75. Art. 66
  76. Art. 66a
  77. Art. 67
  78. Art. 68
  79. Art. 69
  80. Art. 70
  81. Art. 71
  82. Art. 72
  83. Art. 72a
  84. Art. 73
  85. Art. 74
  86. Art. 75
  87. Art. 75a
  88. Art. 76
  89. Art. 77
  90. Art. 78
  91. Art. 79
  92. Art. 80
  93. Art. 81
  94. Art. 82
  95. Art. 83
  96. Art. 83a
  97. Art. 84
  98. Art. 85
  99. Art. 86
  100. Art. 87
  101. Art. 88
  102. Art. 89
  103. Art. 90
  104. Art. 91
  105. Art. 92
  106. Art. 93
  107. Art. 94
  108. Art. 94a
  109. Art. 94b
  110. Art. 95
  111. Art. 96
  112. Art. 97
  113. Art. 98
  114. Art. 99
  115. Art. 100
  116. Art. 101
  117. Art. 102
  118. Art. 103
  119. Art. 104
  120. Art. 105
  121. Art. 106
  122. Art. 107

122 provisions

Art. 1

Grundbuchkreise 1 Für die Führung des Grundbuches werden ein oder mehrere Kreise gebildet. 2 Jeder Kreis umfasst ein für die Grundbuchführung zuständiges Amt 1) (das Amt).

Art. 2

Ämter 1 Jedes Amt wird von einer Grundbuchverwalterin oder einem Grundbuchverwalter geleitet. 2 Die Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter müssen im Besitz eines schweizerischen Lizenziats oder Masters der Rechtswissenschaften sein. 3 … 1) Heute: Grundbuchämter der Bezirke.

Art. 3

Stellvertretung 1 Die für das Grundbuch zuständige Direktion 2) (die Direktion) bezeichnet für jedes Amt eine stellvertretende Grundbuchverwalterin oder einen stellvertretenden Grundbuchverwalter. Diese oder dieser tritt insbesondere bei Ausstand oder längerer Abwesenheit der Grundbuchverwalterin oder des Grundbuchverwalters in Funktion.

Art. 4

Rückgriffsrecht des Staates 1 Der Rückgriff des Staates auf das Personal des Amts für Schaden, der aus der Führung des Grundbuches entsteht (Art. 955 Abs. 2 ZGB), erfolgt gemäss der Sondergesetzgebung.

Art. 5

Adjunktin oder Adjunkt 1 Die Direktion bezeichnet nach Stellungnahme der Grundbuchverwalterin oder des Grundbuchverwalters für jedes Amt eine oder mehrere Personen als Adjunktin oder Adjunkt. Diese Personen können die folgenden Funktionen ausüben: a) Unterzeichnen von Grundbuchauszügen; b) Ausführen von anderen Arbeiten, die von der Direktion auf Antrag der Grundbuchverwalterin oder des Grundbuchverwalters festgelegt werden. 2 Als Adjunktin oder Adjunkt kann jede Person ernannt werden, die sich in einem Grundbuchamt die erforderliche Ausbildung angeeignet hat oder im Besitz eines schweizerischen Lizenziats oder Masters der Rechtswissenschaften ist.

Art. 6

…

Art. 7

… 1.2 Administrative Aufsichtsbehörde

Art. 8

Behörde und Aufgaben 1 Die Direktion ist die administrative Aufsichtsbehörde über das Grundbuch. 2 Sie überwacht den ordnungsgemässen Betrieb der einzelnen Ämter und die einheitliche Anwendung der für das Grundbuch geltenden Normen. Sie erlässt die erforderlichen Weisungen und inspiziert regelmässig jedes Amt. 2) Heute: Finanzdirektion. 3 Sie ist zur Beschwerde gegen Entscheide der kantonalen Beschwerdeinstanzen in Grundbuchangelegenheiten berechtigt (Art. 956a Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). 4 … 1.3 Rekurskommission für das Grundbuch

Art. 9

Einsetzung und Zusammensetzung 1 Die Rekurskommission für das Grundbuch (die Kommission) ist die erstinstanzliche kantonale Beschwerdebehörde (Art. 956a Abs. 1 ZGB). 2 Sie hat ihren Sitz in Freiburg bei der Direktion, der sie administrativ zugewiesen ist. 3 Sie setzt sich aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern zusammen, die vom Grossen Rat gewählt werden. 4 Sie ernennt eine Sekretärin oder einen Sekretär und eine stellvertretende Sekretärin oder einen stellvertretenden Sekretär, die sie aus ihren Mitgliedern wählen kann. 5 Die allgemeinen Voraussetzungen für die Wählbarkeit der Mitglieder richten sich nach den Artikeln 9 Abs. 1 Bst. b und c, 10, 16 und 17 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG). Diese Bestimmungen gelten auch für die Sekretärin oder den Sekretär. 6 Die Wahl der Mitglieder richtet sich nach den Artikeln 11–14 JG.

Art. 10

Unabhängigkeit und Aufsicht 1 Die Kommission ist in der Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig. 2 Sie untersteht der Aufsicht des Justizrates und erstattet ihm jährlich Bericht gemäss Justizgesetz. 3 …

Art. 10a

Organisation und Arbeitsweise 1 Die Kommission organisiert sich selbst. Sie bezeichnet ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten und ihre Vizepräsidentin oder ihren Vizepräsidenten. 2 Der Ausstand der Mitglieder und der Sekretärin oder des Sekretärs bestimmt sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. 3 Die Vergütungen für die Mitglieder und die Sekretärin oder den Sekretär richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates.

Art. 11

Befugnisse 1 Die Kommission befindet, unter Vorbehalt der Beschwerde an das Kantonsgericht, über Beschwerden gegen Entscheide der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter.

Art. 12

… 2 Anlegung des eidgenössischen Grundbuches 2.1 Ordentliches Verfahren 2.1.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 13

Anwendungsbereich 1 Das eidgenössische Grundbuch wird im ordentlichen Verfahren angelegt, wenn a) unabhängig von einer Güterzusammenlegung eine neue Ersterhebung ausgeführt wurde, b) keine neue Ersterhebung erfolgt. 2 Das eidgenössische Grundbuch kann nur dann ohne vorgängige neue Ersterhebung angelegt werden, wenn die Bedingungen gemäss Artikel 40 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches erfüllt sind und wenn: a) übermässige Schwierigkeiten bei der Ausführung der neuen Vermessung zu hohe Kosten verursachen, oder b) die Grundstücke in einem Gebiet gelegen sind, welches eine Waldzusammenlegung erfordert, deren Realisierung aufgeschoben werden muss, oder c) die Grundstücke in einem Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen gelegen sind, oder d) die Ersterhebung nicht in der vom Staat geplanten Frist realisiert werden kann, oder e) sich das als notwendig erweist, damit das Grundbuch einer Gemeinde im gleichen System geführt werden kann.

Art. 14

Beschluss betreffend Ausführung 1 Der Staatsrat beschliesst die Anlegung des eidgenössischen Grundbuches für eine Gemeinde oder einen Teil derselben. 2 Dieser Beschluss wird vom Amt veröffentlicht. 3 Mit der Veröffentlichung werden namentlich diejenigen Personen, die vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches (1. Januar 1912) begründete, aber nicht eingetragene Rechte geltend machen, aufgerufen, die Eintragung zu verlangen. Dieses Begehren ist innert zwei Monaten ab Veröffentlichung schriftlich beim Amt einzureichen. 4 Das Ausführungsreglement regelt die einzelnen Bestimmungen der Veröffentlichung.

Art. 15

Subrogation und Anmerkung 1 Die Erwerberin oder der Erwerber von dinglichen Rechten an einem Grundstück tritt in die Rechte und Pflichten der Veräusserin oder des Veräusserers ein, die sich aus den Arbeiten für die Anlegung des eidgenössischen Grundbuches ergeben. 2 Die öffentliche Urkunde muss die Bestätigung der Parteien enthalten, dass sie von der Notarin oder vom Notar über den Stand der Arbeiten sowie über die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten in Kenntnis gesetzt worden sind. 3 Das Amt merkt von Amtes wegen auf den Blättern der betroffenen Grundstücke «Anlegung des eidgenössischen Grundbuches in Bearbeitung» an.

Art. 16

Mitwirkung der Eigentümer 1 Die betroffenen Grundeigentümer sind verpflichtet, bei den Arbeiten für die Anlegung des eidgenössischen Grundbuches mitzuwirken. 2.1.2 Vorbereitung der Anerkennungen

Art. 17

Ergänzung und Nachführung des Übergangskatasters 1 Der Übergangskataster, der gemäss der Gesetzgebung über die amtliche Vermessung angelegt worden ist, wird von den Grundbuchverwalterinnen oder den Grundbuchverwaltern ergänzt und nachgeführt, indem sie: a) die Angaben über die Rechte auf dem Übergangskataster prüfen, b) falls notwendig sämtliche Eintragungen, Vormerkungen und Anmerkungen gemäss kantonalem Kataster eintragen, c) alle geltend gemachten Rechte, die bereits vor der Inkraftsetzung des Zivilgesetzbuches begründet, aber nicht eingetragen worden sind, auf Anmeldung hin provisorisch eintragen. 2 Alle Verrichtungen im kantonalen Kataster, die seit der Hinterlegung des Übergangskatasters beim Amt bis zur Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuches vorgenommen wurden, werden von Amtes wegen auf den Übergangskataster übertragen.

Art. 18

Bereinigung – Zweck 1 Die Bereinigung bezweckt, die Rechte klar und eindeutig festzustellen. 2 Im besonderen zielt sie darauf ab, a) Eintragungen zu löschen, die nicht mehr Gegenstand einer Eintragung sein können oder die jede rechtliche Bedeutung verloren haben, und b) Eintragungen dem heutigen Sachverhalt anzupassen.

Art. 19

Bereinigung – Vorgehen a) Von Amtes wegen vorgenommene Eintragungen 1 Die im kantonalen Kataster eingetragenen dinglichen Rechte werden von Amtes wegen ins Übergangskataster übertragen, sofern sie mit den Bestimmungen des ZGB vereinbar sind. Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter legt den Wortlaut fest. 2 Angaben im kantonalen Kataster, die Vor- und Anmerkungen entsprechen, werden von Amtes wegen im Übergangskataster vor- oder angemerkt.

Art. 20

Bereinigung – Vorgehen b) Mit Zustimmung der Betroffenen oder auf richterlichen Entscheid hin vorgenommene Eintragungen 1 Wird durch die Änderung einer Eintragung, einer Vor- oder Anmerkung der Inhalt oder der Umfang eines Rechtes beschränkt, so kann dies nur mit Zustimmung der Betroffenen geschehen. Vorbehalten bleiben die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen, wo von der Zustimmung abgesehen werden kann. 2 Geltend gemachte Rechte können nur mit Zustimmung der Betroffenen oder auf richterlichen Entscheid hin eingetragen werden.

Art. 21

Bereinigung – Besondere Fälle a) Alte Rechte 1 Gemäss altem kantonalem Recht begründete dingliche Rechte, die nach dem Grundbuchrecht nicht mehr begründet werden können, werden nicht eingetragen, jedoch in zweckdienlicher Weise angemerkt. 2 Die Parteien können diese Rechte jedoch den Bestimmungen des ZGB anpassen. 3 Für Grundpfandrechte, die vor dem 1. Januar 1912 begründet wurden, wird das «Recht auf freie Pfandstelle» von Amtes wegen vorgemerkt.

Art. 22

Bereinigung – Besondere Fälle b) Angaben betreffend Eigentum, Dienstbarkeiten oder Grundlasten 1 Die Angaben betreffend das Eigentum werden im Übergangskataster ergänzt durch die Eintragung a) der gegenwärtigen Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke; b) bei Miteigentum den Bruchteil jeder Miteigentümerin und jedes Miteigentümers, c) bei Gesamteigentum das die Gemeinschaft begründende Rechtsverhältnis. 2 Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter ist dafür besorgt, dass die Grunddienstbarkeiten mit entsprechendem Wortlaut als Recht und als Last eingetragen werden können. 3 Im Einverständnis mit den Parteien versucht die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter, den Wert der Grundlasten in den Übergangskataster einzutragen. 2.1.3 Anerkennungsverfahren

Art. 23

Vorladung 1 Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter lädt zu den Anerkennungssitzungen vor: a) die Eigentümerinnen und Eigentümer der im Perimeter gelegenen Liegenschaften, b) die Inhaberinnen und Inhaber der aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte, c) die anderen Inhaberinnen und Inhaber von beschränkten dinglichen Rechten, sofern sie einer beabsichtigten Änderung oder Löschung oder der Eintragung eines geltend gemachten Rechtes zuzustimmen haben, und d) wenn nötig die Personen, die die Eintragung eines nicht eingetragenen Rechtes geltend gemacht haben, sowie die Eigentümerinnen und Eigentümer der an den Perimeter angrenzenden Liegenschaften. 2 Form und Inhalt der Vorladung werden im Ausführungsreglement bestimmt. 3 Erscheinen vorgeladene Personen nicht, so werden sie ein zweites Mal vorgeladen. 4 In einfachen Fällen stellt die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter den vorzuladenden Personen eine Kopie des sie betreffenden Blattes des Übergangskatasters zu. Senden diese das Blatt unterschrieben zurück, so werden sie nicht vorgeladen. 5 Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter kann darauf verzichten, Personen vorzuladen, deren Rechte nicht geändert werden.

Art. 24

Anerkennungskommission 1 Die Anerkennungen werden von der Grundbuchverwalterin oder vom Grundbuchverwalter durchgeführt. Die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geometer und eine vom Gemeinderat delegierte Person sind ebenfalls anwesend. 2 Ausnahmsweise und mit dem Einverständnis des Amtes, das für die Geoinformation zuständig ist 3), kann sich die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geometer vertreten lassen. 3 In einfachen Fällen und wenn das eidgenössische Grundbuch ohne vorherige neue Ersterhebung eingeführt wird, kann die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder den beauftragten Ingenieur-Geometer und die von der Gemeinde delegierte Person von der Teilnahme an den Anerkennungssitzungen dispensieren.

Art. 25

Anerkennungssitzungen 1 Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter setzt die Erscheinenden in Kenntnis über den Wortlaut der Eintragungen, die geltend gemachten Rechte sowie die eingetragenen oder beabsichtigten Änderungen oder Löschungen und holt nötigenfalls ihre Zustimmung gemäss Artikel 20 ein. 2 In der Regel erteilen die Erscheinenden ihre Zustimmung mit der Unterschrift auf dem Übergangskataster. 3 Nötigenfalls verlangt die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter von den Erscheinenden die Adressen der Inhaberinnen und Inhaber beschränkter dinglicher Rechte auf ihren Grundstücken und setzt die Eigentümerinnen und Eigentümer über die gesetzlichen Möglichkeiten der Bereinigung von Grundpfandrechten in Kenntnis. 3) Heute: Amt für Geoinformation.

Art. 26

Öffentliche Urkunden 1 Erfordert die Bereinigung der Rechte oder die Begründung eines neuen Rechtes infolge Geltendmachung eines nicht eingetragenen Rechtes eine öffentliche Beurkundung, so kann die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter beurkunden. 2 Als Ausschliessungsgründe gelten sinngemäss die Gründe nach Artikel 21 des Gesetzes vom 20. September 1967 über das Notariat. 3 Die öffentliche Urkunde besteht in einer Vereinbarung und, soweit nach Artikel 732 Abs. 2 ZGB erforderlich, in einem Plan. Die Vereinbarung kann die Form eines Blattes des Übergangskatasters haben. In der Vereinbarung werden das Datum, die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter und die Parteien oder ihre Vertreterinnen und Vertreter sowie die betreffenden Grundstücke, der Gegenstand der Vereinbarung, der Preis oder die Ausgleichszahlung und die Zahlungsart angegeben. 4 Die Vereinbarung und gegebenenfalls der Plan werden von den Parteien unterzeichnet. Die Grundbuchverwalterinnen oder Grundbuchverwalter bescheinigen, dass die Vereinbarung in ihrer Anwesenheit abgeschlossen worden ist, und unterzeichnen die Urkunde. 5 Die Urschrift der Urkunde dient dem Grundbuch als Beleg.

Art. 27

Schluss des Anerkennungsverfahrens 1 Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter hält in der Schlussverfügung insbesondere fest, dass: a) alle Blätter des Übergangskatasters Gegenstand des Anerkennungsverfahrens waren, und alle Betroffenen ordnungsgemäss vorgeladen wurden, b) alle notwendigen Zustimmungen gemäss Artikel 20 eingeholt wurden, insbesondere die der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger und der Berechtigten von Personaldienstbarkeiten, c) die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur- Geometer auf den Vermessungsdokumenten alle Änderungen nachgeführt hat, die während den Anerkennungen vorgenommen wurden, und d) keine Fälle mehr hängig sind. 2 Die Schlussverfügung wird von den übrigen Mitgliedern der Anerkennungskommission gegengezeichnet. 2.1.4 Auflage des eidgenössischen Grundbuches

Art. 28

Grundsatz 1 Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter erstellt, gestützt auf den anerkannten Übergangskataster, das eidgenössische Grundbuch und legt es nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens öffentlich auf.

Art. 29

Veröffentlichungen 1 Die Auflage wird bekanntgemacht durch a) Veröffentlichung im Amtsblatt, b) persönliche Anzeige an 1. alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der im Perimeter gelegenen Liegenschaften, 2. alle Inhaberinnen und Inhaber der aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte, 3. die Inhaberinnen und Inhaber anderer beschränkter dinglicher Rechte, sofern ihre Zustimmung eingeholt werden musste, und 4. die Personen, die nicht eingetragene Rechte geltend gemacht haben, und 5. die Eigentümerinnen und Eigentümer der an den Perimeter angrenzenden Liegenschaften. 2 Den Personen, die vor Inkrafttreten des ZGB begründete, aber nicht eingetragene Rechte geltend gemacht haben, teilt die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter mit, ob diese eingetragen wurden. 3 Für Personen, deren Adresse dem Grundbuch nicht bekannt ist und weder von den Eigentümerinnen und Eigentümern noch von der Gemeindeverwaltung oder dem für die Verwaltung der direkten Steuern zuständigen Amt 4) ermittelt werden kann, gilt die Veröffentlichung im Amtsblatt als Mitteilung.

Art. 30

Dauer und Auflageakten 1 Die Auflage dauert dreissig Tage. 2 Die Auflageakten werden beim Amt hinterlegt. Sie enthalten namentlich: a) das Grundbuchblatt, b) den Übergangskataster und c) die Pläne. 4) Heute: Kantonale Steuerverwaltung. 3 Diese Akten können in Gegenwart einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Amtes unter den Voraussetzungen von Artikel 970 ZGB eingesehen werden.

Art. 31

Gegenstand 1 Die Auflage beschränkt sich auf die Übereinstimmung des Inhaltes des eidgenössischen Grundbuches mit a) der Liegenschaftsbeschreibung des Übergangskatasters und b) den Eintragungen, Vormerkungen und Anmerkungen des kantonalen Katasters unter Vorbehalt 1. der Einhaltung der Artikel 18 bis 22 bei der Übertragung der Rechte sowie 2. der anlässlich der Anerkennungen vereinbarten Änderungen, Löschungen oder neuen Eintragungen.

Art. 32

Einsprachen – Grundsätze 1 Wer berechtigt ist, Einsicht in die Auflageakten zu nehmen, kann Einsprache erheben. 2 Einsprachen sind während der Auflage an die Grundbuchverwalterin oder den Grundbuchverwalter zu richten. Sie müssen begründet sein und klare Begehren enthalten. 3 Nach der Auflage erhobene Einsprachen werden nur entgegengenommen, wenn die Verspätung begründet ist. 4 Einsprachen können mündlich oder schriftlich erhoben werden. 5 Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter führt ein Einsprachenverzeichnis mit den gefällten Entscheiden. Wird die Einsprache mündlich angebracht, so unterzeichnet die Einsprecherin oder der Einsprecher in diesem Verzeichnis.

Art. 33

Einsprachen – Entscheid 1 Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter entscheidet über die Einsprachen. 2 Betrifft die Gutheissung einer Einsprache den Inhalt von Rechten Dritter, so holt die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter, unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen, deren Zustimmung ein. Wird die Zustimmung verweigert, so wird die Einsprache abgewiesen. 3 Der Einspracheentscheid wird schriftlich eröffnet; ausgenommen sind mündlich angebrachte und sofort gutgeheissene Einsprachen. Wird die Einsprache abgewiesen, so wird dies mit einem begründeten Entscheid mit Angabe der Beschwerdeinstanz und der Beschwerdefrist gegen Empfangsschein mitgeteilt.

Art. 34

Beschwerde 1 Die Einspracheentscheide können innert dreissig Tagen nach der Zustellung bei der Kommission angefochten werden. Die Artikel 67-75 gelten sinngemäss. 2 Die Entscheide der Kommission können mit Beschwerde ans Kantonsgericht angefochten werden; Artikel 75a Abs. 2 ist anwendbar. 2.1.5 Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuches und Kosten

Art. 35

Beschluss 1 Sobald die Entscheide über Einsprachen gefällt sind, beschliesst die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter die Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuches und der neuen Ersterhebung für die betroffene Gemeinde oder den betroffenen Gemeindeteil. 2 Der Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht. Er enthält: a) das Datum der Inkraftsetzung, b) die Mitteilung, dass die hängigen Beschwerden vorbehalten sind, und c) die Mitteilung, dass die im Grundbuch nicht eingetragenen dinglichen Rechte gemäss Artikel 36 aufgehoben werden, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten ab Veröffentlichung eingetragen oder vorübergehend eingetragen werden. 3 Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter teilt diesen Beschluss zudem den Personen, die dingliche Rechte geltend gemacht haben, die aber im Grundbuch nicht eingetragen wurden, persönlich mit.

Art. 36

Aufhebung nicht eingetragener Rechte 1 Die im Sinne von Artikel 44 Abs. 2 Schlusstitel ZGB nicht eingetragenen dinglichen Rechte sind aufgehoben, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten ab Veröffentlichung eingetragen oder vorübergehend eingetragen wurden.

Art. 37

Kosten 1 Die Kosten für die Anlegung des eidgenössischen Grundbuches werden vom Staat übernommen. Ausgenommen sind die Kosten für a) die Anwesenheit der Person, die die Gemeinde an den Anerkennungssitzungen vertritt; diese werden von der Gemeinde übernommen, b) die Ausfertigung von Urkunden oder Plänen; diese werden von den Begünstigten übernommen, c) die Nachführung und Neuausfertigung der Grundpfandtitel und Grundpfandverschreibungen; diese werden von den Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubigern übernommen, und d) die Anwesenheit der beauftragten Ingenieur-Geometerin oder des beauftragten Ingenieur-Geometers an den Anerkennungssitzungen für die Anlegung des eidgenössischen Grundbuches im Zusammenhang mit der neuen Ersterhebung; diese sind in der Kostenverteilung gemäss Gesetzgebung über die amtliche Vermessung inbegriffen. 2.2 Verfahren nach erfolgter Güterzusammenlegung

Art. 38

Anwendungsbereich 1 Die folgenden Bestimmungen sind anwendbar, wenn das eidgenössische Grundbuch nach erfolgter Güterzusammenlegung angelegt wird. 2 Die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Bodenverbesserungen und über die amtliche Vermessung bleiben vorbehalten.

Art. 39

Anlegung des Übergangsregisters – Übergangskataster und Anmerkungen 1 Der Übergangskataster wird dem Amt übergeben und ergänzt durch die Übertragung der Grundpfandrechte. 2 Die Grundpfandrechte werden aufgelegt; die Artikel 29–34 gelten sinngemäss. Diese Auflage findet jedoch nicht statt, wenn die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter das Übergangsregister unmittelbar nach dem Einreichen des Übergangskatasters anlegt. 3 Die Auflage beschränkt sich auf die Übereinstimmung der Angaben über die Grundpfandrechte im Übergangskataster mit den Grundpfandrechten, die im geltenden Register aufgeführt sind, unter Vorbehalt der Anwendung der Artikel 802 des Zivilgesetzbuches und 21 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes. 4 Nach der Inkraftsetzung des Übergangskatasters gemäss der Gesetzgebung über die Bodenverbesserungen: a) kontrolliert die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter den Wortlaut der rechtlichen Angaben aus dem Übergangskataster und ergänzt ihn nötigenfalls, b) bereinigt die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter die dinglichen Rechte, die Vormerkungen und Anmerkungen, sofern diese nicht bereits von der Schätzungskommission behandelt wurden, und c) legt die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter den Wortlaut aller rechtlichen Angaben aus dem Übergangskataster fest. 5 Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter bereitet die Anerkennungen vor. Die Artikel 17–27 gelten sinngemäss.

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