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Gesetz über das Grundbuch

Fribourg · 214.5.1 · statute

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Contents: 122 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 10a
  12. Art. 11
  13. Art. 12
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 16
  18. Art. 17
  19. Art. 18
  20. Art. 19
  21. Art. 20
  22. Art. 21
  23. Art. 22
  24. Art. 23
  25. Art. 24
  26. Art. 25
  27. Art. 26
  28. Art. 27
  29. Art. 28
  30. Art. 29
  31. Art. 30
  32. Art. 31
  33. Art. 32
  34. Art. 33
  35. Art. 34
  36. Art. 35
  37. Art. 36
  38. Art. 37
  39. Art. 38
  40. Art. 39
  41. Art. 40
  42. Art. 41
  43. Art. 42
  44. Art. 43
  45. Art. 44
  46. Art. 45
  47. Art. 45a
  48. Art. 45b
  49. Art. 46
  50. Art. 47
  51. Art. 48
  52. Art. 49
  53. Art. 50
  54. Art. 51
  55. Art. 52
  56. Art. 53
  57. Art. 53a
  58. Art. 54
  59. Art. 55
  60. Art. 55a
  61. Art. 55b
  62. Art. 55c
  63. Art. 56
  64. Art. 57
  65. Art. 58
  66. Art. 59
  67. Art. 59a
  68. Art. 59b
  69. Art. 60
  70. Art. 61
  71. Art. 62
  72. Art. 63
  73. Art. 64
  74. Art. 65
  75. Art. 66
  76. Art. 66a
  77. Art. 67
  78. Art. 68
  79. Art. 69
  80. Art. 70
  81. Art. 71
  82. Art. 72
  83. Art. 72a
  84. Art. 73
  85. Art. 74
  86. Art. 75
  87. Art. 75a
  88. Art. 76
  89. Art. 77
  90. Art. 78
  91. Art. 79
  92. Art. 80
  93. Art. 81
  94. Art. 82
  95. Art. 83
  96. Art. 83a
  97. Art. 84
  98. Art. 85
  99. Art. 86
  100. Art. 87
  101. Art. 88
  102. Art. 89
  103. Art. 90
  104. Art. 91
  105. Art. 92
  106. Art. 93
  107. Art. 94
  108. Art. 94a
  109. Art. 94b
  110. Art. 95
  111. Art. 96
  112. Art. 97
  113. Art. 98
  114. Art. 99
  115. Art. 100
  116. Art. 101
  117. Art. 102
  118. Art. 103
  119. Art. 104
  120. Art. 105
  121. Art. 106
  122. Art. 107

122 provisions

Art. 40

Anlegung des Übergangsregisters – Grundbuchblatt 1 Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter legt ein Übergangsregister an, indem sie oder er die Angaben des Übergangskatasters auf das Grundbuchblatt überträgt. Die Angaben der Grundstückbeschreibung haben provisorischen Charakter.

Art. 41

Anlegung des Übergangsregisters – Auflage 1 Unmittelbar nach Beendigung der Anerkennungen wird das Übergangsregister öffentlich aufgelegt. Die Artikel 29–34 gelten sinngemäss. 2 Die Auflage beschränkt sich auf die Übereinstimmung des Inhaltes des Übergangsregisters: a) unter Vorbehalt von Artikel 39 Abs. 4 Bst. c mit den Angaben, die Gegenstand der Auflage des Übergangskatasters und der Auflage der Grundpfandrechte waren, und b) mit den anderen Angaben aus dem kantonalen Kataster, unter Vorbehalt: 1. der Einhaltung der Artikel 18–22 für die Übertragung der Rechte und 2. der anlässlich der Anerkennungen vereinbarten Änderungen, Löschungen und neuen Eintragungen. 3 Ist der Übergangskataster nicht aufgelegt worden, so bezieht sich die Auflage des Übergangsregisters auch auf die Übertragung der Grundpfandrechte.

Art. 42

Anlegung des Übergangsregisters – Inkraftsetzung 1 Sobald die Entscheide über die Einsprachen gefällt sind, beschliesst die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter die Inkraftsetzung des Übergangsregisters. 2 Der Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht. Er enthält a) das Datum der Inkraftsetzung, b) die Mitteilung, dass die hängigen Beschwerden vorbehalten sind, und c) die Aufforderung an die Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger, innerhalb von drei Monaten ab zweiter Veröffentlichung ihre Grundpfandtitel und Grundpfandverschreibungen dem Amt zur Nachführung einzureichen. 3 Dem in Kraft gesetzten Übergangsregister kommt die Wirkung des eidgenössischen Grundbuches zu.

Art. 43

Anlegung des eidgenössischen Grundbuches – Grundbuchblatt 1 Nach Abschluss der Ersterhebung überträgt die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter die Liegenschaftsbeschreibung der neuen Ersterhebung auf das Blatt des Übergangsregisters. 2 Das eidgenössische Grundbuch wird öffentlich aufgelegt. Die Artikel 29–34 gelten sinngemäss, mit Ausnahme von Artikel 29 Bst. b. 3 Die Auflage beschränkt sich auf die Übereinstimmung der Liegenschaftsbeschreibung mit dem Ergebnis der neuen Ersterhebung.

Art. 44

Anlegung des eidgenössischen Grundbuches – Inkraftsetzung 1 Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter beschliesst die Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuches und der neuen Ersterhebung nach Artikel 35, der sinngemäss gilt.

Art. 45

Kosten 1 Für die Kosten der Anlegung des eidgenössischen Grundbuches nach erfolgter Güterzusammenlegung ist Artikel 37 anwendbar. 2a Nachführung des eidgenössischen Grundbuchs

Art. 45a

1 Wird eine Ersterhebung nach der Anlegung des eidgenössischen Grundbuchs durchgeführt, so überträgt die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter das Ergebnis der Ersterhebung in die Dokumente des Grundbuchs und erstellt zu diesem Zweck neue Blätter; Artikel 17 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäss. 2 Die neuen Blätter werden öffentlich aufgelegt. Die Artikel 29–34 gelten sinngemäss, mit Ausnahme von Artikel 29 Bst. b. 3 Die Auflage beschränkt sich auf die Übereinstimmung der Liegenschaftsbeschreibung mit dem Ergebnis der neuen Ersterhebung. 4 Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter beschliesst die Inkraftsetzung der Änderungen nach Artikel 35, der sinngemäss gilt. 2b Öffentliche Bereinigungsverfahren

Art. 45b

1 Der Staatsrat ordnet die öffentlichen Bereinigungsverfahren an (Art. 976c Abs. 1 ZGB). 2 Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter erstellt für die betroffenen Grundstücke einen Übergangskataster nach den Vorschriften, die für das Verfahren zur Anlegung des eidgenössischen Grundbuchs gelten. 3 Die Artikel 14–37 gelten sinngemäss für das Verfahren und die Kosten, unter folgenden Vorbehalten: a) Weigern sich Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Berechtigte offensichtlich ohne triftigen Grund, der von der Grundbuchverwalterin oder vom Grundbuchverwalter vorgeschlagenen Bereinigung der Eintragungen zuzustimmen, so kann diese oder dieser ihnen mit einer Verfügung eröffnen, dass diese Bereinigung vorgenommen wird. b) Diese Verfügung kann innert 30 Tagen mit einer schriftlichen und begründeten Einsprache an die Grundbuchverwalterin oder den Grundbuchverwalter angefochten werden. c) Der Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen mit Beschwerde ans Gericht angefochten werden. 3 Führung des Eidgenössischen Grundbuches 3.1 Dokumente des Grundbuches

Art. 46

Im Allgemeinen 1 Die Dokumente des Grundbuches werden nach Gemeinden oder Gemeindeteilen geführt. 2 Das Tagebuch und das Register mit den vorläufigen Eintragungen werden bezirksweise geführt. Die Belege werden bezirksweise klassiert. 3 Das Tagebuch und das Hauptbuch werden elektronisch geführt. Die Einzelheiten werden im Ausführungsreglement festgelegt.

Art. 47

Sprache 1 Die Register nach Gemeinden oder Gemeindeteilen werden nur in einer Sprache geführt. 2 Diese Sprache wird im Ausführungsreglement bestimmt. Massgebend ist insbesondere die Sprache der Mehrheit der Gemeindeeinwohner. 3 Das Ausführungsreglement kann diesbezüglich geändert werden, wenn die betreffende Gemeindebehörde dies verlangt und eine wesentliche und vermutlich dauernde Änderung in der sprachlichen Zusammensetzung der Einwohner der Gemeinde eingetreten ist. Die Übersetzung der Register wird vom Staatsrat angeordnet. Die Kosten für die Übersetzung werden je zur Hälfte vom Staat und der betreffenden Gemeinde getragen. 4 Die Register werden in ihrer Gesamtheit übersetzt. Die Vorschriften hiefür sind im Ausführungsreglement festgelegt.

Art. 48

Sicherheit 1 Es sind die notwendigen Massnahmen zu treffen, um die Grundbuchdaten vor Verlust und Zerstörung zu schützen. 2 Die Sicherung der digitalen Daten wird gemäss Informatiksicherheitskonzept des Staates gewährleistet. 3 Von Grundbuchbelegen in Papierform muss in regelmässigen Abständen eine digitale Sicherheitskopie erstellt werden. Die Einzelheiten werden in Weisungen der Direktion geregelt.

Art. 49

Hauptbuch 1 Das Hauptbuch wird auf eidgenössischen Blättern oder mit elektronischer Datenverarbeitung geführt.

Art. 50

…

Art. 51

Ergänzende Dokumente – Belege 1 Die Belege werden nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Einreichung numeriert und klassiert. 2 …

Art. 52

Ergänzende Dokumente – Liegenschaftsbeschreibung 1 Die Liegenschaftsbeschreibung wird auf dem Blatt des Hauptbuches eingetragen. 2 Sie enthält insbesondere a) die Plannummern, b) den Lokal- oder Strassennamen, c) die Gebäudebeschreibung und die Gebäudenummer, d) die Bemerkungen betreffend die Parzellarvermessung gemäss der Gesetzgebung über die amtliche Vermessung und e) die Fläche, wenn es sich um eine Liegenschaft handelt. 3 Die Organe der amtlichen Vermessung geben die Angaben der Beschreibung der Liegenschaften oder selbständigen und dauernden Rechte an. 4 …

Art. 53

Hilfsregister 1 Das Ausführungsreglement kann die Führung von Hilfsregistern vorsehen.

Art. 53a

Abfrage über das Internet 1 … 1bis Jedermann kann direkt über das Internet abfragen, wer im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen ist, und die Liegenschaftsbeschreibung einsehen. 2 Das Ausführungsreglement regelt die Einzelheiten. 3.2 Grundbuchliche Verrichtungen

Art. 54

Aufnahme – Öffentliche Grundstücke 1 Die nicht im Privateigentum stehenden Grundstücke und die dem öffentlichen Gebrauch dienenden Grundstücke werden ins Grundbuch aufgenommen. 2 Das Ausführungsreglement kann jedoch Ausnahmen für die Kantonal- und Gemeindestrassen sowie für die Gewässer von geringer Bedeutung vorsehen. 3 …

Art. 55

Aufnahme – Stockwerkeinheiten 1 Die amtliche Bestätigung nach Artikel 68 Abs. 2 GBV wird von der Oberamtfrau oder vom Oberamtmann ausgestellt.

Art. 55a

Gesamtpfandrechte 1 Ein Gesamtpfandrecht auf mehreren Grundstücken in verschiedenen Grundbuchkreisen wird von der Grundbuchverwalterin oder von dem Grundbuchverwalter errichtet, bei der oder dem die Eintragung angemeldet wird (Art. 61 Abs. 1).

Art. 55b

Gesetzliche Grundpfandrechte 1 Die gesetzlichen Pfandrechte werden gleich dargestellt wie die vertraglichen Pfandrechte. 2 Gehen diese Pfandrechte den vertraglichen Pfandrechten im Rang vor, so ist der Rang wie folgt anzugeben: «Rang 0».

Art. 55c

Entkräftete Titel 1 Entkräftete oder gelöschte Titel, die der berechtigten Person nicht ausgehändigt werden (Art. 152 Abs. 3 und 4 GBV), werden vernichtet.

Art. 56

Vorläufige Eintragungen 1 Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident urteilt über Begehren um vorläufige Eintragungen im Grundbuch.

Art. 57

Anzeigen 1 Die Anzeigen, die vom Amt nach jeder grundbuchlichen Verrichtung erstellt wurden, werden im Ausführungsreglement bezeichnet. Vorbehalten bleibt die Bundesgesetzgebung.

Art. 58

Bescheinigungen 1 Auf Verlangen versieht das Amt eine oder mehrere Kopien des Beleges mit dem Datum und in Kurzform mit dem Inhalt der vorgenommenen Verrichtungen. 2 Ist die Ausfertigung in elektronischer Form abgegeben worden, so erfolgt die Mitteilung auf elektronischem Weg (Art. 38 Bst. b Ziff. 2 GBV).

Art. 59

Berichtigungen 1 Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident ist die gemäss den Artikeln 976b und 977 ZGB zuständige richterliche Instanz.

Art. 59a

Veröffentlichungen – Grundsätze 1 Die Rechtsgeschäfte zum Erwerb von Eigentum werden im Amtsblatt veröffentlicht. 2 Nicht veröffentlicht werden, nebst den Erwerbsgeschäften aus Erbschaften: a) der Erwerb von nicht bebauten Liegenschaften von weniger als 50 m² bei Bauland und weniger als 1000 m² bei anderem Land; b) der Erwerb von Liegenschaften, der von der amtlichen Ingenieur-Geometerin oder vom amtlichen Ingenieur-Geometer beziehungsweise von der Grundbuchverwalterin oder vom Grundbuchverwalter beurkundet wird; c) der Erwerb von Miteigentumsanteilen oder Stockwerkeigentum von geringer Bedeutung, insbesondere wenn diese der Inhaberin oder dem Inhaber nur die Nutzung eines Parkplatzes, einer Garage, eines Kellers oder eines ähnlichen Lokals einräumen.

Art. 59b

Veröffentlichungen – Verfahren 1 Dem Begehren um Eintragung öffentlich beurkundeter Rechtsgeschäfte zum Erwerb von Eigentum, die zu veröffentlichen sind, muss eine Erklärung mit den zu veröffentlichenden Angaben beigelegt werden; die Direktion entwirft zu diesem Zweck ein Formular. 2 Fehlt diese Erklärung, so schiebt die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter die Eintragung auf, die in einer Frist von zehn Tagen zu ergänzen ist. Wird die Erklärung erneut nicht eingereicht, so weist der Grundbuchverwalter das Eintragungsbegehren ab. 3 Im Übrigen wird das Verfahren im Ausführungsreglement geregelt. 3.3 Voraussetzungen für grundbuchliche Verrichtungen

Art. 60

Sprache der Anmeldungen 1 Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter kann auf ein Begehren, das in der anderen Amtssprache des Kantons eingereicht wird, eintreten.

Art. 61

Anmeldungen zur Eintragung von Gesamtpfandrechten 1 Soll ein Gesamtpfandrecht auf mehreren Grundstücken in verschiedenen Grundbuchkreisen errichtet werden, so veranlasst die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter, bei der bzw. bei dem die Eintragung angemeldet worden ist (Art. 110 Abs. 2 GBV), von Amtes wegen die Eintragung in den anderen Grundbuchkreisen (Art. 110 Abs. 4 GBV). 2 Das Datum der ersten Anmeldung ist für alle Grundstücke das Datum der Eintragung.

Art. 62

Anmeldungen in Zusammenhang mit öffentlichen Urkunden 1 Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Personen melden die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung an. 2 …

Art. 63

…

Art. 64

Urkunde – Notarielle Urkunden – Urkunden von Behörden 1 Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter kann in Ausnahmefällen beglaubigte Kopien von Beilagen zu Urkunden verlangen (Vollmachten, Ermächtigungen usw.). 2 Werden durch Urkunden Liegenschaften abgeändert, geteilt oder vereinigt oder wird ein selbständiges und dauerndes Baurecht auf einem Grundstück aufgenommen oder abgeändert, so ist der für das Amt bestimmten Ausfertigung ein Grenzmutationsverbal beizulegen; dieses muss gemäss der Gesetzgebung über die amtliche Vermessung erstellt werden. 3 Begehren, Ermächtigungen und andere Erklärungen von Behörden sind mit Unterschriften und Amtsstempeln zu versehen.

Art. 65

Urkunde – Privaturkunden 1 Privaturkunden sind im Original oder in beglaubigter Kopie einzureichen. 2 …

Art. 66

… 3.3a Elektronischer Geschäftsverkehr

Art. 66a

1 Das Amt kann den Geschäftsverkehr nach Artikel 38 GBV auf elektronischem Weg abwickeln. 2 Die Zustellungen nach Artikel 38 Bst. b GBV dürfen nur dann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn auch die Eingabe elektronisch übermittelt worden ist und sich die Zustellung an die Gesuchstellenden richtet. 3 Bei elektronischen Eingaben ist eine gemischte Einreichung von elektronischen Belegen und solchen in Papierform (Art. 42 GBV) nicht zulässig. 3.4 Beschwerde an die Kommission

Art. 67

Vertretung 1 Die Beschwerde führende Person kann selbst Beschwerde einreichen oder sich vertreten lassen von: a) einer Notarin oder einem Notar oder einer zur Ausübung des Anwaltsberufs im Kanton befugten Person, oder b) einer amtlichen Ingenieur-Geometerin oder einem amtlichen Ingenieur- Geometer, wenn diese oder dieser eine für unzulässig erklärte oder abgewiesene Urkunde ausgefertigt hat. 2 Die beauftragte Person weist sich mit einer schriftlichen Vollmacht, die mit der Beschwerde einzureichen ist, über ihre Befugnisse aus. Weist sie sich nicht durch Vollmacht aus, so setzt ihr das mit der Abklärung beauftragte Mitglied der Kommission (die mit der Abklärung beauftragte Person) unter Androhung der Verwirkung eine kurze Frist, um die Vollmacht nachzureichen.

Art. 68

Berechnung der Fristen 1 Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Tag nach der Zustellung des Entscheides zu laufen. 2 Die Beschwerdefrist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Kommission selber oder einem schweizerischen Postamt oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zur Zustellung übergeben wird. 3 Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anderen staatlich anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. 4 Die Frist kann nicht verlängert werden. Es gibt weder Ferien, noch können Fristen aufgeschoben werden. 5 Die Frist kann gemäss der Gesetzgebung über das Verfahren für Verwaltungsbeschwerden wiederhergestellt werden.

Art. 69

Form 1 Die Beschwerdeschrift ist in drei Ausfertigungen mit der Post an den Sitz der Kommission zu senden oder dort einzureichen. 2 Die Beschwerdeschrift muss insbesondere a) den angefochtenen Entscheid nennen, b) Begehren enthalten, c) begründet sein, d) allfällige Beweismittel angeben, e) datiert und von der Beschwerde führenden Person unterzeichnet sein. 3 Die Schriftstücke, die im Besitz der Beschwerde führenden Person sind, namentlich die Mitteilung über die Abweisung der Anmeldung, sind der Beschwerdeschrift beizulegen. 4 Entspricht die Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen an Form und Inhalt, so setzt die mit der Abklärung beauftragte Person der Beschwerde führenden Person unter Androhung der Verwirkung eine kurze Frist, um das Versäumte nachzuholen.

Art. 70

Kostenvorschuss 1 Die mit der Abklärung beauftragte Person setzt der Beschwerde führenden Person eine Frist, um einen Vorschuss für die mutmasslichen Kosten zu leisten. 2 Auf Gesuch hin kann sie diese Frist verlängern. 3 Wird der Kostenvorschuss nicht innert der festgesetzten Frist geleistet, so wird die Beschwerde für unzulässig erklärt.

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