Stellungnahmen
1 Wird ein Entscheid der Grundbuchverwalterin oder des Grundbuchverwalters angefochten oder die Amtsführung gerügt, so wird ihr oder ihm eine
Ausfertigung der Beschwerde zugestellt. Die Grundbuchverwalterin oder der
Grundbuchverwalter lässt der mit der Abklärung beauftragten Person zukommen:
a) seine Stellungnahme,
b) das Aktenheft, insbesondere den Empfangsschein des Entscheides der
Abweisung oder der Unzulässigkeit und
c) die Angaben betreffend Identität der Personen, deren Interessen bei
Gutheissung der Beschwerde betroffen sein könnten.
2 Ist die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so
wird sie den Personen, deren Rechte mit der Gutheissung der Beschwerde
betroffen werden, zur Stellungnahme zugestellt.
Art. 72
Abklärung und Verfahren
1 Die mit der Abklärung beauftragte Person trifft die Massnahmen für die
Entscheidfindung.
2 Die Kommission entscheidet ohne Verhandlung und kann eine offensichtlich unzulänglich begründete Beschwerde mit summarisch begründetem Entscheid abweisen.
3 Der Entscheid kann auf dem Zirkularweg getroffen werden, sofern nicht ein
Mitglied die Besprechung verlangt.
Art. 72a
Präsidialentscheid
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission ist zuständig:
a) für den Nichteintretensentscheid bei einer offensichtlich unzulässigen
Beschwerde;
b) Verfahren als erledigt zu erklären, die infolge Rückzugs oder Einigung
unter den Parteien oder aus anderen Gründen gegenstandslos geworden
sind.
2 Der Präsidialentscheid kann summarisch begründet werden.
Art. 73
Wirkung des Entscheides
1 Wird die Beschwerde gutgeheissen, so hebt die Kommission den angefochtenen Entscheid auf und verlangt von der Grundbuchverwalterin oder vom
Grundbuchverwalter, dem Begehren nachzukommen.
Art. 74
Mitteilung des Entscheides
1 Der Entscheid wird mitgeteilt:
a) der Beschwerde führenden Person;
b) der betroffenen Grundbuchverwalterin oder dem betroffenen Grundbuchverwalter;
c) den betroffenen Personen, die zur Stellungnahme aufgefordert wurden;
d) bei Abweisung der Beschwerde, die eine Verrichtung im Grundbuch
verlangte, den übrigen betroffenen Personen;
e) der Direktion;
f) dem Eidgenössischen Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA).
2 Die Kommission veröffentlicht ihre Entscheide in neutraler Form.
Art. 75
Kosten
1 Bei Abweisung oder Unzulässigkeit trägt in der Regel die Beschwerde führende Person die Verfahrenskosten. Auf entsprechendes Begehren kann den
Personen, die Stellung genommen haben, eine angemessene Entschädigung
zu Lasten der Beschwerde führenden Person zugesprochen werden. Artikel
139 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege bleibt jedoch vorbehalten.
2 Bei Gutheissung der Beschwerde kann die Kommission der Beschwerde
führenden Person auf entsprechendes Begehren eine angemessene Entschädigung zu Lasten des Staates zusprechen, sofern es die Umstände rechtfertigen.
3 Die Verfahrenskosten werden im Ausführungsreglement geregelt.
4 Gegen die Kostenfestsetzungsentscheide der Kommission kann vorgängig
bei dieser Behörde Einsprache erhoben werden, sofern nur dieser Teil des
Entscheides angefochten wird.
3.4a Beschwerde an das Kantonsgericht
Art. 75a
1 Die Entscheide der Kommission können mit Beschwerde ans Kantonsgericht angefochten werden.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege; der Artikel 67 dieses Gesetzes ist jedoch anwendbar.
3.5 Gebühren
Art. 76
Beträge – Verhältnismässige Gebühren
a) Fälle
1 Verhältnismässige Gebühren werden erhoben
a) bei Eigentumsübertragung
1. unter Lebenden (Kauf, Tausch, Schenkung, Abtretung, Teilung,
Fusion von Gesellschaften usw.), oder
2. von Todes wegen bei Vermächtnissen;
b) bei Errichtung von Grundpfandrechten, mit Ausnahme der Pfandrechte
zur Sicherung öffentlich-rechtlicher Forderungen.
2 Der Erwerb dinglicher Rechte im Erbgang oder der gesetzlichen Nutzniessung sowie Berichtigungen der Titulatur (Namensänderung infolge Heirat,
Namensänderung einer Firma) sind von verhältnismässigen Gebühren befreit.
Art. 77
Beträge – Verhältnismässige Gebühren
b) Berechnung
1 Die verhältnismässigen Gebühren werden wie folgt berechnet, für
a) Eigentumsübertragungen: auf dem Preis, bei Fehlen eines solchen auf
dem angegebenen Wert, aber mindestens auf dem Steuerwert;
b) Grundpfandrechte: auf dem grundpfandgesicherten Betrag.
2 Sie werden festgesetzt für
a) einen Wert bis Fr. 200'000 auf 1,5 ‰
b) einen Wert ab Fr. 200'000 auf 1 ‰
3 Die Beträge, auf denen die verhältnismässige Gebühr erhoben wird, sind auf
die nächsten Fr. 1000 aufzurunden.
4 Für Tauschverträge wird die verhältnismässige Gebühr einzig auf dem höheren Wert oder dem höheren Steuerwert erhoben.
5 Für die einzelnen gebührenpflichtigen Fälle darf der Betrag nicht über das
Maximum hinausgehen, das vom Staatsrat nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit festgesetzt wurde.
6 Das für die Verwaltung der direkten Steuern zuständige Amt 5) teilt auf Ersuchen die für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Elemente mit.
Diese Daten können durch ein elektronisches Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
Art. 78
Beträge – Feste Gebühren
1 Feste Gebühren für grundbuchliche Verrichtungen werden erhoben, auch
wenn die verhältnismässige Gebühr geschuldet ist.
2 …
Art. 79
Schuldnerin oder Schuldner
1 Die Gebühren werden von der Person geschuldet, die von einer grundbuchlichen Verrichtung oder Dienstleistung einen Vorteil erzielt.
Art. 80
Erhebung
1 Die Gebühren sind innert dreissig Tagen zahlbar. Nach Ablauf dieser Frist
wird ein Verzugszins geschuldet, dessen Satz dem in Anwendung von Artikel
207 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern
festgesetzten Satz entspricht. Die Inkassokosten gehen ebenfalls zu Lasten
der Schuldnerin oder des Schuldners.
5) Heute: Kantonale Steuerverwaltung.
Art. 81
Einsprachen
1 Die Schuldnerin oder der Schuldner kann gegen einen in Anwendung der
Bestimmungen dieses Abschnitts getroffenen Entscheid Einsprache erheben.
Einsprachen sind innert dreissig Tagen ab Erhalt der Gebührenrechnung
schriftlich an das Amt zu richten.
2 Das Amt entscheidet über die Einsprachen.
3 Der Einspracheentscheid des Amtes wird schriftlich eröffnet; ausgenommen
sind mündlich angebrachte und sofort gutgeheissene Einsprachen. Wird die
Einsprache abgewiesen, so wird dies mit einem begründeten Entscheid mit
Angabe der Beschwerdeinstanz und der Beschwerdefrist gegen Empfangsschein mitgeteilt.
Art. 82
Beschwerden
1 Einspracheentscheide sind mit Beschwerde an das Kantonsgericht anfechtbar.
Art. 83
…
Art. 83a
Gesetzliches Grundpfandrecht
1 Die Gebühren werden durch ein gesetzliches Grundpfandrecht ohne Eintragung garantiert (Art. 73 EGZGB).
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
4.1 Übergangsbestimmungen
4.1.1 Anlegung des eidgenössischen Grundbuches
Art. 84
…
Art. 85
…
Art. 86
…
Art. 87
…
Art. 88
…
Art. 89
…
Art. 90
…
Art. 91
…
Art. 92
…
Art. 93
…
Art. 94
…
4.1.1a Informatisierung des eidgenössischen Grundbuches
Art. 94a
1 Wo das Grundbuch am 1. Januar 2003 gemäss dem eidgenössischen System
geführt wird, wird es innert zehn Jahren informatisiert.
2 Das Verfahren wird im Ausführungsreglement geregelt.
4.1.1b Elektronischer Geschäftsverkehr
Art. 94b
1 Der Staatsrat bestimmt das Datum, ab dem der elektronische Geschäftsverkehr möglich ist.
4.1.2 Grundbuchführung
Art. 95
Sprache – Grundsatz
1 Wird bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Übersetzung von Registern einer
Gemeinde gemäss einer Anwendungsbestimmung von Artikel 47 notwendig,
so geschieht dies
a) für Gemeinden oder Teile derselben, wo die kantonalen Kataster noch
in Kraft sind, wenn mit der Anlegung des eidgenössischen Grundbuches begonnen worden ist, und
b) in den anderen Fällen, wenn der Staatsrat im Einverständnis der
Gemeindebehörden namentlich betreffend der Kostenaufteilung die
Übersetzung angeordnet hat.
2 Die Direktion bestimmt eine Übersetzerin oder einen Übersetzer.
Art. 96
Sprache – Verfahren
1 Wird das Grundbuch bei der Anlegung des eidgenössischen Grundbuches
übersetzt, so geschieht dies bei der Vorbereitung der Anerkennung (Artikel
17 bis 22, 39). Die Übersetzung ist ebenfalls Gegenstand der Auflage des eidgenössischen Grundbuches (Artikel 28 bis 34) oder des Übergangsregisters
(Artikel 41).
2 In den anderen Fällen werden die übersetzten Blätter öffentlich aufgelegt.
Die Auflage beschränkt sich auf die Übereinstimmung der übersetzten Blätter
mit dem noch rechtskräftigen Grundbuch. Die Artikel 29, 30, 32 bis 35 sind
analog anwendbar auf die Veröffentlichung, Dauer, Auflageakten, Einsprachen und Beschwerden sowie auf die Inkraftsetzung der Blätter.
Art. 97
Kantonaler Kataster – Anwendbares Recht
1 Die Bestimmungen betreffend die Führung des eidgenössischen Grundbuches sind analog auf die Führung des kantonalen Katasters anwendbar. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen.
Art. 98
Kantonaler Kataster – Hauptbuch
a) Bestandteile und Wirkungen
1 Folgende Dokumente des kantonalen Katasters gelten als Hauptbuch gemäss Artikel 942 ZGB:
a) der Kataster,
b) das Grundpfandregister,
c) das Casier.
2 Die Eintragungen in diese Register haben die gleiche Wirkung wie diejenigen ins eidgenössische Grundbuch. Hingegen können sich Dritte nicht darauf
berufen, nicht eingetragene Rechte bestünden nicht; ausgenommen davon
sind die Rechte, die gemäss altem Recht hätten eingetragen sein müssen, damit sie Dritten entgegengehalten werden können.
Art. 99
Kantonaler Kataster – Hauptbuch
b) Kataster
1 Der Kataster wird blattweise (Folio) pro Eigentümerin oder Eigentümer geführt. Auf einem Blatt sind ein oder mehrere Grundstücke aufgeführt.
2 Das Folio enthält für jedes Grundstück
a) die Beschreibung des Grundstückes,
b) die Dienstbarkeiten,
c) die Vormerkungen und
d) die Anmerkungen.
Art. 100
Kantonaler Kataster – Hauptbuch
c) Grundpfandregister und Casier
1 Das Grundpfandregister enthält die Angaben über die einzelnen Grundpfandrechte. Es dient ebenfalls als Gläubigerinnen- und Gläubigerregister.
2 Das Casier ist in der Reihenfolge der Artikel numeriert und enthält für jedes
Grundstück
a) den Verweis auf das Kataster-Folio,
b) die Grundpfandrechte mit
1. dem Verweis auf das Grundpfandregister,
2. dem Rang und
3. der allfälligen Vormerkung des Rechtes auf freie Pfandstellen sowie
c) dem allfälligen Verweis auf das Pfändungsregister oder auf das Register
der vorläufigen Eintragungen.
Art. 101
…
4.2 Schlussbestimmungen
Art. 102
Aufhebung
1 Das Dekret vom 5. Juli 1848 betreffend die Hypothekar-Register ist aufgehoben.
Art. 103
Änderungen – Einführungsgesetz zum ZGB
1 Das Gesetz vom 22. November 1911 betreffend das Einführungsgesetz zum
ZGB für den Kanton Freiburg wird wie folgt geändert:
...
Art. 104
Änderungen – Gesetz über das Notariat
1 Das Gesetz vom 20. September 1967 über das Notariat wird wie folgt geändert:
...
Art. 105
Änderungen – Gesetz über die öffentlichen Sachen
1 Das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen wird wie
folgt geändert:
...