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Gesetz über das Grundbuch

Fribourg · 214.5.1 · statute

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Contents: 122 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 10a
  12. Art. 11
  13. Art. 12
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 16
  18. Art. 17
  19. Art. 18
  20. Art. 19
  21. Art. 20
  22. Art. 21
  23. Art. 22
  24. Art. 23
  25. Art. 24
  26. Art. 25
  27. Art. 26
  28. Art. 27
  29. Art. 28
  30. Art. 29
  31. Art. 30
  32. Art. 31
  33. Art. 32
  34. Art. 33
  35. Art. 34
  36. Art. 35
  37. Art. 36
  38. Art. 37
  39. Art. 38
  40. Art. 39
  41. Art. 40
  42. Art. 41
  43. Art. 42
  44. Art. 43
  45. Art. 44
  46. Art. 45
  47. Art. 45a
  48. Art. 45b
  49. Art. 46
  50. Art. 47
  51. Art. 48
  52. Art. 49
  53. Art. 50
  54. Art. 51
  55. Art. 52
  56. Art. 53
  57. Art. 53a
  58. Art. 54
  59. Art. 55
  60. Art. 55a
  61. Art. 55b
  62. Art. 55c
  63. Art. 56
  64. Art. 57
  65. Art. 58
  66. Art. 59
  67. Art. 59a
  68. Art. 59b
  69. Art. 60
  70. Art. 61
  71. Art. 62
  72. Art. 63
  73. Art. 64
  74. Art. 65
  75. Art. 66
  76. Art. 66a
  77. Art. 67
  78. Art. 68
  79. Art. 69
  80. Art. 70
  81. Art. 71
  82. Art. 72
  83. Art. 72a
  84. Art. 73
  85. Art. 74
  86. Art. 75
  87. Art. 75a
  88. Art. 76
  89. Art. 77
  90. Art. 78
  91. Art. 79
  92. Art. 80
  93. Art. 81
  94. Art. 82
  95. Art. 83
  96. Art. 83a
  97. Art. 84
  98. Art. 85
  99. Art. 86
  100. Art. 87
  101. Art. 88
  102. Art. 89
  103. Art. 90
  104. Art. 91
  105. Art. 92
  106. Art. 93
  107. Art. 94
  108. Art. 94a
  109. Art. 94b
  110. Art. 95
  111. Art. 96
  112. Art. 97
  113. Art. 98
  114. Art. 99
  115. Art. 100
  116. Art. 101
  117. Art. 102
  118. Art. 103
  119. Art. 104
  120. Art. 105
  121. Art. 106
  122. Art. 107

122 provisions

Art. 71

Stellungnahmen 1 Wird ein Entscheid der Grundbuchverwalterin oder des Grundbuchverwalters angefochten oder die Amtsführung gerügt, so wird ihr oder ihm eine Ausfertigung der Beschwerde zugestellt. Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter lässt der mit der Abklärung beauftragten Person zukommen: a) seine Stellungnahme, b) das Aktenheft, insbesondere den Empfangsschein des Entscheides der Abweisung oder der Unzulässigkeit und c) die Angaben betreffend Identität der Personen, deren Interessen bei Gutheissung der Beschwerde betroffen sein könnten. 2 Ist die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so wird sie den Personen, deren Rechte mit der Gutheissung der Beschwerde betroffen werden, zur Stellungnahme zugestellt.

Art. 72

Abklärung und Verfahren 1 Die mit der Abklärung beauftragte Person trifft die Massnahmen für die Entscheidfindung. 2 Die Kommission entscheidet ohne Verhandlung und kann eine offensichtlich unzulänglich begründete Beschwerde mit summarisch begründetem Entscheid abweisen. 3 Der Entscheid kann auf dem Zirkularweg getroffen werden, sofern nicht ein Mitglied die Besprechung verlangt.

Art. 72a

Präsidialentscheid 1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission ist zuständig: a) für den Nichteintretensentscheid bei einer offensichtlich unzulässigen Beschwerde; b) Verfahren als erledigt zu erklären, die infolge Rückzugs oder Einigung unter den Parteien oder aus anderen Gründen gegenstandslos geworden sind. 2 Der Präsidialentscheid kann summarisch begründet werden.

Art. 73

Wirkung des Entscheides 1 Wird die Beschwerde gutgeheissen, so hebt die Kommission den angefochtenen Entscheid auf und verlangt von der Grundbuchverwalterin oder vom Grundbuchverwalter, dem Begehren nachzukommen.

Art. 74

Mitteilung des Entscheides 1 Der Entscheid wird mitgeteilt: a) der Beschwerde führenden Person; b) der betroffenen Grundbuchverwalterin oder dem betroffenen Grundbuchverwalter; c) den betroffenen Personen, die zur Stellungnahme aufgefordert wurden; d) bei Abweisung der Beschwerde, die eine Verrichtung im Grundbuch verlangte, den übrigen betroffenen Personen; e) der Direktion; f) dem Eidgenössischen Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA). 2 Die Kommission veröffentlicht ihre Entscheide in neutraler Form.

Art. 75

Kosten 1 Bei Abweisung oder Unzulässigkeit trägt in der Regel die Beschwerde führende Person die Verfahrenskosten. Auf entsprechendes Begehren kann den Personen, die Stellung genommen haben, eine angemessene Entschädigung zu Lasten der Beschwerde führenden Person zugesprochen werden. Artikel 139 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege bleibt jedoch vorbehalten. 2 Bei Gutheissung der Beschwerde kann die Kommission der Beschwerde führenden Person auf entsprechendes Begehren eine angemessene Entschädigung zu Lasten des Staates zusprechen, sofern es die Umstände rechtfertigen. 3 Die Verfahrenskosten werden im Ausführungsreglement geregelt. 4 Gegen die Kostenfestsetzungsentscheide der Kommission kann vorgängig bei dieser Behörde Einsprache erhoben werden, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird. 3.4a Beschwerde an das Kantonsgericht

Art. 75a

1 Die Entscheide der Kommission können mit Beschwerde ans Kantonsgericht angefochten werden. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege; der Artikel 67 dieses Gesetzes ist jedoch anwendbar. 3.5 Gebühren

Art. 76

Beträge – Verhältnismässige Gebühren a) Fälle 1 Verhältnismässige Gebühren werden erhoben a) bei Eigentumsübertragung 1. unter Lebenden (Kauf, Tausch, Schenkung, Abtretung, Teilung, Fusion von Gesellschaften usw.), oder 2. von Todes wegen bei Vermächtnissen; b) bei Errichtung von Grundpfandrechten, mit Ausnahme der Pfandrechte zur Sicherung öffentlich-rechtlicher Forderungen. 2 Der Erwerb dinglicher Rechte im Erbgang oder der gesetzlichen Nutzniessung sowie Berichtigungen der Titulatur (Namensänderung infolge Heirat, Namensänderung einer Firma) sind von verhältnismässigen Gebühren befreit.

Art. 77

Beträge – Verhältnismässige Gebühren b) Berechnung 1 Die verhältnismässigen Gebühren werden wie folgt berechnet, für a) Eigentumsübertragungen: auf dem Preis, bei Fehlen eines solchen auf dem angegebenen Wert, aber mindestens auf dem Steuerwert; b) Grundpfandrechte: auf dem grundpfandgesicherten Betrag. 2 Sie werden festgesetzt für a) einen Wert bis Fr. 200'000 auf 1,5 ‰ b) einen Wert ab Fr. 200'000 auf 1 ‰ 3 Die Beträge, auf denen die verhältnismässige Gebühr erhoben wird, sind auf die nächsten Fr. 1000 aufzurunden. 4 Für Tauschverträge wird die verhältnismässige Gebühr einzig auf dem höheren Wert oder dem höheren Steuerwert erhoben. 5 Für die einzelnen gebührenpflichtigen Fälle darf der Betrag nicht über das Maximum hinausgehen, das vom Staatsrat nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit festgesetzt wurde. 6 Das für die Verwaltung der direkten Steuern zuständige Amt 5) teilt auf Ersuchen die für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Elemente mit. Diese Daten können durch ein elektronisches Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

Art. 78

Beträge – Feste Gebühren 1 Feste Gebühren für grundbuchliche Verrichtungen werden erhoben, auch wenn die verhältnismässige Gebühr geschuldet ist. 2 …

Art. 79

Schuldnerin oder Schuldner 1 Die Gebühren werden von der Person geschuldet, die von einer grundbuchlichen Verrichtung oder Dienstleistung einen Vorteil erzielt.

Art. 80

Erhebung 1 Die Gebühren sind innert dreissig Tagen zahlbar. Nach Ablauf dieser Frist wird ein Verzugszins geschuldet, dessen Satz dem in Anwendung von Artikel 207 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern festgesetzten Satz entspricht. Die Inkassokosten gehen ebenfalls zu Lasten der Schuldnerin oder des Schuldners. 5) Heute: Kantonale Steuerverwaltung.

Art. 81

Einsprachen 1 Die Schuldnerin oder der Schuldner kann gegen einen in Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts getroffenen Entscheid Einsprache erheben. Einsprachen sind innert dreissig Tagen ab Erhalt der Gebührenrechnung schriftlich an das Amt zu richten. 2 Das Amt entscheidet über die Einsprachen. 3 Der Einspracheentscheid des Amtes wird schriftlich eröffnet; ausgenommen sind mündlich angebrachte und sofort gutgeheissene Einsprachen. Wird die Einsprache abgewiesen, so wird dies mit einem begründeten Entscheid mit Angabe der Beschwerdeinstanz und der Beschwerdefrist gegen Empfangsschein mitgeteilt.

Art. 82

Beschwerden 1 Einspracheentscheide sind mit Beschwerde an das Kantonsgericht anfechtbar.

Art. 83

…

Art. 83a

Gesetzliches Grundpfandrecht 1 Die Gebühren werden durch ein gesetzliches Grundpfandrecht ohne Eintragung garantiert (Art. 73 EGZGB). 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen 4.1 Übergangsbestimmungen 4.1.1 Anlegung des eidgenössischen Grundbuches

Art. 84

…

Art. 85

…

Art. 86

…

Art. 87

…

Art. 88

…

Art. 89

…

Art. 90

…

Art. 91

…

Art. 92

…

Art. 93

…

Art. 94

… 4.1.1a Informatisierung des eidgenössischen Grundbuches

Art. 94a

1 Wo das Grundbuch am 1. Januar 2003 gemäss dem eidgenössischen System geführt wird, wird es innert zehn Jahren informatisiert. 2 Das Verfahren wird im Ausführungsreglement geregelt. 4.1.1b Elektronischer Geschäftsverkehr

Art. 94b

1 Der Staatsrat bestimmt das Datum, ab dem der elektronische Geschäftsverkehr möglich ist. 4.1.2 Grundbuchführung

Art. 95

Sprache – Grundsatz 1 Wird bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Übersetzung von Registern einer Gemeinde gemäss einer Anwendungsbestimmung von Artikel 47 notwendig, so geschieht dies a) für Gemeinden oder Teile derselben, wo die kantonalen Kataster noch in Kraft sind, wenn mit der Anlegung des eidgenössischen Grundbuches begonnen worden ist, und b) in den anderen Fällen, wenn der Staatsrat im Einverständnis der Gemeindebehörden namentlich betreffend der Kostenaufteilung die Übersetzung angeordnet hat. 2 Die Direktion bestimmt eine Übersetzerin oder einen Übersetzer.

Art. 96

Sprache – Verfahren 1 Wird das Grundbuch bei der Anlegung des eidgenössischen Grundbuches übersetzt, so geschieht dies bei der Vorbereitung der Anerkennung (Artikel 17 bis 22, 39). Die Übersetzung ist ebenfalls Gegenstand der Auflage des eidgenössischen Grundbuches (Artikel 28 bis 34) oder des Übergangsregisters (Artikel 41). 2 In den anderen Fällen werden die übersetzten Blätter öffentlich aufgelegt. Die Auflage beschränkt sich auf die Übereinstimmung der übersetzten Blätter mit dem noch rechtskräftigen Grundbuch. Die Artikel 29, 30, 32 bis 35 sind analog anwendbar auf die Veröffentlichung, Dauer, Auflageakten, Einsprachen und Beschwerden sowie auf die Inkraftsetzung der Blätter.

Art. 97

Kantonaler Kataster – Anwendbares Recht 1 Die Bestimmungen betreffend die Führung des eidgenössischen Grundbuches sind analog auf die Führung des kantonalen Katasters anwendbar. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen.

Art. 98

Kantonaler Kataster – Hauptbuch a) Bestandteile und Wirkungen 1 Folgende Dokumente des kantonalen Katasters gelten als Hauptbuch gemäss Artikel 942 ZGB: a) der Kataster, b) das Grundpfandregister, c) das Casier. 2 Die Eintragungen in diese Register haben die gleiche Wirkung wie diejenigen ins eidgenössische Grundbuch. Hingegen können sich Dritte nicht darauf berufen, nicht eingetragene Rechte bestünden nicht; ausgenommen davon sind die Rechte, die gemäss altem Recht hätten eingetragen sein müssen, damit sie Dritten entgegengehalten werden können.

Art. 99

Kantonaler Kataster – Hauptbuch b) Kataster 1 Der Kataster wird blattweise (Folio) pro Eigentümerin oder Eigentümer geführt. Auf einem Blatt sind ein oder mehrere Grundstücke aufgeführt. 2 Das Folio enthält für jedes Grundstück a) die Beschreibung des Grundstückes, b) die Dienstbarkeiten, c) die Vormerkungen und d) die Anmerkungen.

Art. 100

Kantonaler Kataster – Hauptbuch c) Grundpfandregister und Casier 1 Das Grundpfandregister enthält die Angaben über die einzelnen Grundpfandrechte. Es dient ebenfalls als Gläubigerinnen- und Gläubigerregister. 2 Das Casier ist in der Reihenfolge der Artikel numeriert und enthält für jedes Grundstück a) den Verweis auf das Kataster-Folio, b) die Grundpfandrechte mit 1. dem Verweis auf das Grundpfandregister, 2. dem Rang und 3. der allfälligen Vormerkung des Rechtes auf freie Pfandstellen sowie c) dem allfälligen Verweis auf das Pfändungsregister oder auf das Register der vorläufigen Eintragungen.

Art. 101

… 4.2 Schlussbestimmungen

Art. 102

Aufhebung 1 Das Dekret vom 5. Juli 1848 betreffend die Hypothekar-Register ist aufgehoben.

Art. 103

Änderungen – Einführungsgesetz zum ZGB 1 Das Gesetz vom 22. November 1911 betreffend das Einführungsgesetz zum ZGB für den Kanton Freiburg wird wie folgt geändert: ...

Art. 104

Änderungen – Gesetz über das Notariat 1 Das Gesetz vom 20. September 1967 über das Notariat wird wie folgt geändert: ...

Art. 105

Änderungen – Gesetz über die öffentlichen Sachen 1 Das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen wird wie folgt geändert: ...

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