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13 provisions
Art. 1 (ohne solche in Blauen Zonen)2
Parkieren gegen
Gebühr
1 Auf gebührenpflichtigen Parkplätzen dürfen leichte Motorwagen nur gegen Gebühr und gemäss den auf den Ticketautomaten vermerkten Bestimmungen oder mit entsprechender
Parkkarte und gemäss den darauf vermerkten Bestimmungen
abgestellt werden.3
2 Die Gebühr wird täglich zwischen 07:00 und 19:00 erhoben.
Ausserhalb dieser Zeit sind die Parkplätze gebührenfrei und
zeitlich unbegrenzt nutzbar.4
Art. 1a5
Parkkarten für
gebührenpflichtige
öffentliche
Parkplätze
1 Die Parkkarte für gebührenpflichtige öffentliche Parkplätze berechtigt dazu, das in der Parkkarte bezeichnete Fahrzeug
während unbeschränkter Zeit auf dem in der Parkkarte vermerkten gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplatz stehen zu lassen.
2 Es steht nur eine begrenzte Anzahl solcher Parkkarten zur Verfügung. Sie werden gemäss Artikel 4 des Reglements über die
Benützung der öffentlichen Parkplätze und in der Reihenfolge
des Eingangs der Gesuche vergeben. Es besteht kein Anspruch
auf eine solche Parkkarte.
Propose a changeArt. 2
…6
1 Titel Fassung vom 14. August 2013
2 Gliederungstitel eingefügt am 14. August 2013
3 Fassung vom 14. August 2013
4 Eingefügt am 13. November 2019
5 Eingefügt am 14. August 2013
6 Aufgehoben am 14. August 2013
731.301 Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze
Propose a changeArt. 3 II. Parkplätze in den Blauen Zonen7
Parkkartenberechtigte in
den Blauen
Zonen
1 Anwohnerinnen und Anwohner sind Personen, die schriftenpolizeilich in der Gemeinde Köniz angemeldet sind und in einer
Parkkartenzone wohnen. Sie erhalten eine Parkkarte für jene auf
ihren Namen und ihre Adresse eingelösten leichten Motorwagen, für die ein eigener Parkplatz fehlt.
2 Geschäftsbetriebe und Organisationen, die in einer Parkkartenzone ansässig sind, erhalten eine Parkkarte für jene auf
ihren Firmennamen und -adresse eingelösten leichten Motorwagen, für die ein eigener Parkplatz fehlt.
3 Geschäftsbetriebe und Organisationen, die in der ganzen
Gemeinde Köniz tätig sind und nachweisen können, dass sie zur
Ausübung ihrer Tätigkeit auf eine Parkkarte angewiesen sind,
erhalten eine Parkkarte für die auf ihren Firmennamen und
-adresse eingelösten leichten Motorwagen.
4 Besucherinnen und Besucher sind Personen, die sich vorübergehend bei Anwohnerinnen und Anwohnern in den Gebieten der Blauen Zone aufhalten.
5 Pendlerinnen und Pendler gehören nicht zum berechtigten Personenkreis.
6 In besonderen Fällen können durch die Abteilung Sicherheit
weitere Parkkarten abgegeben werden.
Propose a changeArt. 4
Geltungsbereich 1 Die Parkkarte für Blaue Zonen berechtigt, das in der Parkkarte
bezeichnete Fahrzeug auf jenen öffentlichen Parkplätzen der
entsprechenden Blauen Zone, die mit der Zusatztafel „Mit
Parkkarte unbeschränkt“ speziell signalisiert sind, während
unbeschränkter Zeit stehen zu lassen.
2 …
3 …
4 Die Parkkarte gilt für die auf der Parkkarte bezeichnete Parkkartenzone. Die Parkkarten für Geschäftsbetriebe und Organisationen, die in der ganzen Gemeinde tätig sind, gelten für das
ganze Gemeindegebiet.
7 Gliederungstitel eingefügt am 14. August 2013
8 Marginalie und Absätze 1, 2, 3, 6 Fassung vom 14. August 2013
9 Absätze 2 und 3 aufgehoben am 14. August 2013; Absätze 1 und 4 Fassung vom 14. August
Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze 731.301
5 In besonderen Fällen kann eine Parkkarte für eine andere oder
für mehrere Parkkartenzonen erteilt werden.
IIa. Parkkarte für Handwerksbetriebe und für
Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause,
Hebammen sowie Ärztinnen und Ärzte für den
Hausbesuch10
Art. 4a11
Berechtigte 1 Geschäftsbetriebe und Organisationen, die in der ganzen
Gemeinde Köniz tätig sind und nachweisen können, dass sie zur
Ausübung ihrer Tätigkeit an wechselnden Standorten umfangreiches oder schweres Werkzeug, Ersatzteile oder Arbeitsmaterial oder eine im Fahrzeug montierte Werkstatteinrichtung benötigen, sodass das Parkieren des Transportfahrzeugs in unmittelbarer Nähe zum Einsatzort erforderlich ist, erhalten eine Parkkarte für die auf ihren Firmennamen und -adresse eingelösten
Fahrzeuge.
2 Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause,
Hebammen sowie Ärztinnen und Ärzte, die nachweisen
können, dass sie Hausbesuche im Sinn des Reglements durchführen, erhalten eine Parkkarte für die zu diesem Zweck eingesetzten Fahrzeuge.
Art. 4b12
Geltungsbereich Die Parkkarte berechtigt, das in der Parkkarte bezeichnete Fahrzeug für die Dauer der externen Arbeitsverrichtung an den in
Artikel 4a des Reglements genannten Stellen zu parkieren.
III. Gemeinsame Bestimmungen13
Art. 4c14
Kein Anspruch 1 Temporäre Verfügungen von Parkierungsbeschränkungen bleiben vorbehalten.
2 Die Parkkarte gibt keinen Anspruch auf einen freien Abstellplatz.
Propose a changeArt. 5
Geltungsdauer 1 Die Parkkarte wird in der Regel für die Dauer eines Kalender-
10 Gliederungstitel eingefügt am 27. Oktober 2021
11 Eingefügt am 27. Oktober 2021
12 Eingefügt am 27. Oktober 2021
13 Gliederungstitel eingefügt am 14. August 2013
14 Fassung vom 27. Oktober 2021
731.301 Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze
jahres erteilt. Sie ist jährlich zu erneuern.
2 Wird die Parkkarte zurückgegeben, so wird die Parkkartengebühr für die nicht in Anspruch genommenen ganzen Monate
zurückerstattet, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von
Propose a changeArt. 6 Fr. 10.00.15
Verfahren für die
Parkkarte
1 Die Parkkarte wird auf begründetes Gesuch hin von der Abteilung Sicherheit ausgestellt, sofern die Voraussetzungen gemäss
dem Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze
und dieser Verordnung gegeben sind.16
2 Es ist Sache der Gesuchsteller, ihre Berechtigung mit geeigneten Beweismitteln nachzuweisen.
Propose a changeArt. 7
Änderungen der
Voraussetzungen
für die Parkkarte
und deren
Entzug
1 Wer die Voraussetzungen für die Parkkarte nicht mehr erfüllt, ist
verpflichtet, die Parkkarte innert 14 Tagen der Abteilung Sicherheit zurückzugeben.17
2 Parkkarten können endgültig oder für eine bestimmte Zeit entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung
nicht mehr bestehen oder wenn die Parkkarte missbräuchlich
verwendet wurde. Der Entzug der Parkkarte gibt keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr.
Propose a changeArt. 8
Kontrollmittel 1 Die Parkkarte zusammen mit dem Kontrollschild oder das Ticket
dienen als Kontrollmittel.
2 Die Parkkarte oder das Ticket ist gut sichtbar hinter der
Frontscheibe anzubringen.
3 Werden die Gebühren mit einem digitalen Bezahlsystem bezahlt, so dienen anstelle des Tickets die Daten, die im Rahmen
der Erforderlichkeit bei der Betreiberin abgerufen werden, als
Kontrollmittel.19
15 Fassung vom 14. August 2013
16 Fassung vom 14. August 2013
17 Fassung vom 8. Juli 2009
18 Fassung vom 14. August 2013
19 Eingefügt am 27. Oktober 2021
Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze 731.301
Propose a changeArt. 9 IV. Gebühren20
Gebühr für
Kurzzeitparkplätze
Die Parkgebühren für Kurzzeitparkplätze betragen Fr. 1.— für die
erste halbe Stunde, für jede weitere halbe Stunde Fr. 1.50. Die
maximale Parkierungsdauer auf Kurzzeitparkplätzen beträgt zwischen einer halben und zwei Stunden und wird durch Gemeinderatsbeschluss festgelegt.
Art. 9a22
Gebühr für
Langzeitparkplätze
1 Die Parkgebühren für Langzeitparkplätze zentral betragen
Fr. 1.— pro Stunde.
2 Die Parkgebühren für Langzeitparkplätze dezentral betragen
Fr. 0.50 pro Stunde.
3 Die maximale Parkierungsdauer auf Langzeitparkplätzen beträgt
zwölf Stunden.
Art. 9b23
Gebühr für
Parkkarten auf
gebührenpflichtigen
öffentlichen
Parkplätzen
Die monatliche Gebühr für die Parkkarte zum längerfristigen
Parkieren auf gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplätzen beträgt
Fr. 50.00.
Art. 9c24
Gebühr für
Parkkarten in den
Blauen Zonen
1 Die monatliche Gebühr der Parkkarte für Anwohnerinnen und
Anwohner sowie für Geschäftsbetriebe und Organisationen in
den blauen Zonen beträgt Fr. 30.00.
2 Die monatliche Gebühr der Parkkarte für die Geschäftsbetriebe
und Organisationen, die in der ganzen Gemeinde tätig sind,
beträgt für sämtliche Zonen Fr. 33.00.25
3 Die Tagesgebühr für eine Besucher-Parkkarte beträgt Fr. 6.00.
4 Die Gebühr ist im Voraus zu bezahlen.
5 Die Abteilung Sicherheit gibt Anwohner- und/oder Besucherparkkarten an das Schweizerische Rote Kreuz für die Aktion
„2 x Weihnachten“ und an notfalldienstleistende Ärzte gratis ab.
20 Gliederungstitel eingefügt am 14. August 2013
21 Fassung vom 13. November 2019
22 Fassung vom 13. November 2019
23 Eingefügt am 14. August 2013
24 Eingefügt am 14. August 2013
25 Fassung vom 27. Oktober 2021
731.301 Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze
Art. 9d26
Gebühr für die
Parkkarte für
Handwerksbetriebe und für
Organisationen
der Krankenpflege und Hilfe
zu Hause, Hebammen sowie
Ärztinnen und
Ärzte für den
Hausbesuch
1 Die monatliche Gebühr für die Parkkarte für Handwerksbetriebe
und für Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause,
Hebammen sowie Ärztinnen und Ärzte für den Hausbesuch
beträgt Fr. 33.00.
2 Von der Leistung dieser Gebühr befreit werden Organisationen
der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause, wenn sie nachweisen können, dass sie auf Grund der Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks von der Steuerpflicht befreit sind.
Propose a changeArt. 10 V. Weitere Bestimmungen27
Rechtsmittel Verfügungen der Abteilung Sicherheit können binnen 30 Tagen
Propose a changeArt. 11 mit Verwaltungsbeschwerde beim Gemeinderat angefochten werden.17
Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung – namentlich die missbräuchliche Verwendung der Parkkarte – oder
gegen Verfügungen, die in Anwendung dieser Verordnung
erlassen werden, werden mit Busse bis zu Fr. 1’000.00 bestraft,
soweit nicht eidgenössische oder kantonale Strafvorschriften
Anwendung finden (Art. 58 des Gemeindegesetzes vom
16. März 1998).28
2 Verfügungen müssen eine Bussenandrohung enthalten. Zuständig für den Erlass von Bussenverfügungen ist die Polizeiinspektorin oder der Polizeiinspektor.
Propose a changeArt. 12
Vollzug Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der Abteilung Sicherheit.29
26 Eingefügt am 27. Oktober 2021
27 Gliederungstitel eingefügt am 14. August 2013
28 Fassung vom 14. August 2013
29 Fassung vom 14. August 2013
Propose a changeArt. 13 Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze 731.301
Inkrafttreten Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Köniz, 10. März 1993
Im Namen des Gemeinderates
Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiber-
Stellvertreterin
Henri Huber Beatrice Zbinden
Von der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern genehmigt.
Bern, 6. Mai 1999
Der Polizei- und Militärdirektor:
sig. Widmer
Propose a change