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Köniz · 12186 · communal act

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 (ohne solche in Blauen Zonen)2
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Parkplätze in den Blauen Zonen7
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Fr. 10.00.15
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 IV. Gebühren20
  10. Art. 10 V. Weitere Bestimmungen27
  11. Art. 11 mit Verwaltungsbeschwerde beim Gemeinderat angefochten werden.17
  12. Art. 12
  13. Art. 13 Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze 731.301

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13 provisions

Art. 1 (ohne solche in Blauen Zonen)2

Parkieren gegen Gebühr 1 Auf gebührenpflichtigen Parkplätzen dürfen leichte Motorwagen nur gegen Gebühr und gemäss den auf den Ticketautomaten vermerkten Bestimmungen oder mit entsprechender Parkkarte und gemäss den darauf vermerkten Bestimmungen abgestellt werden.3 2 Die Gebühr wird täglich zwischen 07:00 und 19:00 erhoben. Ausserhalb dieser Zeit sind die Parkplätze gebührenfrei und zeitlich unbegrenzt nutzbar.4 Art. 1a5 Parkkarten für gebührenpflichtige öffentliche Parkplätze 1 Die Parkkarte für gebührenpflichtige öffentliche Parkplätze berechtigt dazu, das in der Parkkarte bezeichnete Fahrzeug während unbeschränkter Zeit auf dem in der Parkkarte vermerkten gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplatz stehen zu lassen. 2 Es steht nur eine begrenzte Anzahl solcher Parkkarten zur Verfügung. Sie werden gemäss Artikel 4 des Reglements über die Benützung der öffentlichen Parkplätze und in der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche vergeben. Es besteht kein Anspruch auf eine solche Parkkarte.

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Art. 2

…6 1 Titel Fassung vom 14. August 2013 2 Gliederungstitel eingefügt am 14. August 2013 3 Fassung vom 14. August 2013 4 Eingefügt am 13. November 2019 5 Eingefügt am 14. August 2013 6 Aufgehoben am 14. August 2013 731.301 Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze

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Art. 3 II. Parkplätze in den Blauen Zonen7

Parkkartenberechtigte in den Blauen Zonen 1 Anwohnerinnen und Anwohner sind Personen, die schriftenpolizeilich in der Gemeinde Köniz angemeldet sind und in einer Parkkartenzone wohnen. Sie erhalten eine Parkkarte für jene auf ihren Namen und ihre Adresse eingelösten leichten Motorwagen, für die ein eigener Parkplatz fehlt. 2 Geschäftsbetriebe und Organisationen, die in einer Parkkartenzone ansässig sind, erhalten eine Parkkarte für jene auf ihren Firmennamen und -adresse eingelösten leichten Motorwagen, für die ein eigener Parkplatz fehlt. 3 Geschäftsbetriebe und Organisationen, die in der ganzen Gemeinde Köniz tätig sind und nachweisen können, dass sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit auf eine Parkkarte angewiesen sind, erhalten eine Parkkarte für die auf ihren Firmennamen und -adresse eingelösten leichten Motorwagen. 4 Besucherinnen und Besucher sind Personen, die sich vorübergehend bei Anwohnerinnen und Anwohnern in den Gebieten der Blauen Zone aufhalten. 5 Pendlerinnen und Pendler gehören nicht zum berechtigten Personenkreis. 6 In besonderen Fällen können durch die Abteilung Sicherheit weitere Parkkarten abgegeben werden.

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Art. 4

Geltungsbereich 1 Die Parkkarte für Blaue Zonen berechtigt, das in der Parkkarte bezeichnete Fahrzeug auf jenen öffentlichen Parkplätzen der entsprechenden Blauen Zone, die mit der Zusatztafel „Mit Parkkarte unbeschränkt“ speziell signalisiert sind, während unbeschränkter Zeit stehen zu lassen. 2 … 3 … 4 Die Parkkarte gilt für die auf der Parkkarte bezeichnete Parkkartenzone. Die Parkkarten für Geschäftsbetriebe und Organisationen, die in der ganzen Gemeinde tätig sind, gelten für das ganze Gemeindegebiet. 7 Gliederungstitel eingefügt am 14. August 2013 8 Marginalie und Absätze 1, 2, 3, 6 Fassung vom 14. August 2013 9 Absätze 2 und 3 aufgehoben am 14. August 2013; Absätze 1 und 4 Fassung vom 14. August Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze 731.301 5 In besonderen Fällen kann eine Parkkarte für eine andere oder für mehrere Parkkartenzonen erteilt werden. IIa. Parkkarte für Handwerksbetriebe und für Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, Hebammen sowie Ärztinnen und Ärzte für den Hausbesuch10 Art. 4a11 Berechtigte 1 Geschäftsbetriebe und Organisationen, die in der ganzen Gemeinde Köniz tätig sind und nachweisen können, dass sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit an wechselnden Standorten umfangreiches oder schweres Werkzeug, Ersatzteile oder Arbeitsmaterial oder eine im Fahrzeug montierte Werkstatteinrichtung benötigen, sodass das Parkieren des Transportfahrzeugs in unmittelbarer Nähe zum Einsatzort erforderlich ist, erhalten eine Parkkarte für die auf ihren Firmennamen und -adresse eingelösten Fahrzeuge. 2 Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, Hebammen sowie Ärztinnen und Ärzte, die nachweisen können, dass sie Hausbesuche im Sinn des Reglements durchführen, erhalten eine Parkkarte für die zu diesem Zweck eingesetzten Fahrzeuge. Art. 4b12 Geltungsbereich Die Parkkarte berechtigt, das in der Parkkarte bezeichnete Fahrzeug für die Dauer der externen Arbeitsverrichtung an den in Artikel 4a des Reglements genannten Stellen zu parkieren. III. Gemeinsame Bestimmungen13 Art. 4c14 Kein Anspruch 1 Temporäre Verfügungen von Parkierungsbeschränkungen bleiben vorbehalten. 2 Die Parkkarte gibt keinen Anspruch auf einen freien Abstellplatz.

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Art. 5

Geltungsdauer 1 Die Parkkarte wird in der Regel für die Dauer eines Kalender- 10 Gliederungstitel eingefügt am 27. Oktober 2021 11 Eingefügt am 27. Oktober 2021 12 Eingefügt am 27. Oktober 2021 13 Gliederungstitel eingefügt am 14. August 2013 14 Fassung vom 27. Oktober 2021 731.301 Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze jahres erteilt. Sie ist jährlich zu erneuern. 2 Wird die Parkkarte zurückgegeben, so wird die Parkkartengebühr für die nicht in Anspruch genommenen ganzen Monate zurückerstattet, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von

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Art. 6 Fr. 10.00.15

Verfahren für die Parkkarte 1 Die Parkkarte wird auf begründetes Gesuch hin von der Abteilung Sicherheit ausgestellt, sofern die Voraussetzungen gemäss dem Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze und dieser Verordnung gegeben sind.16 2 Es ist Sache der Gesuchsteller, ihre Berechtigung mit geeigneten Beweismitteln nachzuweisen.

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Art. 7

Änderungen der Voraussetzungen für die Parkkarte und deren Entzug 1 Wer die Voraussetzungen für die Parkkarte nicht mehr erfüllt, ist verpflichtet, die Parkkarte innert 14 Tagen der Abteilung Sicherheit zurückzugeben.17 2 Parkkarten können endgültig oder für eine bestimmte Zeit entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht mehr bestehen oder wenn die Parkkarte missbräuchlich verwendet wurde. Der Entzug der Parkkarte gibt keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr.

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Art. 8

Kontrollmittel 1 Die Parkkarte zusammen mit dem Kontrollschild oder das Ticket dienen als Kontrollmittel. 2 Die Parkkarte oder das Ticket ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen. 3 Werden die Gebühren mit einem digitalen Bezahlsystem bezahlt, so dienen anstelle des Tickets die Daten, die im Rahmen der Erforderlichkeit bei der Betreiberin abgerufen werden, als Kontrollmittel.19 15 Fassung vom 14. August 2013 16 Fassung vom 14. August 2013 17 Fassung vom 8. Juli 2009 18 Fassung vom 14. August 2013 19 Eingefügt am 27. Oktober 2021 Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze 731.301

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Art. 9 IV. Gebühren20

Gebühr für Kurzzeitparkplätze Die Parkgebühren für Kurzzeitparkplätze betragen Fr. 1.— für die erste halbe Stunde, für jede weitere halbe Stunde Fr. 1.50. Die maximale Parkierungsdauer auf Kurzzeitparkplätzen beträgt zwischen einer halben und zwei Stunden und wird durch Gemeinderatsbeschluss festgelegt. Art. 9a22 Gebühr für Langzeitparkplätze 1 Die Parkgebühren für Langzeitparkplätze zentral betragen Fr. 1.— pro Stunde. 2 Die Parkgebühren für Langzeitparkplätze dezentral betragen Fr. 0.50 pro Stunde. 3 Die maximale Parkierungsdauer auf Langzeitparkplätzen beträgt zwölf Stunden. Art. 9b23 Gebühr für Parkkarten auf gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplätzen Die monatliche Gebühr für die Parkkarte zum längerfristigen Parkieren auf gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplätzen beträgt Fr. 50.00. Art. 9c24 Gebühr für Parkkarten in den Blauen Zonen 1 Die monatliche Gebühr der Parkkarte für Anwohnerinnen und Anwohner sowie für Geschäftsbetriebe und Organisationen in den blauen Zonen beträgt Fr. 30.00. 2 Die monatliche Gebühr der Parkkarte für die Geschäftsbetriebe und Organisationen, die in der ganzen Gemeinde tätig sind, beträgt für sämtliche Zonen Fr. 33.00.25 3 Die Tagesgebühr für eine Besucher-Parkkarte beträgt Fr. 6.00. 4 Die Gebühr ist im Voraus zu bezahlen. 5 Die Abteilung Sicherheit gibt Anwohner- und/oder Besucherparkkarten an das Schweizerische Rote Kreuz für die Aktion „2 x Weihnachten“ und an notfalldienstleistende Ärzte gratis ab. 20 Gliederungstitel eingefügt am 14. August 2013 21 Fassung vom 13. November 2019 22 Fassung vom 13. November 2019 23 Eingefügt am 14. August 2013 24 Eingefügt am 14. August 2013 25 Fassung vom 27. Oktober 2021 731.301 Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze Art. 9d26 Gebühr für die Parkkarte für Handwerksbetriebe und für Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, Hebammen sowie Ärztinnen und Ärzte für den Hausbesuch 1 Die monatliche Gebühr für die Parkkarte für Handwerksbetriebe und für Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, Hebammen sowie Ärztinnen und Ärzte für den Hausbesuch beträgt Fr. 33.00. 2 Von der Leistung dieser Gebühr befreit werden Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause, wenn sie nachweisen können, dass sie auf Grund der Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks von der Steuerpflicht befreit sind.

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Art. 10 V. Weitere Bestimmungen27

Rechtsmittel Verfügungen der Abteilung Sicherheit können binnen 30 Tagen

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Art. 11 mit Verwaltungsbeschwerde beim Gemeinderat angefochten werden.17

Strafbestimmungen 1 Widerhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung – namentlich die missbräuchliche Verwendung der Parkkarte – oder gegen Verfügungen, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen werden, werden mit Busse bis zu Fr. 1’000.00 bestraft, soweit nicht eidgenössische oder kantonale Strafvorschriften Anwendung finden (Art. 58 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998).28 2 Verfügungen müssen eine Bussenandrohung enthalten. Zuständig für den Erlass von Bussenverfügungen ist die Polizeiinspektorin oder der Polizeiinspektor.

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Art. 12

Vollzug Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der Abteilung Sicherheit.29 26 Eingefügt am 27. Oktober 2021 27 Gliederungstitel eingefügt am 14. August 2013 28 Fassung vom 14. August 2013 29 Fassung vom 14. August 2013

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Art. 13 Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze 731.301

Inkrafttreten Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Köniz, 10. März 1993 Im Namen des Gemeinderates Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiber- Stellvertreterin Henri Huber Beatrice Zbinden Von der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern genehmigt. Bern, 6. Mai 1999 Der Polizei- und Militärdirektor: sig. Widmer

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