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Schutzzonenreglement der Grundwasserfassung Rheinhalde, Schaffhausen

Schaffhausen (city) · 720.2 · regulation

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1 I Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 vom 6. Mai 1986 (Organisationsverordnung; SHR 172.101)
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II Nutzungsbeschränkungen
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 III Schlussbestimmungen
  9. Art. 9 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 12
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15

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15 provisions

Art. 1 I Allgemeine Bestimmungen

1 Dieses Reglement legt die zum Schutz des Grundwassers und der Fassungen Rheinhalde erforderlichen Nutzungsbeschränkungen sowie die zu treffenden Massnahmen fest. 2 Die Grundwasserschutzzone wird unterteilt in: Fassungsbereich Zone S1 engere Schutzzone Zone S2 weitere Schutzzone Zone S3 3 Der Fassungsbereich dient dem unmittelbaren Schutz der Grundwasserfassung. Mit der engeren Schutzzone soll die Grundwasserfassung vor schädlichen Einflüssen und baulichen Eingriffen geschützt werden. Die weitere Schutzzone ist eine Pufferzone im - Übergang zum anschliessenden Gewässerschutzbereich; hier werden Nutzungsbeschränkungen und Massnahmen zur allgemeinen Gefahrenabwehr erlassen.

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Art. 2

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) Eidgenössische Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) Begriffe / Zweck Rechtliche Grundlagen und Richtlinien Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2 Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen vom 18. Mai 2005 (Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 814.81) Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 (Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13) Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel vom 22. September 1997 (Bio-Verordnung, SR 910.18) Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vom 18. Mai 2005 (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV; SR 916.161) Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern vom 10. Januar 2001 (Dünger-Verordnung, DüV; SR 916.171) Wegleitung Grundwasserschutz, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute Bundesamt für Umwelt BAFU) Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 27. August 2001 (EG GSchG; SHR 814.200) Verordnung über die Organisation der kantonalen Verwaltung

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Art. 3 vom 6. Mai 1986 (Organisationsverordnung; SHR 172.101)

1 Grundlage für dieses Schutzzonenreglement bildet der Bericht Nr. SH00-540 der Ökogeo AG mit den Erläuterungen zum Schutzzonenreglement. 2 Der Geltungsbereich des Reglements und die Ausdehnung der Zonen ergeben sich aus dem Schutzzonenplan im Massstab 1 : 2000 vom 23. Februar 2009. 3 Das Schutzzonenreglement (inkl. Erläuterungen) und der Schutzzonenplan bilden zusammen eine Einheit.

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Art. 4

1 Im Zusammenhang mit Planungsarbeiten im Bereich der Schutzzonen sind insbesondere folgende Bestimmungen zu erwähnen: Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 (SHR 700.100) Bauordnung für die Stadt Schaffhausen vom 10. Mai 2005 (RSS 700.1) Hydrogeologische Grundlagen / Geltungsbereich Weitere gesetzliche Bestimmungen Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3 2 Alle übrigen, hier nicht aufgeführten Bestimmungen des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes bleiben vorbehalten.

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Art. 5 II Nutzungsbeschränkungen

In der weiteren Schutzzone gelten folgende Nutzungsbeschränkungen: a) Bauten und Anlagen 1 Das Erstellen von Bauten und Anlagen, in oder auf denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert, gelagert werden oder von denen sonst eine Gefährdung des Grundwassers ausgeht, sind verboten. Zugelassen sind Bauten mit Anfall von häuslichem Abwasser (Ausnahmen für die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen zu Heizzwecken siehe Art. 5 Bst. e). 2 Im Sinne einer Ausnahme können Tiefbauten (Kanalisationen, Pfählungen) unter dem höchsten Grundwasserspiegel zugelassen werden, wenn sie aus zwingenden Gründen erforderlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und keine qualitativen und quantitativen Verschlechterungen der Grundwasserverhältnisse bewirken. Bauliche Eingriffe (inkl. Sondierbohrungen) unter dem höchsten Grundwasserspiegel sind bewilligungspflichtig und sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu behandeln. b) Abwasserleitungen / Abwasseranlagen 1 Bestehende Kanalisationsleitungen sind mindestens alle 3 Jahre mittels Kanalfernsehen auf Dichtigkeit zu überprüfen. Allfällige Schäden, die bei einer Kontrolle aufgedeckt werden, sind umgehend zu sanieren. Nicht kontrollierbare Leitungen müssen innert 3 Jahren ersetzt werden. 2 Bei der Inbetriebnahme neuer Anlagen sind sämtliche Bauteile inklusive Hausanschlüsse und Schächte dicht zu erstellen und regelmässig auf deren Dichtigkeit zu prüfen. Sie haben den in der SIA Norm 190 umschriebenen Dichtigkeitsanforderungen für die Zone S zu genügen. Schmutzwasserleitungen sind in den ersten 3 Jahren jährlich, später alle 3 Jahre auf ihren Zustand zu überprüfen. Für fugenlose oder verschweisste Leitungen genügt für die wiederkehrende Kontrolle eine Kanalfernsehaufnahme. Weitere Schutzzone, Zone S3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4 3 Meteorwasserleitungen: Wo Strassen- oder Meteorwasser an die Mischwasserkanalisation angeschlossen wird, ist zu gewährleisten, dass die Dichtigkeit sowie die Kontrollierbarkeit des Mischwassersystems erhalten bleiben. Allenfalls muss der nachträgliche Einbau eines Schiebers oder Ölabscheiders möglich sein. 4 Versickerungen von Abwässern, Kühlwässern aber auch von Dachwasser sind verboten. c) Strassen 1 Bei der Erstellung neuer Strassenabschnitte, die u.a. dem Verkehr mit wassergefährdenden Stoffen dienen, ist eine dichte vom Sickerleitungssystem unabhängige Strassenentwässerung zu erstellen. Bestehende Strassen sind bei nächster Gelegenheit (Ausbau, Sanierung) entsprechend anzupassen. 2 Für untergeordnete Strassen und Flurwege entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch ausgeschlossen werden, dass innerhalb der Schutzzone das Strassenwasser punktuell versickern kann. 3 Die Verwendung von Lackbitumen ist verboten. d) Parkplätze 1 Für öffentliche und private Parkplätze, die dem Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen mit wassergefährdender Ladung dienen können, sind ein dichter Belag und eine entsprechende Entwässerung in die Schmutzwasserkanalisation erforderlich. 2 Private Parkplätze und Garagenvorplätze mit einem Wasseranschluss sind mit dichtem Belag, Randbordüren und Wasserableitung zu versehen. 3 Bei Parkplätzen und Garagenvorplätzen ohne Wasseranschluss, die ausschliesslich für die private Benutzung verwendet werden, sind keine besonderen Massnahmen erforderlich. e) Lagerung, Umschlag und Anwendung von wassergefährdenden Stoffen 1 Das Lagern und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. Für Ausnahmen (Heizöl) gelten die Bestimmungen der GSchV. Für das Errichten und Betreiben von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten (Heizöltanks) mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 l ist eine Bewilligung des Departements des Innern des Kantons Schaffhausen erforderlich. 2 Für die oben aufgeführten und damit verbundenen Anlagen müssen die Anlagenbetreiber innert 2 Jahren ab Inkrafttreten des Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 5 Schutzzonenreglements Schutzmassnahmen treffen und nachweisen, dass Flüssigkeitsverluste erkannt und auslaufende Flüssigkeiten vollständig zurückgehalten werden können. f) Mit Abfällen belastete Standorte sowie Abstellplätze 1 Das Errichten und Betreiben von Deponien aller Art, das Ablagern von Abfällen sowie das Lagern von wasserlöslichen Stoffen ist verboten. Allfällig mit Abfällen belastete Standorte müssen innert 1 Jahr ab Inkrafttreten des Schutzzonenreglements gemäss Vorgaben der Altlastenverordnung untersucht und, falls eine Altlast vorliegt, saniert werden. 2 Das Abstellen von nicht verkehrstauglichen Fahrzeugen und nicht betriebstüchtigen Maschinen, die wassergefährdende Stoffe enthalten können, ist verboten. g) Materialentnahme / Geländeveränderungen 1 Es dürfen keine Geländeveränderungen vorgenommen werden, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird. 2 Der Abbau respektive Aushub von anstehendem Bodenmaterial ist nur für zu erstellende Bauten gestattet. Während der Bauphase sind die entsprechenden Vorschriften für Bauten in der Zone S strikte einzuhalten. Nach Beendigung der Bauphase darf die Wirkung der Deckschicht gegenüber dem Ausgangszustand nicht verringert worden sein. h) Bewirtschaftung 1 Die Bewirtschaftung der Reben innerhalb der Schutzzone hat sich nach den Richtlinien des ökologischen Leistungsnachweises oder des biologischen Landbaus zu richten. Brachflächen sind zeitlich und örtlich auf ein Minimum zu reduzieren und durch standortspezifische natürliche Pflanzen zu begrünen. 2 Die Zwischenlagerung von Mist (Mieten) auf dem Felde sowie das Erstellen von Kompostmieten auf unbefestigtem Boden sind verboten, sofern dies den Kleinbedarf übersteigt. 3 Es gelten die folgenden Einschränkungen für die Bodenpflege: Der flächendeckende Einsatz von Herbiziden ist verboten. Nachhaltige und grossflächige Bewässerung ist untersagt. Gelegentliche und mässige Bewässerung von Hausgärten und Rasenplätzen ist erlaubt. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 6 i) Pflanzenschutz / Unkrautbekämpfung 1 Pflanzenschutzmittel sind die in Art. 3 Abs. 1 der PSMV aufgeführten Wirkstoffe und Zubereitungen. Mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist Zurückhaltung zu üben. Der Anwender hat die auf der Etikette angegebenen Schutzmassnahmen und die Gebrauchsanweisung zu befolgen. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach den Bestimmungen der PSMV. 2 In allen Anwendungsfällen dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, für die eine Zulassung durch die eidgenössische Bewilligungsbehörde vorliegt und die keinem Anwendungsverbot in der Schutzzone unterliegen. Die für die Landwirtschaft geprüften Pflanzenschutzmittel sind im jährlich erscheinenden Pflanzenschutzmittelverzeichnis des Bundesamtes für Landwirtschaft aufgeführt. 3 Für den Pflanzenschutz gelten folgende Nutzungsbeschränkungen: In der ganzen Schutzzone gilt ein Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel, die mit dem Signet "grundwassergefährdend" gekennzeichnet sind. Pflanzenschutzmittel, die dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen, dürfen auf Dächern sowie auf und an Strassen, Wegen und Plätzen nicht verwendet werden. In der Grundwasserschutzzone ist das Lagern und Zubereiten von Pflanzenschutzmitteln sowie das Beseitigen von Packungen und Brüheresten verboten. Das Reinigen der Spritzgeräte hat fachgerecht ausserhalb der Grundwasserschutzzone zu erfolgen. j) Düngung 1 Der Einsatz von Düngern richtet sich nach den Bestimmungen der ChemRRV sowie der DüV. 2 Als Mass für die Düngung gelten die jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen der entsprechenden eidgenössischen Forschungsanstalten. 3 Die im Boden vorhandenen Nährstoffvorräte sind durch Bodenanalysen zu erfassen und bei der Bemessung der Düngergaben mit zu berücksichtigen. Im Weiteren sind die Düngergaben den Bedürfnissen der Pflanzen und den zu erwartenden Erträgen anzupassen. 4 Für die Düngung gelten folgende Nutzungsbeschränkungen: Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 7 Das Ausbringen von Düngemitteln über das Mass der pflanzenbaulichen Bedürfnisse ist verboten. Die Anwendung von Klärschlamm und Jauche (Flüssigdünger) ist untersagt. Stickstoffhaltige Handelsdünger dürfen nur von April bis Juni ausgebracht werden. Das Ausbringen von häuslichem Abwasser, Rückständen aus Hausklärgruben und abflusslosen Abwassergruben ist verboten. Lanzendüngung ist unzulässig. Das Beimischen von Düngemitteln zum Bewässerungswasser ist verboten. k) Wärmenutzung aus Boden bzw. Wasser Das Erstellen und Betreiben von Kreisläufen mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Boden oder dem Wasser Wärme entziehen oder zuführen, ist verboten.

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Art. 6

Zusätzlich zu den in Art. 5 aufgeführten Beschränkungen gelten in der engeren Schutzzone, Zone S2a und S2b, folgende Nutzungsbeschränkungen: Engere Schutzzone, Zone S2 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 8 a) Bauten und Anlagen (unterteilt in Zone S2a und Zone S2b) Zone S2a Das Erstellen neuer Bauten und Anlagen ist verboten. Zone S2b 1 Das Erstellen neuer und das Erweitern bestehender Hoch- und Tiefbauten bedarf einer Bewilligung des Baudepartements. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die zum Schutze des Grundwassers erforderlichen Massnahmen getroffen werden und gegenüber dem bestehenden Zustand keine zusätzliche Gefährdung der Fassungen entsteht. 2 Insbesondere werden folgende Anforderungen an Bauten gestellt: 3 Gebäudeteile, Hinterfüllungen, Pfähle etc. sowie Baugrubensicherungen müssen über dem Niveau von 393.0 m ü. M. enden. 4 Im Sinne einer Ausnahme sind bei den Liegenschaften Rheinhaldenstrasse Nr. 58 und Nr. 61 tiefergreifende Bauwerke zugelassen, sofern sie das Niveau der Kanalisationen in der Rheinhaldenstrasse nicht wesentlich unterschreiten. 5 Die notwendigen Kanalisationen sind auf ein Minimum zu beschränken. In diesen Fällen sind dichte Rohrleitungen und Formstücke zu verwenden und zusätzliche Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort anzeigen und auch zurückhalten (Leitungstunnel, Doppelwandrohre etc.). 6 Während der Bauphase unter Terrain ist das geförderte Rohwasser des Pumpwerks in angemessener Weise intensiv zu überwachen. Allfällig notwendige Massnahmen bei einer Verunreinigung des Rohwassers (technische, organisatorische Massnahmen etc.) sind im Rahmen eines Dispositivs als Bestandteil des Baugesuches vorgängig festzulegen, zu dokumentieren und allenfalls vorzubereiten. 7 Das Erstellen von Schwimmbädern ist verboten. b) Kanalisationen/ Versickerungen 1 Neue Meteor-, Drainagevorflut- oder Schmutzwasserleitungen dürfen nicht durch die engere Schutzzone verlegt werden. Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot können vom Baudepartement nur dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen oder anderen zwingenden Gründen der Zone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesem Fall sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort anzeigen und zurückhalten (u.a. doppelwandige Rohrsysteme). Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 9 2 Bestehende Schmutzwasserleitungen (inkl. Hausanschlüsse) sind innert Jahresfrist nach Inkrafttreten des Schutzzonenreglements auf die Dichtigkeit hin zu kontrollieren (Anforderungen SIA-Norm 190). Defekte Leitungen sind sofort durch neue Doppelwandrohrleitungen zu ersetzen. 3 Neu zu erstellende doppelwandige Rohrsysteme als auch bestehende Kanalisationen sind jährlich mindestens einmal auf ihren Zustand hin zu überprüfen. Allfällige Mängel sind umgehend zu beheben. c) Strassen, Flurwege Mit der Ausnahme von Flurstrassen für landwirtschaftliche Zwecke dürfen innerhalb der engeren Schutzzone keine neuen Strassen oder Wege erstellt werden. Der Bau von Flurwegen bedarf einer Bewilligung des Baudepartements des Kantons Schaffhausen. Diese kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass keine Beeinträchtigung des Grundwassers und der Wasserfassungen zu befürchten ist. d) Parkplätze Das Erstellen von neuen Parkplätzen sowie von neuen Abstellplätzen für Wohnwagen und Wohnmobile ist verboten. Bestehende derartige Plätze sind innert 2 Jahren nach Inkraftsetzung des Schutzzonenreglements mit dichtem Belag und Randbordüren zu versehen und via Meteor- oder Mischwassersystem zu entwässern. Andernfalls sind diese aufzuheben. e) Terrassierung Terrassierungsarbeiten bedürfen einer Bewilligung des Baudepartements. Diesen Vorhaben kann zugestimmt werden, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass die Schutzwirkung der Deckschicht durch das Bauvorhaben nicht vermindert wird und die Sickerwasserqualität nicht beeinträchtigt wird. f) Wassergefährdende Stoffe Das Lagern und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. Bestehende Anlagen sind zu beseitigen, sobald wesentliche Veränderungen dieser Anlagen (z.B. Sanierung/Ersatz von Tankanlagen, Ersatz von Ölbrennern etc.) notwendig werden, oder spätestens innert fünf Jahren ab Inkrafttreten des Schutzzonenreglements. Für die Heizung sind in Zukunft Energie- Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 10 träger zu wählen, die keine Gefährdung für das Grundwasser darstellen. g) Bodennutzung/ Bewirtschaftung 1 Die landwirtschaftliche Nutzung wie extensive Graswirtschaft und Rebbau ist erlaubt. In der Flur ist eine dauernde Vegetationsdecke zu erhalten. 2 Rebbau: Für die Bewirtschaftung gelten die gleichen Bestimmungen wie in der weiteren Schutzzonen (siehe Art. 5 Bst. h). 3 Andere landwirtschaftliche Intensivkulturen wie Obstbau und dergleichen sowie Gärten von mehr als 1 Are sind nach den Vorschriften der Bio-Verordnung zu unterhalten. 4 Auf dem Uferstreifen zwischen der Rheinhaldenstrasse und dem Rhein ist die Nutzung als Freizeitanlage gestattet, sofern die damit verbundenen Immissionen keine Gefährdung für das Grundwasser darstellen. h) Pflanzenschutz 1 Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gelten die gleichen Bestimmungen wie in der weiteren Schutzzone (siehe Art. 5 Bst. i). Insbesondere dürfen im Sinne einer Ausnahme im Rebbau die gleichen Pflanzenschutzmittel verwendet werden wie in der weiteren Schutzzone. 2 Das Abdriften durch Wind oder das oberflächliche Abfliessen des Pflanzenschutzmittels zum Fassungsbereich (Zone S1) hin muss ausgeschlossen sein. i) Düngung Als Dünger können Handelsdünger, Gründünger und Reifekompost eingesetzt werden. Bezüglich den Grundsätzen der Düngung wird auf Art. 5 Bst. j verwiesen.

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Art. 7

1 Zusätzlich zu den in Art. 5 und 6 aufgeführten Beschränkungen gelten im Fassungsbereich folgende Nutzungsbeschränkungen: 2 Das Erweitern oder Ausbauen der bestehenden Strassen oder Wege ist verboten. Davon ausgenommen sind Massnahmen, die zur Verbesserung des Schutzes der Fassung führen (vgl. Art. 8) sowie die Umlegung von Wegen ohne tiefbauliche Eingriffe. 3 Das Erstellen von Bauten, Leitungen und technischen Anlagen, die nicht der Wasserversorgung dienen, ist untersagt. Fassungsbereich, Zone S1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 11 4 Das Lagern von Material (inkl. Holz) ist zu vermeiden. 5 Jede Lagerung oder Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist verboten. 6 Die bestehende Umzäunung um die Zone S1 ist im heutigen Umfang zu belassen. Die Grundwasserbrunnen sowie die übrigen Fassungsanlagen sind gegen Sabotage nach Möglichkeit zu sichern.

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Art. 8 III Schlussbestimmungen

a) Anpassungen und Ersetzen von bestehenden, privaten Heizölanlagen Bestehende Tankanlagen in der Schutzzone S2 und S3 sind so abzuändern oder zu ergänzen, dass sie den Anforderungen gemäss Art. 5 Bst. e entsprechen. Jedes Ändern oder Anpassen dieser Anlagen bedarf einer Bewilligung der Feuerpolizei. In der engeren Schutzzone (Zone S2) sind innert fünf Jahren ab Inkrafttreten des Schutzzonenreglements die Heizölanlagen durch Systeme zu ersetzen, welche den Anforderungen des Schutzzonenreglements entsprechen. b) Bauliche und organisatorische Sicherung bestehender Strassen Auf organisatorischer Ebene soll die Möglichkeit bestehen, Geschwindigkeitsbeschränkungen oder Mengenbeschränkungen bei Tanklastwagen für die Strassenabschnitte innerhalb der Schutzzone einzuführen. c) Gefährdung durch Rheinwasser-Infiltration Im Fall von Verschmutzungen des Rheins oder als Vorsichtsmassnahme bei Arbeiten am Rheinufer, wie Uferunterhalt oder Rammen von Pfählen, kann die Wasserentnahme innert kurzer Zeit eingestellt werden. Das Pumpwerk Warthau kann dann ohne Verzögerung und langfristig die gesamte Wasserversorgung gewährleisten. Massnahmen zur Beseitigung vorhandener Konfliktpunkte

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Art. 9 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 12

1 Zur Beurteilung von speziellen Nutzungsarten und Schutzmassnahmen, die im vorliegenden Reglement nicht umschrieben sind, ist die Gewässerschutzverordnung (GSchV) massgebend. Die vom BUWAL (heute BAFU) erlassene „Wegleitung Grundwasserschutz“ ist als Richtlinie beizuziehen und sinngemäss anzuwenden. 2 Allfällige weitere Einschränkungen sind durch Änderung des Reglements oder in einem separaten Verfahren zu erlassen.

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Art. 10

1 Aufgrund der nicht zu beseitigenden Nutzungskonflikte können nicht alle Anforderungen an die Schutzzonen erfüllt werden. Deshalb sind eine häufige Kontrolle der Qualität des Trinkwassers sowie die vorsorgliche Installation einer Entkeimungsanlage notwendig. 2 Zusätzlich zur vorgeschriebenen Selbstkontrolle umfasst das Analyseprogramm für die regelmässige Überwachung der Wasserqualität die Gruppe der Pestizide (sicher Triazine), gaswerktypische Parameter (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Cyanide, einfache aromatische Verbindungen) und leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW). Das Untersuchungsprogramm ist entsprechend den Befunden periodisch anzupassen.

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Art. 11

Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Eigentumsbeschränkungen gemäss vorliegendem Reglement im Grundbuch bei den betroffenen Parzellen einzutragen.

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Art. 12

Die Grundeigentümer der belasteten Parzellen sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutzniesser sowie Unternehmer, die auf ihren Grundstücken arbeiten, über die entsprechenden Nutzungsbeschränkungen der Grundwasserschutzzonen zu informieren.

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Art. 14

1 Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden nach den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz bestraft. Ausnahmefälle, Auslegung und Änderung des Reglements Kontrolle der Wasserqualität Anmerkung im Grundbuch Informationspflicht Vollzug Strafbestimmungen Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 13 2 Die Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes und des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten.

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Art. 15

Dieses Schutzzonenenreglement inklusive Schutzzonenplan für die Grundwasserfassung "Rheinhalde" wurde im Amtsblatt Nr. 17 vom 24. April 2009 publiziert. Schutzzonenreglement und Schutzzonenplan treten am Tag der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. 1) Fussnoten: 1) Stadtratsbeschluss vom 7. April 2009, Verfügung des Departement des Innern vom 9. Juni 2009, in Kraft seit 9. Juni Inkrafttreten

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